Firma als heimlicher Geldgeber: Der BGH bestätigt die Untreuestrafbarkeit eines Geschäftsführers, der seine Gesellschaft ohne Wissen des Gesellschafters die Anschubfinanzierung für ein privates Pflegeprojekt tragen ließ

„An einem Vermögensnachteil fehlt es, wenn der Abfluss aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei einem treuwidrigen Austauschvertrag ist eine solche schadensverhindernde Kompensation regelmäßig gegeben, wenn der Vermögensinhaber für den Vermögensabfluss eine zumindest gleichwertige Gegenleistung erhält; dabei muss die Untreuehandlung selbst beides hervorbringen."
Gericht
BGH (6. Strafsenat)
Urteil
12.6.2025
Aktenzeichen
6 StR 233/24

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 21.7.2026

Zusammenfassung

Der 6. Strafsenat bestätigt die Verurteilung eines Steuerberaters, der als Geschäftsführer der von ihm treuhänderisch übernommenen Steuerberatungsgesellschaft ohne Kenntnis des Alleingesellschafters einen zehnjährigen Mietvertrag für Räume abschloss, die ausschließlich einem privat mit einer Mitarbeiterin geplanten Pflegeprojekt dienen sollten. Der Senat bekräftigt, dass bereits der Vertragsschluss eine schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet, wenn das angemietete Objekt für den Zweck der verpflichteten Gesellschaft wirtschaftlich wertlos ist, selbst wenn der Vertrag für sich genommen ausgeglichen erscheint (individueller Schadenseinschlag). Eine nachteilsausgleichende Kompensation setzt voraus, dass dieselbe Untreuehandlung sowohl den Abfluss als auch eine mindestens gleichwertige Gegenleistung hervorbringt. Zugleich grenzt der BGH diesen Fall von der zulässigen Anmietung einer weiteren Zweigstelle ab, die noch innerhalb des unternehmerischen Beurteilungsspielraums und des satzungsmäßigen Geschäftszwecks lag und deshalb keine Untreue begründete. Für die als Büroleiterin tätige Mitangeklagte bestätigt der Senat eine eigenständige Vermögensbetreuungspflicht aufgrund ihrer Kontovollmacht und Einkaufsbefugnis; ihre Freiheitsstrafe hob er wegen fehlerhafter Ablehnung der Gewerbsmäßigkeit auf und verwies die Sache insoweit zurück.

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein Steuerberater, wurde im Februar 2018 zum Treuhänder einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH bestellt, deren bisheriger Inhaber verstorben war. Einen Monat später berief ihn der Alleinerbe und nunmehr einzige Gesellschafter zum Geschäftsführer. Im Sommer 2018 lernte der Angeklagte eine langjährige Steuerfachangestellte kennen, die zu dieser Zeit eine leitende Position in einem Pflegezentrum innehatte und gegen Jahresende den Plan entwickelte, einen eigenen Pflegedienst aufzubauen. Der Angeklagte unterstützte dieses Vorhaben, da er neben seiner Steuerberatungstätigkeit ein zweites Geschäftsfeld erschließen wollte. Etwa zur selben Zeit bot ihm der Alleinerbe die Geschäftsanteile der GmbH zum Kauf an; noch vor einer vertraglichen Einigung hierüber beschloss der Angeklagte, seine Beratungstätigkeit künftig ausschließlich über die Gesellschaft abzuwickeln und deren Geschäft unter anderem durch eine weitere Zweigstelle auszubauen.

Zum 1. März 2019 stellte der Angeklagte die spätere Mitangeklagte als Büroleiterin der Gesellschaft ein. Zur Umsetzung des mit dem Gesellschafter nicht abgestimmten gemeinsamen Plans, mit ihr eine Pflegeeinrichtung aufzubauen, schloss er am 25. März 2019 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einen notariell beurkundeten, auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag über entsprechend umzubauende Räumlichkeiten. Betreiberin und wirtschaftliche Nutznießerin sollte eine von beiden Angeklagten noch zu gründende eigene Gesellschaft sein; die Steuerberatungsgesellschaft sollte lediglich als wirtschaftlicher Träger im Hintergrund fungieren, zu ihrem eigenen, von beiden Angeklagten erkannten Nachteil. Sie zahlte in der Folge Monatsmieten, Avalprovisionen für zwei Bankbürgschaften, eine Kaution von 8.100 Euro und Notarkosten von 3.261,14 Euro; insgesamt verpflichtete der Vertrag sie zu Mietzahlungen von 455.580 Euro über die gesamte Laufzeit.

