Vorläufiger Sachwalter: Aufgaben in der Eigenverwaltung
Kurzantwort: Der vorläufige Sachwalter ist die vom Insolvenzgericht bestellte Aufsichtsperson im Eröffnungsverfahren der vorläufigen Eigenverwaltung. Anders als der vorläufige Insolvenzverwalter im Regelverfahren übernimmt er weder die Verwaltungs- noch die Verfügungsbefugnis: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und handelt weiter selbst. Seine Bestellung setzt nach § 270b Abs. 1 InsO voraus, dass die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist; bei behebbaren Mängeln kann das Gericht einstweilen anordnen und eine Frist von höchstens 20 Tagen setzen. Zu seinen Kernaufgaben zählen die Prüfung der wirtschaftlichen Lage, die Überwachung der Geschäftsführung (§ 274 Abs. 2 InsO), das Widerspruchsrecht gegen das Eingehen von Verbindlichkeiten sowie die Möglichkeit, die Kassenführung an sich zu ziehen (§ 275 InsO). Stellt er Umstände fest, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen, muss er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Gericht anzeigen (§ 274 Abs. 3 InsO). Auf seinen Antrag hin kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270e InsO aufheben und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Vergütet wird er nach § 12a InsVV mit in der Regel 25 Prozent der Sachwaltervergütung, die ihrerseits nach § 12 Abs. 1 InsVV regelmäßig 60 Prozent der Verwaltervergütung beträgt.
Wer entscheidet eigentlich, wenn das Unternehmen sich selbst verwaltet?
Die Eigenverwaltung gilt vielen Geschäftsführern als das mildere Verfahren: Das Steuer bleibt in der eigenen Hand, Kunden und Lieferanten sehen kein fremdes Gesicht an der Spitze, die Sanierung wird aus dem Unternehmen heraus betrieben. Was dabei regelmäßig unterschätzt wird, ist die Figur, die das Gericht dem Unternehmen zur Seite stellt: der vorläufige Sachwalter. Er trägt keine Verwaltungsbefugnis, prägt das Verfahren gleichwohl von der ersten Stunde an.
In der Beratung lautet die erste Frage fast immer gleich: Kann dieser Mann oder diese Frau mich stoppen? Die Antwort ist differenziert — und sie entscheidet darüber, ob eine Eigenverwaltung gelingt oder nach wenigen Wochen in das Regelverfahren kippt. Wer die Rolle kennt, kann sie nutzen; wer sie missversteht, verliert das Verfahren.
Der nachfolgende Beitrag stellt Bestellung, Aufgaben, Rechte und Grenzen des vorläufigen Sachwalters dar. Maßgeblich ist die Fassung der §§ 270 ff. InsO, die das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) zum 1. Januar 2021 geschaffen hat; Rechtsstand ist August 2026.
Sachwalter oder Insolvenzverwalter — der entscheidende Unterschied
Im Regelverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem es — je nach Ausgestaltung als sogenannter starker oder schwacher Verwalter — mehr oder weniger weitreichende Befugnisse zuweist. Der Unternehmer ist in diesem Modell nicht mehr Herr des Verfahrens.
Die Eigenverwaltung kehrt dieses Verhältnis um. Nach § 270f Abs. 2 InsO wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt; die Geschäftsführung bleibt im Amt und verfügt weiterhin über das Vermögen. Im Eröffnungsverfahren übernimmt diese Aufgabe der vorläufige Sachwalter, für den § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO die §§ 274 und 275 InsO für anwendbar erklärt.
Der Merksatz, der sich in der Praxis bewährt hat, lautet: Der Verwalter handelt, der Sachwalter prüft. Diese Zuordnung ist keine Nuance, sondern der rechtliche Kern der Eigenverwaltung — und zugleich der Grund, weshalb die Anforderungen an die Bestellung so hoch geschraubt wurden.
Die Bestellung des vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren
Die Eigenverwaltungsplanung als Eintrittskarte
§ 270a Abs. 1 InsO verlangt vom Schuldner eine Eigenverwaltungsplanung: einen Finanzplan für sechs Monate mit Darstellung der Finanzierungsquellen, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und Dritten, Nachweise über Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten sowie eine begründete Kostenschätzung im Vergleich zum Regelverfahren. Hinzu treten die Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO zu Zahlungsrückständen, Vollstreckungs- und Verwertungssperren der letzten drei Jahre und zur Erfüllung handelsrechtlicher Offenlegungspflichten.
Nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO bestellt das Gericht den vorläufigen Sachwalter, wenn diese Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Sind die Mängel behebbar, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen. Ist die Finanzierung des Verfahrens nicht gedeckt oder liegen die in § 270b Abs. 2 InsO genannten Belastungsfaktoren vor, erfolgt die Bestellung nur, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
§ 270c Abs. 1 InsO erlaubt dem Gericht ferner, den vorläufigen Sachwalter mit der Prüfung und Berichterstattung zu beauftragen — zur Eigenverwaltungsplanung, zur Vollständigkeit und Geeignetheit von Rechnungslegung und Buchführung sowie zu etwaigen Haftungsansprüchen gegen Organmitglieder. Wesentliche Änderungen der Planung hat der Schuldner nach § 270c Abs. 2 InsO unverzüglich Gericht und Sachwalter mitzuteilen.
