Abwehr von Haftungsansprüchen
Wer als Geschäftsführer oder Vorstand mit persönlichen Haftungsansprüchen konfrontiert wird, steht regelmäßig zugleich im Fadenkreuz strafrechtlicher Ermittlungen - Dr. Traub verteidigt beide Fronten aus einer Hand und aus einem durchdachten Gesamtkonzept heraus.
Persönliches Vermögensrisiko als Ausgangslage
Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt, haftet nicht abstrakt, sondern persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Organhaftung nach § 43 GmbHG und § 93 AktG greift immer dann, wenn eine Pflichtverletzung, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beidem behauptet werden - Behauptungen, die im Streitfall zunächst die Gesellschaft, häufig aber auch der Insolvenzverwalter oder ein neuer Geschäftsführer erhebt. Besonders scharf wird die Lage in der Unternehmenskrise: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die Verletzung von Prüfungs- und Anzeigepflichten sowie Insolvenzanfechtungsansprüche gegen frühere Organmitglieder gehören zu den regelmäßigen Streitpunkten. Auch eine bestehende D&O-Versicherung bewahrt nicht vor jedem Risiko, denn Deckungsausschlüsse, Streit über die Anspruchsanmeldung und die Abstimmung mit dem Versicherer sind eigenständige, oft unterschätzte Verfahrensschritte. Wer sich gegen einen Haftungsanspruch verteidigt, verteidigt daher nicht nur seine berufliche Reputation, sondern unmittelbar sein privates Vermögen.
Zivil- und strafrechtliche Verzahnung als zentrales Verteidigungsargument
Die eigentliche Schwierigkeit liegt selten allein im zivilrechtlichen Anspruch. Nahezu jeder Organhaftungsvorwurf, der aus einer Unternehmenskrise stammt, hat eine strafrechtliche Kehrseite: Insolvenzverschleppung, Untreue zum Nachteil der Gesellschaft, Bankrottdelikte oder Steuerhinterziehung stehen häufig neben der zivilrechtlichen Regressforderung im Raum, gestützt auf denselben Sachverhalt und dieselben Unterlagen. Wer diese beiden Ebenen getrennt behandelt, läuft Gefahr, in der Zivilverteidigung Angaben zu machen, die sich später im Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wenden, oder umgekehrt im Strafverfahren Erklärungen abzugeben, die den zivilrechtlichen Anspruch erst begründen. Genau an dieser Schnittstelle liegt der Kern der Beratung von Dr. Traub: Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht und zugleich als Strafverteidiger im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht wird jede Verteidigungsstrategie von Anfang an auf beiden Ebenen zugleich durchdacht, nicht nachträglich abgestimmt. Dazu gehören die sorgfältige Prüfung der Business Judgment Rule als Verteidigungsargument, die Auswertung der Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen, die Prüfung von Verjährungseinreden und die Klärung möglicher Haftungsfreistellungen ebenso wie die koordinierte Kommunikation mit Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaft und D&O-Versicherer. Diese durchdachte, strategische Herangehensweise unterscheidet die Verteidigung von einer bloßen Reaktion auf einzelne Schriftsätze und schafft die Grundlage für eine konsistente Argumentation über beide Verfahren hinweg.
Frühzeitige Einbindung als Handlungsempfehlung
Haftungsansprüche gegen Organmitglieder entwickeln sich selten über Nacht. Meist gehen ihnen interne Prüfungen, Prüfberichte des Insolvenzverwalters, Anfragen der Gesellschafterversammlung oder erste Ermittlungsmaßnahmen voraus. Wer bereits in diesem Stadium anwaltlichen Rat einholt, sichert sich Handlungsspielräume, die nach förmlicher Anspruchsstellung oder Anklageerhebung erfahrungsgemäß deutlich enger werden. Geschäftsführern, Vorständen und Unternehmern, die eine mögliche Inanspruchnahme erkennen, sei daher zu einer frühzeitigen und aus einer Hand geführten Prüfung der zivil- und strafrechtlichen Risikolage geraten.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Abwehr von Organhaftungsansprüchen nach § 43 GmbHG und § 93 AktG
- Verteidigung gegen Ansprüche wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
- Abwehr von Regressansprüchen der D&O-Versicherung und Klärung des Deckungsverhältnisses
- Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters
- Prüfung und Durchsetzung von Haftungsfreistellungen und Verjährungseinreden
- Begleitung bei paralleler zivil- und strafrechtlicher Inanspruchnahme von Organmitgliedern
- Beratung zur Business Judgment Rule als Verteidigungsargument in Krise und Sanierung
- Vertretung gegenüber Gesellschaft, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat
Häufige Fragen (FAQ)
Haftet ein Geschäftsführer wirklich mit seinem gesamten Privatvermögen?
Grundsätzlich ja. Die Haftung nach § 43 GmbHG beziehungsweise § 93 AktG ist eine persönliche Haftung, die nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch tatsächlich besteht, hängt von der sorgfältigen Prüfung der Pflichtverletzung, des Verschuldens und des Schadens im Einzelfall ab - genau hier setzt eine fundierte Verteidigung an.
Schützt mich die D&O-Versicherung automatisch vor jedem Anspruch?
Nein. Die D&O-Versicherung deckt nicht jeden Anspruch und nicht jede Fallgestaltung ab, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln bestehen regelmäßig Ausschlüsse. Die Deckungszusage ist daher stets gesondert zu prüfen, und die Verteidigung gegen den Haftungsanspruch muss mit der Kommunikation gegenüber dem Versicherer abgestimmt werden.
Was hat ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch mit einem Strafverfahren zu tun?
Häufig beruht der zivilrechtliche Vorwurf auf demselben Sachverhalt, der auch strafrechtlich relevant ist, etwa bei Insolvenzverschleppung, Untreue oder Steuerhinterziehung. Aussagen und Unterlagen aus dem einen Verfahren wirken regelmäßig in das andere hinein. Wer beide Verfahren getrennt betrachtet, riskiert, sich im zivilrechtlichen Verfahren strafrechtlich zu belasten oder umgekehrt.
Kann ich mich auf die Business Judgment Rule berufen, wenn die Entscheidung im Nachhinein falsch war?
Eine unternehmerische Entscheidung, die auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohle der Gesellschaft getroffen wurde, begründet auch bei negativem Ausgang grundsätzlich keine Haftung. Entscheidend ist die Dokumentation des Entscheidungsprozesses im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht das spätere Ergebnis.
Ab wann sollte ich anwaltlichen Rat einholen, wenn ein Haftungsanspruch im Raum steht?
So früh wie möglich, idealerweise bereits bei den ersten Anzeichen einer möglichen Inanspruchnahme, etwa einer internen Prüfung, einem Prüfbericht des Insolvenzverwalters oder einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahme. Frühzeitige Einbindung erhält Handlungsspielräume, die nach förmlicher Anspruchsstellung häufig bereits verengt sind.
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