Steuerstrafrecht

Steuerstrafrechtliche Vorwürfe entstehen selten aus dem Nichts - meist kündigen sie sich durch eine Betriebsprüfung, eine Kontrollmitteilung oder eine Selbstanzeigeüberlegung an, bevor die Steuerfahndung tätig wird. Dr. Holger Traub verbindet als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger im Steuerstrafrecht beide Perspektiven und berät wie verteidigt dort, wo steuerliche Nacherklärung und strafrechtliches Risiko untrennbar zusammengehören.

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO trifft Unternehmer wie Privatpersonen häufig in einem Moment, in dem sie sich noch im Besteuerungsverfahren wähnen - tatsächlich aber bereits im Fokus der Steuerfahndung stehen. Strafbar macht sich nach § 370 AO, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt; das Kompensationsverbot verhindert, dass nachträglich geltend gemachte, aber nicht erklärte Steuervorteile die Tat entfallen lassen. Bereits der Versuch ist strafbar, und in besonders schweren Fällen - etwa bei großem Ausmaß der Verkürzung oder Bandenhandeln - verschärft § 370 Abs. 3 AO den Strafrahmen erheblich und zieht über § 376 AO eine auf fünfzehn Jahre verlängerte Verfolgungsverjährung sowie eine verlängerte Vollstreckungsverjährung nach § 375a AO nach sich. Dr. Traub verteidigt und berät in diesem Spannungsfeld zwischen steuerlicher Nacherklärung und strafrechtlicher Aufarbeitung, gestützt auf seine Fachanwaltschaft für Steuerrecht und seine Tätigkeit als Strafverteidiger.

Selbstanzeige, Berichtigung und die vorgelagerten Tatbestände

Die Selbstanzeige nach § 371 AO bleibt der wirksamste Weg zur Straffreiheit, ist aber an ein striktes Vollständigkeitsgebot gebunden: Nacherklärt werden muss der gesamte, strafrechtlich noch nicht verjährte Berichtigungsverbund einer Steuerart, nicht nur der zufällig entdeckte Einzelsachverhalt. Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO - etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, der Beginn einer Außenprüfung oder eine bereits erfolgte Tatentdeckung - schließen die strafbefreiende Wirkung aus, sobald sie eingetreten sind; oberhalb bestimmter Verkürzungsbeträge greift zudem der Zuschlag nach § 398a AO. Davon zu unterscheiden ist die schlichte Berichtigung nach § 153 AO, die einen bloßen nachträglichen Erkenntnisgewinn ohne vorangegangenen Vorsatz voraussetzt. Wo Vorsatz fehlt, aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt wurde, kommt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit in Betracht - ein Tatbestand, der in der Praxis häufig Berater- und Buchhaltungsfehler betrifft. Daneben stehen die Steuergefährdungstatbestände der §§ 379 bis 383 AO, etwa bei unrichtigen Belegen oder Kassenmanipulationssoftware, sowie Bannbruch, Schmuggel und Steuerhehlerei nach den §§ 372 bis 374 AO. Im Umsatzsteuerbereich treten die §§ 26b, 26c UStG hinzu, ebenso Karussell- und Kettengeschäfte, die Vorsteuerversagung bei Wissen oder Wissenmüssen nach § 25f UStG sowie Scheinrechnungen nach § 14c UStG.

Verfahren, Nebenfolgen und unternehmerisches Risiko

Sobald die Steuerfahndung nach § 208 AO tätig wird oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Verfahren übernimmt, laufen Besteuerungs- und Strafverfahren parallel und folgen unterschiedlichen Regeln zu Mitwirkung und Aussagefreiheit - eine Konstellation, die unbedachte Angaben im einen Verfahren zur Belastung im anderen werden lässt. Durchsuchung, Beschlagnahme und dinglicher Arrest gehören zu den einschneidendsten Zwangsmaßnahmen in diesem Bereich; Dr. Traub begleitet Betroffene von der ersten Reaktion darauf bis zur Frage einer Verständigung im Strafverfahren. Auch bei Schwarzlohnabreden und Scheinselbstständigkeit verzahnen sich Steuer- und Sozialversicherungsrecht eng: Neben § 370 AO steht regelmäßig der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, flankiert vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und der Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Über die Kriminalstrafe hinaus droht nach § 71 AO die persönliche Haftung des Steuerhinterziehers, ergänzt um die Einziehung ersparter Aufwendungen nach § 73 StGB. Auf Unternehmensebene rücken zudem die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und die Verbandsgeldbuße nach den §§ 9, 30 OWiG in den Blick; ein sorgfältig dokumentiertes Tax Compliance Management System kann hier entlastend wirken. Wer eine Betriebsprüfung, eine Selbstanzeigeüberlegung oder bereits einen Kontakt der Steuerfahndung vor sich hat, sollte frühzeitig und diskret anwaltlichen Rat einholen, bevor Erklärungen abgegeben werden, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.