Die Besonderheit des Schutzschirms
Wer lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist, kann den Schutzschirm nach § 270d InsO wählen. Voraussetzung ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines qualifizierten Dritten — etwa eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts —, wonach die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht setzt dann eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Zwei Punkte verdienen Beachtung. Der Aussteller der Bescheinigung darf nach § 270d Abs. 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Umgekehrt darf der Schuldner eine Person vorschlagen, von der das Gericht nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit und mit schriftlicher Begründung abweichen darf — ein erhebliches faktisches Vorschlagsrecht, das in der Praxis sorgfältig vorbereitet sein will.
Die Mitsprache des vorläufigen Gläubigerausschusses
Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 270b Abs. 3 InsO). Unterstützt er den Antrag einstimmig, ist das Gericht in seiner Ablehnungsmöglichkeit weitgehend gebunden; lehnt er einstimmig ab, unterbleibt die Anordnung. Ein solcher Ausschuss ist nach § 22a Abs. 1 InsO einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei von drei Schwellenwerten erreicht: 6 Millionen Euro Bilanzsumme, 12 Millionen Euro Umsatzerlöse oder im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Wer eine Eigenverwaltung anstrebt, sollte die Besetzung dieses Gremiums daher nicht dem Zufall überlassen. Die Zustimmung der wesentlichen Gläubiger ist praktisch die stärkste Absicherung des Verfahrens.
Aufgaben, Rechte und Grenzen im Einzelnen
Prüfen und überwachen
§ 274 Abs. 2 InsO verpflichtet den Sachwalter, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann ihn darüber hinaus ermächtigen, den Schuldner bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, bei der Buchführung und bei Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten zu unterstützen. Diese Unterstützungsaufgabe verschiebt die Rolle spürbar in Richtung eines konstruktiven Begleiters.
Widerspruch und Zustimmung
Nach § 275 Abs. 1 InsO soll der Schuldner Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen; auch Verbindlichkeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht. Verstöße machen das Geschäft im Außenverhältnis zwar nicht unwirksam, begründen aber Haftungsrisiken der Organe und sind der klassische Anlass für eine Aufhebung der Eigenverwaltung.
Verschärfen lässt sich dies durch gerichtliche Anordnung: § 270c Abs. 3 Satz 2 InsO erlaubt anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters bedürfen. Im eröffneten Verfahren entspricht dem § 277 InsO.
Kassenführung und Anzeigepflicht
Das schärfste eigenständige Instrument ist § 275 Abs. 2 InsO: Der Sachwalter kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden. Das Unternehmen behält seine Verfügungsbefugnis formal, verliert aber die Kontrolle über den Zahlungsverkehr.
Hinzu tritt die Anzeigepflicht nach § 274 Abs. 3 InsO. Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen; besteht kein Ausschuss, sind die betroffenen Gläubiger zu unterrichten. Diese Anzeige ist regelmäßig der Auftakt zum Ende der Eigenverwaltung.
Wo die Befugnisse enden
Der vorläufige Sachwalter führt das Unternehmen nicht. Er schließt keine Verträge für den Schuldner, kündigt keine Arbeitsverhältnisse und verwertet kein Vermögen. Auch die Befugnis, Haftungsansprüche nach §§ 92, 93 InsO geltend zu machen und Rechtshandlungen anzufechten, steht nach § 280 InsO dem Sachwalter erst im eröffneten Verfahren zu — im Eröffnungsverfahren verweist § 270b Abs. 1 InsO allein auf die §§ 274 und 275 InsO.
Ebenso wenig ersetzt seine Zustimmung die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Diese ordnet das Gericht auf Antrag des Schuldners nach § 270c Abs. 4 InsO an; sie ist für Lieferanten- und Finanzierungsgespräche in der kritischen Phase häufig der entscheidende Hebel.
Scheitern und Kosten
Aufhebung nach § 270e InsO
§ 270e InsO benennt die Gründe, aus denen das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung aufhebt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt: schwerwiegende Verstöße gegen insolvenzrechtliche Pflichten oder sonst erkennbare Unwilligkeit oder Unfähigkeit, die Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen auszurichten; nicht fristgerecht behobene Mängel der Eigenverwaltungsplanung; erkennbare Aussichtslosigkeit des Sanierungsziels; ferner Anträge des vorläufigen Sachwalters mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Ausschusses selbst oder des Schuldners. Auch ein einzelner Gläubiger kann die Aufhebung erreichen, wenn er glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen fehlen und ihm erhebliche Nachteile drohen. Der bisherige vorläufige Sachwalter kann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt werden — für die Geschäftsführung eine unangenehme Pointe. Im eröffneten Verfahren übernimmt § 272 InsO diese Funktion.
Vergütung
Nach § 12a Abs. 1 InsVV erhält der vorläufige Sachwalter in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält nach § 12 Abs. 1 InsVV regelmäßig 60 Prozent der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind nach § 12a Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen; wird der vorläufige Sachwalter gesondert als Sachverständiger beauftragt, vergütet sich diese Tätigkeit nach dem JVEG.