Die Mitangeklagte, die für die Gesellschaft Buchhaltungsaufgaben übernahm und über Kontovollmacht verfügte, beschaffte am 17. April 2019 mit einer ihr vom Geschäftsführer überlassenen Firmenkreditkarte Einrichtungsgegenstände für die neuen Räume im Wert von gut 7.100 Euro, wofür sie kraft eigenen Ermessens zuständig war. Bei derselben Gelegenheit erwarb sie, ohne Wissen des Geschäftsführers, für sich selbst eine Hängematte samt Gestell. In den folgenden Wochen folgten weitere private Einkäufe und eine Barauszahlung mit derselben Karte im Gesamtwert von rund 3.100 Euro.

Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Geschäftsführer wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 34 Euro; hinsichtlich einer weiteren, tatsächlich im Rahmen des Gesellschaftszwecks liegenden Zweigstellenanmietung sprach es ihn frei. Die Mitangeklagte wurde wegen Untreue in acht Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue des Geschäftsführers, unter Einbeziehung einer früheren Strafbefehlsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; daneben ordnete das Gericht eine Einziehung an und sprach der Gesellschaft im Adhäsionsverfahren Schadensersatz von gut 10.000 Euro zu. Beide Angeklagten legten Revision ein, die Staatsanwaltschaft griff den Teilfreispruch des Geschäftsführers sowie beide Strafaussprüche an.

Rechtliche Würdigung

Der 6. Strafsenat verwarf die Revisionen beider Angeklagten sowie die gegen den Geschäftsführer gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft; lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs gegen die Mitangeklagte hatte das Rechtsmittel der Anklagebehörde Erfolg.

In der Sache bestätigte der Senat, dass der Geschäftsführer als organschaftlicher Vertreter kraft §§ 35, 37, 43 GmbHG vermögensbetreuungspflichtig war und diese Pflicht verletzte, indem er aus eigennützigen Motiven und ohne Einverständnis des Gesellschafters ein Rechtsgeschäft einging, das von vornherein darauf angelegt war, die Gesellschaft wirtschaftlich zu belasten. Er überschritt damit die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen seiner Vertretungsmacht, obwohl der Vertrag im Außenverhältnis wirksam blieb.

Für die Bestimmung des Vermögensnachteils wandte der Senat die etablierte Gesamtsaldierung an: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vergleich des gesamten Vermögens unmittelbar vor und nach dem beanstandeten Geschäft, wobei ein Nachteil entfällt, soweit der Abfluss durch einen gleichzeitig aus demselben Geschäft entstehenden Vermögenszuwachs kompensiert wird. Im vorliegenden Fall verneinte der Senat eine solche Kompensation bereits im Ansatz, weil die angemieteten Räume für den Geschäftszweck der Steuerberatungsgesellschaft wirtschaftlich nutzlos waren; unter dem Gesichtspunkt des individuellen Schadenseinschlags kommt es nicht darauf an, ob der Mietvertrag für sich genommen zu marktüblichen, ausgeglichenen Konditionen geschlossen wurde. Da tatsächlich niemals eine Untervermietung zustande kam, musste der Senat nicht entscheiden, ob eine solche den Nachteil nachträglich hätte ausgleichen können. Für die Bezifferung des Schadens stellte er zudem klar, dass bei einem in ein Dauerschuldverhältnis mündenden Vertrag nicht der bloße Vertragsschluss, sondern der während der Vertragsdurchführung tatsächlich eintretende Erfüllungsschaden maßgeblich ist, weil Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft insoweit als Einheit zu betrachten sind.

