Ersatzaussonderung Treuhandkonto: BGH-Urteil zum Fall AvP
Kurzantwort: Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 6. Februar 2025 (Az. IX ZR 181/23 und IX ZR 182/23, Fall AvP) entschieden, dass ein Berechtigter die Aussonderung noch offener Forderungen nach § 47 InsO sowie die Ersatzaussonderung bereits eingezogener, in der Masse noch unterscheidbarer Beträge nach § 48 Satz 2 InsO verlangen kann, wenn die zugrunde liegende Forderungsabtretung an den insolventen Zahlungsdienstleister nach § 134 BGB nichtig war, etwa wegen eines Verstoßes gegen bereichsspezifisches Datenschutzrecht. Ob daneben auch das konkrete Kontoguthaben aussonderungsfähig ist, hängt weiterhin davon ab, ob das Konto tatsächlich, nicht nur dem Namen nach, ausschließlich für fremde Gelder geführt wurde. Wurde es auch für eigene Zwecke des Dienstleisters oder mehrerer Kunden gemeinsam genutzt, bleibt das Guthaben Masse, und dem Berechtigten verbleibt nur der Weg über die Forderung selbst oder, bei nach Verfahrenseröffnung erfolgter Einziehung, ein Masseverbindlichkeitsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Wer Gelder treuhänderisch für einen Dritten auf einem eigenen Konto vereinnahmt und selbst insolvent wird, führt diese Gelder nicht automatisch der Insolvenzmasse zu. Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 6. Februar 2025 (Az. IX ZR 181/23 und IX ZR 182/23) entschieden, dass ein Berechtigter die Aussonderung noch offener Forderungen nach § 47 InsO sowie die Ersatzaussonderung bereits eingezogener, in der Masse noch unterscheidbarer Beträge nach § 48 Satz 2 InsO verlangen kann, wenn die zugrunde liegende Forderungsabtretung nichtig war. Ob daneben auch das konkrete Kontoguthaben aussonderungsfähig ist, hängt weiterhin davon ab, ob das Konto tatsächlich, nicht nur dem Namen nach, ausschließlich für fremde Gelder geführt wurde.
Ihr Zahlungsdienstleister, Ihr Inkassounternehmen oder Ihr Abrechnungspartner meldet Insolvenz an. Auf dessen Konten liegt Geld, das Ihnen wirtschaftlich gehört, weil er es für Sie eingezogen hat. Der Insolvenzverwalter sieht darin zunächst Masse, die er zugunsten aller Gläubiger verwerten muss. Sie sehen darin Ihr Eigentum. Zwischen diesen beiden Positionen entscheidet sich in den ersten Wochen nach der Verfahrenseröffnung, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen oder als einfacher Insolvenzgläubiger mit einer Quote landen, die in der Praxis häufig im einstelligen Prozentbereich liegt.
Der Fall AvP: Wie Millionen an Apothekengeldern in der Insolvenzmasse landeten
Der Fall, der den beiden Urteilen zugrunde liegt, ist in der Fachöffentlichkeit als AvP-Verfahren bekannt. Die AvP Deutschland GmbH übernahm für Apotheken bundesweit die Abrechnung von Rezepten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zog sie die Forderungen im eigenen Namen, aber für Rechnung der Apotheke ein, verwahrte die vereinnahmten Gelder auf einem für alle Kunden einheitlich geführten Fremdgeldkonto und leitete sie nach Abzug ihrer Vergütung weiter. Die Apotheken traten dafür ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegenüber den Krankenkassen an das Unternehmen ab. Diese Abtretung durfte das Unternehmen nach den Vertragsbedingungen seinerseits an die refinanzierende Bank weiterreichen, die den Apotheken monatliche Abschlagszahlungen vorfinanzierte.
Am 15. September 2020 stellte die AvP Deutschland GmbH Insolvenzantrag. Bereits am 16. September 2020 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, am 1. November 2020 wurde das Verfahren eröffnet. Für mehrere hundert Apotheken und sonstige Leistungserbringer aus dem Gesundheitswesen stand damit offen, wem die auf den Konten der Schuldnerin liegenden Beträge in Wahrheit zustanden.
