Kleinunternehmerregelung durch Firmenaufsplittung umgangen

Kurzantwort: Die Aufteilung eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens auf mehrere Rechtsträger – etwa Ehegatten, Angehörige oder mehrere Einzelunternehmen und GbRs –, um jede Einheit formal unter der seit 1.1.2025 geltenden Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro laufendem Umsatz nach § 19 UStG zu halten, ist nur dann rechtlich unbedenklich, wenn tatsächlich mehrere eigenständige Unternehmer im Sinne des § 2 UStG tätig werden, jeweils mit eigenem wirtschaftlichem Risiko, eigenem Außenauftritt und nachweisbaren außersteuerlichen Gründen für die Trennung. Fehlt es daran und dient die Aufspaltung erkennbar allein dazu, den Schwellenwert mehrfach auszunutzen, liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor mit der Folge, dass die Finanzverwaltung die Umsätze aller beteiligten Einheiten zusammenrechnet, die Kleinunternehmereigenschaft rückwirkend aberkennt und Umsatzsteuer nebst Zinsen nach § 233a AO nachfordert (BFH, Urteil vom 11.07.2018, Az. XI R 26/17). Erst wenn zusätzlich vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden, kommt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe hinzu. Umgekehrt hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass echte, jeweils eigenständig geführte Betriebe von Ehegatten oder Angehörigen die Kleinunternehmerregelung auch dann jeweils gesondert in Anspruch nehmen dürfen, wenn die Tätigkeitsfelder verwandt sind, solange nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für die getrennte Organisation bestehen (BFH, Urteil vom 11.04.2013, Az. V R 28/12; FG Münster, Urteil vom 08.04.2025, Az. 15 K 2500/22 U). Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät Unternehmer sowohl bei der rechtssicheren Gestaltung tatsächlich getrennter Betriebe als auch bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer missbräuchlichen Firmenaufsplittung.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 26.7.2026

Der Charme der kleinen Lösung – und seine Grenzen

Wer als Unternehmer knapp oberhalb der Kleinunternehmergrenze wirtschaftet, kennt die Verlockung: Ein paar tausend Euro weniger Umsatz, und die lästige Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt, Rechnungen lassen sich ohne Umsatzsteuerausweis und damit für Privatkunden günstiger stellen, die Buchhaltung bleibt schlank. Diese Verlockung wächst mit jedem Auftrag, der die Schwelle des § 19 UStG in Reichweite rückt. Die naheliegende Idee, das Geschäft formal auf mehrere Schultern zu verteilen, etwa auf den Ehepartner, ein Kind oder eine zweite, neu gegründete Gesellschaft, um jede Einheit für sich unter der Grenze zu halten, ist in der Beratungspraxis kein Randphänomen, sondern eine der häufigsten Gestaltungsideen im Umfeld der Kleinunternehmerregelung überhaupt.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch nicht in der äußeren Form der Aufteilung, sondern in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Wo tatsächlich mehrere eigenständige Unternehmer selbständig und mit eigenem unternehmerischem Risiko am Markt auftreten, ist gegen eine solche Struktur nichts einzuwenden, auch wenn am Ende steuerliche Vorteile entstehen. Wo hingegen ein einziger wirtschaftlicher Vorgang lediglich formal auf mehrere Rechtsträger aufgeteilt wird, ohne dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen etwas ändert, bewegt sich die Gestaltung im Bereich des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO, und im Einzelfall reicht diese Grenze bis in das Steuerstrafrecht hinein. Dieser Beitrag zeigt, wo die Trennlinie verläuft, welche Kriterien Rechtsprechung und Finanzverwaltung anlegen und wie sich Unternehmer, die tatsächlich mehrere eigenständige Betriebe führen, gegen den Vorwurf einer Scheinaufspaltung absichern.

Die reformierte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG seit 2025

Die Kleinunternehmerregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 grundlegend neu gefasst. Wer als Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Gesamtumsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Gegenüber der bis Ende 2024 geltenden Fassung, die bei 22.000 Euro Vorjahresumsatz und 50.000 Euro prognostiziertem laufendem Umsatz ansetzte, sind die Schwellenwerte damit spürbar angehoben worden, zugleich handelt es sich nunmehr um Nettogrenzen.

