Insolvenzantragspflicht 2026: Fristen und Haftung

Kurzantwort: Geschäftsführer, Vorstände und andere Vertretungsorgane müssen einen Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung stellen, § 15a Absatz 1 InsO. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife gilt zusätzlich ein rechtsformneutrales Zahlungsverbot nach § 15b InsO, das für GmbH, AG, Genossenschaft und GmbH & Co. KG gleichermaßen gilt. Wer die Frist versäumt oder verbotene Zahlungen leistet, haftet der Gesellschaft persönlich auf Erstattung und macht sich nach § 15a Absatz 4 InsO strafbar. Im Jahr 2025 meldeten in Deutschland 24.064 Unternehmen Insolvenz an, ein Anstieg von 10,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr, und in fast jedem dieser Verfahren prüft der Insolvenzverwalter als Erstes, ob die Antragsfrist eingehalten wurde.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 13.8.2026

Die Lage, in der sich Geschäftsführer wiederfinden

Der Kontokorrentkredit ist ausgeschöpft, ein Großkunde zahlt seit Wochen nicht, und die eigene Hausbank hat um ein Gespräch gebeten. In dieser Lage stellt sich für Geschäftsführer nicht nur die betriebswirtschaftliche Frage, wie es weitergehen soll. Es stellt sich die juristische Frage, ob bereits eine Frist läuft, von der sie nichts wissen.

Diese Unsicherheit ist gefährlich, weil die Antragsfrist unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Geschäftsführer die Krise erkannt hat. Maßgeblich ist der objektive Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, nicht der Tag, an dem jemand die Zahlen liest. Wer zu spät handelt, riskiert nicht nur den Verlust des Unternehmens. Er haftet unter Umständen mit seinem Privatvermögen für jede Zahlung, die er nach diesem Zeitpunkt noch veranlasst hat.

Wer der Antragspflicht unterliegt

Antragspflichtig sind nach § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person sowie deren Abwickler. Bei der GmbH sind das die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, bei der Genossenschaft der Vorstand der Genossenschaft. Die Vorschrift erfasst über § 15a Absatz 1 Satz 3 InsO auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, das betrifft in erster Linie die GmbH & Co. KG. Dort trifft die Pflicht die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Besondere Aufmerksamkeit verdient § 15a Absatz 3 InsO. Ist die Gesellschaft führungslos, weil kein Geschäftsführer mehr bestellt oder erreichbar ist, geht die Antragspflicht auf die Gesellschafter über, bei der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft auf die Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Regelung trifft in der Praxis vor allem Fälle, in denen ein Geschäftsführer sein Amt niederlegt, ohne einen Nachfolger zu bestellen, um sich der Verantwortung zu entziehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) zudem die Anforderungen an die strafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Geschäftsführer präzisiert und dabei deutlich gemacht, dass es auf die tatsächliche Wahrnehmung geschäftsführungstypischer Aufgaben ankommt, nicht auf die formale Bestellung. Wer im Hintergrund die Geschäfte lenkt, während ein Strohmann nach außen firmiert, bleibt danach nicht straflos, wenn die Antragsfrist versäumt wird.

Zahlungsunfähigkeit: wann die Drei-Wochen-Frist zu laufen beginnt

§ 17 Absatz 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die fehlende Fähigkeit, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Formulierung klingt selbsterklärend, ist es in der Praxis aber nicht, weil nicht jede Zahlungsstockung bereits Zahlungsunfähigkeit bedeutet.

Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) eine bis heute maßgebliche Methode entwickelt, die sogenannte Liquiditätsbilanz. Danach ist von einer bloßen Zahlungsstockung auszugehen, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann und weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Beträgt die Lücke zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Unternehmen, das kurzfristig klamm ist, weil ein einzelner Kunde spät zahlt, ist nicht automatisch zahlungsunfähig. Wer aber über Wochen einen wachsenden Fehlbetrag vor sich herschiebt, der die Zehn-Prozent-Grenze reißt, befindet sich bereits in der Antragsfrist, auch wenn noch laufend Zahlungen geleistet werden. Die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO beginnt mit dem objektiven Eintritt dieser Zahlungsunfähigkeit, nicht erst mit ihrer Feststellung durch einen Berater.

