Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 69 AO grob fahrlässig, wenn er eine erforderliche Vorsteuerberichtigung trotz Kenntnis der Problematik weder vornimmt noch das Finanzamt informiert

„Ein Geschäftsführer handelt grob fahrlässig im Sinne von § 69 AO, wenn er trotz Kenntnis einer erforderlichen Vorsteuerberichtigung weder berichtigt noch das Finanzamt informiert, obwohl ihm die umsatzsteuerlichen Konsequenzen bewusst sind oder hätten bewusst sein müssen."
Gericht
FG Berlin-Brandenburg (9. Senat)
Urteil
27.2.2025
Aktenzeichen
9 K 9146/21
Fundstelle
EFG 2025, 1206-1213

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bestellte für seine GmbH zwei hochwertige Fahrzeuge und zog die in den Vorauszahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die Fahrzeuge wurden nicht geliefert, die Anzahlungen wurden stattdessen mit neuen Kaufverträgen verrechnet, sodass eine Pflicht zur Vorsteuerberichtigung entstand. Der Geschäftsführer nahm diese Berichtigung nicht vor, obwohl ihm die Problematik bekannt war, und informierte auch das Finanzamt nicht. Nach der Insolvenz der GmbH nahm das Finanzamt ihn mit Haftungsbescheid nach § 69 AO in Anspruch. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 27.02.2025 ab und bejahte grobes Verschulden, volle Kausalität sowie eine Ausnahme von der sonst üblichen Haftungsbeschränkung auf die anteilige Tilgungsquote. Die Revision war zunächst beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 7/25 anhängig und wurde dem 5. Senat mit neuem Aktenzeichen V R 41/25 zugewiesen.

Sachverhalt

Ein Mann war Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH bestellte zwei hochwertige Fahrzeuge und leistete dafür Anzahlungen an den Verkäufer. Aus den Vorauszahlungsrechnungen zog die GmbH die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die Fahrzeuge wurden jedoch nicht wie ursprünglich vereinbart geliefert. Verkäufer und GmbH einigten sich stattdessen darauf, die alten Bestellungen zu stornieren und neue Kaufverträge über andere Fahrzeuge zu schließen. Die bereits geleisteten Anzahlungen wurden dabei mit den neuen Kaufpreisen verrechnet. Mit der Stornierung entfiel der Rechtsgrund für den ursprünglichen Vorsteuerabzug, sodass eine Pflicht zur Berichtigung nach § 17 UStG entstand.

Der Geschäftsführer nahm diese Berichtigung in der Umsatzsteuererklärung der GmbH nicht vor. Mit Schreiben vom 17. März 2015 hatte er sich an die für den Fahrzeugverkäufer zuständige Finanzbehörde gewandt und darin selbst auf eine mögliche Vorsteuerberichtigung bei der GmbH hingewiesen; die Empfehlung dieser Behörde, sich mit dem Sachverhalt auch an die für die GmbH selbst zuständige Finanzbehörde zu wenden, ließ er jedoch unbeachtet. Später wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die aus der unterbliebenen Berichtigung resultierende Umsatzsteuerforderung wurde zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, ohne dass der Geschäftsführer dieser Feststellung widersprach. Das Finanzamt erließ daraufhin gegen ihn persönlich einen Haftungsbescheid nach § 69 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AO. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Geschäftsführer Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Rechtliche Würdigung

Der 9. Senat wies die Klage ab. Zunächst musste sich der Geschäftsführer die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle entgegenhalten lassen. Diese Feststellung entfaltet nach § 166 AO eine Wirkung, die der Bestandskraft eines Steuerbescheids nahekommt, wenn der Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt hätte, ihr im Insolvenzverfahren der GmbH zu widersprechen, dies aber unterließ. Für das Haftungsverfahren stand damit fest, dass die GmbH die Umsatzsteuer aus der unterlassenen Berichtigung tatsächlich schuldete, ohne dass der Geschäftsführer dies nachträglich noch bestreiten konnte.