Technisch hat sich zudem der dogmatische Charakter der Regelung verschoben: Während unter altem Recht lediglich auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wurde, ordnet § 19 UStG in der reformierten Fassung die Umsätze des Kleinunternehmers als echt steuerfrei ein. Praktisch bedeutsamer ist eine zweite Neuerung: Überschreitet ein Unternehmer die laufende Grenze von 100.000 Euro während des Jahres, entfällt die Steuerbefreiung nicht erst zum folgenden Kalenderjahr, sondern unmittelbar mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Wer knapp an der Schwelle wirtschaftet, muss die eigenen Umsätze also fortlaufend im Blick behalten, nicht nur zum Jahreswechsel.

Für die Praxis bleibt der wirtschaftliche Reiz der Regelung unverändert hoch. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen weitgehend befreit, müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und können dadurch gegenüber Privatkunden, die ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, faktisch günstiger anbieten als umsatzsteuerpflichtige Wettbewerber. Genau dieser Vorteil, kombiniert mit der administrativen Entlastung, erzeugt bei Unternehmen, die knapp oberhalb der Schwelle liegen oder sie absehbar überschreiten werden, den wirtschaftlichen Anreiz, über eine Aufteilung des Geschäfts nachzudenken.

Wo die Verlockung zur Aufsplittung beginnt

In der Beratungspraxis begegnen im Wesentlichen drei Spielarten der Aufteilung. Die erste betrifft Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die ein bislang gemeinsam geführtes Geschäft formal in zwei getrennte Einzelunternehmen aufteilen, ohne dass sich an der tatsächlichen Arbeitsteilung, der Kundenansprache oder der Kassenführung etwas ändert. Die zweite betrifft Familienangehörige, insbesondere volljährige Kinder, die formal als eigenständige Unternehmer auftreten, tatsächlich aber weiterhin vollständig in den elterlichen Betrieb eingebunden sind und keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen. Die dritte, in wachstumsstarken Betrieben besonders verbreitete Variante besteht in der Gründung zusätzlicher Gesellschaften oder Einzelunternehmen, sobald sich der bestehende Betrieb der Umsatzschwelle nähert, wobei die neu gegründete Einheit denselben Kundenstamm, dieselben Räumlichkeiten und dasselbe Personal nutzt wie die ursprüngliche.

Allen drei Varianten ist gemeinsam, dass sie auf den ersten Blick nach zulässiger unternehmerischer Gestaltungsfreiheit aussehen, denn niemand ist verpflichtet, sein Geschäft in einer bestimmten Rechtsform oder mit einer bestimmten Anzahl von Rechtsträgern zu betreiben. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt betont, dass die bloße Absicht, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht per se unangemessen macht, solange für die gewählte Struktur auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Genau an dieser Stelle setzt die entscheidende Prüfung an: Sind die neuen Einheiten wirtschaftlich eigenständig, oder handelt es sich, bei genauer Betrachtung, weiterhin um ein einziges Unternehmen mit mehreren Etiketten?

Der Maßstab des § 42 AO: erlaubte Gestaltung versus Gestaltungsmissbrauch

Die zentrale Rechtsgrundlage für die steuerliche Bewertung solcher Aufteilungen ist § 42 AO. Nach Absatz 1 kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden; liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Nach Absatz 2 liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist für die gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe nach.

Übertragen auf die Kleinunternehmerregelung bedeutet das: Der Sinn und Zweck des § 19 UStG liegt darin, tatsächlich kleine, wirtschaftlich eigenständige Unternehmen von administrativem Aufwand zu entlasten. Wird ein wirtschaftlich einheitlicher Betrieb lediglich formal in mehrere Einheiten aufgeteilt, ohne dass sich an der tatsächlichen unternehmerischen Substanz etwas ändert, wird dieser Zweck verfehlt. Die Vergünstigung würde dann einem Unternehmen zugutekommen, das in seiner wirtschaftlichen Gesamtheit die Schwelle deutlich überschreitet und damit gerade nicht zu dem Kreis gehört, den der Gesetzgeber begünstigen wollte. Der Bundesfinanzhof hat diese Wertung in einer viel beachteten Entscheidung ausdrücklich bestätigt: Die Aufspaltung und Auslagerung von Tätigkeiten auf mehrere Gesellschaften ist missbräuchlich, wenn sie allein dem Zweck dient, jeder einzelnen Einheit die Kleinunternehmereigenschaft zu verschaffen (BFH, Urteil vom 11.07.2018, Az. XI R 26/17). Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft ihre Buchhaltungsleistungen für Kunden ohne Vorsteuerabzugsberechtigung auf sechs eigens gegründete Kommanditgesellschaften verteilt, deren Umsätze jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze blieben. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass § 19 UStG stets zugleich am Maßstab des § 42 AO zu messen ist und eine Segmentierung, die allein der mehrfachen Inanspruchnahme der Vergünstigung dient, dem Zweck der Norm widerspricht.

