Insolvenzstrafrecht
Insolvenzstrafrechtliche Vorwürfe treffen Geschäftsführer und Unternehmer meist in einer Situation, in der die wirtschaftliche Krise bereits eskaliert ist und Ermittlungsbehörden oder ein Insolvenzverwalter das eigene Handeln rückblickend bewerten. Dr. Holger Traub verteidigt in dieser Lage nicht nur als Strafverteidiger, sondern mit dem geschärften Blick des selbst tätigen Insolvenzverwalters.
Die strafrechtlichen Vorwürfe der Unternehmenskrise treffen Geschäftsführer und Vorstände selten als isoliertes Ereignis, sondern am Ende einer Entwicklung, in der wirtschaftliche Anspannung und unternehmerische Entscheidungen unter Zeitdruck im Nachhinein durch Staatsanwaltschaft oder Insolvenzverwalter kritisch bewertet werden. Am Beginn jedes Krisenverfahrens steht häufig der Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO, gefolgt von den Bankrotttatbeständen der §§ 283 ff. StGB und dem in der Praxis mit Abstand häufigsten Vorwurf, dem Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a StGB. Dr. Holger Traub verteidigt Geschäftsführer und Unternehmer in dieser Lage mit einer Perspektive, die über die reine Strafverteidigung hinausreicht.
Die Innenperspektive des Insolvenzverwalters als Verteidigungsvorteil
Was diese Verteidigung von anderen unterscheidet, ist Dr. Traubs eigene Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Er kennt aus eigener Praxis, wie ein Insolvenzverwalter Geschäftsunterlagen sichtet, den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rekonstruiert, Zahlungsflüsse in der Krise nachvollzieht und prüft, ob Anhaltspunkte für Bankrott, Gläubigerbegünstigung oder eine verspätete Antragstellung vorliegen und zur Anzeige zu bringen sind. Diese Innenperspektive erlaubt es, Ermittlungsakte und insolvenzrechtliche Berichte mit geschärftem Blick zu lesen, Schwachstellen der Beweisführung zu erkennen und frühzeitig einzuschätzen, welche Dokumentationslücken tatsächlich justiziabel sind und welche sich als bloße Managementfehler ohne Strafbarkeit erweisen. Zugleich weiß Dr. Traub, an welcher Stelle die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 1 InsO auf das strafprozessuale Schweigerecht (nemo tenetur se ipsum accusare) trifft. Das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO für erzwungene Angaben ist dabei ein zentraler, oft übersehener Verteidigungsansatz.
Verteidigung von der Antragspflicht bis zu den Nebenfolgen
Die Verteidigung setzt regelmäßig bereits bei der Frage an, ob die Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO tatsächlich schuldhaft versäumt wurde, und prüft ebenso, ob im Einzelfall Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Bei den Bankrotttatbeständen der §§ 283 bis 283d StGB kommt es entscheidend darauf an, ob überhaupt eine Krise oder objektive Insolvenzlage bestand, ob Handelsbücher pflichtwidrig nicht geführt wurden und ob eine Begünstigung einzelner Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgte; beim besonders schweren Fall nach § 283a StGB, der Gewinnsucht oder die wissentliche Gefährdung vieler Gläubiger voraussetzt, ist die subjektive Tatseite von erheblicher Bedeutung für das Strafmaß. Beim in der Praxis häufigsten Vorwurf des § 266a StGB, der mit der Fälligkeit unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung entsteht, prüft Dr. Traub regelmäßig, ob im maßgeblichen Zeitraum liquide Mittel zur Verfügung standen und wer innerhalb der Geschäftsführung für die Abführung verantwortlich zeichnete.
