Handels- und Gesellschaftsrecht
Vom ersten Gesellschaftsvertrag über den Streit zwischen Gesellschaftern und die Haftung der Geschäftsleitung bis zur Umwandlung, dem Unternehmensverkauf oder der Übergabe an die nächste Generation: Dr. Holger Traub begleitet Unternehmen und ihre Gesellschafter durch den gesamten gesellschaftsrechtlichen Lebenszyklus. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Diplom-Kaufmann und zugleich tätiger Insolvenzverwalter verbindet er rechtliche Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis und dem Blick dafür, wie Strukturen im Krisenfall Bestand haben.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht bildet das rechtliche Skelett jedes Unternehmens: von der kaufmannsrechtlichen Grundausstattung über die Wahl der Rechtsform und das Zusammenspiel von Geschäftsführung und Gesellschaftern bis zur Umstrukturierung, dem Verkauf oder der Übergabe an die nächste Generation. Dr. Holger Traub berät Unternehmer, Kaufleute, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Phasen dieses Lebenszyklus, gestützt auf die Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht, geschärft durch den Blick des Diplom-Kaufmanns auf die wirtschaftliche Substanz jeder Struktur und ergänzt um die seltene Perspektive des tätigen Insolvenzverwalters, der aus eigener Anschauung weiß, wie Strukturmaßnahmen im Krisenfall nachträglich bewertet werden.
Kaufmannsrechtliche Grundlagen, Rechtsformwahl und Organverfassung
Am Anfang jeder gesellschaftsrechtlichen Beratung steht häufig eine handelsrechtliche Weichenstellung: Wer als Kaufmann im Sinne der §§ 1 bis 7 HGB gilt, unterliegt eigenen, oft schärferen Regeln, etwa der Firmierungspflicht, der Eintragung ins Handelsregister und den erleichterten Formvorschriften des kaufmännischen Geschäftsverkehrs. Vertretungsmacht durch Prokura oder Handlungsvollmacht, das kaufmännische Bestätigungsschreiben und die Rügeobliegenheit bei Handelskäufen nach § 377 HGB prägen den unternehmerischen Alltag, lange bevor eine Gesellschaftsform überhaupt gewählt ist. Genau hier setzt die Wahl der Rechtsform an: Sie entscheidet über Haftung, steuerliche Behandlung und künftige Handlungsfähigkeit eines Unternehmens und lässt sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren. Personengesellschaften - die GbR nach §§ 705 ff. BGB, die seit dem MoPeG als eGbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden kann, die OHG, die KG, die GmbH & Co. KG, die Partnerschaftsgesellschaft samt PartG mbB sowie die stille Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB - zeichnen sich regelmäßig durch Selbstorganschaft und persönliche Haftung der Gesellschafter aus, verbunden mit dem Rechtsinstitut der Gesamthand beziehungsweise, im Fall der eGbR, eigener Rechtsfähigkeit. Kapitalgesellschaften - GmbH, UG, AG, KGaA, SE und eG - beruhen demgegenüber auf Fremdorganschaft, strikten Regeln der Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie der Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem der Gesellschafter. Dr. Traub berät bei dieser Weichenstellung anhand der konkreten unternehmerischen Situation, nicht anhand schematischer Empfehlungen.
In der Gründungsphase kommt es auf Sorgfalt bei der Fassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung, bei der Behandlung der Vorgründungs- und der Vorgesellschaft sowie bei der Vermeidung von Handelnden- und Unterbilanzhaftung an. Bei der Kapitalaufbringung sind Bar- und Sacheinlagen sauber zu dokumentieren, um die Risiken verdeckter Sacheinlagen, schädlichen Hin- und Herzahlens oder einer Differenzhaftung auszuschließen; bei der Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 GmbHG beziehungsweise §§ 57, 62 AktG sind Cash Pooling, Upstream-Sicherheiten und die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen sorgfältig zu strukturieren. Auf Organebene gilt es, Organstellung und Anstellungsvertrag sauber zu trennen, die Vertretungsmacht durch Zustimmungskataloge sinnvoll zu begrenzen, das Weisungsrecht der Gesellschafter klar zu regeln und Interessenkonflikte im Anwendungsbereich des § 181 BGB von vornherein auszuschließen.
Gesellschafterstreit und Organhaftung
Im laufenden Gesellschaftsverhältnis treten Mitgliedschaftsrechte - Stimm-, Informations- und Auskunftsrechte nach § 51a GmbHG, das Gewinnbezugsrecht sowie die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz - in Spannung zueinander, sobald sich Gesellschafter über die Richtung des Unternehmens uneinig werden. Das Beschlussmängelrecht mit seiner Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, engen Fristen, Fragen der Beschlussfeststellung und Stimmverboten bildet dabei häufig das erste Schlachtfeld. Nicht selten mündet ein solcher Konflikt in Fragen der Anteilsübertragung - Formzwang nach § 15 GmbHG, Vinkulierung, Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG - oder unmittelbar in den Gesellschafterstreit: Ausschluss und Einziehung nach § 34 GmbHG, Abberufung aus wichtigem Grund, Austritt und Abfindung.