Wann die Rechtsprechung ein einheitliches Unternehmen sieht: die Kriterien im Einzelnen

Ob eine Aufteilung als eigenständige unternehmerische Betätigung mehrerer Personen oder als künstliche Zergliederung eines einzigen Unternehmens zu werten ist, entscheidet sich anhand einer Reihe von Kriterien, die Rechtsprechung und Finanzverwaltung im Zusammenspiel heranziehen. Ausgangspunkt ist stets die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Selbständigkeit setzt voraus, dass die handelnde Person auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung tätig wird und das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit selbst trägt.

Für die Beurteilung, ob diese Selbständigkeit bei mehreren formal getrennten Einheiten tatsächlich vorliegt, sind in der Praxis insbesondere folgende Indizien maßgeblich: der Außenauftritt gegenüber Kunden, also ob unter eigenem Namen, eigenem Logo und mit eigener Preisgestaltung aufgetreten wird oder ob nach außen weiterhin ein einheitliches Unternehmen erkennbar bleibt; die Frage, ob eigene, voneinander unabhängige Kundenbeziehungen bestehen oder derselbe Kundenkreis lediglich zwischen den Einheiten hin- und hergeschoben wird; die Verwendung eigener Betriebsmittel, Räumlichkeiten und gegebenenfalls eigenen Personals, beziehungsweise bei gemeinsamer Nutzung eine fremdübliche, dokumentierte Vereinbarung darüber; eine getrennte Kassenführung und getrennte Bankkonten, da eine gemeinsame Kasse regelmäßig als starkes Indiz gegen eine echte Trennung gewertet wird; sowie die Frage, ob die jeweilige Person eigenständige unternehmerische Entscheidungen trifft oder erkennbar weisungsgebunden im Rahmen des anderen Betriebs handelt.

Wie stark diese Kriterien im Einzelfall zusammenwirken müssen, zeigen zwei Entscheidungen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis als der Fall der aufgespaltenen Buchhaltungsgesellschaft gekommen sind. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2013 über einen Partyservice zu entscheiden, den ein Ehepaar jeweils im Rahmen eigener, unabhängiger Unternehmen betrieb. Er stellte fest, dass entgeltliche Leistungen unterschiedlicher Unternehmer umsatzsteuerlich auch dann eigenständig zu beurteilen sind, wenn sie demselben Leistungsempfänger gegenüber erbracht werden und die Voraussetzungen einer einheitlichen Leistung ansonsten erfüllt wären; ein Gestaltungsmissbrauch wurde in dieser Konstellation ausdrücklich verneint (BFH, Urteil vom 11.04.2013, Az. V R 28/12). Deutlich jüngeren Datums ist die Entscheidung des Finanzgerichts Münster zu einem Ehepaar, das jeweils ein eigenes Gewerbe im Bereich Grabpflege und -gestaltung angemeldet hatte: die Ehefrau bot die Grabbepflanzung und -pflege an, der Ehemann die körperlich schwereren Steinmetzarbeiten. Das Finanzamt wertete beide Tätigkeiten als eine gemeinsame GbR und versagte die doppelte Kleinunternehmerregelung. Das Finanzgericht widersprach dem: Die getrennte Organisation zweier ähnlicher, aber unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche stelle keinen Missbrauch dar, wenn nachvollziehbare außersteuerliche Gründe, etwa die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie körperliche Unterschiede bei der Leistungserbringung, für die gewählte Trennung sprechen und diese durch eigene Rechnungsstellung, eigenen Briefkopf und eigenständiges Auftreten nach außen belegt wird (FG Münster, Urteil vom 08.04.2025, Az. 15 K 2500/22 U).