Eine der betroffenen Apotheken hatte für den Abrechnungsmonat August 2020 Forderungen von 171.227,27 Euro und weiteren 3.579,24 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie verlangte vom Verwalter zunächst Auskunft darüber, wann, durch wen und auf welches Konto ihre Forderungen eingezogen worden waren, um daraus mögliche Aussonderungs- oder Ersatzaussonderungsansprüche ableiten zu können. Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof gab ihr mit Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. IX ZR 181/23) in weiten Teilen recht (Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2022, berichtigt durch Beschluss vom 16.01.2023, Az. 10 O 78/22, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023, Az. 6 U 249/22).
Am selben Tag entschied derselbe Senat unter dem Aktenzeichen IX ZR 182/23 über die Klage eines weiteren Leistungserbringers, der Hilfs- und Pflegebedürftige, Apotheken, Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulante Pflegedienste mit medizinischen Produkten versorgt und gegen den Verwalter unmittelbar auf Zahlung geklagt hatte (Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022, berichtigt durch Beschluss vom 12.12.2022, Az. 10 O 334/21, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023, Az. I-6 U 95/23). Beide Entscheidungen ergingen im mündlichen Verfahren vom 17. Oktober 2024 durch denselben Spruchkörper, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes.
Die Weichenstellung: Warum die Forderungsabtretung nichtig war
§ 134 BGB bestimmt in einem einzigen Satz: “Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.” Der IX. Zivilsenat wendet diese Vorschrift auf ein Rechtsgeschäft an, das in der Gesundheitsbranche jahrelang gängige Praxis war, die Abtretung von Vergütungsforderungen gegen Krankenkassen an ein Abrechnungszentrum.
Maßgeblich ist das bereichsspezifische Sozialdatenschutzrecht. Nach § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB V dürfen Apotheken zur Erfüllung ihrer Abrechnungspflichten Rechenzentren in Anspruch nehmen. Für sonstige Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel gilt die praktisch wortgleiche Regelung in § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Beide Vorschriften erlauben den Rechenzentren im jeweils folgenden Satz nur eine eng umgrenzte Datenverarbeitung. Sie dürfen die übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten, und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind (§ 300 Abs. 2 Satz 2, § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Diese Zweckbindung dient nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs dem Schutz hochsensibler Gesundheitsdaten und ist verfassungsrechtlich durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgezeichnet (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 GRCh). Der Senat beruft sich dabei ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die sozialrechtlichen Datenschutzvorschriften als “Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt” ausgestaltet sind (BSGE 102, 134, Rn. 18).
Im AvP-Vertragsmodell ging die Abtretung über diesen engen Rahmen hinaus. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen räumten dem Unternehmen ausdrücklich das Recht ein, die abgetretenen Forderungen ihrerseits an die refinanzierende Bank weiterzureichen. Genau darin liegt nach Auffassung des Senats der entscheidende Verstoß. Sobald ein Leistungserbringer dem Rechenzentrum eine solche Weiterabtretung ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, verlässt die Datenverarbeitung den engen Zweck der bloßen Abrechnung gegenüber Krankenkassen und dient stattdessen der eigenen Refinanzierung des Rechenzentrums. Der amtliche Leitsatz der Parallelentscheidung IX ZR 182/23 lautet:
Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum ab, ist die Abtretung jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderungen ausdrücklich oder konkludent gestattet.