Zur eigentlichen Pflichtverletzung führte der Senat aus, dass die Berichtigungspflicht nach § 17 Abs. 2 UStG in dem Moment entstand, in dem feststand, dass die Fahrzeuge nicht mehr geliefert und die Anzahlungen stattdessen verrechnet wurden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Geschäftsführer die Berichtigung in der laufenden Voranmeldung oder spätestens in der Jahreserklärung nachholen müssen. Das grobe Verschulden sah das Gericht darin begründet, dass der Geschäftsführer die umsatzsteuerliche Problematik nachweislich erkannt hatte, wie sein eigenes Schreiben an das Finanzamt des Verkäufers zeigte, er aber entgegen dessen Empfehlung davon absah, sich mit dem Sachverhalt auch an das für die GmbH zuständige Finanzamt zu wenden. Wer ein steuerliches Problem erkennt und eine naheliegende, von einer Behörde ausdrücklich empfohlene Aufklärungsmöglichkeit gegenüber der zuständigen Stelle nicht nutzt, handelt nach der Bewertung des Senats grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO und nicht bloß einfach fahrlässig.

Auch die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall bejahte das Gericht. Wäre die Berichtigung rechtzeitig erklärt worden, hätte das Finanzamt die entstehende Steuerforderung mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH verrechnen können. Weil die fehlerhafte Jahreserklärung genau diese Verrechnungsmöglichkeit vereitelte, griff nach Auffassung des Senats auch die sonst zugunsten des Haftungsschuldners bestehende Beschränkung auf eine anteilige Tilgungsquote nicht. Dieser Grundsatz begrenzt die Haftung eines Geschäftsführers bei mehreren Gläubigern regelmäßig auf den Anteil, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf das Finanzamt entfallen wäre. Er setzt aber voraus, dass der Fiskus wie ein gewöhnlicher Gläubiger hätte behandelt werden können. Da die Pflichtverletzung dem Finanzamt gerade die Möglichkeit einer vollständigen Verrechnung nahm, haftete der Geschäftsführer in voller Höhe des Steuerausfalls. Ermessensfehler des Finanzamts bei Erlass des Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO vermochte das Gericht schließlich nicht zu erkennen, da als Haftungsschuldner allein der geschäftsführende und zugleich beherrschende Gesellschafter in Betracht kam.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie eng Umsatzsteuerrecht und Geschäftsführerhaftung ineinandergreifen, sobald sich ein Liefergeschäft nachträglich ändert. Storniert ein Vertragspartner eine Lieferung und verrechnet er eine geleistete Anzahlung mit einem neuen Geschäft, entsteht regelmäßig eine Berichtigungspflicht nach § 17 UStG, die Geschäftsführer aktiv im Blick behalten müssen. Auf ein bloßes Abwarten, ob sich die Finanzverwaltung von selbst meldet, darf sich niemand verlassen. Das gilt erst recht, wenn eine andere Behörde bereits ausdrücklich empfohlen hatte, sich mit dem Sachverhalt an die zuständige Finanzbehörde zu wenden, und dieser Empfehlung nicht gefolgt wurde.

Praktisch bedeutsam ist außerdem die Warnung zur Insolvenztabelle. Geschäftsführer, die eine spätere persönliche Haftung befürchten, sollten die Feststellung von Steuerforderungen zur Tabelle im Insolvenzverfahren ihrer Gesellschaft aufmerksam verfolgen und rechtzeitig widersprechen, wenn sie die zugrunde liegende Forderung für unberechtigt halten. Andernfalls droht ihnen im späteren Haftungsverfahren, dass sie mit Einwendungen gegen den Bestand der Forderung nicht mehr gehört werden. Schließlich erinnert das Urteil daran, dass die für Geschäftsführer wichtige Haftungsbeschränkung auf die anteilige Tilgungsquote kein Freibrief ist. Wer durch sein Verhalten dem Finanzamt gerade die Möglichkeit nimmt, sich wie jeder andere Gläubiger schadlos zu halten, muss mit einer Haftung in voller Höhe rechnen. Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (ursprünglich unter dem Aktenzeichen VII R 7/25, mittlerweile dem 5. Senat unter dem neuen Aktenzeichen V R 41/25 zugewiesen), bleibt abzuwarten, ob dieser die strenge Linie des Finanzgerichts in vollem Umfang bestätigt.

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