Von diesem pflichtwidrigen Vorgehen grenzte der Senat die zugleich angeklagte Anmietung einer weiteren Zweigstelle ab: Da die Errichtung von Zweigstellen ausdrücklich vom satzungsmäßigen Gesellschaftszweck gedeckt war und der Geschäftsführer mit dem Ausbau erkennbar auf zusätzliche Umsätze zielte, bewegte er sich innerhalb des unternehmerischen Beurteilungs- und Ermessensspielraums; eine Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten Handelns überschritten sind oder die Risikobereitschaft in unvertretbarer Weise überspannt wird. Auch der Verstoß gegen die standesrechtliche Pflicht des § 34 Abs. 2 StBerG, wonach ein Steuerberater nicht ohne Weiteres gleichzeitig mehrere auswärtige Beratungsstellen unterhalten darf, begründete keine untreuerelevante Pflichtverletzung, weil diese Norm der geordneten Steuerrechtspflege, nicht aber dem Vermögen der Gesellschaft dient; eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB setzt stets voraus, dass die verletzte Norm ihrerseits, und sei es nur mittelbar, vermögensschützenden Charakter für das konkret betreute Vermögen hat.

Auch für die Mitangeklagte bejahte der Senat eine eigenständige Vermögensbetreuungspflicht: Ihre Kontovollmacht und die Befugnis, Einrichtungsgegenstände nach eigenem Ermessen zu beschaffen und die Gesellschaft dabei rechtsgeschäftlich zu vertreten, begründeten eine inhaltlich herausgehobene Hauptpflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, die über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten hinausging. Ihren Strafausspruch hob der Senat gleichwohl auf, weil das Landgericht das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit zu eng verstanden hatte: Ein Handlungszeitraum von nur rund anderthalb Monaten schließt die Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, nicht per se aus, zumal weitere, nicht angeklagte private Kartennutzungen unberücksichtigt geblieben waren.

Bedeutung für die Praxis

Für Geschäftsführer verdeutlicht die Entscheidung, dass die Verlagerung eines privaten Vorhabens in den Rechts- und Kostenrahmen der eigenen Gesellschaft, und sei es nur als stille Anschubfinanzierung ohne offene Entnahme, den Untreuetatbestand bereits mit der Unterschrift unter den belastenden Vertrag verwirklichen kann. Entscheidend ist nicht, ob das einzelne Geschäft für sich betrachtet zu marktüblichen Konditionen erfolgt, sondern ob der erlangte Gegenstand für den Zweck der verpflichteten Gesellschaft wirtschaftlich brauchbar ist; wer Räume, Ausstattung oder Kredite für ein Projekt außerhalb des eigentlichen Unternehmensgegenstands bindet, kann sich nicht darauf zurückziehen, der Vertrag sei als solcher ausgeglichen gewesen.

Zugleich liefert der Fall eine praktikable Kontrastfolie für die Beratung: Wo eine Investitionsentscheidung, etwa der Ausbau einer weiteren Niederlassung, innerhalb des satzungsmäßigen Gegenstands liegt und erkennbar dem Unternehmensinteresse dient, bleibt sie auch dann vom unternehmerischen Beurteilungsspielraum gedeckt, wenn sie sich im Nachhinein als wirtschaftlich unklug erweist. Für die Dokumentation von Geschäftsführerentscheidungen in der Unternehmenspraxis folgt daraus, dass der Bezug zum satzungsmäßigen Zweck und die Ernsthaftigkeit der Ertragserwartung nachvollziehbar festgehalten werden sollten, um im Zweifel die Grenze zum geschützten unternehmerischen Ermessen belegen zu können.

Für Mitarbeiter mit Kontovollmacht oder eigenständiger Einkaufsbefugnis, etwa Büro- oder Niederlassungsleiter, macht die Entscheidung deutlich, dass bereits die tatsächlich eingeräumte Entscheidungsfreiheit über fremdes Vermögen eine eigene, täterschaftliche Vermögensbetreuungspflicht begründen kann, unabhängig von einer förmlichen Organstellung. Wer als Angestellter über Firmenkarten oder Konten verfügt, sollte sich dieser eigenständigen strafrechtlichen Verantwortung bewusst sein und private Verwendungen strikt unterlassen, auch wenn ein Vorgesetzter die zugrunde liegende Struktur mitträgt.

Schließlich zeigt die Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhaft verneinter Gewerbsmäßigkeit, dass Tatgerichte bei der Prüfung dieses Regelbeispiels nicht allein auf die äußere Kürze des Tatzeitraums abstellen dürfen; maßgeblich bleibt die auf Dauer und Umfang gerichtete Absicht des Täters, unabhängig davon, ob diese Einnahmequelle seinen Haupterwerb darstellt.

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