Razzia im Unternehmen: Notfallplan für die erste Stunde

Kurzantwort: Bei einer Durchsuchung im Unternehmen erscheint ein Ermittlungsteam von Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Zollkriminalamt oder Polizei unangekündigt und legt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor, der Tatvorwurf, betroffene Räume und gesuchte Beweismittel konkret benennen muss (§§ 102, 103 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug – wenn das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde – dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung durchsuchen (§ 105 StPO); die Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus und verlangt regelmäßig einen dokumentierten Kontaktversuch beim Bereitschaftsrichter. Gegenstände, die nicht freiwillig herausgegeben werden, unterliegen der förmlichen Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO, wobei in der unternehmerischen Praxis heute überwiegend digitale Beweismittel betroffen sind. Das Unternehmen kann daneben über § 30 OWiG als Nebenbetroffener mit einer eigenen Verbandsgeldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begeht, die Unternehmenspflichten verletzt oder das Unternehmen bereichert – unabhängig davon, ob zugleich ein Mitarbeiter persönlich als Beschuldigter geführt wird. Zentrale Rechte in der Akutsituation sind das Recht auf anwaltlichen Beistand, das umfassende Schweigerecht des Beschuldigten, das punktuelle Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugen nach § 55 StPO, der Beschlagnahmeschutz für Verteidiger- und Mandatsunterlagen nach § 97 StPO sowie das Recht, nach § 98 Abs. 2 StPO jederzeit die gerichtliche Überprüfung einer Beschlagnahme zu beantragen. Entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf ist, wie die ersten sechzig Minuten genutzt werden: Beschluss prüfen, Meldekette zu Geschäftsleitung und externem Anwalt auslösen, Belegschaft instruieren, die Maßnahme lückenlos protokollieren und am Ende das Beschlagnahmeverzeichnis nach § 107 StPO abgleichen.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 21.8.2026

Wenn morgens um acht das Ermittlungsteam vor der Tür steht

Es beginnt fast immer gleich. Ein Team aus Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Zollkriminalamt oder Kriminalpolizei erscheint unangekündigt am Empfang, legt einen richterlichen Beschluss vor und erklärt, dass die Geschäftsräume, gegebenenfalls auch die Privatwohnung des Geschäftsführers, ab sofort durchsucht werden. Für die meisten Verantwortlichen ist dieser Moment der erste unmittelbare Kontakt mit dem Strafverfahren – und er trifft sie in aller Regel unvorbereitet.

Was in den folgenden sechzig Minuten geschieht oder unterlassen wird, prägt den weiteren Verlauf des Verfahrens oft entscheidender als jede spätere Verteidigungsstrategie. Unbedachte Äußerungen von Mitarbeitern, vorschnell herausgegebene Unterlagen oder eine fehlende Dokumentation des Ablaufs lassen sich später kaum noch heilen. Umgekehrt kann ein besonnenes, rechtlich fundiertes Auftreten in der akuten Situation erheblichen Schaden abwenden – gegenüber dem Unternehmen ebenso wie gegenüber den betroffenen Personen.

Dieser Beitrag ordnet zunächst die rechtlichen Grundlagen einer Durchsuchung im Unternehmen ein (Stand 2026), erläutert die Rechte und Pflichten aller Beteiligten und liefert anschließend einen konkreten, ablauforientierten Notfallplan für die erste Stunde nach dem Erscheinen des Ermittlungsteams.

Wann findet eine Durchsuchung im Unternehmen statt? Die Rechtsgrundlagen

Durchsuchung (das gezielte Aufsuchen von Räumen und Personen zum Auffinden von Beweismitteln oder gesuchten Personen) und Beschlagnahme (die staatliche Sicherung von Gegenständen als Beweismittel) sind zwei unterschiedliche, eng miteinander verzahnte Ermittlungsmaßnahmen der Strafprozessordnung (StPO). Beide dürfen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden.

Durchsuchung beim Verdächtigen und bei Dritten (§§ 102, 103 StPO)

§ 102 StPO erlaubt die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der Person und der Sachen desjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist. Sie dient sowohl der Ergreifung des Beschuldigten als auch der Auffindung von Beweismitteln, wenn vermutet werden kann, dass die Durchsuchung zu diesem Ergebnis führen wird.

