Wer nach der Tat nachbessert, zahlt weniger: Der BGH erkennt ein effektives Compliance-System als bußgeldmindernden Faktor bei der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG an
„Bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine sog. Leitungsperson kann die Installation eines effektiven, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegten Compliance-Systems zu einer Minderung der Geldbuße führen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Leitungsperson in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden."
Zusammenfassung
Ein leitender Angestellter und Prokurist eines deutschen Rüstungsunternehmens hatte im Zusammenhang mit dem Verkauf von 24 Panzerhaubitzen des Typs PzH 2000 an Griechenland eine Provisionsrechnung einer eigens gegründeten Beratungsgesellschaft zur Zahlung freigegeben, obwohl ihm bewusst war, dass dieser Zahlung eine mit dem griechischen Verteidigungsminister getroffene Bestechungsabrede zugrunde lag. Die Zahlung wurde als ordentliche Betriebsausgabe verbucht und floss unrichtig in die Feststellungserklärung des Unternehmens für das betroffene Jahr ein, wodurch ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil von rund 1,6 Millionen Euro entstand. Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung und verhängte gegen das als Nebenbeteiligte am Verfahren beteiligte Unternehmen nach § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße von 175.000 Euro. Sowohl der Angeklagte als auch das Unternehmen legten erfolglos Revision ein; demgegenüber hatte die zu Ungunsten des Unternehmens eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht bei der Bußgeldbemessung nicht hinreichend gewürdigt hatte, inwieweit das Unternehmen ein effektives, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegtes Compliance-System installiert hatte und ob es dieses im Nachgang des Verfahrens weiter optimiert hatte.
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 05.07.2001 verkaufte ein deutsches Rüstungsunternehmen 24 Panzerhaubitzen des Typs PzH 2000 zum Preis von rund 188 Millionen Euro an den griechischen Staat. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft gaben der Angeklagte als leitender Angestellter und Prokurist des Unternehmens sowie sein Vorgesetzter im August 2002 eine Provisionsrechnung einer eigens gegründeten Beratungsgesellschaft in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro netto zur Zahlung frei und leiteten sie an die Buchhaltung weiter. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die Beratungsgesellschaft ihre Dienstleistungen auf Grundlage einer mit der Geschäftsleitung des Unternehmens und dem damaligen griechischen Verteidigungsminister getroffenen Bestechungsabrede erbracht hatte. Die Rechnung wurde beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe für das Jahr 2002 verbucht, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm; die Provision floss in die Feststellungserklärung des Unternehmens zur Einkommensbesteuerung 2002 ein und führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil von rund 1,6 Millionen Euro.
Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung; von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Gegen das am Verfahren als Nebenbeteiligte beteiligte Unternehmen setzte das Landgericht nach § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße von 175.000 Euro fest. Sowohl der Angeklagte als auch das Unternehmen legten Revision ein, die Staatsanwaltschaft focht zu Ungunsten beider unter anderem die Höhe der Geldbuße an.
Rechtliche Würdigung
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen des Angeklagten und des Unternehmens, gab jedoch der Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Höhe der gegen das Unternehmen verhängten Geldbuße statt und hob diese auf. In den Entscheidungsgründen führte der Senat aus, dass bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 OWiG neben dem abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteil auch von Bedeutung ist, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht genügt hat, Rechtsverletzungen aus der Unternehmenssphäre zu unterbinden, und ob es ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist. Dabei könne auch eine Rolle spielen, ob das Unternehmen im Nachgang des Verfahrens seine Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen künftig deutlich erschwert werden.
Diese Erwägungen hatte das Landgericht bei der Bemessung der Geldbuße nicht mit der gebotenen Sorgfalt in seine Entscheidung eingestellt, weshalb der Bußgeldausspruch der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhielt und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen wurde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung gehört zu den meistzitierten Referenzentscheidungen zur Rolle von Compliance-Systemen im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht. Sie belegt, dass ein wirksames Compliance-Management nicht nur präventiv wirkt, indem es Verstöße von vornherein verhindern soll, sondern auch repressiv im laufenden Bußgeldverfahren berücksichtigt werden muss, sobald es trotz aller Vorkehrungen zu einem Verstoß gekommen ist. Besonders bedeutsam ist dabei die ausdrückliche Einbeziehung nachträglicher Optimierungsmaßnahmen: Unternehmen, die nach Aufdeckung eines Compliance-Verstoßes ihre internen Kontrollmechanismen erkennbar verbessern, können dies im Bußgeldverfahren mindernd geltend machen, auch wenn diese Maßnahmen erst nach der Tat getroffen wurden.
Für die Unternehmenspraxis folgt daraus die klare Handlungsempfehlung, ein Compliance-System nicht nur zu implementieren, sondern seine Wirksamkeit und etwaige Nachbesserungen im Ernstfall auch belastbar dokumentieren zu können. Die Entscheidung entfaltet damit unmittelbare Relevanz für die aktuelle Reformdiskussion um § 30 OWiG, in der Compliance-Vorkehrungen künftig ausdrücklich als gesetzliches Zumessungskriterium verankert werden sollen.