Die Nichtigkeit erfasst dabei nur die Abtretungsklausel, nicht den gesamten Vertrag. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt ein Vertrag im Übrigen wirksam, wenn eine seiner Klauseln unwirksam ist, und der Bundesgerichtshof wendet diesen aus dem AGB-Recht stammenden Grundsatz ausdrücklich auch auf die Nichtigkeit nach § 134 BGB an. Die Einziehungsermächtigung, die AvP daneben vertraglich eingeräumt worden war, blieb deshalb zunächst bestehen. Erst mit der außerordentlichen Kündigung durch den jeweiligen Leistungserbringer, unmittelbar ausgesprochen, nachdem AvP angekündigt hatte, keine Abrechnungsunterlagen mehr entgegenzunehmen, endete auch diese Berechtigung. Ab diesem Zeitpunkt war jede weitere Einziehung durch AvP unberechtigt im Sinne des § 48 InsO.
Was aus der Nichtigkeit folgt: Aussonderung und Ersatzaussonderung
Blieb die Abtretung unwirksam, blieb der jeweilige Leistungserbringer materiell Inhaber seiner Forderungen gegen die Krankenkassen, ganz gleich, was in den Geschäftsunterlagen des Abrechnungszentrums stand. Für die Insolvenz hat das erhebliche Konsequenzen, geregelt in zwei knapp gefassten Vorschriften der Insolvenzordnung.
§ 47 InsO bestimmt: “Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.” Für noch nicht eingezogene Forderungen gegen die Krankenkassen folgt daraus unmittelbar ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter hat, wie der Bundesgerichtshof unter Verweis auf eine bereits 1988 entschiedene Sache bekräftigt (Urteil vom 15.11.1988, Az. IX ZR 11/88, WM 1989, 225, 226), die zur Geltendmachung notwendigen Unterlagen herauszugeben und die Gläubigerstellung des Berechtigten anzuerkennen.
Schwieriger liegt der Fall, wenn das Geld bereits eingezogen wurde und mit anderen Beträgen auf einem Konto der Schuldnerin gelandet ist. Hier greift § 48 InsO, die Ersatzaussonderung: “Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.” Der zweite Satz ist die Vorschrift, um die es in beiden Urteilen im Kern geht. Der Senat formuliert es in der Sache IX ZR 181/23 so: Ersatzaussonderungsansprüche kommen in Betracht, wenn die Einziehung unberechtigt erfolgte und der eingezogene Betrag noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
Für den Fall, dass eine unberechtigte Einziehung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, weist der Senat in der Sache IX ZR 182/23 zusätzlich auf einen zweiten, von der Unterscheidbarkeit in der Masse unabhängigen Anspruch hin, nämlich aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung mit Wirkung gegenüber dem wahren Berechtigten erbracht, muss der Nichtberechtigte das Erlangte herausgeben (§ 816 Abs. 2 BGB), und dieser Anspruch ist als Verbindlichkeit aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse eine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese Konstruktion kann in der Praxis erheblich mehr wert sein als eine bloße Ersatzaussonderung, weil eine Masseverbindlichkeit unabhängig davon besteht, ob sich der konkrete Betrag im Vermögen der Schuldnerin noch nachweisen lässt.
Der Haken: Warum die Apotheke am Kontoguthaben trotzdem leer ausging
Wer bis hierher liest, könnte meinen, der Fall sei für die Apotheke ein voller Erfolg gewesen. Beim konkreten Kontoguthaben ist das Gegenteil richtig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision in diesem Punkt zurückgewiesen (§ 561 ZPO) und die Einschätzung der Vorinstanzen bestätigt.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts flossen auf die Konten der Schuldnerin Sammelzahlungen der Krankenkassen für teils mehrere hundert Leistungserbringer gleichzeitig. Von diesen Konten erhielten die Kunden monatliche Abschlagszahlungen, die dem Risiko der Rückforderung unterlagen, und über dieselben Konten bediente die Schuldnerin außerdem ihre eigenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der refinanzierenden Bank. Zwischen den für einzelne Abrechnungskreise geführten Konten fanden zudem mehrmals täglich Umbuchungen zum Ausgleich der jeweiligen Salden statt. Der Senat wertet das als bloße Abrechnungskonten ohne treuhänderische Bindung, unabhängig davon, wie die Konten intern bezeichnet waren.
