Keine Pflicht, Fehler des Finanzamts zu korrigieren: Der BFH zieht die Grenze der Berichtigungspflicht nach § 153 AO dort, wo die eigene Erklärung bereits zutreffend war

„Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht. Hat das FA die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des FA richtig zu stellen. Ein Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG vom 23. Dezember 2003."
Gericht
BFH (8. Senat)
Urteil
4.12.2012
Aktenzeichen
VIII R 50/10
Fundstelle
BFHE 239, 495

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Zusammenfassung

Der Kläger, ein selbständiger Internist, gab zunächst keine Steuererklärungen ab, woraufhin das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Im Einspruchsverfahren legte er zutreffende Steuererklärungen vor, die für 1999 positive Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit von über einer Million DM auswiesen. Bei der Verarbeitung dieser Erklärung unterlief dem Finanzamt ein Eingabefehler: Es erfasste die vom Kläger korrekt erklärten positiven Einkünfte irrtümlich als negative Einkünfte, was in der Folge zur bestandskräftigen Feststellung eines erheblichen Verlustvortrags führte. Der Kläger nahm diesen Verlustvortrag in den Folgejahren, darunter im Streitjahr 2001, durch Ankreuzen in der Steuererklärung in Anspruch, ohne das Finanzamt auf den zugrunde liegenden Fehler hinzuweisen. Nachdem eine Außenprüfung angeordnet worden war, gab er zuvor eine strafbefreiende Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) ab und berief sich darauf, den Verlustvortrag zu Unrecht in Anspruch genommen zu haben. Das Finanzamt lehnte die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung für das Streitjahr ab, weil mangels einer Straftat keine strafbefreiende Erklärung habe abgegeben werden können; das Finanzgericht bestätigte dies. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück: Da seine Steuererklärungen durchgehend zutreffend gewesen seien, habe er weder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht noch das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Eine Pflicht, das Finanzamt auf dessen eigenen, aus den Akten ersichtlichen Veranlagungsfehler hinzuweisen, bestehe nicht.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbständiger Internist, gab für die Jahre 1999 und 2000 zunächst keine Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheiden vom 23.07.2001 unter Vorbehalt der Nachprüfung erhebliche Steuerbeträge fest. Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger für beide Jahre Steuererklärungen nach; die Erklärung für 1999 wies zutreffend Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit von rund 1,05 Millionen DM aus.

Bei der Verarbeitung dieser Erklärung unterlief der Sachbearbeitung des Finanzamts ein Eingabefehler: Die vom Kläger korrekt erklärten positiven Einkünfte wurden versehentlich als negative Einkünfte von rund 1,05 Millionen DM erfasst, wodurch sich unter Einbeziehung weiterer Verlustpositionen ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergab. Die Einkommensteuer 1999 wurde infolgedessen auf 0 DM festgesetzt, und es kam zur bestandskräftigen Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.1999 in Höhe von mehr als 1,2 Millionen DM. Auch für das Jahr 2000 stellte das Finanzamt einen erheblichen Verlustvortrag fest.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 nahm der Kläger diesen festgestellten Verlustvortrag durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Mantelbogen in Anspruch, ohne das Finanzamt auf den zugrunde liegenden Eingabefehler hinzuweisen. Nachdem das Finanzamt für die Jahre 1999 bis 2001 eine Außenprüfung angeordnet hatte, gab der Kläger kurz vor deren Beginn eine strafbefreiende Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom 23.12.2003 ab und teilte darin mit, dass ein Verlustvortrag aus 1999 zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. Das Finanzamt lehnte die Wirksamkeit dieser Erklärung für das Streitjahr 2001 ab, weil mangels einer zugrunde liegenden Straftat keine strafbefreiende Erklärung habe abgegeben werden können; die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos.

Rechtliche Würdigung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorinstanz und wies die Revision des Klägers zurück. Eine strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 StraBEG kommt nur für Steuerpflichtige in Betracht, die gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt haben. Beide Voraussetzungen verneinte der Senat im Streitfall.

Unrichtige oder unvollständige Angaben lagen nicht vor, weil die Steuererklärung für 1999 den zutreffenden Ausweis der positiven Einkünfte enthielt; ihre fehlerhafte Erfassung als negative Einkünfte im anschließenden Bescheid beruhte allein auf einem Eingabefehler der Finanzverwaltung. Auch die Erklärung für das Streitjahr 2001 war nicht unrichtig, da die Bestandskraft des Feststellungsbescheids es rechtfertigte, den festgestellten Verlustvortrag durch Ankreuzen geltend zu machen.

Der Kläger hat das Finanzamt mit dieser Erklärung auch nicht pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Hat die Finanzbehörde die erforderlichen Informationen bereits erhalten, wie hier durch die zutreffenden Steuererklärungen des Klägers, scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus. Eine darüberhinausgehende Pflicht, das Finanzamt auf dessen eigenen, aus den Akten ersichtlichen Fehler und die daraus folgende Korrekturmöglichkeit hinzuweisen, besteht nicht, weil eine solche Garantenstellung ein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten voraussetzen würde, an dem es hier fehlte. Dies bestätige auch die Systematik des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der eine Berichtigungspflicht nur für den Fall vorsieht, dass die ursprüngliche Erklärung selbst unrichtig oder unvollständig war. Fehlt es daran, bestehen keine weiteren Erklärungspflichten, auch wenn sich die auf zutreffend erklärten Tatsachen beruhende Veranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen vom geltenden Recht entfernt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung markiert eine wichtige Grenze der steuerlichen Mitwirkungspflichten, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird. Zwischen einem Fehler in der eigenen Erklärung, der eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO auslöst, und einem Fehler der Finanzverwaltung bei der Umsetzung einer zutreffenden Erklärung, der keine solche Pflicht begründet, besteht ein grundlegender Unterschied, der bei mehrjährig fortwirkenden Fehlern, etwa bei fehlerhaften Verlustvorträgen oder Bemessungsgrundlagen, sorgfältig geprüft werden sollte, bevor eine strafrechtliche Risikobewertung erfolgt.

Für Mandanten, die einen für sie günstigen, aber möglicherweise objektiv unrichtigen Steuerbescheid erhalten, bedeutet die Entscheidung praktische Entlastung: Solange die eigene Erklärung zutreffend war, dürfen sie sich auf die Bestandskraft eines für sie günstigen Bescheids verlassen, ohne von sich aus tätig werden zu müssen. Wichtig bleibt dabei die genaue Dokumentation der ursprünglich abgegebenen Erklärung, um im Streitfall belegen zu können, dass der Fehler tatsächlich im Verantwortungsbereich der Finanzverwaltung lag.

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