Überschuldung: wann die Sechs-Wochen-Frist gilt

Der zweite Eröffnungsgrund betrifft ausschließlich juristische Personen und die genannten Personengesellschaften ohne natürlichen Vollhafter. § 19 Absatz 2 InsO stellt eine zweistufige Prüfung auf. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die erste Stufe ist der rechnerische Überschuldungsstatus, ein Vermögensvergleich zu Liquidationswerten, nicht zu Fortführungswerten. Übersteigen die Passiva die Aktiva, ist die zweite Stufe entscheidend: die Fortführungsprognose. Fällt sie positiv aus, weil das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich bedienen kann, besteht trotz rechnerischer Überschuldung keine Antragspflicht. Diese Prognose muss auf einem belastbaren Zahlenwerk beruhen und dokumentiert sein. Eine im Nachhinein behauptete, aber nicht schriftlich unterlegte positive Erwartung hilft im Haftungsprozess nicht.

Praktisch bedeutsam ist, dass die Sechs-Wochen-Frist erst mit dem tatsächlichen Eintritt der Überschuldung beginnt, also nach Abschluss der zweistufigen Prüfung. Wer die Prognose gar nicht erst erstellt, kann sich später nicht darauf berufen, er habe von der Überschuldung nichts gewusst. Die Pflicht zur fortlaufenden wirtschaftlichen Selbstprüfung trifft die Geschäftsleitung unabhängig davon, ob ein Berater eingeschaltet wurde.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Antragsrecht statt Antragspflicht

Von den beiden Pflichtgründen zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Anders als bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht hier keine Antragspflicht, sondern ein Antragsrecht.

Dieses Recht ist wertvoll, weil es den Zugang zu den Sanierungsinstrumenten des Rechts der vorinsolvenzlichen Restrukturierung eröffnet, insbesondere zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Wer frühzeitig erkennt, dass er in zwölf bis vierundzwanzig Monaten in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnte, kann handeln, bevor eine Pflicht überhaupt entsteht. In der Beratungspraxis ist genau dieser Zeitraum der wertvollste, weil noch echte Gestaltungsspielräume bestehen und weder das Zahlungsverbot des § 15b InsO noch die Strafbarkeit nach § 15a InsO drohen.

Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung greift ein zweites, eigenständiges Regime. § 15b Absatz 1 InsO ordnet an, dass die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans oder Abwickler einer juristischen Person nach diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr für diese vornehmen dürfen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Diese Norm hat eine Vorgängervorschrift, die in vielen älteren Darstellungen noch als geltendes Recht auftaucht, dort aber nicht mehr hingehört. § 64 GmbHG wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, kurz SanInsFoG, zum 1. Januar 2021 aufgehoben. An seine Stelle trat das rechtsformneutrale Zahlungsverbot des § 15b InsO, das seither einheitlich für GmbH, AG, Genossenschaft und die GmbH & Co. KG gilt. Wer heute noch mit § 64 GmbHG argumentiert, argumentiert mit totem Recht, außer es geht um Zahlungen, die bis zum 31. Dezember 2020 geleistet wurden.

§ 15b Absatz 2 InsO enthält ein wichtiges Privileg. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten grundsätzlich als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Das betrifft Löhne, Miete, Energiekosten und laufende Wareneinkäufe, solange der Betrieb ernsthaft fortgeführt wird oder ein Insolvenzantrag mit der gebotenen Sorgfalt vorbereitet wird. Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass Unternehmen in der Antragsfrist faktisch handlungsunfähig werden, weil jede Zahlung ein Haftungsrisiko birgt.