§ 103 StPO betrifft demgegenüber die Durchsuchung bei anderen, nicht selbst verdächtigen Personen – etwa bei einem Unternehmen, dessen Geschäftsführer selbst nicht Beschuldigter ist, in dessen Räumen aber Beweismittel gegen einen Dritten vermutet werden. Diese Durchsuchung ist an engere Voraussetzungen geknüpft als die beim Verdächtigen selbst: Sie ist nur zulässig, um den Beschuldigten festzunehmen, Spuren einer Straftat zu verfolgen oder bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen, und setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich gerade in den zu durchsuchenden Räumen befindet. In der unternehmerischen Praxis überschneiden sich beide Konstellationen häufig: Das Unternehmen selbst gerät zunehmend auch als eigenständig Betroffener in den Blick, dazu sogleich mehr im Abschnitt zu § 30 OWiG.

Der Durchsuchungsbeschluss und der Richtervorbehalt

Durchsuchungen stehen nach der Strafprozessordnung grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Das bedeutet: Ein Ermittlungsrichter muss die Maßnahme vorab schriftlich anordnen und dabei den Tatvorwurf, die betroffenen Räume und den Zweck der Durchsuchung konkret benennen. Dieser Beschluss ist keine bloße Formalie – er begrenzt zugleich den Umfang dessen, was die Ermittler tatsächlich durchsuchen und beschlagnahmen dürfen. Wer den Beschluss zu Beginn der Maßnahme sorgfältig liest, kann prüfen, ob sich das tatsächliche Vorgehen der Beamten innerhalb dieses Rahmens bewegt.

Der Beschluss muss unter anderem enthalten:

  • den Namen des Beschuldigten beziehungsweise der Person, bei der durchsucht wird,
  • den Tatvorwurf, wenn auch meist noch ohne abschließende rechtliche Würdigung,
  • die zu durchsuchenden Räumlichkeiten,
  • die gesuchten Beweismittel oder Gegenstände, soweit bereits konkretisierbar,
  • das anordnende Gericht und das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens.

Gefahr im Verzug: die Ausnahme vom Richtervorbehalt (§ 105 StPO)

§ 105 StPO erlaubt es der Staatsanwaltschaft und in Eilfällen auch ihren Ermittlungspersonen, eine Durchsuchung ohne vorherige richterliche Anordnung durchzuführen, wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt – also wenn das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde, etwa weil zu befürchten ist, dass Beweismittel in der Zwischenzeit vernichtet oder beiseitegeschafft werden.

Diese Ausnahme wird in der Rechtsprechung eng ausgelegt. Grundsätzlich müssen die Ermittlungsbehörden zunächst versuchen, eine richterliche Entscheidung zu erlangen – ein telefonischer Kontaktversuch beim zuständigen Bereitschaftsrichter genügt hierfür regelmäßig. Erst wenn dieser Versuch erfolglos bleibt oder ersichtlich zu spät käme, darf auf die richterliche Anordnung verzichtet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug lässt sich nicht allein mit der abstrakten Erwägung rechtfertigen, zu einer bestimmten Tageszeit sei üblicherweise kein Richter erreichbar; die Bemühungen um eine richterliche Entscheidung müssen zudem aktenkundig gemacht werden. Bleibt diese Dokumentation aus, ist das ein Indiz dafür, dass die Voraussetzungen von § 105 StPO tatsächlich nicht vorlagen – mit der Folge, dass die gewonnenen Beweise unter Umständen einem Verwertungsverbot unterliegen können.

Praxishinweis: Für das Unternehmen bedeutet dies: Es lohnt sich, zu Beginn der Maßnahme gezielt zu fragen, ob ein richterlicher Beschluss vorliegt oder ob sich die Ermittler auf Gefahr im Verzug berufen. Im zweiten Fall sollte dies protokolliert werden – ebenso wie die von den Beamten hierfür genannte Begründung. Diese Angaben können später für die anwaltliche Prüfung entscheidend sein, ob die Durchsuchung überhaupt rechtmäßig war.

Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)

Während die Durchsuchung das „Wie“ des Zugriffs regelt, betreffen die §§ 94 ff. StPO das „Was“: die tatsächliche Sicherung von Gegenständen als Beweismittel. § 94 StPO erfasst zunächst Gegenstände, die freiwillig herausgegeben oder ohne Weiteres in Gewahrsam genommen werden können (Sicherstellung); werden Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der förmlichen Beschlagnahme, die grundsätzlich ebenfalls dem Richtervorbehalt unterliegt (§ 98 StPO), wobei auch hier bei Gefahr im Verzug eine Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen möglich ist.

In der unternehmerischen Praxis betrifft die Beschlagnahme heute weit überwiegend digitale Beweismittel: Server, Notebooks, mobile Endgeräte, E-Mail-Postfächer, Cloud-Zugänge und komplette Datensicherungen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien ist in § 110 StPO gesondert geregelt: Sie erlaubt es den Ermittlungsbehörden, auch von dem durchsuchten Gerät aus erreichbare, räumlich getrennte Speichermedien zu sichten und zu kopieren – etwa Cloud-Server außerhalb des eigentlichen Durchsuchungsorts –, sofern andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten wäre. Dieser Zugriff auf ausgelagerte Datenbestände wird IT-technisch häufig unterschätzt.

Das Beschlagnahmeverzeichnis und der Widerspruch nach § 98 Abs. 2 StPO

Zwei Vorschriften sind für die unmittelbare Reaktion des Unternehmens besonders bedeutsam:

§ 107 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden, dem Betroffenen auf Verlangen nach Abschluss der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung sowie – im Fall des § 102 StPO – die zugrunde liegende Straftat auszuhändigen. Ebenso ist auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände zu übergeben, beziehungsweise, wenn nichts Verdächtiges gefunden wurde, eine entsprechende Bescheinigung. Dieses Beschlagnahmeverzeichnis ist für das Unternehmen von zentraler Bedeutung: Nur mit ihm lässt sich später nachvollziehen, welche Unterlagen, Datenträger und Gegenstände tatsächlich mitgenommen wurden – eine Grundvoraussetzung für jede spätere Verteidigung und für die geordnete Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs.

§ 98 Abs. 2 StPO gewährt dem Betroffenen zudem ein wirksames Kontrollinstrument: Wurde ohne vorherige richterliche Anordnung beschlagnahmt (etwa bei Gefahr im Verzug), so hat der handelnde Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene beziehungsweise sein Angehöriger der Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen hat. Der Betroffene selbst kann darüber hinaus jederzeit die gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen – unabhängig davon, ob zuvor bereits widersprochen wurde. Wer bei der Durchsuchung anwesend ist, sollte deshalb einem als problematisch eingeschätzten Zugriff – etwa auf offensichtlich mandatsbezogene Unterlagen oder Unterlagen außerhalb des im Beschluss genannten Tatvorwurfs – unmittelbar und ausdrücklich widersprechen und dies protokollieren lassen. Der Widerspruch verhindert die Beschlagnahme nicht sofort, löst aber die richterliche Überprüfungspflicht aus und sichert die spätere Rechtsschutzmöglichkeit.

Wer ist eigentlich betroffen? Unternehmen als Nebenbetroffener versus einzelne Mitarbeiter als Beschuldigte

Eine der wichtigsten gedanklichen Weichenstellungen in der ersten Stunde betrifft die Frage, in welcher Rolle das Unternehmen und in welcher Rolle einzelne Personen im Verfahren stehen. Diese Unterscheidung hat unmittelbare praktische Konsequenzen für das richtige Verhalten.