Die drei Entscheidungen lassen sich zu einer einheitlichen Linie zusammenfügen: Entscheidend ist nicht, ob die beteiligten Personen miteinander verwandt oder verheiratet sind, und auch nicht, ob die angebotenen Leistungen thematisch benachbart sind. Entscheidend ist allein, ob jede Einheit tatsächlich eigenständig am Markt auftritt und das wirtschaftliche Risiko der eigenen Tätigkeit selbst trägt. Wer diesen Nachweis führen kann, muss eine gemeinsame Familienbindung oder eine verwandte Branche nicht fürchten. Wer ihn nicht führen kann, dem hilft auch die formal saubere Gründung mehrerer Gesellschaften nicht.

Abgrenzung zur umsatzsteuerlichen Organschaft

An dieser Stelle lohnt eine kurze begriffliche Klarstellung, die in Mandantengesprächen häufig zu Verwirrung führt. Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG behandelt mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind, als einen einzigen Unternehmer, mit der Folge, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind. Bei der hier behandelten Fallgruppe verhält es sich im Ergebnis ähnlich, dogmatisch jedoch anders: Es geht nicht um eine gesetzlich angeordnete Zusammenfassung mehrerer selbständiger Unternehmer, sondern um die Feststellung, dass mangels tatsächlicher Selbständigkeit von vornherein nur ein einziger Unternehmer vorliegt, dessen künstliche Aufspaltung über § 42 AO korrigiert wird. Die Prüfungskriterien ähneln sich, weil es in beiden Konstellationen um die tatsächliche wirtschaftliche Eigenständigkeit geht, die rechtliche Einordnung und die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch im Detail.

Von der Gestaltungsmissbrauch zur Steuerhinterziehung: wann § 370 AO greift

Wird eine Aufspaltung als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO eingestuft, hat das zunächst rein steuerliche Folgen: Die Finanzbehörde behandelt den Sachverhalt so, als hätte von Anfang an ein einziges Unternehmen mit entsprechend zusammengerechnetem Umsatz bestanden, und setzt die Umsatzsteuer für alle betroffenen Zeiträume nach. Diese Nacherhebung ist unabhängig davon möglich, ob den Beteiligten ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist. Gestaltungsmissbrauch und Steuerhinterziehung sind rechtlich zwei unterschiedliche Kategorien, die zwar häufig zusammentreffen, aber nicht deckungsgleich sind.

Strafbar nach § 370 AO wird der Vorgang erst, wenn zu der objektiv unangemessenen Gestaltung ein zusätzliches, eigenständiges Element hinzutritt: die vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde, oder das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen der Behörde über solche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO). In der Praxis der Firmenaufsplittung äußert sich dieses Element typischerweise darin, dass die Beteiligten in Steuererklärungen, Fragebögen zur steuerlichen Erfassung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung ausdrücklich die Selbständigkeit und Eigenständigkeit der jeweiligen Einheit behaupten, obwohl sie wissen, dass tatsächlich ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Wer hingegen die tatsächlichen Verhältnisse offenlegt und lediglich eine unzutreffende rechtliche Bewertung vornimmt, etwa weil er die Rechtslage falsch einschätzt, handelt allenfalls fahrlässig oder leichtfertig im Sinne des § 378 AO, was eine Ordnungswidrigkeit, aber keine Straftat begründet. Die entscheidende Frage in jedem Ermittlungsverfahren lautet daher: Wusste der Betroffene, dass die Aufteilung nur zum Schein erfolgte, und hat er dies gegenüber dem Finanzamt bewusst verschwiegen oder sogar aktiv verschleiert, etwa durch fingierte Rechnungen zwischen den Einheiten oder durch abgestimmte, wahrheitswidrige Auskünfte bei einer Betriebsprüfung?

Praktisch bedeutsam wird diese Abgrenzung vor allem bei der Höhe der drohenden Sanktion. Da sich Umsatzsteuerrückstände bei einer über mehrere Jahre praktizierten Aufspaltung schnell zu erheblichen Summen addieren, kann die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Wertgrenze des großen Ausmaßes von 50.000 Euro rasch erreicht sein (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15); dann greift der verschärfte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für Betroffene, die eine solche Struktur in der Vergangenheit gewählt haben und deren Aufdeckung befürchten, kann unter den engen Voraussetzungen des § 371 AO eine Selbstanzeige einen Ausweg bieten, sofern noch kein Sperrgrund eingetreten ist und die Berichtigung für alle Beteiligten und alle unverjährten Zeiträume vollständig erfolgt.