Dieses Privileg endet jedoch mit dem Fristablauf. § 15b Absatz 3 InsO bestimmt, dass Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, wenn der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen ist und kein Antrag gestellt wurde. Ab diesem Moment kehrt sich die Regel um. Wer nach Fristablauf weiter zahlt, muss die Vereinbarkeit mit der Sorgfaltspflicht im Einzelfall darlegen, nicht der Verwalter das Gegenteil.

Die persönliche Haftung: was der Insolvenzverwalter zurückfordern kann

Verletzt ein Geschäftsleiter das Zahlungsverbot, ordnet § 15b Absatz 4 InsO die Erstattungspflicht an. Er muss der Gesellschaft die geleisteten Zahlungen ersetzen, unabhängig davon, ob die Gesellschaft dadurch tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Diese verschuldensunabhängige Ausgestaltung der Höhe nach macht die Vorschrift für die betroffenen Geschäftsführer besonders unangenehm, denn der Insolvenzverwalter muss lediglich die einzelnen Zahlungen und den Zeitpunkt der Insolvenzreife nachweisen, nicht aber, dass der Masse dadurch ein konkreter Nachteil entstanden ist.

Der Verjährung dieser Ansprüche ist Beachtung zu schenken. Sie beträgt für Ansprüche aus § 15b InsO fünf Jahre, bei börsennotierten Gesellschaften zehn Jahre, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der verbotswidrigen Zahlung. In der Praxis wird das Zahlungsverbot dabei nicht nur gegenüber neu geleisteten Zahlungen relevant. Der Insolvenzverwalter prüft regelmäßig rückwirkend den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der tatsächlichen Antragstellung, häufig mehrere Monate, in denen der Geschäftsbetrieb weitergelaufen ist. Jede einzelne Zahlung aus diesem Zeitraum kann Gegenstand einer Erstattungsforderung werden, von der Lohnzahlung bis zur Lieferantenrechnung.

Wie die neuere Rechtsprechung bereits mit dem alten § 64 GmbHG gezeigt hat, dessen Grundgedanken auf § 15b InsO übertragbar sind, haftet der Geschäftsführer nach der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2001 (II ZR 88/99) persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit veranlasst. Zur Beweislast hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. März 2007 (II ZR 310/05) klargestellt, dass der Geschäftsführer darlegen und beweisen muss, dass eine Zahlung ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war. Diese Beweislastverteilung gilt unter § 15b InsO unverändert fort und ist einer der Gründe, weshalb sich die Verteidigung gegen einen solchen Anspruch selten allein mit dem Hinweis auf die Betriebsnotwendigkeit einer Zahlung führen lässt.

Die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Der zentrale unbestimmte Rechtsbegriff des § 15b InsO ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Gesetzgeber hat diesen Maßstab bewusst neu gefasst. Unter § 64 GmbHG alter Fassung lautete er noch Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, unter § 15b InsO ist er nun rechtsformneutral formuliert und orientiert sich an der Business-Judgement-Sorgfalt, wie sie auch § 93 AktG und § 43 GmbHG für die allgemeine Geschäftsführung kennen.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits zu § 64 GmbHG alter Fassung mit Urteil vom 18. November 2014 (II ZR 231/13) entschieden, dass Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gerechtfertigt sein können. Diese Wertung lebt in § 15b Absatz 2 InsO als kodifiziertes Privileg fort, ist damit aber auch klarer konturiert als früher. Wer sich auf das Privileg beruft, muss zeigen, dass er zugleich ernsthaft an der Beseitigung der Krise gearbeitet hat, sei es durch Sanierungsbemühungen, sei es durch die Vorbereitung eines Insolvenzantrags. Reines Abwarten genügt nicht.