Das Unternehmen als Einziehungs- oder Nebenbetroffener nach § 30 OWiG

Ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht kennt das deutsche Recht bislang nicht – Unternehmen können nicht selbst „verurteilt“ werden. Über § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann jedoch gegen das Unternehmen eine eigene Verbandsgeldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson (etwa ein vertretungsberechtigtes Organ, ein Generalbevollmächtigter oder ein Prokurist in leitender Stellung) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Unternehmenspflichten verletzt oder das Unternehmen bereichert wird oder werden sollte. In diesem Fall wird das Unternehmen selbst zum sogenannten Nebenbetroffenen des Ermittlungsverfahrens – mit eigenen Verfahrensrechten, aber auch eigenen Mitwirkungspflichten.

Für die Durchsuchungssituation bedeutet dies: Auch wenn (noch) kein einzelner Mitarbeiter als Beschuldigter geführt wird, kann das Unternehmen selbst bereits als Nebenbetroffener eigene, vom Zufallsfund unabhängige Rechte geltend machen – etwa das Recht auf Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt und das Recht, sich zum Vorwurf nicht zu äußern.

Einzelne Mitarbeiter als Beschuldigte

Parallel dazu steht regelmäßig mindestens eine natürliche Person im Fokus der Ermittlungen – meist ein Geschäftsführer, ein Prokurist oder ein Abteilungsleiter mit operativer Verantwortung für den untersuchten Sachverhalt. Diese Person ist Beschuldigte im eigentlichen Sinne und trägt als solche eigene, von der Unternehmensrolle unabhängige Rechte, allen voran das umfassende Schweigerecht.

Wichtig für die Praxis: Unternehmensinteresse und Individualinteresse der beschuldigten Person können auseinanderfallen. Ein Geschäftsführer, der zugleich als Beschuldigter geführt wird, sollte in dieser Doppelrolle nicht vorschnell im Namen des Unternehmens Erklärungen abgeben, die zugleich seine eigene Verteidigungsposition präjudizieren – und umgekehrt. In solchen Konstellationen ist häufig frühzeitig zu klären, ob Unternehmen und betroffene Einzelperson überhaupt von derselben Kanzlei vertreten werden können oder ob ein Interessenkonflikt eine getrennte Vertretung erfordert.

Warum diese Unterscheidung in der ersten Stunde zählt

Wer nicht weiß, in welcher Rolle er selbst und das Unternehmen stehen, läuft Gefahr, unbedacht Erklärungen abzugeben, die später gegen die eine oder andere Seite verwendet werden. Ein Mitarbeiter, der als bloßer Zeuge befragt wird, hat andere Rechte und Pflichten als ein Beschuldigter – dazu sogleich mehr. Die schlichte, aber entscheidende erste Frage an jeden ermittelnden Beamten lautet deshalb: „Wer wird hier als Beschuldigter geführt, und in welcher Funktion tritt das Unternehmen im Verfahren auf?“

Rechte und Pflichten während der Durchsuchung

Anwesenheitsrecht und Hinzuziehung des Inhabers (§ 106 StPO)

Nach § 106 StPO soll, wenn nicht Gefahr im Verzug entgegensteht, dem Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder – in dessen Abwesenheit – einem erwachsenen Angehörigen, Hausgenossen oder Nachbarn Gelegenheit gegeben werden, der Durchsuchung beizuwohnen. Für Unternehmen bedeutet das: Ein Vertreter der Geschäftsleitung oder eine von ihr benannte Person hat grundsätzlich das Recht, die Durchsuchung zu begleiten. Ist niemand aus dem genannten Personenkreis erreichbar, ist nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder ein weiterer Zeuge hinzuzuziehen.

Das Recht auf anwaltlichen Beistand

Das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers steht sowohl dem beschuldigten Einzelnen als auch dem als Nebenbetroffenem auftretenden Unternehmen jederzeit zu; die Anwesenheit eines Rechtsanwalts darf nicht verweigert werden. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbeamten den Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Anwalts hinauszögern, besteht zwar nicht – die Ermittler sind hierzu rechtlich nicht verpflichtet. In der Praxis wird jedoch häufig eine kurze, angemessene Wartezeit eingeräumt, wenn erkennbar ist, dass ein Anwalt zeitnah eintrifft und sich die Beteiligten kooperativ verhalten. Umso wichtiger ist es, dass die Meldekette zum externen Anwalt bereits beim ersten Erscheinen der Ermittler in Gang gesetzt wird, statt erst nach Abschluss der Formalitäten – dazu mehr im Notfallplan unten.