Parallel dazu steht regelmäßig die Organhaftung im Raum. Nach § 43 GmbHG und § 93 AktG haftet, wer seine Sorgfaltspflichten verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt, wobei innerhalb unternehmerischer Ermessensspielräume die Business Judgment Rule schützt, außerhalb dieser Grenzen jedoch eine Beweislastumkehr zulasten des Organs greift - eine Systematik, die sich über § 116 AktG auch auf die Haftung des Aufsichtsrats erstreckt und die praktische Bedeutung einer belastbaren D&O-Deckung unterstreicht. Zunehmend rückt die Legalitätspflicht in den Vordergrund: Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten der Geschäftsleitung, verschärft durch das Hinweisgeberschutzgesetz und, für betroffene Unternehmen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Dr. Traub vertritt in solchen Auseinandersetzungen sowohl Gesellschaften und Gesellschafter, die Ansprüche geltend machen, als auch Geschäftsführer und Vorstände, die sich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr setzen.
Strukturmaßnahmen: Umwandlung, M&A und Nachfolge
Größere Weichenstellungen verlangen ein eigenes Instrumentarium. Das Umwandlungsgesetz eröffnet mit Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung - seit dem UmRUG auch für grenzüberschreitende Vorgänge - die Möglichkeit, Unternehmensstrukturen anzupassen, ohne den wirtschaftlichen Betrieb zu unterbrechen; im Konzern treten hierzu die Regeln des Vertragskonzerns nach §§ 291 ff. AktG, des faktischen Konzerns, des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sowie die Haftungsrisiken eines existenzvernichtenden Eingriffs hinzu. Beim Unternehmenskauf entscheidet die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal über Haftungsfolgen und Steuerlast, während Due Diligence sowie Garantie- und Freistellungsregime im Kaufvertrag die Verteilung der Risiken aus der Zeit vor dem Erwerb bestimmen und die Closing-Mechanik den Vollzug sicherstellt. Wo eine Gesellschaft ihren Zweck erfüllt hat oder nicht fortgeführt werden soll, begleitet Dr. Traub Auflösung und Liquidation einschließlich der Bestellung von Liquidatoren, der Beachtung des Sperrjahres, einer etwaigen Nachtragsliquidation und, im äußersten Fall, der Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Gerade bei diesen Strukturmaßnahmen zeigt sich der besondere Zuschnitt der Kanzlei: Als tätiger Insolvenzverwalter kennt Dr. Traub die Maßstäbe, an denen ein Insolvenzverwalter Umwandlungen, Ausschüttungen, Sicherheitenbestellungen oder Anteilsübertragungen im Nachhinein misst, wenn eine Gesellschaft doch in die Krise gerät. Dieses Wissen fließt unmittelbar in die Gestaltung ein - Strukturmaßnahmen werden von vornherein so austariert, dass sie einer späteren Anfechtungsprüfung nach der Insolvenzordnung standhalten. Dieselbe vorausschauende Sorgfalt gilt der Unternehmensnachfolge: Nachfolge- und Eintrittsklauseln im Gesellschaftsvertrag, Poolverträge zur Bündelung von Stimmrechten innerhalb der Familie, eine Familienverfassung als Ordnungsrahmen jenseits des rein Rechtlichen und die Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil sichern die Kontinuität über den Generationenwechsel hinaus und sollten mit der erb- und steuerrechtlichen Planung eng abgestimmt werden.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Beratung bei Wahl der Rechtsform und Gestaltung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung (GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG, Personengesellschaften)
- Begleitung von Unternehmensgründungen einschließlich Kapitalaufbringung und Vermeidung von Gründerhaftung
- Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern bei Organhaftungsansprüchen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG)
- Vertretung von Gesellschaftern in Gesellschafterstreitigkeiten, einschließlich Ausschluss, Abberufung und Beschlussanfechtung
- Gestaltung und Prüfung von Anteilsübertragungen, Vinkulierungsklauseln und Gesellschafterlisten
- Beratung zu Kapitalerhaltung, Cash Pooling und Gesellschafterdarlehen im Konzern
- Begleitung von Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
- Rechtliche Begleitung bei Unternehmenskauf und -verkauf (Share Deal und Asset Deal) einschließlich Due Diligence
- Gestaltung der Unternehmensnachfolge, einschließlich Nachfolgeklauseln, Poolverträgen und Testamentsvollstreckung am Anteil
- Begleitung von Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Rechtsform passt zu meinem Unternehmen?