Erhebliche praktische Bedeutung hat inzwischen auch die Frage, ob die persönliche Haftung nach § 15b InsO durch eine D&O-Versicherung abgedeckt ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main korrigiert und zugunsten der Geschäftsleiter entschieden, dass ein Versicherer den Deckungsschutz nicht pauschal unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung verweigern kann, weil die Antragsfrist versäumt wurde. Der Versicherer muss für jede einzelne verbotswidrige Zahlung gesondert darlegen und beweisen, dass der Geschäftsleiter im konkreten Moment positive Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte. Für die Praxis stärkt diese Entscheidung die Position von Geschäftsleitern erheblich, denn ein pauschaler Ausschluss über den Begriff der Kardinalpflichtverletzung ist damit nicht mehr ohne Weiteres tragfähig.

Strafbarkeit nach § 15a InsO: Insolvenzverschleppung

Die zivilrechtliche Erstattungspflicht ist nicht die einzige Folge einer versäumten Antragstellung. § 15a Absatz 4 InsO stellt die vorsätzliche Insolvenzverschleppung unter Strafe, wer entgegen der Antragspflicht einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 5 erfasst die fahrlässige Begehung mit einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Diese Strafbarkeit trifft nicht nur den bestellten Geschäftsführer. Sie erfasst auch Personen, die faktisch die Geschäfte führen, ohne formal bestellt zu sein, ein Umstand, den der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) im Kontext sogenannter Firmenbestattungen weiter konkretisiert hat. Wer als Hintermann die Geschicke einer Gesellschaft lenkt, während formal ein Strohmann als Geschäftsführer eingesetzt ist, bleibt danach strafrechtlich verantwortlich, wenn die Frist versäumt wird. Für die Ermittlungsbehörden bedeutet das eine niedrigere Schwelle bei der Zurechnung, für tatsächlich Beteiligte, die glauben, sich über eine formale Position abschirmen zu können, entsprechend höhere Risiken.

Häufig verbindet sich die Insolvenzverschleppung in der staatsanwaltschaftlichen Praxis mit weiteren Vorwürfen, insbesondere dem Bankrott nach § 283 StGB, wenn Vermögensbestandteile beiseitegeschafft oder Handelsbücher nicht ordnungsgemäß geführt wurden, oder der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB, wenn ein einzelner Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bevorzugt bedient wurde. Die Verjährung der Straftat nach § 15a InsO beträgt fünf Jahre.

Prüfschema: So bestimmen Sie Ihre Frist

Schritt 1, Liegt Zahlungsunfähigkeit vor? Maßstab ist § 17 InsO und die Liquiditätsbilanz nach BGH IX ZR 123/04. Eine Lücke unter zehn Prozent, die binnen drei Wochen schließbar ist, gilt als Zahlungsstockung. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 2. Ergebnis Ja: Die Drei-Wochen-Frist läuft bereits.

Schritt 2, Liegt Überschuldung vor? Maßstab ist § 19 InsO, zweistufig. Übersteigen die Passiva die Aktiva zu Liquidationswerten und fällt die Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate negativ aus, läuft die Sechs-Wochen-Frist.

Schritt 3, Ist nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben? Maßstab ist § 18 InsO. Besteht noch keine Pflicht, aber ein Recht zur Antragstellung, prüfen Sie den Zugang zu Sanierungsinstrumenten, insbesondere zum StaRUG.

Schritt 4, Ist die Gesellschaft führungslos? Fehlt ein bestellter und erreichbarer Geschäftsführer, geht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 3 InsO auf die Gesellschafter über, bei AG und Genossenschaft auf den Aufsichtsrat.

Schritt 5, Welche Zahlungen sind trotz Insolvenzreife noch zulässig? Prüfen Sie das Privileg des § 15b Absatz 2 InsO. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang sind zulässig, solange parallel ernsthaft an der Beseitigung der Krise oder der Vorbereitung des Antrags gearbeitet wird.

Schritt 6, Ist die Antragsfrist bereits verstrichen? Nach § 15b Absatz 3 InsO kehrt sich nach Fristablauf die Vermutung um. Zahlungen gelten dann in der Regel nicht mehr als sorgfaltsgemäß. Die Beweislast liegt beim Geschäftsleiter.