Die EU-weite Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG

Mit der Reform zum 1. Januar 2025 wurde parallel zur nationalen Neuregelung des § 19 UStG erstmals ein unionsweites Kleinunternehmerprivileg in § 19a UStG eingeführt. Unternehmer, die auch in anderen EU-Mitgliedstaaten Umsätze erzielen, können über ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern die Kleinunternehmerregelung nicht nur im Inland, sondern auch in den übrigen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, sofern der unionsweite Jahresumsatz die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet und zusätzlich die jeweiligen nationalen Schwellenwerte des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten werden. Der Unternehmer erhält hierzu eine besondere Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix “EX”.

Diese Erweiterung schafft zugleich ein neues Gestaltungsfeld für Aufsplittungsmodelle: Wer grenzüberschreitend tätig ist und sowohl die nationale als auch die unionsweite Schwelle im Blick behalten muss, könnte versucht sein, Umsätze nicht nur auf mehrere inländische, sondern auch auf im EU-Ausland ansässige Rechtsträger zu verteilen. Die dahinterstehende Bewertung ändert sich dadurch jedoch nicht: Auch eine grenzüberschreitende Aufspaltung unterliegt der Missbrauchsprüfung nach § 42 AO beziehungsweise den entsprechenden unionsrechtlichen Missbrauchsgrundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung für das harmonisierte Mehrwertsteuerrecht entwickelt hat und an denen sich auch der Bundesfinanzhof in der Entscheidung zur aufgespaltenen Buchhaltungsgesellschaft ausdrücklich orientiert hat. Wer lediglich die Rechtsform oder den Sitz wechselt, ohne dass sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit etwas ändert, gewinnt auch im grenzüberschreitenden Kontext keinen rechtssicheren Vorteil.

Rechtsfolgen einer aufgedeckten Scheinaufspaltung

Wird eine künstliche Aufspaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung aufgedeckt, treffen die Folgen typischerweise alle beteiligten Einheiten gemeinsam. Die Finanzverwaltung rechnet die Umsätze sämtlicher formal getrennter Rechtsträger zu einem einheitlichen Gesamtumsatz zusammen und prüft anhand dieses zusammengerechneten Betrags, ob die Schwellenwerte des § 19 UStG überhaupt eingehalten wurden. In aller Regel werden sie es nicht, denn gerade das Überschreiten der Grenze durch das zusammengefasste Geschäft war der Anlass der Aufspaltung. Die Folge ist eine rückwirkende Aberkennung der Kleinunternehmereigenschaft für alle betroffenen Zeiträume und alle beteiligten Personen, verbunden mit einer Nacherhebung der Umsatzsteuer auf sämtliche Umsätze, die bislang zu Unrecht als steuerfrei behandelt wurden.

Zu der Steuernachforderung treten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO hinzu, die sich bei mehrjährigen Sachverhalten spürbar aufsummieren können. Da die als Kleinunternehmer gestellten Rechnungen typischerweise keinen Umsatzsteuerausweis enthielten, lässt sich die nachträglich festgesetzte Steuer regelmäßig nicht mehr nachträglich auf die Kunden abwälzen, sodass die wirtschaftliche Last der Nachzahlung in aller Regel vollständig bei den beteiligten Unternehmern selbst verbleibt. Waren an der Konstruktion mehrere Personen beteiligt, etwa Ehegatten oder Familienangehörige, stellt sich zusätzlich die Frage, wer im Innenverhältnis für die Steuerschuld haftet und wer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann; bei einer nachträglichen Umqualifizierung in eine GbR kommt regelmäßig eine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter in Betracht.

Zur steuerlichen Nacherhebung kann, wie dargestellt, bei festgestelltem Vorsatz eine strafrechtliche Bewertung hinzutreten. In diesem Fall drohen neben der steuerlichen Nachzahlung ein Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung, gegebenenfalls Durchsuchungsmaßnahmen bei allen beteiligten Personen und am Ende, je nach Höhe des Verkürzungsbetrags, eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Anders als bei der reinen steuerlichen Nacherhebung, die alle beteiligten Rechtsträger gleichermaßen trifft, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit stets personenbezogen zu prüfen: Wer von der Konstruktion wusste und sie aktiv mitgetragen hat, haftet strafrechtlich; wer als formaler Mitunternehmer lediglich unwissend eingebunden war, kann sich unter Umständen entlasten, muss dies im Ermittlungsverfahren aber überzeugend darlegen können.

