Der BGH stärkt die Strafbarkeit von Hintermännern bei Firmenbestattungen: Wer ein insolventes Unternehmen tatsächlich leitet, haftet für Bankrott als Täter, auch ohne formale Bestellung zum Geschäftsführer.

„1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Organe beruht nicht auf einem durch einen bestimmten Außenauftritt begründeten Rechtsschein, sondern auf der rein tatsächlichen Übernahme der Organstellung. Ob jemand die Rolle des Vertretungsorgans faktisch übernommen hat, kann nur im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beurteilt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12)."
Gericht
Bundesgerichtshof (5. Strafsenat)
Urteil
27.2.2025
Aktenzeichen
5 StR 287/24
Fundstelle
NJW 2025, 2109-2111

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat des BGH hebt ein Urteil des Landgerichts Leipzig auf, das einen sogenannten Firmenbestatter nur wegen Beihilfe zu Bankrott und Insolvenzverschleppung verurteilt hatte. Der Angeklagte hatte mehrere wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen übernommen, jeweils unerfahrene Strohgeschäftsführer eingesetzt und die tatsächliche Kontrolle selbst behalten, während er Vermögenswerte abzog und Insolvenzanträge verzögerte. Der BGH stellt klar, dass die faktische Geschäftsführerstellung keine schematische Prüfung eines starren Kriterienkatalogs erfordert und dass bei stillgelegten oder nur noch ausgeschlachteten Gesellschaften ein fehlender Außenauftritt nicht gegen eine täterschaftliche Organstellung spricht. Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück.

Sachverhalt

Ein Mann mit mehreren einschlägigen Vorstrafen im Wirtschaftsstrafrecht hatte sich auf ein bestimmtes Geschäftsmodell spezialisiert. Über eine von ihm kontrollierte bulgarische Ein-Mann-Gesellschaft übernahm er die Geschäftsanteile mehrerer deutscher Unternehmen, die bereits wirtschaftlich angeschlagen waren. Nach der Übernahme ließ er die bisherigen Geschäftsführer abberufen und setzte jeweils eine unerfahrene Person als neuen Geschäftsführer ein, die über keine kaufmännischen Kenntnisse verfügte und im Wesentlichen nur Blankounterschriften leistete. Diese Strohleute trafen keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen. Die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaften behielt der Angeklagte selbst.

Nach der Übernahme entzog der Angeklagte den Gesellschaften systematisch die verbliebenen Vermögenswerte. Die Firmen stellten ihre werbende Geschäftstätigkeit faktisch ein und wurden, wie es in der Praxis heißt, ausgeschlachtet. Insolvenzanträge stellte niemand rechtzeitig, obwohl die Gesellschaften spätestens zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder überschuldet waren.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen dieses Verhaltens nicht als Täter, sondern nur wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Insolvenzverschleppung. Es begründete dies damit, der Angeklagte habe nach außen nicht erkennbar als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften gehandelt und erfülle deshalb nicht die für eine faktische Organstellung üblicherweise geforderten Merkmale. Täter der Insolvenzdelikte könne nur der formell bestellte, wenn auch strohmannartig eingesetzte Geschäftsführer sein.

Rechtliche Würdigung

Der 5. Strafsenat des BGH hob dieses Urteil auf. Er wies zunächst darauf hin, dass die Insolvenzdelikte, also der Bankrott nach § 283 StGB und die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, echte Sonderdelikte sind. Nur wer eine Organstellung innehat, kann sie als Täter begehen. Diese Organstellung muss aber nicht formell bestellt sein. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass jemand die Aufgaben eines Geschäftsführers tatsächlich wahrnimmt, ihn also faktische Geschäftsführung trifft.

Entscheidend an dem Urteil ist die Klarstellung, wie eine solche faktische Geschäftsführung festzustellen ist. Der Senat widersprach der Vorgehensweise des Landgerichts, das die Organstellung im Ergebnis anhand eines starren Kriterienkatalogs geprüft und dabei vor allem auf einen fehlenden Außenauftritt abgestellt hatte. Eine derart schematische Prüfung genügt nach Auffassung des BGH nicht. Erforderlich ist stattdessen eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

Für Fälle der Firmenbestattung betonte der Senat einen weiteren Punkt: Ein fehlender Außenauftritt gegenüber Kunden, Banken oder Behörden kann bei einer Gesellschaft, die ohnehin nicht mehr werbend am Markt tätig ist, sondern nur noch abgewickelt oder ausgeschlachtet wird, gerade kein Argument gegen eine faktische Organstellung sein. Wer im Hintergrund bleibt, weil die Gesellschaft ohnehin kein operatives Geschäft mehr betreibt, verhält sich untypisch nur dann, wenn man den Maßstab eines normal wirtschaftenden Unternehmens anlegt. Bei der Firmenbestattung ist genau das nicht der richtige Maßstab. Maßgeblich ist nach dem Urteil vielmehr, wer intern die Entscheidungen trifft, die typischerweise dem Geschäftsführer vorbehalten sind, etwa über die Buchführung, den Umgang mit dem verbliebenen Vermögen und die Frage, ob und wann ein Insolvenzantrag gestellt wird. Wer diese Kernaufgaben tatsächlich steuert, nimmt eine Organstellung ein, selbst wenn er sich nach außen nie als Geschäftsführer zu erkennen gibt.

Auf dieser Grundlage hielt der Senat die bisherigen Feststellungen des Landgerichts für unzureichend, um den Angeklagten nur als Gehilfen und nicht als Täter der Insolvenzdelikte einzuordnen. Er hob das Urteil im Schuldspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung erschwert es Hintermännern erheblich, sich hinter einem Strohgeschäftsführer zu verstecken. Wer eine Krisengesellschaft faktisch steuert, kann künftig nicht mehr allein mit dem Argument entlastet werden, er sei nach außen nie als Geschäftsführer aufgetreten. Für die Praxis der Firmenbestattung, bei der Gesellschaften mit dem Ziel übernommen werden, sie ohne ordnungsgemäße Abwicklung verschwinden zu lassen, bedeutet dies ein deutlich höheres Strafbarkeitsrisiko für die eigentlichen Drahtzieher.

Für die strafrechtliche Beratung folgt daraus, dass die Verteidigung solcher Fälle nicht mehr auf den formalen Außenauftritt verengt werden kann. Es kommt maßgeblich darauf an, wer die internen Entscheidungen über Buchführung, Vermögensverwendung und Insolvenzantragstellung tatsächlich getroffen hat. Wer als Berater, Investor oder Sanierungshelfer in der Krise eines Unternehmens eine starke Rolle einnimmt, sollte seine tatsächliche Entscheidungsmacht genau dokumentieren und von echter Organverantwortung klar abgrenzen, um nicht selbst als faktischer Geschäftsführer und damit als Täter eines Bankrotts oder einer Insolvenzverschleppung zu gelten. Auch für Insolvenzverwalter und Gläubigervertreter liefert das Urteil wertvolle Anhaltspunkte, um bei Verdacht auf eine Firmenbestattung gezielt nach den tatsächlichen Steuerungsstrukturen im Hintergrund zu fragen, statt sich mit dem formal bestellten Strohgeschäftsführer zufriedenzugeben.

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