Schweigerecht der Beschuldigten

Wer als Beschuldigter geführt wird – ob als Einzelperson oder in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ des nebenbetroffenen Unternehmens –, ist zu keiner Aussage verpflichtet. Dieses Schweigerecht ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare), und gilt uneingeschränkt bereits während der Durchsuchung selbst. Beamte sind verpflichtet, Beschuldigte über dieses Recht zu Beginn einer Vernehmung zu belehren; unabhängig von einer solchen Belehrung gilt jedoch schon während der Durchsuchung: Spontane Erklärungen, Rechtfertigungsversuche oder beschwichtigende Kommentare gegenüber den anwesenden Beamten sind zu vermeiden. Auch scheinbar harmlose Bemerkungen – „Das kann eigentlich nicht sein, wir haben doch alles ordnungsgemäß gebucht“ – können später als Einlassung gewertet und gegen das Unternehmen oder die betroffene Person verwendet werden.

Aussageverweigerungsrecht der Zeugen (§ 55 StPO)

Mitarbeiter, die nicht selbst als Beschuldigte, sondern als Zeugen befragt werden, sind grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet – anders als Beschuldigte haben sie kein umfassendes Schweigerecht. § 55 StPO gewährt ihnen jedoch ein punktuelles Auskunftsverweigerungsrecht: Sie dürfen die Beantwortung solcher Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde. Dieses Recht besteht fragenbezogen, nicht pauschal – der Zeuge muss also grundsätzlich alle anderen Fragen beantworten und darf nur bei konkret selbstbelastenden Fragen die Auskunft verweigern. Über dieses Recht sind Zeugen zu belehren.

Für das Unternehmen folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Mitarbeiter sollten während der Durchsuchung selbst möglichst nicht spontan zur Sache befragt und schon gar nicht zu unmittelbaren Stellungnahmen gedrängt werden. Häufig sind es die während der Durchsuchung beiläufig geäußerten, unbedachten Sätze von Sachbearbeitern oder Assistenzkräften, die den Ermittlern erste inhaltliche Ansatzpunkte liefern – nicht die eigentlich gesuchten Dokumente.

Beschlagnahmeverbote für Mandats- und Verteidigerunterlagen (§ 97, § 160a StPO)

§ 97 StPO schützt bestimmte Unterlagen ausdrücklich vor der Beschlagnahme – insbesondere die schriftliche Kommunikation zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, Unterlagen weiterer Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, soweit sie sich im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person befinden (§ 97 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO). Das Verhältnis zu § 160a StPO, der ergänzend Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern beschränkt, ist gesetzlich geklärt: Nach § 160a Abs. 5 StPO bleibt § 97 StPO ausdrücklich unberührt – für Verteidiger- und Mandatsunterlagen geht das speziellere Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO vor.

Für Unternehmen ist das insbesondere bei der externen Rechtsberatung relevant: Korrespondenz mit dem mandatierten Verteidiger oder mit extern beauftragten Rechtsanwälten zu dem konkreten Ermittlungsverfahren unterliegt grundsätzlich dem Beschlagnahmeschutz. In der Praxis kommt es dennoch regelmäßig zu Konflikten, weil sich Mandats- und operative Unterlagen – etwa in gemeinsamen E-Mail-Postfächern oder Aktenordnern – vermischen. Die Ermittlungsbehörden dürfen nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht undifferenziert sämtliche bei einem Berufsgeheimnisträger vorgefundenen Unterlagen durchsehen, sondern müssen zwischen mandatsbezogenen und sonstigen Dokumenten unterscheiden. Wird bei der Durchsuchung erkennbar auf offensichtlich mandatsbezogene Unterlagen zugegriffen, ist dies der geeignete Moment für den Widerspruch nach § 98 Abs. 2 StPO.