Typische Fallkonstellationen aus der Beratungspraxis

Vier Konstellationen begegnen in der Beratungspraxis besonders häufig und verdeutlichen die dargestellte Abgrenzung.

Im ersten Fall führen Ehegatten seit Jahren zwei tatsächlich unterschiedliche Betriebe, etwa eine Physiotherapiepraxis und ein Fitnessstudio in denselben Räumlichkeiten, mit getrennter Kundenkartei, getrennter Preisgestaltung, getrennten Bankkonten und einer schriftlich dokumentierten, fremdüblichen Vereinbarung über die gemeinsame Raumnutzung. Hier liegt, solange diese Trennung auch tatsächlich gelebt wird, kein Gestaltungsmissbrauch vor, selbst wenn beide Betriebe nahe an der Schwelle des § 19 UStG liegen und die formale Trennung wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Im zweiten Fall gründet ein Einzelunternehmer, dessen Umsatz sich der 100.000-Euro-Grenze nähert, kurzerhand ein zweites Einzelunternehmen unter dem Namen seines volljährigen Kindes, das jedoch weiterhin an seinem Studienort lebt, keine unternehmerischen Entscheidungen trifft und lediglich formal als Rechnungssteller fungiert, während sämtliche Aufträge weiterhin über dieselbe Werkstatt, dieselben Mitarbeiter und dasselbe Kundentelefon abgewickelt werden. Diese Konstellation erfüllt ersichtlich nicht die Anforderungen an eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit des Kindes und wird bei einer Prüfung regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch, im Fall bewusst falscher Angaben gegenüber dem Finanzamt sogar als Steuerhinterziehung eingestuft.

Im dritten Fall gründet ein wachsendes Handwerksunternehmen jährlich eine neue GmbH, sobald sich der Umsatz der bestehenden Einheit der Schwelle nähert, wobei jede neue Gesellschaft dieselben Kunden, dasselbe Personal und dieselbe Kasse nutzt wie die vorherige. Auch hier fehlt es an jeder erkennbaren wirtschaftlichen Eigenständigkeit der neu gegründeten Einheiten; die zeitliche Abfolge der Gründungen, jeweils passgenau zum Erreichen der Umsatzschwelle, liefert der Finanzverwaltung zudem ein besonders deutliches Indiz für die missbräuchliche Zielrichtung der Gestaltung.

Im vierten Fall betreiben zwei langjährige Geschäftspartner, die zuvor gemeinsam ein Unternehmen geführt hatten, nach einer einvernehmlichen Trennung jeweils eigene, thematisch verwandte, aber inhaltlich klar abgegrenzte Betriebe mit eigenem Kundenstamm und eigener Buchführung. Die bloße Tatsache, dass beide Betriebe aus einer gemeinsamen unternehmerischen Vergangenheit hervorgegangen sind und in verwandten Branchen tätig bleiben, begründet für sich genommen keinen Missbrauchsvorwurf, solange die tatsächliche Trennung nach der Aufspaltung nachweislich vollzogen wurde.

Handlungsempfehlungen für tatsächlich getrennte Kleinunternehmen

Wer mehrere eigenständige Kleinunternehmen führt oder eine solche Struktur plant, sollte von Beginn an auf eine belastbare Dokumentation der Eigenständigkeit achten. Dazu gehört zunächst eine klare, schriftlich festgehaltene Begründung für die gewählte Trennung, die auf nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründen beruht, etwa unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte, unterschiedliche Haftungsrisiken, familiäre Erwägungen wie die Vereinbarkeit von Betreuungsaufgaben und Erwerbstätigkeit oder körperliche beziehungsweise fachliche Unterschiede bei der Leistungserbringung, wie sie das Finanzgericht Münster für den Fall der Grabpflege ausdrücklich anerkannt hat.

