Steuerrecht

Steuerliche Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung entstehen selten aus offener Regelverletzung, sondern zumeist aus unterschiedlicher rechtlicher Bewertung eines Sachverhalts. Dr. Holger Traub, Fachanwalt für Steuerrecht, vertritt Unternehmer, Gesellschafter und Privatpersonen im Steuerstreit und arbeitet dabei eng mit dem steuerlichen Berater zusammen, dessen laufende Mandatsbeziehung er nicht ersetzt, sondern im Konfliktfall ergänzt.

Steuerliche Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung entstehen selten aus offener Regelverletzung, sondern zumeist aus unterschiedlicher rechtlicher Bewertung eines Sachverhalts - sei es im Rahmen einer Betriebsprüfung, nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO oder im Zuge einer nachträglichen Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide. Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie Diplom-Kaufmann verbindet Dr. Holger Traub die rechtliche mit der betriebswirtschaftlichen Perspektive und vertritt Unternehmer, Gesellschafter sowie Privatpersonen dort, wo aus der laufenden steuerlichen Beratung eine förmliche Auseinandersetzung mit dem Finanzamt geworden ist. Die Zusammenarbeit mit dem bestehenden steuerlichen Berater versteht er dabei als Regelfall, nicht als Ausnahme: Er ersetzt die Steuerberatung nicht, sondern tritt dort hinzu, wo Verfahrensrecht, Haftungsfragen und die gerichtliche Durchsetzung Gegenstand der Auseinandersetzung werden.

Verfahrensrecht, Betriebsprüfung und Haftung im Steuerstreit

Den Kern der Tätigkeit bildet die Vertretung im steuerlichen Verfahrensrecht nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung: die Prüfung von Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten, die Abwehr unzutreffender Schätzungen nach § 162 AO, die Beurteilung von Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sowie die Anwendung der Änderungsvorschriften der §§ 129, 164, 165 und 172 ff. AO auf bereits ergangene Bescheide. Im Rahmen einer Betriebsprüfung begleitet Dr. Traub Mandanten bei der Auseinandersetzung mit dem Datenzugriff der Finanzverwaltung und den Anforderungen der GoBD und führt, wo eine einvernehmliche Klärung nicht gelingt, das Einspruchsverfahren sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht.

Besondere Bedeutung kommt den Haftungstatbeständen der §§ 69 bis 77 AO zu, allen voran der persönlichen Haftung der Geschäftsführung nach § 69 AO für nicht abgeführte Steuern der Gesellschaft sowie der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO. Da ein Haftungsbescheid unmittelbar in das persönliche Vermögen des Betroffenen eingreift, prüft Dr. Traub sowohl die materiellen Voraussetzungen der Pflichtverletzung als auch das Ermessen der Finanzbehörde und begleitet, wo die Steuerschuld selbst nicht zu vermeiden ist, Anträge auf Stundung und Erlass nach den §§ 222, 227 AO sowie die Abwehr der Vollstreckung.

Ertragsteuern, Umsatzsteuer und unternehmerische Spezialmaterien

Auf Ebene der Ertragsteuern berät und vertritt Dr. Traub bei Streitfragen der Einkommensteuer, insbesondere bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4, 5 EStG, bei Veräußerungsgewinnen nach den §§ 16, 17 und 23 EStG sowie bei der Verlustverrechnung nach § 10d EStG. Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer betrifft dies vor allem die verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage, Fragen der Organschaft, den Verlustuntergang nach den §§ 8c und 8d KStG, die Zinsschranke sowie die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen einschließlich der erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen. Umsatzsteuerlich begleitet er Mandanten bei Fragen des Unternehmerbegriffs, des Leistungsorts, des Vorsteuerabzugs und der Rechnungsanforderungen nach den §§ 14 und 14c UStG.

Darüber hinaus berät Dr. Traub bei Erbschaft- und Schenkungsteuer im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, einschließlich der Betriebsvermögensbegünstigung nach den §§ 13a und 13b ErbStG, sowie bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung von Share Deals nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG. Ergänzt wird dies durch das Umwandlungssteuerrecht bei Einbringungen nach den §§ 20 und 24 UmwStG, durch internationale Sachverhalte wie die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sowie durch das Insolvenz- und Sanierungssteuerrecht, namentlich die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags nach § 3a EStG und die Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit. Wer als Unternehmer, Gesellschafter oder zuweisender Berater eine steuerliche Auseinandersetzung absehen kann, sollte diese frühzeitig und in enger Abstimmung mit dem steuerlichen Berater angehen.

