Insolvenz- und Sanierungsrecht
Die Insolvenz ist selten ein plötzliches Ereignis, sondern das Ergebnis einer Krise, die sich über Wochen oder Monate ankündigt. Dr. Holger Traub berät Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter in dieser Lage - und bringt dabei eine Perspektive ein, die den meisten Beratern fehlt: die eigene, langjährige Praxis als bestellter Insolvenzverwalter.
Eine Unternehmenskrise verläuft selten linear und noch seltener offensichtlich. Zwischen den ersten Anzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und der zwingenden Antragstellung wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO liegt ein Zeitfenster, in dem sich Sanierungschancen eröffnen oder endgültig schließen. Wer als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Unternehmer in dieser Phase steht, benötigt keine allgemeine Beratung, sondern eine Einschätzung, die Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose und rechtliche Handlungsoptionen zusammenführt. Dr. Traub begleitet Mandanten von der ersten Krisenanzeichen bis zur Entscheidung über Sanierung, Eigenverwaltung oder geordnete Abwicklung und vertritt zugleich Gläubiger, die Forderungen in fremden Verfahren durchsetzen müssen.
Die Perspektive des Insolvenzverwalters als Beratungsvorteil
Was die Beratung durch Dr. Traub von anderer Sanierungsberatung unterscheidet, ist seine eigene, fortlaufende Tätigkeit als bestellter Insolvenzverwalter in Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Diese Praxis vermittelt eine Kenntnis, die sich rein beratend kaum erwerben lässt: das Wissen darum, wie ein Insolvenzverwalter eine Zahlung, eine Sicherheitenbestellung oder eine gesellschaftsrechtliche Struktur im Nachhinein bewertet und gegebenenfalls anficht. Die Anfechtungstatbestände der §§ 129 bis 147 InsO - von der kongruenten und inkongruenten Deckung über die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO und die unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO bis zur Rückforderung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO - sind für Dr. Traub keine abstrakte Rechtsmaterie, sondern tägliches Handwerkszeug. Wer diese Maßstäbe kennt, kann Zahlungsströme, Sicherheiten und Gesellschafterleistungen so gestalten, dass sie einer späteren Prüfung standhalten, statt sie erst im Ernstfall verteidigen zu müssen.
Dieselbe Praxisnähe trägt die Beratung zur Geschäftsleiterhaftung. Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO, die Antragspflicht nach § 15a InsO sowie die Haftung des Insolvenzverwalters selbst nach den §§ 60, 61 InsO bilden ein Regelungsgefüge, das Geschäftsführer in der Krise genau kennen sollten, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Dr. Traub berät hier aus beiden Blickwinkeln: aus der Sicht dessen, der als Verwalter Ansprüche gegen Organe verfolgt, und aus der Sicht dessen, der Geschäftsführer vor genau solchen Ansprüchen schützt.
Von der Krisenfrüherkennung bis zur Sanierung und Verwertung
Die Beratung setzt idealerweise an, bevor eine Krise offenkundig wird. Die Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG und der Restrukturierungsrahmen des StaRUG eröffnen einen Weg, drohende Zahlungsunfähigkeit ohne förmliches Insolvenzverfahren zu bewältigen. Zeichnet sich hingegen ab, dass ein Insolvenzverfahren unumgänglich wird, begleitet Dr. Traub das Eröffnungsverfahren einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO, vorläufiger Verwaltung und Sachverständigengutachten ebenso wie die Sanierung über Insolvenzplan nach den §§ 217 ff. InsO, Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO oder Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Fragen der Masse und ihrer Verwertung - Aussonderung nach § 47 InsO, Absonderungsrechte nach den §§ 49 bis 51 InsO, Verwertungskostenpauschalen nach den §§ 170, 171 InsO sowie die übertragende Sanierung - gehören ebenso zum Beratungsspektrum wie arbeitsrechtliche Folgefragen der Insolvenz, etwa verkürzte Kündigungsfristen nach § 113 InsO, Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 123, 125 InsO oder das Insolvenzgeld.