Typische Mandate in diesem Bereich

  • Verteidigung bei Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), auch in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO)
  • Beratung und Begleitung bei Selbstanzeigen nach § 371 AO, einschließlich Berichtigungsverbund und Vollständigkeitsprüfung
  • Beratung zur Abgrenzung zwischen Selbstanzeige (§ 371 AO) und schlichter Berichtigung (§ 153 AO)
  • Verteidigung bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) infolge Berater- oder Buchhaltungsfehlern
  • Verteidigung bei umsatzsteuerlichen Vorwürfen, insbesondere Karussellgeschäften, Scheinrechnungen und Vorsteuerversagung
  • Verteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Schwarzlohn, Scheinselbstständigkeit und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Begleitung bei Durchsuchung, Beschlagnahme und dinglichem Arrest durch die Steuerfahndung
  • Beratung zu Tax Compliance Management Systemen als Entlastungsargument gegenüber einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)

Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die Steuerfahndung bereits ermittelt?

Das kommt entscheidend auf den Zeitpunkt an. Die Selbstanzeige nach § 371 AO entfaltet strafbefreiende Wirkung nur, solange keiner der in § 371 Abs. 2 AO genannten Sperrgründe eingetreten ist - insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, der Beginn einer Außenprüfung oder die bereits eingetretene, dem Betroffenen bekannte Tatentdeckung. Ist ein Sperrgrund gesetzt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich; gleichwohl kann eine Nacherklärung strafmildernd wirken. Gerade deshalb ist frühzeitige, diskrete Beratung entscheidend, bevor sich das Zeitfenster schließt.

Was unterscheidet die Selbstanzeige von der schlichten Berichtigung nach § 153 AO?

Die schlichte Berichtigungsanzeige nach § 153 AO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, eine bereits abgegebene Erklärung sei unrichtig oder unvollständig, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe Vorsatz oder Leichtfertigkeit zur Last fällt. Die Selbstanzeige nach § 371 AO setzt demgegenüber eine bereits vollendete oder versuchte vorsätzliche Steuerhinterziehung voraus und verlangt zwingend Vollständigkeit für die betroffene Steuerart über die strafrechtlich relevanten Zeiträume hinweg - eine nur teilweise Berichtigung führt nicht zur Straffreiheit. Die Abgrenzung ist in der Praxis heikel und sollte stets anwaltlich geprüft werden, bevor eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird.

Welche Folgen hat eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung über die Strafe hinaus?

Neben der Kriminalstrafe drohen empfindliche Nebenfolgen: Nach § 71 AO haftet der Steuerhinterzieher persönlich für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen, unabhängig von der strafrechtlichen Sanktion. Zudem kann das Gericht nach § 73 StGB die Einziehung des durch die Tat ersparten Aufwands anordnen, sodass der wirtschaftliche Vorteil der Tat nachträglich abgeschöpft wird. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO verlängert sich zudem die Verfolgungsverjährung nach § 376 AO auf fünfzehn Jahre, ergänzt um eine verlängerte Vollstreckungsverjährung nach § 375a AO.

Was ist bei einer Betriebsprüfung zu beachten, die in ein Steuerstrafverfahren münden könnte?

Zeichnet sich während einer Betriebsprüfung ab, dass der Prüfer Auffälligkeiten als vorsätzlich bewertet, wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle regelmäßig eingeschaltet, und aus dem Besteuerungsverfahren entwickelt sich parallel ein Strafverfahren. Beide Verfahren laufen nebeneinander und folgen unterschiedlichen Regeln, insbesondere zu Mitwirkungspflichten und Aussagefreiheit. Sobald sich ein strafrechtlicher Anfangsverdacht andeutet, sollte die weitere Kommunikation mit der Finanzverwaltung nicht mehr ohne anwaltliche Begleitung erfolgen, um steuerliche Mitwirkung nicht unbedacht mit strafrechtlicher Selbstbelastung zu vermengen.

Welche Rolle spielt ein Tax Compliance Management System für Unternehmen?

Ein dokumentiertes Tax Compliance Management System kann im Ordnungswidrigkeitenverfahren als gewichtiges Indiz gegen eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und damit gegen eine Verbandsgeldbuße nach §§ 9, 30 OWiG wirken. Es entbindet die Geschäftsleitung zwar nicht von der Verantwortung für einzelne Verstöße, entfaltet aber Bedeutung für die Frage, ob das Unternehmen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter beachtet hat, und kann sich mildernd auf die Sanktionsbemessung auswirken.

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Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 1.8.2026