Praktisches Vorgehen für Geschäftsführer
Beginnen Sie mit der Planung, nicht mit dem Antrag. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO ist kein Formular, sondern die Bewerbung um das Verfahren; sie entscheidet über Erfolg oder Ablehnung und will mehrere Wochen vor Antragstellung erarbeitet sein.
Bereiten Sie zweitens die Person des vorläufigen Sachwalters und die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor. Beides ist rechtlich zulässig zu beeinflussen und praktisch von größerem Gewicht als jede Formulierung im Antrag.
Behandeln Sie drittens den vorläufigen Sachwalter als Adressaten vollständiger Information, nicht als Gegner. Wer ihn früh, unaufgefordert und schriftlich einbindet, nimmt der Anzeigepflicht des § 274 Abs. 3 InsO ihre Schärfe. Umgekehrt gilt: Jede verschwiegene Zahlung, jeder nicht abgestimmte Vertrag außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist ein Baustein für den Aufhebungsantrag.
Dokumentieren Sie viertens Buchführung und Liquiditätssteuerung tagesaktuell. § 270c Abs. 1 Nr. 2 InsO macht die Geeignetheit der Rechnungslegung ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand, und § 270e Abs. 1 Nr. 1 InsO knüpft daran unmittelbar die Aufhebung.
Fazit
Der vorläufige Sachwalter ist weder Statist noch Ersatzgeschäftsführer. Er ist der institutionalisierte Zweifel des Gesetzgebers an der Eigenverwaltung — mit Prüfungs-, Widerspruchs-, Kassenführungs- und Anzeigerechten ausgestattet, aber ohne eigene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Wer seine Rolle versteht und die Zusammenarbeit professionell organisiert, gewinnt ein Verfahren, das die Sanierung aus dem Unternehmen heraus ermöglicht.
Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter steht Ihnen Dr. Holger Traub sowohl als (vorläufiger) Sachwalter als auch als Berater der Geschäftsführung in Eigenverwaltungsverfahren zur Verfügung. Für eine Einschätzung Ihrer Ausgangslage — insbesondere zur Belastbarkeit einer Eigenverwaltungsplanung — sprechen Sie ihn gern unmittelbar an.
Häufige Fragen (FAQ)
Worin unterscheidet sich der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Insolvenzverwalter?
Der vorläufige Insolvenzverwalter im Regelverfahren sichert und verwaltet das Vermögen selbst; in der starken Variante geht die Verfügungsbefugnis vollständig auf ihn über. Der vorläufige Sachwalter dagegen überwacht lediglich: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Unternehmen weiter. Man kann es auf die Formel bringen, dass der Verwalter handelt, während der Sachwalter prüft und kontrolliert.
Wann bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter?
Nach § 270b Abs. 1 InsO bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Bei behebbaren Mängeln kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen. Die Planung selbst richtet sich nach dem Katalog des § 270a InsO.
Kann der vorläufige Sachwalter Zahlungen des Unternehmens verhindern?
Mittelbar ja. Nach § 275 Abs. 1 InsO soll der Schuldner Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen, und auch Verbindlichkeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht, wenn der Sachwalter widerspricht. Zusätzlich kann er nach § 275 Abs. 2 InsO verlangen, dass sämtliche Zahlungsein- und -ausgänge über ihn laufen.
Was bedeutet die Kassenführung nach § 275 Abs. 2 InsO in der Praxis?
Der Sachwalter kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden. Das Unternehmen verliert damit faktisch die Verfügungsgewalt über den Zahlungsverkehr, ohne dass die Eigenverwaltung als solche endet. In der Praxis wird davon zurückhaltend Gebrauch gemacht, weil die Maßnahme die Handlungsfähigkeit erheblich einschränkt und im Markt als Misstrauenssignal gelesen wird.
Wann wird die vorläufige Eigenverwaltung wieder aufgehoben?
§ 270e InsO nennt insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen insolvenzrechtliche Pflichten, nicht fristgerecht behobene Mängel der Eigenverwaltungsplanung und die erkennbare Aussichtslosigkeit des angestrebten Sanierungsziels. Aufhebungsanträge können auch vom vorläufigen Sachwalter mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, vom Ausschuss selbst, vom Schuldner oder von einzelnen Gläubigern gestellt werden. Das Gericht bestellt dann einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Wie wird der vorläufige Sachwalter vergütet?
Nach § 12a Abs. 1 InsVV erhält er in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält nach § 12 Abs. 1 InsVV regelmäßig 60 Prozent der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind nach § 12a Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen, sodass Zu- und Abschläge möglich sind.
Darf das Unternehmen im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten begründen?
Ja, aber nur aufgrund gerichtlicher Anordnung. Nach § 270c Abs. 4 InsO hat das Gericht auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass dieser Masseverbindlichkeiten begründet. Diese Ermächtigung ist für Lieferanten- und Finanzierungsgespräche in der kritischen Phase häufig der entscheidende Hebel.