Schritt 7, Besteht Versicherungsschutz? Prüfen Sie die D&O-Police auf einen Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung und beachten Sie die einzelfallbezogene Darlegungslast des Versicherers nach BGH IV ZR 66/25.

Beispielsfall

Eine GmbH aus dem Maschinenbau gerät in Zahlungsschwierigkeiten, nachdem ein wichtiger Auftraggeber insolvent geworden ist. Der Geschäftsführer erstellt eine Liquiditätsplanung und stellt fest, dass die Lücke rund fünfzehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten beträgt und binnen drei Wochen nicht zu schließen ist. Zahlungsunfähigkeit ist damit eingetreten. Statt einen Antrag vorzubereiten, hofft der Geschäftsführer auf einen neuen Großauftrag und zahlt in den folgenden acht Wochen weiterhin Löhne, Miete und einzelne Lieferantenrechnungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Der erwartete Auftrag bleibt aus, das Unternehmen stellt schließlich Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter ermittelt den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rückwirkend anhand der damaligen Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen und fordert vom Geschäftsführer nach § 15b Absatz 4 InsO sämtliche Zahlungen zurück, die nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geleistet wurden, insgesamt einen sechsstelligen Betrag. Der Geschäftsführer beruft sich auf das Privileg des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Dieser Einwand trägt für die ersten drei Wochen. Für den Zeitraum danach greift jedoch die Regelvermutung des § 15b Absatz 3 InsO, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein Insolvenzantrag hätte gestellt sein müssen. Der Geschäftsführer muss für jede einzelne Zahlung aus dieser Phase darlegen, warum sie ausnahmsweise noch sorgfaltsgemäß war, eine Hürde, die er nur für einen Teil der Zahlungen nehmen kann.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Sofort eine Liquiditätsplanung erstellen. Ermitteln Sie fällige Verbindlichkeiten und verfügbare Mittel für die kommenden drei Wochen, um festzustellen, ob eine bloße Zahlungsstockung oder bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
  2. Bei Überschuldungsverdacht eine Fortführungsprognose erstellen und dokumentieren. Ohne schriftliche Grundlage lässt sich eine positive Prognose später nicht beweisen.
  3. Innerhalb der laufenden Frist rechtlichen und wirtschaftlichen Rat einholen. Drei beziehungsweise sechs Wochen klingen lang, sind aber schnell verstrichen, wenn zunächst nach Auswegen gesucht wird.
  4. Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife auf das Nötigste beschränken. Prüfen Sie jede Zahlung daraufhin, ob sie dem Privileg des § 15b Absatz 2 InsO unterfällt.
  5. D&O-Versicherung und Deckungsumfang prüfen, bevor eine Krise eintritt, nicht erst danach.
  6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit den präventiven Restrukturierungsrahmen prüfen, solange noch keine Pflicht, sondern lediglich ein Recht zur Antragstellung besteht.
  7. Den Insolvenzantrag spätestens am letzten Tag der Frist stellen, wenn keine Sanierung gelingt. Ein verspäteter Antrag um wenige Tage kann bereits die Strafbarkeit auslösen.

Die häufigsten Fehler

Die Frist wird ab Kenntnis, nicht ab objektivem Eintritt berechnet. Viele Geschäftsführer glauben, die Frist beginne erst mit der eigenen Erkenntnis der Krise. Maßgeblich ist der objektive Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Die Fortführungsprognose wird nicht dokumentiert. Eine mündlich behauptete positive Erwartung nützt im Haftungsprozess nichts. Ohne Zahlenwerk gilt die rechnerische Überschuldung.

Zahlungen werden ohne Unterscheidung fortgeführt. Nach Fristablauf gilt die Regelvermutung des § 15b Absatz 3 InsO. Wer ungeprüft weiterzahlt, sammelt Erstattungsansprüche gegen sich selbst an.

Der faktische Geschäftsführer fühlt sich sicher. Wer die Geschäfte tatsächlich lenkt, haftet und macht sich strafbar, unabhängig von der formalen Bestellung.