Selbst wenn man zugunsten der Apotheke ein Treuhandverhältnis unterstellte, wäre die Zweckbindung durch genau diese Umbuchungspraxis wieder entfallen. Der Bundesgerichtshof verweist dazu auf eine eigene, seit 2011 gefestigte Rechtsprechungslinie (Urteil vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317, Rn. 15). Nutzt der Treuhänder das Guthaben auf einem ursprünglich ausschließlich für Fremdgeld bestimmten Konto auch für eigene Zwecke, entfällt das Aussonderungsrecht in aller Regel auch für den bei Verfahrenseröffnung noch vorhandenen Restbestand. Dass zufällig genug Geld übrig war, um es rechnerisch einem bestimmten Kunden zuzuordnen, genügt nach dieser Linie nicht. Von einem Bruch mit der bisherigen restriktiven Rechtsprechung zur Aussonderung von Geld kann insofern keine Rede sein. Der Bundesgerichtshof bestätigt sie ausdrücklich, statt sie aufzugeben.
Die Parallelentscheidung: Wenn es dann doch Geld gibt
Dass die Sache trotzdem nicht bei einer bloßen Auskunftspflicht des Verwalters stehen blieb, zeigt die Parallelentscheidung IX ZR 182/23. Der dortige Kläger verlangte mehr als Auskunft. Er verlangte unmittelbar Zahlung. Eine dritte, im Urteil nur mit Kürzel bezeichnete Verrechnungsstelle hatte aus einer Sammelabrechnung vom 7. Oktober 2020 einen dem Kläger zuzuordnenden Betrag von 3.084,78 Euro noch nicht ausgezahlt, sondern einbehalten. Weil diese Forderung selbst, unabhängig von jedem Konto der Schuldnerin, mangels wirksamer Abtretung dem Kläger zustand, verurteilte der Bundesgerichtshof den beklagten Verwalter, der Auszahlung dieses Betrags an den Kläger zuzustimmen. Insoweit war die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), der Senat entschied selbst.
Über einen weiteren, mit der Klage geltend gemachten Betrag von 27.666,65 Euro konnte der Bundesgerichtshof dagegen nicht abschließend entscheiden. Insoweit verwies er die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurück (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und gab dem Berufungsgericht für das weitere Verfahren mehrere Hinweise mit auf den Weg, die für jeden vergleichbaren Fall lehrreich sind. Der Kläger muss beweisen, dass die Einziehung unberechtigt erfolgte und der Erlös noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Den Verwalter trifft dabei jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Er kann sich nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen, sondern muss darlegen, wie, wann und auf welches Konto der Erlös vereinnahmt wurde, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung festgehalten hatte (Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21, WM 2023, 83, Rn. 34, 37 f., 38). Diese Beweislastverteilung ist für die Praxis mindestens so bedeutsam wie die materielle Rechtsfrage selbst, weil sie den Berechtigten von einer sonst kaum zu bewältigenden Aufklärungslast entlastet.
Einordnung: kein genereller Bruch, aber ein neuer Weg zur Ersatzaussonderung
Wie ist das Ergebnis nun einzuordnen? Die in Fachbeiträgen häufig verwendete Formel vom Paradigmenwechsel trifft den Kern nur zur Hälfte. Auf der Ebene des Kontoguthabens hat der Bundesgerichtshof seine strenge Linie nicht aufgeweicht, sondern bestätigt. Vermischtes Geld auf einem Konto, das der Schuldner auch für eigene Zwecke nutzt, bleibt grundsätzlich Masse.
