Der XI. Zivilsenat konkretisiert seine Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Relevanzkriterium: Eine fehlende Verzugszinsangabe im Autokreditvertrag hindert die Widerrufsfrist nicht, wenn der Verbraucher den geltenden Zinssatz anhand anderer Vertragsangaben ohne Weiteres selbst ermitteln kann.
„Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist (Fortführung Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337)."
Zusammenfassung
Der Kläger erwarb 2016 einen gebrauchten BMW 520d und finanzierte den Restkaufpreis über ein Darlehen der beklagten Bank. Der Vertrag nannte für den Verzugsfall nicht den konkreten, bei Abschluss geltenden Verzugszinssatz, sondern nur die Berechnungsformel „fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“, mit dem Hinweis, dass die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Kläger widerrief 2020, mehr als drei Jahre nach Vertragsschluss, und verlangte Rückabwicklung mit der Begründung, die fehlende konkrete Zinsangabe habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Landgericht und Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab; der BGH bestätigte dies. Zwar hat die Bank die Informationspflicht aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB objektiv verletzt. Nach der unionsrechtlich determinierten Relevanzrechtsprechung beginnt die Widerrufsfrist bei einer unvollständigen Pflichtangabe aber dennoch zu laufen, wenn die Lücke die Entscheidung eines normal informierten Verbrauchers nicht beeinflussen konnte. Da der Basiszinssatz öffentlich bekannt gemacht wird und der Kläger den Verzugszins daraus ohne Weiteres selbst errechnen konnte, war dies hier der Fall. Auch die übrigen Pflichtangaben, einschließlich der Widerrufsinformation und der Angaben zum Ombudsmannverfahren, hielten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im November 2016 einen gebrauchten BMW 520d Touring zum Kaufpreis von 29.800 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Betrags schloss er mit der beklagten Bank am selben Tag einen Darlehensvertrag über 24.800 €, rückzahlbar in 47 Monatsraten zu je 303,50 € zuzüglich einer Schlussrate von 12.000 €. Der Vertrag informierte über die Folgen von Zahlungsverzug mit dem Hinweis, es würden „die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“ berechnet, wobei die Allgemeinen Darlehensbedingungen ergänzend darauf verwiesen, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Den konkreten, bei Vertragsschluss tatsächlich geltenden Prozentsatz nannte der Vertrag nicht. Die Widerrufsinformation auf Seite 8 des Vertrags folgte dem gesetzlichen Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB in der damals geltenden Fassung; zum Ombudsmannverfahren nannte der Vertrag die zuständige Schlichtungsstelle und deren Postanschrift.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 – rund drei Jahre und drei Monate nach Vertragsschluss – widerrief der Kläger seine Vertragserklärung; im Dezember 2020 zahlte er das Darlehen vollständig zurück. Er begehrte gerichtlich die Feststellung, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag weder Zinsen noch Tilgung zu schulden, hilfsweise die Rückzahlung geleisteter Beträge Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Landgericht München I und Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab: Die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes hindere das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, sodass der Widerruf 2020 verfristet gewesen sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Rechtliche Würdigung
Der XI. Zivilsenat wies die Revision zurück. Er bestätigte zunächst, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB objektiv verletzt hatte: Anzugeben ist danach neben der Art und Weise der etwaigen Anpassung des Verzugszinssatzes auch der bei Vertragsschluss konkret geltende Prozentsatz – die bloße Berechnungsformel „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ genügt dem nicht.
Entscheidend war deshalb die vom Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Großen Kammer des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2023, C-38/21 u.a. – BMW Bank) entwickelte Relevanzprüfung: Bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Pflichtangabe beginnt die Widerrufsfrist nur dann nicht zu laufen, wenn die Lücke geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder seine Entscheidung zum Vertragsschluss zu beeinflussen. Unter Anwendung dieses Maßstabs verneinte der Senat eine solche Beeinträchtigung: Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des exakten Verzugszinssatzes abgeschlossen, weil er ohnehin eine vertragsgemäße Rückführung beabsichtigte und ihm die halbjährliche Änderbarkeit des Zinses bereits mitgeteilt war. Der bei Vertragsschluss geltende Zinssatz war zudem, gestützt auf die im Vertrag genannte Berechnungsformel und die öffentliche Bekanntmachung des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger, für den Kläger ohne Weiteres selbst zu ermitteln.
Der Senat grenzte diese Konstellation ausdrücklich vom Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23 – Mercedes-Benz Bank) ab: Jenes Vorabentscheidungsersuchen betraf den Fall eines vollständig fehlenden Verzugszinssatzes ohne jede Angabe zur Ermittelbarkeit, während im Streitfall die Berechnungsgrundlage im Vertrag selbst angelegt war. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat mangels vernünftiger Zweifel an der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie nicht für geboten (acte clair). Auch die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken sowie die Widerrufsinformation selbst, die sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen konnte, hielten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schärft die Konturen der unionsrechtlichen Relevanzprüfung für die zahlreichen noch anhängigen Autokredit-Widerrufsfälle: Nicht jede formal unvollständige Pflichtangabe im Darlehensvertrag öffnet ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Entscheidend ist, ob die konkrete Lücke die Informations- und Entscheidungsgrundlage des Verbrauchers tatsächlich beeinträchtigt hat. Eine bloße Berechnungsformel für den Verzugszins reicht aus, wenn ihre Bezugsgröße – hier der im Bundesanzeiger veröffentlichte Basiszinssatz – allgemein zugänglich und für den Verbraucher leicht auffindbar ist.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies eine doppelte Prüfpflicht: Bei der Verteidigung gegen Widerrufsklagen aus Altverträgen lohnt sich der genaue Blick darauf, ob und wie der Vertrag die Ermittelbarkeit des Verzugszinses ermöglicht hat, nicht nur, ob der konkrete Prozentsatz ausdrücklich genannt wurde. Umgekehrt bleibt für Darlehensnehmer die Tür nicht vollständig geschlossen: Fehlt die Berechnungsgrundlage vollständig oder ist sie für den Verbraucher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar – wie im vom EuGH entschiedenen Mercedes-Benz-Bank-Fall –, kann die Widerrufsfrist nach wie vor offenbleiben.