Wirtschaftsstrafrecht
Ermittlungsverfahren gegen Organe einer Gesellschaft treffen den Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschafter persönlich - als Beschuldigten, nicht als Unternehmen. Dr. Holger Traub verteidigt auf der strafrechtlichen Ebene und denkt die zivilrechtliche Organhaftung von Beginn an mit, weil beide Verfahren regelmäßig aus demselben Lebenssachverhalt erwachsen.
Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder geschäftsführender Gesellschafter handelt, trägt eine Verantwortung, die über das Innenverhältnis zur Gesellschaft weit hinausreicht. Gerät ein Unternehmen in die Krise oder wird eine geschäftliche Entscheidung im Nachhinein kritisch bewertet, richtet sich der strafrechtliche Vorwurf nicht gegen die GmbH oder die AG, sondern gegen die Person, die für sie gehandelt hat. Über § 14 StGB werden Sonderdelikte, die tatbestandlich an die Gesellschaft anknüpfen, auf ihre Organe erstreckt - einbezogen ist dabei auch derjenige, der ohne förmliche Bestellung faktisch die Geschäfte führt. Dr. Traub verteidigt in dieser Lage nicht abstrakt das Unternehmen, sondern konkret die Person, deren Freiheit und Vermögen auf dem Spiel stehen, und denkt dabei von Beginn an mit, dass derselbe Sachverhalt regelmäßig zugleich eine zivilrechtliche Organhaftung begründet.
Straftatbestände der Organstellung
Das Gesetz kennt eigene, rechtsformspezifische Straftatbestände für Organe der GmbH und der Aktiengesellschaft: § 82 GmbHG erfasst falsche Angaben bei Gründung, Kapitalerhöhung und in der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG, insbesondere zur tatsächlichen Einzahlung des Stammkapitals und zur Inhabilität des Geschäftsführers; § 84 GmbHG stellt die unterlassene Anzeige eines Verlusts der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG unter Strafe, § 85 GmbHG die Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Für die Aktiengesellschaft treten an deren Stelle die §§ 399 bis 404 AktG - falsche Angaben, unrichtige Darstellung, Verletzung der Verlustanzeige- und der Berichtspflicht sowie Geheimnisverrat, flankiert durch die Bußgeldnorm des § 405 AktG. Rechtsformübergreifend prägend ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO, die rechtsformneutral auch bei Führungslosigkeit greift und über § 15a Abs. 3 InsO eine eigenständige Gesellschafterverantwortung begründet. Zentrale Organstraftat bleibt jedoch die Untreue nach § 266 StGB, die in der Praxis bei Risikogeschäften, verdeckten Kassen, unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter unter Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG, konzerninternen Darlehen und Cash-Pool-Abflüssen sowie bei Anerkennungsprämien, Sponsoring und Spenden ohne erkennbaren Unternehmensbezug ansetzt. Hinzu treten das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a StGB als eigenständige, höchstpersönliche Geschäftsführerpflicht, Betrug und Kreditbetrug nach §§ 263, 265b StGB bei Finanzierung und Vertragsanbahnung, Korruption im geschäftlichen Verkehr und gegenüber Amtsträgern nach §§ 299, 331 ff. StGB, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB, flankiert von Bußgeldern nach § 81 GWB, sowie im kapitalmarktnahen Umfeld Insiderhandel und Marktmanipulation nach §§ 119 ff. WpHG und der Marktmissbrauchsverordnung einschließlich der Ad-hoc-Publizitätspflichten.