Neu und für die Praxis folgenreich ist die zweite Ebene, die Ebene der Forderung selbst. Wo eine Abtretung an einen Abrechnungs- oder Zahlungsdienstleister an sozialdatenschutzrechtlichen Vorgaben scheitert, bleibt der ursprüngliche Gläubiger Forderungsinhaber. Dieser Status wirkt unabhängig davon fort, wie sauber oder unsauber der Dienstleister anschließend seine Konten geführt hat. Für noch offene Forderungen sichert er ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Für bereits eingezogene, aber noch unterscheidbare Beträge eröffnet er, soweit ersichtlich erstmals in dieser Fallkonstellation, den Weg zur Ersatzaussonderung nach § 48 Satz 2 InsO oder zu einem Masseverbindlichkeitsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Genau das ist mit “Geld bleibt Geld” gemeint. Nicht, dass jedes vermischte Kontoguthaben automatisch aussonderungsfähig wäre, sondern dass die wirtschaftliche Zuordnung des Geldes zu seinem wahren Berechtigten die formale Kontoführung eines insolventen Dienstleisters überdauert, sofern die Forderung, aus der das Geld stammt, diesem Dienstleister rechtlich nie wirksam zugestanden hat.
Wer als Gläubiger in einem solchen Verfahren zusätzlich prüfen will, ob und in welcher Form der vorläufige Insolvenzverwalter bereits vor der Verfahrenseröffnung über die betroffenen Konten verfügen durfte, findet die maßgeblichen Abgrenzungen zwischen starker und schwacher vorläufiger Verwaltung in unserem Beitrag zu diesem Thema. Für die eigene Forderungsanmeldung zur Tabelle, wie sie auch die Apotheke im AvP-Verfahren vornehmen musste, gelten eigene Kennzeichnungspflichten, die wir gesondert erläutert haben.
Die gesetzgeberische Reaktion: offene Treuhandkonten seit Juli 2021
Der AvP-Fall blieb nicht ohne Folgen für den Gesetzgeber. Mit Wirkung zum 20. Juli 2021, also weniger als ein Jahr nach dem Insolvenzantrag von AvP, wurde § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB V um einen zweiten Halbsatz ergänzt. Seither gilt für Apotheken-Rechenzentren ausdrücklich: Vereinnahmte Gelder, die zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, müssen unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten eingezahlt werden. Der Bundesgerichtshof stellt in der Sache IX ZR 182/23 allerdings klar, dass diese Regelung auf vor dem 20. Juli 2021 vorgenommene Einziehungen keine Anwendung findet und außerdem nur dann zu einer Aussonderung führt, wenn die Gelder tatsächlich auf ein solches Treuhandkonto geflossen sind. Für Rechenzentren im Bereich der sonstigen Leistungserbringer nach § 302 SGB V existiert keine wortgleiche gesetzliche Treuhandkonto-Pflicht. Der Senat lässt in IX ZR 182/23 ausdrücklich offen, ob § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V hier entsprechend anzuwenden ist.
Für Branchen außerhalb des Gesundheitswesens gibt es eine vergleichbare gesetzliche Pflicht meist nicht. Wer als Zahlungsdienstleister, Inkassounternehmen oder sonstige Verwahrstelle fremde Gelder entgegennimmt, muss die Treuhandkonto-Disziplin also freiwillig einhalten, wenn er im Insolvenzfall des eigenen Unternehmens seine Kunden vor dem Verlust ihres Geldes schützen will. Genau hier setzt die praktische Bedeutung der beiden Urteile für Unternehmen außerhalb der Apothekenabrechnung an.
Prüfschema: Steht Ihnen Aussonderung oder Ersatzaussonderung zu?
Schritt 1: War die Forderungsabtretung an den Dienstleister überhaupt wirksam? Maßstab ist § 134 BGB. Verstößt die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot, etwa gegen bereichsspezifisches Datenschutzrecht wie im AvP-Fall, oder gegen eine sonstige zwingende Vorschrift, ist sie nichtig. Ergebnis Ja (Abtretung wirksam): Sie sind nicht mehr Forderungsinhaber, weiter mit Schritt 4. Ergebnis Nein (Abtretung nichtig): Sie sind Forderungsinhaber geblieben, weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Ist die Forderung gegen den ursprünglichen Drittschuldner noch nicht eingezogen? Maßstab ist § 47 InsO. Ergebnis Ja: Sie können unmittelbar Aussonderung der Forderung selbst verlangen, der Insolvenzverwalter muss die notwendigen Unterlagen herausgeben. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3: Ist der eingezogene Betrag noch unterscheidbar in der Masse vorhanden? Maßstab ist § 48 Satz 2 InsO. Der Insolvenzverwalter trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast dazu, wie, wann und auf welches Konto der Erlös floss. Ergebnis Ja: Ersatzaussonderungsanspruch kommt in Betracht. Ergebnis Nein oder ungeklärt: prüfen Sie, ob die Einziehung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgte, dann kommt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Masseverbindlichkeit in Betracht, unabhängig von der Unterscheidbarkeit.