Auf Gläubigerseite vertritt Dr. Traub bei Forderungsanmeldung, Tabellenfeststellung und im Bestreitensverfahren nach den §§ 174 bis 186 InsO sowie in Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung. Ergänzt wird das Leistungsspektrum um die Verbraucherinsolvenz mit dem Weg zur Restschuldbefreiung nach den §§ 304 ff. InsO sowie um Sonderkonstellationen wie Nachlassinsolvenz, Konzerninsolvenz nach den §§ 3a ff., 269a ff. InsO und grenzüberschreitende Verfahren nach der EuInsVO. Wer eine Krise erkennt oder mit einer Insolvenz konfrontiert ist, sollte diese Optionen frühzeitig und mit fachkundiger Begleitung prüfen lassen, bevor sich der Handlungsspielraum weiter verengt.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, einschließlich Liquiditätsstatus und Fortführungsprognose
- Vertretung im Eröffnungsverfahren, bei Insolvenzantrag und gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen
- Begleitung von Sanierungen über Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
- Beratung zum StaRUG-Restrukturierungsrahmen und zur Krisenfrüherkennung
- Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen Lieferanten, Gesellschafter und Geschäftspartner
- Vertretung von Gläubigern bei Forderungsanmeldung, Tabellenfeststellung und im Gläubigerausschuss
- Beratung zu Geschäftsleiterhaftung, Zahlungsverbot und Antragspflicht nach §§ 15a, 15b InsO
- Begleitung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung
- Bestellung als Insolvenzverwalter in Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Häufige Fragen (FAQ)
Wann besteht für Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht?
Sobald Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist, trifft den Geschäftsführer nach § 15a InsO eine Antragspflicht, die grundsätzlich binnen drei Wochen zu erfüllen ist. Wird der Antrag verzögert oder unterbleibt er, drohen persönliche Haftung nach § 15b InsO sowie strafrechtliche Konsequenzen, weshalb eine frühzeitige rechtliche Bewertung der Liquiditätslage geboten ist.
Worin unterscheiden sich Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können, während drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO bereits die absehbare künftige Unfähigkeit erfasst, fällig werdende Verbindlichkeiten zu bedienen. Diese Unterscheidung ist für den Zeitpunkt eines möglichen Insolvenzantrags und für die Sanierungsoptionen, insbesondere den Zugang zum StaRUG-Verfahren, von zentraler Bedeutung.
Welche Zahlungen kann ein Insolvenzverwalter im Nachhinein anfechten?
Nach den §§ 129 bis 147 InsO können unter anderem kongruente und inkongruente Deckungen, Vorsatzanfechtungen nach § 133 InsO, unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO sowie Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO rückabgewickelt werden. Aus seiner eigenen Praxis als Insolvenzverwalter weiß Dr. Traub, welche Zahlungsläufe und Sicherungsgeschäfte typischerweise geprüft werden, und kann Mandanten entsprechend vorausschauend beraten.
Was leistet das StaRUG gegenüber einem klassischen Insolvenzverfahren?
Der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG ermöglicht es, eine Krise vor Eintritt der Insolvenzreife außergerichtlich oder mit begrenzter gerichtlicher Beteiligung zu bewältigen, sofern die Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG rechtzeitig zu einer belastbaren Planung führt. Er eröffnet damit einen Sanierungsweg, der ein formelles Insolvenzverfahren mit den damit verbundenen Reputations- und Kontrollfolgen vermeiden kann.
Was geschieht mit laufenden Verträgen, wenn ein Unternehmen insolvent wird?
Für gegenseitige Verträge, die bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erfüllt sind, steht dem Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht zu, den Vertrag zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen. Für Miet-, Leasing- und Lizenzverhältnisse sowie Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt gelten dabei besondere Regelungen, deren Auswirkungen auf Vertragspartner frühzeitig geklärt werden sollten.
Wie läuft das Verfahren der Restschuldbefreiung ab?
Im Verbraucherinsolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. InsO erhält der Schuldner nach einem regulär dreijährigen Verfahren Restschuldbefreiung, sofern keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen und die Obliegenheiten während des Verfahrens erfüllt wurden. Bestimmte Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, bleiben nach § 302 InsO von der Befreiung ausgenommen.
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