Auf dieser Grundlage sollte jede Einheit konsequent eigenständig auftreten: eigene Rechnungsstellung unter eigenem Namen, eigener Briefkopf und eigene Preisgestaltung, ein eigenes Bankkonto, über das die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ausschließlich abgewickelt werden, sowie, soweit möglich, ein eigener, von der anderen Einheit unterscheidbarer Kundenkreis. Werden Betriebsmittel, Räumlichkeiten oder Personal gemeinsam genutzt, empfiehlt sich eine schriftliche, fremdübliche Vereinbarung mit klar geregelter Kostenaufteilung, die auch tatsächlich gelebt und dokumentiert wird, statt einer bloß stillschweigenden Mitbenutzung. Von entscheidender Bedeutung ist zudem, dass jede Person ihre unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich selbst trifft, statt lediglich formal als Rechnungssteller für fremdbestimmte Tätigkeiten zu fungieren.

Schließlich gilt: Je näher der zusammengerechnete Umsatz mehrerer verbundener Personen oder Einheiten an die Schwellenwerte des § 19 UStG heranrückt, desto eher lohnt sich eine vorausschauende steuerliche und rechtliche Prüfung der gewählten Struktur, bevor eine Betriebsprüfung oder gar ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren die Beteiligten zwingt, die Eigenständigkeit ihrer Betriebe nachträglich und unter Zeitdruck zu belegen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub empfiehlt Mandanten in solchen Konstellationen regelmäßig, die tatsächliche Organisation der beteiligten Betriebe kritisch mit fremden Augen zu betrachten: Würde ein außenstehender Betriebsprüfer anhand der vorhandenen Unterlagen und des tatsächlichen Ablaufs von zwei eigenständigen Unternehmen ausgehen, oder bliebe der Eindruck eines einzigen, lediglich formal aufgeteilten Betriebs?

Anwaltliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub

Die Abgrenzung zwischen zulässiger unternehmerischer Gestaltungsfreiheit und einer missbräuchlichen Aufspaltung im Sinne des § 42 AO verlangt eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich nicht anhand starrer Formeln, sondern nur im Zusammenspiel zahlreicher Einzelkriterien beurteilen lässt. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub unterstützt Unternehmer und Familienbetriebe sowohl bei der rechtssicheren Gestaltung tatsächlich eigenständiger Unternehmenseinheiten als auch bei der Verteidigung gegenüber dem Vorwurf einer Scheinaufspaltung, sei es im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung oder eines bereits eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht verbindet er dabei die steuerliche mit der gesellschaftsrechtlichen Perspektive: Wer mehrere Rechtsträger gründet, um unterschiedliche unternehmerische Tätigkeiten sauber voneinander zu trennen, muss diese Struktur nicht nur steuerlich, sondern auch gesellschafts- und haftungsrechtlich durchdacht ausgestalten, damit sie im Ernstfall sowohl vor dem Finanzamt als auch im Verhältnis der Beteiligten untereinander Bestand hat. Ist bereits ein Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden, kommt seine Erfahrung als Strafverteidiger im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hinzu, insbesondere bei der Frage, ob dem Betroffenen tatsächlich Vorsatz nachzuweisen ist oder ob es bei einer, wenn auch steuerlich unzutreffenden, so doch strafrechtlich folgenlosen Fehleinschätzung geblieben ist.

Fazit

Die Aufteilung eines Unternehmens auf mehrere Rechtsträger ist kein per se unzulässiges Gestaltungsmittel. Wo tatsächlich mehrere eigenständige Unternehmer mit eigenem wirtschaftlichem Risiko, eigenem Außenauftritt und nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründen am Markt tätig werden, dürfen sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG auch dann jeweils gesondert in Anspruch nehmen, wenn ihre Tätigkeitsfelder verwandt oder familiär miteinander verbunden sind. Fehlt es jedoch an dieser wirtschaftlichen Substanz und dient die formale Aufteilung erkennbar allein dazu, die seit 2025 geltenden Schwellenwerte von 25.000 und 100.000 Euro mehrfach zu unterschreiten, liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, der zur rückwirkenden Zusammenrechnung der Umsätze und zu einer erheblichen Steuernachforderung führt, und im Fall vorsätzlicher Verschleierung zusätzlich den Weg in ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO eröffnet.