Schritt 4: Wurde das Konto, auf dem Ihr Geld vereinnahmt wurde, tatsächlich ausschließlich treuhänderisch für Fremdgeld geführt? Maßstab ist die Rechtsprechung zu § 47 InsO bei Geldforderungen, zuletzt bestätigt in beiden AvP-Urteilen unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10. Prüfen Sie, ob über das Konto auch eigene Zahlungen des Dienstleisters liefen, ob mehrere Kunden auf demselben Konto vermischt wurden und ob Umbuchungen zwischen verschiedenen Kundenkreisen stattfanden. Ergebnis Ja (echtes, ungestörtes Treuhandkonto): Aussonderung des Guthabens kommt in Betracht. Ergebnis Nein (Vermischung, Eigennutzung): Das Guthaben bleibt Masse, Ihnen verbleibt nur die Insolvenzquote.
Beispielsfall aus der Praxis anderer Branchen
Beispielsfall: Eine Plattform bündelt für rund 40 Handwerksbetriebe das Forderungsmanagement gegenüber deren Kunden. Die Handwerksbetriebe treten ihre Werklohnforderungen wirksam an die Plattform ab, diese zieht sie im eigenen Namen ein und leitet die Beträge nach Abzug einer Servicegebühr weiter. Für alle Kunden führt sie ein einziges Geschäftskonto, über das sie zugleich ihre eigenen Betriebskosten und einen Bankkredit abwickelt. Als die Plattform selbst insolvent wird, verlangt einer der Handwerksbetriebe Aussonderung eines noch offenen Betrags von 18.400 Euro. Weil die Abtretung in diesem Beispiel wirksam vereinbart war und keinem gesetzlichen Verbot unterlag, anders als im AvP-Fall, bleibt ihm der Weg über die Nichtigkeit der Abtretung verschlossen. Auf das vermischte Geschäftskonto kann er ebenfalls nicht zugreifen, weil es nach denselben Maßstäben wie im AvP-Fall kein echtes Treuhandkonto war. Hätte die Plattform dagegen für jeden Kunden ein gesondertes, ausschließlich für dessen Gelder geführtes Konto unterhalten und dort niemals eigene Zahlungen abgewickelt, hätte der Handwerksbetrieb sein Geld nach § 47 InsO aussondern können, oder, soweit bereits mit anderen Beträgen vermischt und dennoch rechnerisch unterscheidbar, nach § 48 Satz 2 InsO.
Was Sie jetzt tun sollten
- Sofort nach Bekanntwerden der Insolvenz Ihres Vertragspartners: Fordern Sie schriftlich Auskunft vom vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter darüber, ob, wann und auf welches Konto Ihre Forderungen eingezogen wurden. Der Auskunftsanspruch ist durch beide AvP-Urteile ausdrücklich bestätigt und lässt sich notfalls gerichtlich durchsetzen.
- Innerhalb der ersten Wochen: Sichern Sie Ihre eigenen Vertragsunterlagen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich die Abtretung, die Einziehungsermächtigung und eine etwaige Weiterabtretungsbefugnis des Dienstleisters ergeben. Ohne diese Unterlagen lässt sich die Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht belegen.