Umgang mit EDV, Servern und E-Mail-Postfächern

Die weitaus meisten beschlagnahmten Beweismittel liegen heute in elektronischer Form vor. Für das Unternehmen ist entscheidend, den tatsächlichen Umfang der Datensicherung nachvollziehbar zu dokumentieren: Welche Server, Notebooks, mobilen Endgeräte und Cloud-Zugänge wurden gespiegelt oder physisch mitgenommen? Wurde eine vollständige Kopie erstellt oder das Originalgerät entfernt? Gerade bei zentralen Servern kann eine vollständige Mitnahme den laufenden Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen – in solchen Fällen sollte umgehend auf eine Spiegelung vor Ort statt einer physischen Mitnahme hingewirkt werden, soweit die Ermittlungsbeamten dem zustimmen.

Der Notfallplan für die ersten sechzig Minuten

Die folgende Gliederung orientiert sich an den typischen Phasen einer Durchsuchung im Unternehmen. Die genauen Zeitfenster variieren je nach Unternehmensgröße und Umfang der Maßnahme – die Reihenfolge der Schritte bleibt jedoch grundsätzlich gleich.

Minute 0 bis 5: Legitimation und Beschluss prüfen

Der erste Schritt gilt der Identität und der Legitimation der erscheinenden Personen. Jeder Beamte hat sich auf Verlangen auszuweisen. Anschließend ist der richterliche Durchsuchungsbeschluss (oder die Berufung auf Gefahr im Verzug, siehe oben) anzufordern und in Ruhe zu lesen: Welches Gericht hat angeordnet, welcher Tatvorwurf wird genannt, welche Räume und welche Beweismittel sind konkret erfasst? Eine Kopie oder zumindest ein Foto des Beschlusses sollte, soweit die Beamten dies zulassen, unmittelbar gesichert werden.

Gleichzeitig sollte eine erste, ruhige Ansage an die anwesenden Beamten erfolgen: Man werde kooperieren, aber zunächst die Meldekette in Gang setzen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Dies ist keine Verzögerungstaktik im rechtlich unzulässigen Sinne, sondern die Wahrnehmung eines anerkannten Rechts.

Minute 5 bis 15: Meldekette auslösen, externen Anwalt einbinden

Jedes Unternehmen, das mit einer Durchsuchung rechnen muss – insbesondere in regulierten oder ermittlungssensiblen Branchen –, sollte über eine vorbereitete, kurze Meldekette verfügen. In dieser Phase greift sie:

  1. Die Geschäftsleitung wird unverzüglich informiert, sofern sie nicht ohnehin bereits vor Ort ist.
  2. Der externe, für Wirtschaftsstrafrecht mandatierte Rechtsanwalt wird telefonisch kontaktiert und, soweit möglich, um sofortiges Erscheinen gebeten.
  3. Eine interne Rechtsabteilung oder Compliance-Funktion, sofern vorhanden, wird eingebunden, ohne dass hierdurch die externe anwaltliche Einbindung ersetzt wird – interne Juristen sind selbst häufig Teil des betroffenen Unternehmensgefüges und unterliegen nicht demselben Beschlagnahmeschutz wie ein extern mandatierter Verteidiger.
  4. Eine für das Unternehmen sprechende Kontaktperson (meist aus der Geschäftsleitung oder dem Sekretariat) wird als zentrale Ansprechstelle für die Ermittlungsbeamten benannt, damit nicht mehrere Mitarbeiter unkoordiniert mit den Beamten sprechen.

Minute 15 bis 30: Mitarbeiter instruieren, Kommunikation steuern

Parallel zur Kontaktaufnahme mit dem Anwalt muss die Belegschaft informiert werden – knapp, sachlich, ohne Dramatisierung, aber mit klaren Verhaltenshinweisen. Bewährt hat sich eine kurze mündliche oder schriftliche Sofortmitteilung mit folgendem Kerninhalt:

