Wer als Vorstand die Ordnungswidrigkeit verursacht, zahlt am Ende oft selbst: Das OLG Frankfurt bejaht den Regress der Aktiengesellschaft für eine gegen sie verhängte Verbandsgeldbuße
„Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG nicht einzuschränken: Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen, beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander."
Zusammenfassung
Der 31. Zivilsenat des OLG Frankfurt bestätigt, dass eine Aktiengesellschaft eine gegen sie verhängte behördliche Geldbuße im Wege des Innenregresses vom verantwortlichen Vorstandsmitglied nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zurückfordern kann. Anlass war eine Geldbuße der BaFin in Höhe von 290.000 Euro, die wegen einer im Halbjahresfinanzbericht fehlenden Vorstandsversicherung nach § 115 Abs. 2 WpHG gegen die Gesellschaft verhängt worden war. Der Senat sieht in der fahrlässigen Pflichtverletzung des Vorstands eine hinreichende Grundlage für den Ersatzanspruch und verneint, dass der straf- beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionszweck der Buße dem zivilrechtlichen Regress entgegensteht. Die Revision zum BGH wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen II ZR 163/25 anhängig.
Sachverhalt
Eine börsennotierte Aktiengesellschaft veröffentlichte im August 2018 ihren Halbjahresfinanzbericht, ohne dass dieser die nach § 115 Abs. 2 WpHG vorgeschriebene Versicherung des Vorstands enthielt, wonach der Bericht nach bestem Wissen ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (sogenannter Bilanzeid). Verantwortlich für die Erstellung und Veröffentlichung des Berichts war das zu jener Zeit alleinige Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Weder die zuständigen internen Abteilungen noch der Aufsichtsrat noch der Abschlussprüfer bemerkten das Fehlen der Erklärung, sodass der Mangel erst im Nachhinein aufgedeckt wurde.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht leitete daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen die Gesellschaft ein und verhängte auf der Grundlage von § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG eine Geldbuße von 290.000 Euro. Nach Zahlung der Buße sowie der im Verfahren angefallenen Kosten nahm die Aktiengesellschaft ihr inzwischen ausgeschiedenes ehemaliges Vorstandsmitglied auf Erstattung des Gesamtbetrags von rund 313.700 Euro in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den früheren Vorstand zur Zahlung von gut 310.000 Euro nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und machte im Kern geltend, eine behördlich verhängte Geldbuße dürfe schon aus Gründen des Sanktionszwecks nicht im Wege des zivilrechtlichen Regresses auf ihn abgewälzt werden.
Rechtliche Würdigung
Der 31. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies die Berufung zurück und bestätigte den Regressanspruch der Gesellschaft aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Der Senat sah in dem Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Vorstandsversicherung eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Da es sich um eine elementare, unmittelbar aus dem Wertpapierhandelsgesetz folgende Organpflicht handelte, ließ der Senat weder ein arbeitsteiliges Organisationsverschulden noch ein Versagen nachgeordneter Kontrollinstanzen als Entlastung ausreichen.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob der repressive und generalpräventive Zweck der Geldbuße einem Rückgriff auf den verantwortlichen Vorstand entgegensteht. Der Senat verneinte dies. Er stellte klar, dass das ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionsinstrument und die gesellschaftsrechtliche Organhaftung unterschiedliche Zwecke verfolgen und unterschiedliche Adressaten treffen: Die Geldbuße richtet sich gegen das Unternehmen als Träger der Anknüpfungstat und erfüllt ihre Funktion bereits mit Verhängung und Zahlung durch die Gesellschaft; der zivilrechtliche Ersatzanspruch nach § 93 Abs. 2 AktG dient demgegenüber dem Ausgleich des der Gesellschaft entstandenen Vermögensschadens und der Steuerung des Verhaltens ihrer Organe. Beide Ebenen stehen nach Auffassung des Senats selbstständig nebeneinander, ohne dass die eine die andere sperrt. Der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG selbst enthalte keine Beschränkung auf bestimmte Schadensarten, die eine Geldbuße vom Anwendungsbereich der Norm ausnehmen würde.
Der Senat stützte diese Linie erkennbar auf die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 (KZR 74/23), der in einem kartellrechtlichen Bußgeldfall ebenfalls einen Regress der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer bejaht und dabei die dortige Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, korrigiert hatte, welches den Regress noch mit der Erwägung abgelehnt hatte, er unterlaufe den Sanktionszweck der Buße. Der Bundesgerichtshof hatte in jener Entscheidung zugleich eine unionsrechtliche Zweifelsfrage zur Vereinbarkeit des Regresses mit Art. 101 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, die dortige Klärung stand zum Zeitpunkt der Frankfurter Entscheidung noch aus. Der 31. Zivilsenat übertrug die tragenden zivilrechtlichen Erwägungen gleichwohl auf das hier einschlägige Kapitalmarktrecht, ohne dass die unionsrechtliche Vorlagefrage in gleicher Weise berührt gewesen wäre.
Ergänzend äußerte sich der Senat zur versicherungsrechtlichen Behandlung solcher Regressansprüche: Eine Absicherung über die D&O-Versicherung des Vorstands begegne grundsätzlich keinen Bedenken, weil nicht die Geldbuße selbst, sondern der davon zu unterscheidende gesellschaftsrechtliche Schadensersatzanspruch versichert werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und im Hinblick auf die anhängige Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ließ der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zu; sie ist dort beim II. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen II ZR 163/25 anhängig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung reiht sich in eine Entwicklung ein, die das persönliche Haftungsrisiko von Vorständen und, in der Sache übertragbar, von GmbH-Geschäftsführern über § 43 Abs. 2 GmbHG spürbar erweitert: Wer als Organ eine Pflichtverletzung begeht, die zu einer gegen das Unternehmen gerichteten Geldbuße führt, kann sich nicht mehr ohne Weiteres darauf verlassen, dass der Sanktionszweck der Buße einen zivilrechtlichen Rückgriff ausschließt. Anders als noch beim Kartellbußgeld, wo diese Frage lange Zeit umstritten war, zeigt der hier entschiedene Fall, dass sich dieselbe Argumentation auf beliebige aufsichtsrechtliche Bußgeldtatbestände außerhalb des Kartellrechts übertragen lässt, etwa auf das Kapitalmarkt- und Aufsichtsrecht.
Für die Praxis der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bedeutet dies eine wichtige Ergänzung: Die Verhängung der Geldbuße gegen das Unternehmen ist regelmäßig nicht der Endpunkt der wirtschaftlichen Betrachtung. Unternehmen, die eine Geldbuße gezahlt haben, sollten prüfen, ob und in welchem Umfang ein Rückgriff gegen die verantwortliche Leitungsperson in Betracht kommt, während betroffene Organmitglieder umgekehrt frühzeitig klären sollten, ob und in welchem Umfang ihre D&O-Versicherung einen solchen Regressanspruch abdeckt und welche Selbstbehalte, Ausschlüsse oder Anzeigepflichten hierbei zu beachten sind. Da die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist und die dortige Entscheidung zusätzlich von der noch ausstehenden unionsrechtlichen Klärung im kartellrechtlichen Parallelverfahren beeinflusst werden könnte, bleibt die endgültige Reichweite dieser Rechtsprechungslinie derzeit noch offen; für die Beratung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsgremien empfiehlt es sich schon jetzt, das erhöhte Regressrisiko in Compliance- und Versicherungskonzepte einzubeziehen.