- Vor Ablauf der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesetzten Anmeldefrist: Melden Sie Ihre Forderung zur Tabelle an, auch wenn Sie parallel Aussonderung oder Ersatzaussonderung verfolgen. Nur so bleibt Ihnen die Insolvenzquote für den Fall erhalten, dass sich eine Aussonderung nicht durchsetzen lässt.
- Parallel dazu: Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Ihrem Dienstleister eingeräumte Abtretung wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein könnte. Das betrifft keineswegs nur das Sozialdatenschutzrecht des Gesundheitswesens. Ebenso erfasst sind Branchen, in denen Aufsichtsrecht, Berufsrecht oder Datenschutzrecht die Weitergabe von Forderungen an Dritte einschränkt.
- Sobald die Auskunft vorliegt: Prüfen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, ob eine Ersatzaussonderungsklage oder eine Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO aussichtsreicher ist. Beide Wege setzen unterschiedliche Tatsachen voraus und sollten nicht ungeprüft nebeneinander verfolgt werden.
Die häufigsten Fehler
- Sich mit der ersten Auskunft des Verwalters zufriedengeben. Wer nach der Auskunft nicht weiter prüft, ob eine Ersatzaussonderung oder ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB besteht, verschenkt regelmäßig Ansprüche.
- Als eigenes Unternehmen kein echtes Treuhandkonto führen. Wer selbst fremde Gelder verwahrt und dabei eigene Zahlungen über dasselbe Konto abwickelt, verliert im eigenen Insolvenzfall den Schutz seiner Kunden und haftet diesen gegenüber persönlich.
- AGB ungeprüft unterschreiben, die dem Dienstleister eine Weiterabtretung erlauben. Genau diese Klausel war im AvP-Fall der Grund für die Nichtigkeit, sie kann aber ebenso zulasten des Kunden wirken, wenn sie unbemerkt bleibt.
- Die Anmeldefrist zur Tabelle verstreichen lassen. Wer nur auf Aussonderung setzt und die Forderungsanmeldung versäumt, steht bei einem Scheitern der Aussonderung ohne jede Quote da.
- Sich auf die Kontobezeichnung “Treuhandkonto” verlassen. Der Bundesgerichtshof stellt in beiden Urteilen klar, dass es auf die tatsächliche, durchgehaltene Zweckbindung ankommt, nicht auf die Bezeichnung.
- Keine gesonderten Konten je Auftraggeber führen. Sammelkonten für mehrere Kunden gleichzeitig erschweren den Nachweis der Unterscheidbarkeit nach § 48 Satz 2 InsO erheblich.
- Zu spät anwaltlich reagieren. Während Sie prüfen, verwertet der Insolvenzverwalter die Masse weiter. Wer Wochen verstreichen lässt, riskiert, dass Konten längst aufgelöst und Beträge längst vermischt sind, bevor überhaupt eine Ersatzaussonderung geltend gemacht wird.
Anwaltliche Unterstützung
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät Unternehmen, die als Gläubiger eines insolventen Zahlungsdienstleisters, Inkassounternehmens oder Abrechnungspartners um treuhänderisch verwaltetes Geld kämpfen, ebenso wie Unternehmen, die selbst fremde Gelder verwalten und ihre eigene Kontenführung insolvenzfest gestalten wollen. Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und zugleich selbst regelmäßig gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter kennt Dr. Traub beide Seiten dieses Interessenkonflikts. Diese doppelte Perspektive erlaubt eine realistische Einschätzung, welche Erfolgsaussichten eine Aussonderungs- oder Ersatzaussonderungsklage im konkreten Verfahren tatsächlich hat, bevor Zeit und Kosten in ein aussichtsloses Verfahren investiert werden.