  • Im Unternehmen findet derzeit eine Durchsuchung durch Ermittlungsbehörden statt.
  • Jeder Mitarbeiter kooperiert bei der technischen Durchführung (Türen öffnen, Räume zeigen), macht aber keine inhaltlichen Aussagen zur Sache, ohne vorher Rücksprache mit der benannten Kontaktperson oder dem Anwalt gehalten zu haben.
  • Wer als Zeuge befragt wird, hat das Recht, bei Fragen, die ihn selbst belasten könnten, die Auskunft zu verweigern (§ 55 StPO).
  • Interne wie externe Kommunikation über die Durchsuchung (Telefonate, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Social Media) wird bis auf Weiteres unterlassen oder auf die benannte Kontaktperson konzentriert – schon um zu verhindern, dass in der Aufregung Unterlagen unbedacht verschickt, gelöscht oder verändert werden, was selbst strafrechtlich relevant werden kann (etwa als Strafvereitelung).
  • Es werden keine Dokumente vernichtet, verändert oder aus dem Unternehmen entfernt – auch nicht in bester Absicht. Jeder auch nur scheinbare Versuch, Beweismittel dem Zugriff der Ermittler zu entziehen, verschärft die Lage erheblich und kann eigene Strafbarkeitsrisiken begründen.

Minute 30 bis 45: Begleitung der Durchsuchung und lückenlose Dokumentation

Sobald der externe Anwalt eingebunden ist oder jedenfalls die Meldekette läuft, verlagert sich der Schwerpunkt auf die Begleitung des eigentlichen Durchsuchungsvorgangs. Wesentlich ist:

  • Eine oder mehrere unternehmensinterne Personen begleiten die Ermittlungsbeamten durchgehend durch alle durchsuchten Räume, soweit dies organisatorisch möglich ist.
  • Parallel wird ein fortlaufendes, handschriftliches oder digitales Protokoll geführt: Welche Räume wurden durchsucht, welche Schränke, Server, Aktenordner geöffnet, welche Gegenstände mitgenommen oder gespiegelt? Wer von den Beamten war in welchem Bereich tätig?
  • Jeder Widerspruch gegen eine konkrete Beschlagnahme (etwa mandatsbezogener Unterlagen, siehe oben) wird ausdrücklich mündlich erklärt und im eigenen Protokoll vermerkt – unabhängig davon, ob die Beamten den Widerspruch selbst dokumentieren.
  • Werden Räume oder Behältnisse versiegelt, weil deren Durchsicht noch nicht abgeschlossen werden konnte, wird auch dies mit Ort, Uhrzeit und den anwesenden Personen festgehalten. Ein Siegelbruch durch Unternehmensangehörige ist unbedingt zu vermeiden – er stellt eine eigenständige Straftat dar (§ 136 StGB, Verstrickungsbruch beziehungsweise § 133 StGB bei amtlich verwahrten Gegenständen).

Minute 45 bis 60: Beschlagnahmeverzeichnis prüfen, Widerspruch nach § 98 Abs. 2 StPO, Abschluss

Zum Ende der Maßnahme sollte das Unternehmen aktiv das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände nach § 107 StPO anfordern, sofern es nicht ohnehin ausgehändigt wird. Dieses Verzeichnis ist mit dem eigenen, parallel geführten Protokoll abzugleichen – Abweichungen sollten sofort angesprochen und, wenn nötig, ergänzt werden.

Für jeden Gegenstand, dessen Beschlagnahme aus Sicht des Unternehmens rechtlich zweifelhaft erscheint – sei es, weil er außerhalb des im Beschluss genannten Tatvorwurfs liegt, sei es, weil es sich um mandatsbezogene oder anderweitig geschützte Unterlagen handelt –, sollte, sofern noch nicht geschehen, ausdrücklich der Widerspruch nach § 98 Abs. 2 StPO erklärt werden. Dieser Widerspruch löst die Pflicht der Ermittlungsbehörde aus, binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu beantragen, und sichert dem Unternehmen zugleich das jederzeitige Recht, selbst eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu beantragen.

Am Ende der Maßnahme ist zudem auf die Durchsuchungsbescheinigung nach § 107 StPO zu bestehen, die den Grund der Durchsuchung schriftlich dokumentiert. Schließlich empfiehlt sich eine kurze, sachliche interne Nachbesprechung mit allen unmittelbar beteiligten Mitarbeitern noch am selben Tag – auch um die eigene Dokumentation zu vervollständigen, solange die Erinnerung frisch ist.