Typische Mandate in diesem Bereich

  • Vertretung im Einspruchsverfahren und in der Klage vor dem Finanzgericht
  • Begleitung bei Außenprüfung, Betriebsprüfung und Fragen des Datenzugriffs (GoBD)
  • Verteidigung gegen Haftungsbescheide, insbesondere Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO
  • Anträge auf Stundung, Erlass und Abwehr der Vollstreckung (§§ 222, 227 AO)
  • Beratung bei verdeckter Gewinnausschüttung, Organschaft und Verlustnutzung (§§ 8c, 8d KStG)
  • Umsatzsteuerliche Streitfragen, Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung (§§ 14, 14c UStG)
  • Erbschaft- und schenkungsteuerliche Begleitung der Unternehmensnachfolge (§§ 13a, 13b ErbStG)
  • Grunderwerbsteuerliche Prüfung von Share Deals und Konzernumstrukturierungen
  • Steuerliche Begleitung von Sanierung, Umwandlung und internationalen Sachverhalten

Häufige Fragen (FAQ)

Übernimmt Dr. Traub auch die laufende steuerliche Beratung anstelle meines Steuerberaters?

Nein. Dr. Traub tritt nicht in Konkurrenz zum steuerlichen Berater, der die laufende Deklaration und Gestaltung begleitet, sondern ergänzt diesen dort, wo eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung entsteht - etwa im Einspruchs- oder Klageverfahren, bei Haftungsfragen oder in einer Betriebsprüfung. Die Zusammenarbeit mit dem bestehenden Berater ist dabei ausdrücklich erwünscht und wird von Dr. Traub aktiv gesucht.

Wann sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden?

Ein Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen; wird diese Frist versäumt, tritt Bestandskraft ein, die sich nur unter engen Voraussetzungen der §§ 129, 172 ff. AO wieder durchbrechen lässt. Insbesondere bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, bei streitigen Sachverhaltsfeststellungen aus einer Betriebsprüfung oder bei erkennbaren Rechtsfehlern des Bescheids sollte frühzeitig geprüft werden, ob Einspruch geboten ist.

Wie kann ich mich als Geschäftsführer gegen einen Haftungsbescheid nach § 69 AO wehren?

Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO setzt eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie eine dadurch verursachte Steuerverkürzung voraus; beides ist von der Finanzverwaltung im Einzelnen darzulegen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Häufig lässt sich die Haftungssumme durch den Nachweis einer anteiligen Tilgungsquote gegenüber allen Gläubigern begrenzen, sodass eine sorgfältige Aufarbeitung der Zahlungsvorgänge im Haftungszeitraum regelmäßig lohnend ist.

Welche steuerlichen Risiken bestehen bei einem Share Deal?

Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen kann nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG selbst dann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn kein Grundstück unmittelbar übertragen wird, sofern die Anteilsverschiebung bestimmte Schwellenwerte erreicht. Eine vorausschauende Strukturierung der Transaktion, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Konzernklausel des § 6a GrEStG, ist daher bereits in der Verhandlungsphase geboten und nicht erst nach Vollzug der Transaktion.

Was bedeutet die Betriebsvermögensbegünstigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Die §§ 13a, 13b ErbStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen, sind jedoch an die Einhaltung von Lohnsummen- und Behaltensfristen sowie an eine begrenzte Quote von Verwaltungsvermögen geknüpft. Wird gegen diese Fristen verstoßen, entfällt die Begünstigung rückwirkend, sodass die Unternehmensnachfolge von Beginn an auf diese Voraussetzungen hin ausgerichtet werden sollte.

Was gilt steuerlich für einen Sanierungsertrag in der Unternehmenskrise?

Ein durch Forderungsverzicht entstehender Sanierungsertrag ist unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei zu stellen, wenn Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung des Schulderlasses vorliegen. Zugleich ist im Insolvenzverfahren die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit sowie das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO zu beachten, da beide Fragen die tatsächliche steuerliche und wirtschaftliche Belastung der Sanierung erheblich beeinflussen.

Sie haben ein Anliegen aus diesem Bereich? Nehmen Sie Kontakt auf für ein vertrauliches Erstgespräch.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 1.8.2026