Zurechnung, Organisationsverantwortung und die Verzahnung mit der zivilrechtlichen Haftung
Die Garantenstellung des Geschäftsführers verpflichtet ihn, betriebsbezogene Straftaten aus dem Unternehmen heraus zu verhindern; eine Delegation an nachgeordnete Ebenen befreit nur, wenn Auswahl, Instruktion und Überwachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Auch eine horizontale Ressortverteilung unter mehreren Geschäftsführern begrenzt die Verantwortung nicht uneingeschränkt, denn bei erkennbaren Krisenanzeichen im fremden Ressort lebt die Allzuständigkeit wieder auf. Auf Unternehmensebene tritt neben die persönliche Organverantwortung die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, die in Verbindung mit §§ 9, 30 OWiG die Grundlage für eine Verbandsgeldbuße bildet - eine funktionierende Compliance-Organisation wirkt hier haftungs- und strafmildernd und kann im Rahmen des Verfolgungsermessens sowie der Strafzumessung nach § 46 StGB zugunsten des Organs berücksichtigt werden. Entscheidend für die Verteidigungsstrategie ist, dass derselbe Lebenssachverhalt, der den strafrechtlichen Vorwurf trägt, regelmäßig zugleich eine zivilrechtliche Organhaftung nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG auslöst, verbunden mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine D&O-Versicherung wegen vorsätzlichen Handelns die Deckung verweigert. Hinzu treten Nebenfolgen, die über die eigentliche Strafe hinausreichen: die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG, die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, ein Berufsverbot nach § 70 StGB und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Wer als Organ mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert ist, sollte diese strafrechtlichen, zivilrechtlichen und versicherungsrechtlichen Ebenen daher nicht nacheinander, sondern von der ersten Einlassung an gemeinsam durchdenken lassen.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) bei Risikogeschäften, verdeckten Kassen oder unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter unter Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG
- Verteidigung bei Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4, 5 InsO), auch bei Führungslosigkeit oder abgeleiteter Gesellschafterverantwortung nach § 15a Abs. 3 InsO
- Verteidigung gegen den Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a StGB) als persönliche Geschäftsführerpflicht
- Verteidigung bei falschen Angaben zur Kapitalaufbringung nach § 82 GmbHG und bei unrichtiger Darstellung nach §§ 400 ff. AktG
- Verteidigung bei unterlassener Verlustanzeige nach § 84 GmbHG bzw. § 401 AktG
- Verteidigung bei Betrugs- und Kreditbetrugsvorwürfen (§§ 263, 265b StGB) im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen
- Verteidigung bei Korruptions- und Ausschreibungsvorwürfen (§§ 299, 331 ff., 298 StGB)
- Begleitung bei drohender Inhabilität (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG), Einziehung und Berufsverbot sowie Abstimmung mit dem D&O-Versicherer
Häufige Fragen (FAQ)
Warum wird gegen mich als Geschäftsführer persönlich ermittelt, obwohl die Gesellschaft gehandelt hat?
Das Strafrecht kennt keine Verbandsstrafe für die GmbH oder AG selbst, sondern knüpft an das Handeln natürlicher Personen an. Über § 14 StGB werden Sonderdelikte, die eigentlich an die Gesellschaft anknüpfen, auf ihre Organe erstreckt - das gilt auch für den faktischen Geschäftsführer, der ohne formelle Bestellung tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft lenkt.
Kann ich mich durch Ressortverteilung oder Delegation an Mitarbeiter entlasten?
Delegation befreit nur, wenn Auswahl, Instruktion und Überwachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Eine horizontale Ressortverteilung unter mehreren Geschäftsführern begrenzt die Verantwortung im Grundsatz, doch lebt die Allzuständigkeit wieder auf, sobald Krisenanzeichen im fremden Ressort erkennbar werden - dann besteht eine eigene Prüfungs- und Eingriffspflicht.
Wie hängen die strafrechtliche Untreue und meine zivilrechtliche Haftung als Geschäftsführer zusammen?
Derselbe Sachverhalt, der den Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB begründet, trägt regelmäßig zugleich einen Regressanspruch der Gesellschaft nach § 43 GmbHG oder des Vorstands nach § 93 AktG. Beide Verfahren sollten von Beginn an gemeinsam strategisch geführt werden, da Einlassungen im Ermittlungsverfahren im Zivilprozess gegen den Geschäftsführer verwendet werden können.
Greift meine D&O-Versicherung bei einem strafrechtlichen Vorwurf?
D&O-Versicherungen enthalten regelmäßig Ausschlüsse für vorsätzliches Handeln, deren Reichweite im Einzelfall von der konkreten Anspruchsgrundlage und dem Ausgang des Straf- und Zivilverfahrens abhängt. Die Abstimmung der Verteidigungsstrategie mit der Deckungsfrage gegenüber dem Versicherer ist daher von Anfang an mitzudenken, nicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens.
Welche Folgen drohen über die eigentliche Strafe hinaus?
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe kommen die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG, die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, ein Berufsverbot nach § 70 StGB sowie gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Betracht. Diese Nebenfolgen können die künftige unternehmerische Tätigkeit stärker treffen als die Hauptstrafe selbst.
Hilft eine funktionierende Compliance-Organisation im Ermittlungsverfahren?
Eine dokumentierte, gelebte Compliance-Organisation kann im Rahmen des Verfolgungsermessens und bei der Strafzumessung nach § 46 StGB zugunsten des Geschäftsführers wirken, weil sie zeigt, dass Organisationspflichten ernst genommen wurden. Sie ersetzt die Verteidigung im Einzelfall nicht, verbessert aber die Ausgangsposition erheblich.
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