Die Führungslosigkeit wird als Ausweg missverstanden. Ein Rücktritt ohne Nachfolgerbestellung verlagert die Antragspflicht lediglich auf die Gesellschafter, sie entfällt nicht.

Steuer- und Sozialversicherungszahlungen werden pauschal eingestellt. Das kann zusätzliche persönliche Haftungstatbestände nach der Abgabenordnung und dem Sozialgesetzbuch auslösen, die neben § 15b InsO stehen.

Die D&O-Versicherung wird zu spät geprüft. Erst im Schadensfall zu erfahren, dass die Police einen Kardinalpflicht-Ausschluss enthält, kommt regelmäßig zu spät.

D&O-Versicherung und Folgen jenseits der Erstattungspflicht

Die persönliche Haftung nach § 15b InsO trifft Geschäftsführer meist zu einem Zeitpunkt, an dem ohnehin schon viel auf dem Spiel steht. Neben der Erstattungspflicht gegenüber der Masse drohen weitere Konsequenzen, die häufig unterschätzt werden. Banken kündigen bestehende Kreditlinien bei einem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung regelmäßig fristlos. Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen wegen einer einschlägigen Verurteilung von künftigen Vergabeverfahren ausschließen. Und der Ruf, den ein Geschäftsführer in der eigenen Branche genießt, leidet unter einem Insolvenzverschleppungsverfahren nachhaltiger als unter der Insolvenz selbst.

Die bereits dargestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) zur D&O-Versicherung ist deshalb für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie verhindert, dass Versicherer sich pauschal auf eine wissentliche Pflichtverletzung berufen, sobald eine Antragsfrist überschritten wurde. Wer aber überhaupt keine oder eine unzureichende D&O-Police hat, kann von dieser Rechtsprechung nicht profitieren. Die Überprüfung der eigenen Versicherungssituation gehört deshalb in jede Krisenprävention, nicht erst in die Krisenbewältigung.

Anwaltliche Unterstützung

Die Insolvenzantragspflicht verlangt binnen weniger Wochen eine Entscheidung, die über Jahre hinweg zivil- und strafrechtliche Folgen haben kann. Ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich vorliegt, ob eine Fortführungsprognose trägt und welche Zahlungen noch privilegiert sind, lässt sich ohne fundierte betriebswirtschaftliche Analyse nicht verlässlich beantworten.

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie als Diplom-Kaufmann Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter sowohl bei der Fristenprüfung in der akuten Krise als auch bei der vorausschauenden Absicherung, etwa durch eine geprüfte D&O-Police und dokumentierte Sanierungsentscheidungen. Bei bereits eingeleiteten Erstattungsforderungen des Insolvenzverwalters oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung übernimmt er die Verteidigung und prüft, ob die vom Verwalter angesetzten Fristen und Beträge tatsächlich zutreffen.

Wer Anzeichen einer Krise bei sich beobachtet, sollte die Prüfung nicht auf die lange Bank schieben. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub steht für eine erste Einschätzung innerhalb der laufenden Frist zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere wird keinerlei Mandatspflicht und Mandatsverhältnis begründet. Jegliche Haftung oder Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. ist ausgeschlossen. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für eine individuelle Rechtsberatung.