Wer eine solche Struktur plant, wer bereits mehrere formal getrennte Unternehmen führt und deren Bestand rechtlich absichern möchte, oder wer sich bereits mit einem entsprechenden Vorwurf der Finanzverwaltung konfrontiert sieht, sollte die eigene Situation nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Holger Traub für eine vertrauliche Ersteinschätzung, in der die tatsächliche und rechtliche Tragfähigkeit der gewählten oder geplanten Unternehmensstruktur gemeinsam geprüft wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Dürfen Ehegatten jeweils eigene Kleinunternehmen betreiben und die Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen?

Ja, sofern beide tatsächlich selbständig und mit eigenem wirtschaftlichem Risiko tätig sind, etwa in unterschiedlichen Leistungsbereichen, mit eigener Kundenakquise, eigener Rechnungsstellung und nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründen für die Trennung. Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, zuletzt das FG Münster mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. 15 K 2500/22 U) für ein Ehepaar mit getrennten Betrieben im Bereich Grabpflege und Steinmetzarbeiten.

Wann liegt bei der Aufteilung eines Unternehmens ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor?

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn Umsätze bewusst aufgespalten und künstlich auf mehrere Rechtsträger verlagert werden, ohne dass eigenständige unternehmerische Einheiten mit eigenem Außenauftritt und eigenem wirtschaftlichem Risiko bestehen, allein um die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG mehrfach zu unterschreiten. Der Bundesfinanzhof hat dies für die Aufspaltung einer Buchhaltungs-GmbH in sechs Kommanditgesellschaften bejaht (BFH, Urteil vom 11.07.2018, Az. XI R 26/17).

Welche Rechtsfolgen drohen, wenn das Finanzamt eine Scheinaufspaltung aufdeckt?

Die Finanzverwaltung rechnet die Umsätze aller beteiligten Einheiten zusammen, erkennt die Kleinunternehmereigenschaft rückwirkend für alle Beteiligten ab und setzt Umsatzsteuer für die zurückliegenden Zeiträume nach, zuzüglich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Betroffen sind regelmäßig alle formal getrennten Einheiten gemeinsam, nicht nur eine von ihnen.

Ist eine missbräuchliche Firmenaufsplittung automatisch eine Steuerhinterziehung?

Nein. Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ist zunächst eine steuerliche Bewertung, die zur Nacherhebung führt. Strafbar nach § 370 AO wird der Vorgang erst, wenn zusätzlich vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht wurden, etwa durch bewusst wahrheitswidrige Angaben zur Selbständigkeit der beteiligten Einheiten in Steuererklärungen oder Rückfragen des Finanzamts.

Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025 für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, nicht erst zum Jahreswechsel.

Was ändert sich bei grenzüberschreitender Tätigkeit durch § 19a UStG?

Seit 2025 können Kleinunternehmer über ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn der unionsweite Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Auch hier gilt: Wer Umsätze künstlich auf mehrere Rechtsträger verteilt, um sowohl die nationale als auch die unionsweite Schwelle zu unterschreiten, riskiert denselben Missbrauchsvorwurf wie bei einer rein innerstaatlichen Aufspaltung.

Woran erkennt das Finanzamt eine künstliche Aufspaltung eines Unternehmens?

Typische Indizien sind eine gemeinsame Kasse oder ein gemeinsames Bankkonto, identischer Kundenkreis und Außenauftritt, gemeinsam genutzte Betriebsmittel ohne fremdübliche Vereinbarung, fehlende eigenständige unternehmerische Entscheidungen der beteiligten Personen sowie eine zeitliche Nähe der Gründung neuer Einheiten zum Erreichen der Umsatzschwelle. Je mehr dieser Merkmale zusammentreffen, desto eher nimmt die Finanzverwaltung ein einheitliches Unternehmen an.

Wie sollten tatsächlich unabhängige Kleinunternehmer vorgehen, um den Missbrauchsvorwurf von vornherein zu vermeiden?

Empfehlenswert sind getrennte Kundenbeziehungen und Rechnungsstellung, eigene Bankkonten, eine klare Dokumentation der außersteuerlichen Gründe für die Trennung bereits bei Gründung, fremdübliche Vereinbarungen bei gemeinsam genutzten Ressourcen sowie ein eigenständiger Außenauftritt jeder Einheit. Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Prüfung der gewählten Struktur, bevor eine Betriebsprüfung stattfindet.