Zurechnungsfragen bilden einen weiteren Schwerpunkt, insbesondere bei mehreren Geschäftsführern, faktischer Geschäftsführung oder einem für einen anderen Handelnden nach § 14 StGB; die Rechtsprechung stellt hier nicht mehr auf ein wirtschaftliches Interesse, sondern auf die Vertretungsbezogenheit des Handelns ab. Häufig treten Begleitvorwürfe wie Eingehungs- und Kreditbetrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Vollstreckungsvereitelung oder Pfandkehr hinzu, die eine abgestimmte Gesamtverteidigung erfordern. Nicht zuletzt sind die einschneidenden Nebenfolgen zu bedenken: die fünfjährige Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG, ein mögliches Berufsverbot nach § 70 StGB, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sowie die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Wer als Geschäftsführer oder Unternehmer mit einem insolvenzstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert ist, sollte diese Fragen frühzeitig klären lassen, bevor gegenüber Ermittlungsbehörden oder dem Insolvenzverwalter Erklärungen abgegeben werden.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Verteidigung bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4, 5 InsO) wegen verspäteter oder unterlassener Antragstellung
- Verteidigung bei Bankrottvorwürfen (§ 283 StGB), insbesondere Beiseiteschaffen von Vermögen und mangelhafter Buchführung
- Verteidigung in besonders schweren Fällen des Bankrotts (§ 283a StGB) bei Vorwurf der Gewinnsucht oder wissentlichen Gefährdung vieler Gläubiger
- Verteidigung bei Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
- Verteidigung bei Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB)
- Verteidigung bei Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Verteidigung bei insolvenznahen Begleitdelikten wie Eingehungs- und Kreditbetrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Vollstreckungsvereitelung
- Beratung zur persönlichen Zurechnung bei faktischer Geschäftsführung und beim Handeln für einen anderen (§ 14 StGB)
- Begleitung bei Auskunftsersuchen des Insolvenzverwalters und Wahrung des Verwertungsverbots nach § 97 InsO
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann mache ich mich wegen Insolvenzverschleppung strafbar?
Nach § 15a Abs. 4, 5 InsO ist strafbar, wer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entgegen der Antragspflicht nicht binnen drei Wochen, in bestimmten Sanierungskonstellationen binnen sechs Wochen, einen Insolvenzantrag stellt - vorsätzlich ebenso wie fahrlässig. Entscheidend ist regelmäßig der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns, der in der Praxis häufig streitig ist und den zentralen Ansatzpunkt jeder Verteidigung bildet.
Was unterscheidet den Bankrott von einer bloßen unternehmerischen Fehlentscheidung?
§ 283 StGB setzt voraus, dass eine Krise oder objektive Insolvenzlage bereits bestand und der Beschuldigte Vermögen beiseiteschafft oder verheimlicht, Verlust- oder Spekulationsgeschäfte tätigt, Handelsbücher nicht führt oder vernichtet oder Bilanzen nicht bzw. verspätet erstellt. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung erfüllt diese Merkmale; die sorgfältige Prüfung, ob Krise und tatbestandliche Handlung tatsächlich zusammenfallen, ist der Kern der Verteidigung.
Warum ist § 266a StGB der häufigste Vorwurf in der Unternehmenskrise?
Die Strafbarkeit des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen knüpft an die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an und ist unabhängig davon, ob der Lohn selbst noch ausgezahlt werden konnte. Gerade in der Liquiditätsenge treten Geschäftsführer daher besonders häufig mit § 266a StGB in Konflikt, oft ohne dass ihnen die eigenständige, von der Lohnzahlung losgelöste Fälligkeit bewusst war.
Welche Rolle spielt die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter im Strafverfahren?
Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber nach § 97 Abs. 1 InsO umfassend auskunftspflichtig, was in Spannung zum strafprozessualen Schweigerecht (nemo tenetur se ipsum accusare) steht. Erzwungene Angaben unterliegen deshalb nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO einem strafrechtlichen Verwertungsverbot - ein Aspekt, der in der Verteidigung gezielt genutzt werden muss und ohne Erfahrung auf beiden Seiten des Insolvenzverfahrens leicht übersehen wird.
Welche Folgen drohen neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion?
Eine Verurteilung kann weit über das Strafmaß hinausreichende Folgen auslösen: die fünfjährige Inhabilität als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG, ein Berufsverbot nach § 70 StGB, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sowie die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Diese Nebenfolgen sind für die berufliche Existenz oft gravierender als die Hauptstrafe und müssen von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.
Welchen Vorteil bringt es, dass Dr. Traub selbst als Insolvenzverwalter tätig ist?
Dr. Traub kennt aus eigener Praxis, wie ein Insolvenzverwalter Geschäftsunterlagen auswertet, den Zeitpunkt der Krise rekonstruiert und prüft, ob ein Sachverhalt zur Anzeige zu bringen ist. Diese Innenperspektive erlaubt es, Ermittlungsakten und insolvenzrechtliche Berichte mit geschärftem Blick zu lesen und tragfähige von nicht belastbaren Vorwürfen frühzeitig zu unterscheiden.
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