Das hängt von Haftungsfragen, Kapitalbedarf, steuerlicher Ausgangslage und der geplanten Beteiligungsstruktur ab. Personengesellschaften wie die GbR, die seit der Reform durch das MoPeG als eintragungsfähige eGbR im Gesellschaftsregister geführt werden kann, oder die OHG und KG bieten Flexibilität, gehen jedoch regelmäßig mit persönlicher Haftung einher. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die UG oder die AG trennen das Vermögen der Gesellschafter von dem der Gesellschaft, verlangen dafür aber ein höheres Maß an Formalität bei Kapitalaufbringung und -erhaltung. Die Entscheidung sollte daher nicht schematisch, sondern anhand der konkreten unternehmerischen Situation getroffen werden.
Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich für Fehlentscheidungen?
Nach § 43 GmbHG beziehungsweise § 93 AktG haftet ein Geschäftsführer oder Vorstand, der seine Sorgfaltspflichten verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt. Innerhalb unternehmerischer Ermessensspielräume schützt die Business Judgment Rule, sofern auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wurde. Problematisch wird es, wenn die Legalitätspflicht verletzt wird oder Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten vernachlässigt werden - hier greift zudem eine Beweislastumkehr zulasten des Organs, weshalb eine funktionierende Compliance-Organisation und, wo vorhanden, eine D&O-Versicherung erhebliche praktische Bedeutung erlangen.
Wie kann ich mich als Gesellschafter gegen einen Mitgesellschafter zur Wehr setzen?
Je nach Konfliktlage kommen mehrere Instrumente in Betracht: die Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse, die Geltendmachung von Informations- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG, der Ausschluss eines Mitgesellschafters aus wichtigem Grund einschließlich Einziehung nach § 34 GmbHG oder, in dringenden Fällen, einstweiliger Rechtsschutz. Zentral ist regelmäßig die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die das Verhalten aller Gesellschafter zueinander begrenzt. Welcher Weg der richtige ist, hängt maßgeblich von den Regelungen des konkreten Gesellschaftsvertrags ab, insbesondere von Abfindungsklauseln und Zustimmungskatalogen.
Was ist bei einer Verschmelzung, Spaltung oder einem Formwechsel zu beachten?
Das Umwandlungsgesetz stellt für Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung ein eigenes, formstrenges Verfahrensregime bereit, das Umwandlungsbericht, Prüfung und Registeranmeldung umfasst; bei grenzüberschreitenden Vorgängen sind seit dem UmRUG zusätzliche Anforderungen zu beachten. Über die formale Durchführung hinaus ist entscheidend, dass die Maßnahme wirtschaftlich tragfähig und im Fall einer späteren Krise nicht angreifbar strukturiert wird. Dr. Traub bringt hier seine Erfahrung als tätiger Insolvenzverwalter ein und gestaltet Umwandlungen von vornherein so, dass sie einer nachträglichen Anfechtungsprüfung standhalten.
Worauf kommt es beim Unternehmenskauf an, Share Deal oder Asset Deal?
Beim Share Deal werden Anteile an der Zielgesellschaft übertragen, beim Asset Deal einzelne Vermögensgegenstände; die Wahl hat weitreichende Folgen für Haftung, Steuerlast und den Umfang der erforderlichen Due Diligence. In beiden Fällen entscheidet das Garantie- und Freistellungsregime im Unternehmenskaufvertrag darüber, wie Risiken aus der Zeit vor dem Erwerb verteilt werden, und die Closing-Mechanik darüber, wann und unter welchen Bedingungen der Vollzug eintritt. Eine sorgfältige Due Diligence deckt rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Risiken auf, bevor sie zum Problem des Erwerbers werden.
Wie lässt sich die Unternehmensnachfolge gesellschaftsrechtlich rechtssicher gestalten?
Nachfolge- und Eintrittsklauseln im Gesellschaftsvertrag entscheiden darüber, ob ein Anteil im Erbfall überhaupt in der gewünschten Hand landet oder ob die Mitgesellschafter ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Poolverträge bündeln Stimmrechte innerhalb einer Familie, eine Familienverfassung schafft Regeln jenseits des rein Rechtlichen, und die Testamentsvollstreckung am Anteil kann die Kontinuität der Unternehmensführung über den Erbfall hinaus sichern. Diese Instrumente sollten mit der individuellen erb- und steuerrechtlichen Planung abgestimmt und regelmäßig überprüft werden, da sich Gesellschafterkreis und Unternehmenswert über die Jahre verändern.
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