Quellenverzeichnis
- BGH, Urteil vom 06.02.2025, Az. IX ZR 181/23, ECLI:DE:BGH:2025:060225UIXZR181.23.0 (Vorinstanzen: LG Düsseldorf, 29.11.2022, 10 O 78/22, berichtigt durch Beschluss vom 16.01.2023, sowie OLG Düsseldorf, 24.08.2023, 6 U 249/22)
- BGH, Urteil vom 06.02.2025, Az. IX ZR 182/23, ECLI:DE:BGH:2025:060225UIXZR182.23.0 (Vorinstanzen: LG Düsseldorf, 16.11.2022, 10 O 334/21, berichtigt durch Beschluss vom 12.12.2022, sowie OLG Düsseldorf, 24.08.2023, I-6 U 95/23)
- BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317
- BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21, WM 2023, 83
- BGH, Urteil vom 15.11.1988, Az. IX ZR 11/88, WM 1989, 225
- § 47 InsO, § 48 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Insolvenzordnung)
- § 134 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 816 Abs. 2 BGB, § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- § 300 Abs. 2 SGB V, § 302 Abs. 1 und 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch)
- BSGE 102, 134
Weiterführende Beiträge
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Ersatzaussonderung?
Aussonderung nach § 47 InsO betrifft einen Gegenstand oder eine Forderung, die noch unverändert vorhanden ist und nie zur Insolvenzmasse gehörte. Ersatzaussonderung nach § 48 InsO greift, wenn dieser Gegenstand bereits unberechtigt veräußert oder eingezogen wurde und stattdessen die Gegenleistung, etwa der eingezogene Geldbetrag, verlangt wird, soweit sie noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
Muss mein Vertrag ausdrücklich ein Treuhandkonto vorsehen, damit ich aussondern kann?
Nein. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Kontoführung, nicht die Bezeichnung. Ein als Treuhandkonto bezeichnetes Konto, das auch für eigene Zwecke des Kontoinhabers genutzt wird, ist ebenso wenig aussonderungsfähig wie ein unbezeichnetes Konto, das tatsächlich ausschließlich Fremdgeld enthält.
Wie lange dauert es, bis über einen Ersatzaussonderungsanspruch entschieden wird?
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Im AvP-Verfahren vergingen zwischen dem Insolvenzantrag im September 2020 und den letztinstanzlichen Urteilen im Februar 2025 mehr als vier Jahre, mit zwei vollständigen Instanzenzügen. Realistisch sollten Sie bei streitigen Fällen mit mehreren Jahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung rechnen, sofern der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht bereits außergerichtlich anerkennt.
Welche Frist muss ich für die Geltendmachung meines Anspruchs beachten?
Für die Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle gilt die vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesetzte Anmeldefrist. Der Aussonderungs- oder Ersatzaussonderungsanspruch selbst unterliegt der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verwalters Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
Was kostet die Durchsetzung eines Ersatzaussonderungsanspruchs?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der dem geltend gemachten Betrag entspricht, und folgen dem Gerichts- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei einem Streitwert von beispielsweise 30.000 Euro liegen die Kosten für beide Instanzen einschließlich Gerichtskosten häufig im mittleren vierstelligen Bereich, wenn der Rechtsstreit durch alle Instanzen geführt wird, entsprechend höher. Vor Klageerhebung lässt sich das im Einzelfall verlässlich beziffern.
Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter die geforderte Auskunft verweigert?
Der Auskunftsanspruch lässt sich, wie das AvP-Verfahren zeigt, notfalls im Klageweg durchsetzen. Der Verwalter kann sich nur dann auf Unzumutbarkeit berufen, wenn er im Einzelnen darlegt, warum der Aufwand außer Verhältnis zum Interesse des Auskunftsberechtigten steht. Eine pauschale Weigerung genügt dafür nicht.
Gilt das AvP-Urteil auch außerhalb der Gesundheitsbranche?
Die konkrete Nichtigkeitsbegründung über § 300 und § 302 SGB V betrifft nur das Gesundheitswesen. Die allgemeinen Grundsätze zur Aussonderung und Ersatzaussonderung von Geld sowie zur Bedeutung einer sauberen, nicht vermischten Kontenführung gelten aber branchenübergreifend für jeden, der treuhänderisch fremde Gelder verwaltet oder von einem Dritten verwalten lässt.