Quellenverzeichnis

  • § 15a Insolvenzordnung, Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
  • § 15b Insolvenzordnung, Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, Verjährung
  • § 17 Insolvenzordnung, Zahlungsunfähigkeit
  • § 18 Insolvenzordnung, drohende Zahlungsunfähigkeit
  • § 19 Insolvenzordnung, Überschuldung
  • § 283 Strafgesetzbuch, Bankrott
  • § 283c Strafgesetzbuch, Gläubigerbegünstigung
  • Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, Aufhebung des § 64 GmbHG
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, zur Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit anhand der Liquiditätsbilanz
  • BGH, Urteil vom 08.01.2001, II ZR 88/99, zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife, ergangen zu § 64 GmbHG a. F., auf § 15b InsO übertragbar
  • BGH, Urteil vom 26.03.2007, II ZR 310/05, zur Beweislast beim Zahlungsverbot, ergangen zu § 64 GmbHG a. F., auf § 15b InsO übertragbar
  • BGH, Urteil vom 18.11.2014, II ZR 231/13, zur Privilegierung von Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, ergangen zu § 64 GmbHG a. F.
  • BGH, Urteil vom 27.02.2025, 5 StR 287/24, zu den Anforderungen an die faktische Geschäftsführung im Insolvenzstrafrecht
  • BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 66/25, zum D&O-Versicherungsschutz bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 085 vom 13.03.2026, Unternehmensinsolvenzen 2025

Weiterführende Beiträge


Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange habe ich als Geschäftsführer Zeit, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden?

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Absatz 1 InsO verlangt die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Beide Fristen beginnen mit dem objektiven Eintritt, nicht erst mit der eigenen Erkenntnis der Krise.

Was passiert, wenn ich die Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig erfülle?

Sie machen sich nach § 15a Absatz 4 InsO strafbar, im Fahrlässigkeitsfall nach Absatz 5. Daneben haften Sie nach § 15b Absatz 4 InsO persönlich auf Erstattung sämtlicher Zahlungen, die Sie nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst haben und die nicht ausnahmsweise privilegiert waren.

Gilt die Insolvenzantragspflicht auch für eine GmbH & Co. KG?

Ja. § 15a Absatz 1 Satz 3 InsO erstreckt die Antragspflicht auf Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei der GmbH & Co. KG trifft die Pflicht die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Welche Zahlungen darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch leisten?

Nach § 15b Absatz 2 InsO sind Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang privilegiert, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wie Löhne, Miete und Energiekosten. Voraussetzung ist, dass parallel ernsthaft an der Beseitigung der Krise oder der Vorbereitung des Insolvenzantrags gearbeitet wird. Nach Ablauf der Antragsfrist kehrt sich diese Vermutung nach § 15b Absatz 3 InsO um.

Was kostet die anwaltliche Prüfung meiner Insolvenzantragspflicht und wie schnell ist eine Einschätzung möglich?

Eine erste Einschätzung anhand der aktuellen Liquiditätslage und der Bilanzzahlen ist in der Regel innerhalb weniger Tage möglich, häufig auf Basis eines Erstberatungshonorars nach individueller Vereinbarung. Angesichts der laufenden Frist sollte diese Prüfung nicht verzögert werden, jeder Tag, der ungenutzt verstreicht, verkürzt den Handlungsspielraum.

Wie hoch kann die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 15b InsO ausfallen?

Die Haftung erfasst grundsätzlich sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Da es sich um eine verschuldensunabhängige Erstattungspflicht der Höhe nach handelt, kann sich über mehrere Wochen oder Monate ein sechsstelliger Betrag ansammeln. Die Ansprüche verjähren nach fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften nach zehn Jahren.

Schützt eine D&O-Versicherung vor der persönlichen Haftung nach § 15b InsO?

Sie kann Schutz bieten, ist aber kein Automatismus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) klargestellt, dass Versicherer den Deckungsschutz nicht pauschal wegen versäumter Antragstellung verweigern dürfen, sondern für jede einzelne Zahlung die positive Kenntnis des Geschäftsleiters von der Pflichtverletzung nachweisen müssen. Ob im Einzelfall Deckung besteht, hängt zusätzlich von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

Trifft die Antragspflicht auch einen faktischen Geschäftsführer ohne formale Bestellung?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) die Anforderungen an die strafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Geschäftsführer konkretisiert. Entscheidend ist die tatsächliche Wahrnehmung geschäftsführungstypischer Aufgaben, nicht die formale Bestellung. Wer im Hintergrund die Geschäfte lenkt, bleibt bei einer versäumten Antragstellung verantwortlich.