Checkliste: Sofortmaßnahmen im Überblick

Zeitfenster Maßnahme
0–5 Min. Legitimation und Beschluss prüfen, Kopie sichern
5–15 Min. Meldekette auslösen: Geschäftsleitung, externer Anwalt, ggf. Compliance
15–30 Min. Belegschaft informieren, Kommunikationsregeln durchsetzen
30–45 Min. Durchsuchung begleiten, lückenlos protokollieren, Widersprüche erklären
45–60 Min. Beschlagnahmeverzeichnis abgleichen, § 98 Abs. 2 StPO-Widerspruch, Bescheinigung nach § 107 StPO einfordern

Häufige Fehler in der Akutsituation

Aus der praktischen Begleitung von Durchsuchungssituationen lassen sich wiederkehrende Fehlerquellen benennen, die den weiteren Verfahrensverlauf spürbar erschweren können.

Unkoordinierte Spontanäußerungen. Mitarbeiter, die ohne Rücksprache versuchen, die Situation gegenüber den Beamten zu erklären oder zu rechtfertigen, schaffen häufig genau die Anknüpfungspunkte, die ein umsichtiges Verhalten vermieden hätte. Das gilt für Geschäftsführer ebenso wie für Sachbearbeiter.

Vorschnelle Herausgabe ohne Prüfung der Rechtsgrundlage. Wird ein Dokument oder ein Datenträger herausverlangt, ist stets zu prüfen, ob dies vom Durchsuchungsbeschluss überhaupt gedeckt ist und ob nicht ein Beschlagnahmeverbot eingreift. Wer reflexhaft „alles zeigt, was verlangt wird“, ohne diese Prüfung vorzunehmen, gibt unter Umständen mehr preis, als rechtlich geboten ist – und kann sich später kaum noch darauf berufen, dass die Herausgabe rechtswidrig erzwungen worden sei.

Fehlende oder lückenhafte Dokumentation. Ohne ein eigenes, zeitnah geführtes Protokoll lässt sich im Nachgang kaum noch rekonstruieren, was tatsächlich durchsucht, mitgenommen oder gespiegelt wurde. Das amtliche Beschlagnahmeverzeichnis ist dafür allein oft nicht ausreichend detailliert.

Löschen, Verändern oder Verlagern von Daten „zur Sicherheit“. Der Impuls, in der akuten Stresssituation sensible Unterlagen „in Sicherheit zu bringen“, ist menschlich nachvollziehbar, rechtlich jedoch hochriskant. Jede Handlung, die den Zugriff der Ermittler auf tatsächlich vorhandene Beweismittel vereitelt oder erschwert, kann selbständige Strafbarkeitsrisiken begründen und wirkt sich zudem regelmäßig nachteilig auf die Verhandlungsposition im weiteren Verfahren aus.

Fehlende zentrale Ansprechperson. Sprechen mehrere Mitarbeiter unkoordiniert mit unterschiedlichen Beamten, entstehen leicht widersprüchliche Angaben, die später gegen das Unternehmen verwendet werden können.

Was nach der Durchsuchung folgt: Die Rolle interner Untersuchungen

Mit dem Abschluss der Durchsuchung endet die akute Phase, nicht aber die Aufarbeitung. In den Tagen und Wochen danach stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob und in welchem Umfang eine eigene interne Untersuchung (internal investigation) sinnvoll ist – etwa um den Sachverhalt aus eigener Anschauung aufzuklären, mögliche Compliance-Lücken zu identifizieren und gegenüber den Ermittlungsbehörden wie gegenüber Aufsichtsgremien und Gesellschaftern handlungsfähig zu bleiben. Eine solche Untersuchung ist sorgfältig zu planen: Sie berührt Fragen des Beschlagnahmeschutzes eigener Ermittlungsergebnisse, der Mitarbeiterrechte bei internen Befragungen und des Verhältnisses zur laufenden staatlichen Ermittlung. Die Weichen für eine spätere interne Untersuchung werden bereits in der ersten Stunde gestellt – durch die Qualität der Dokumentation, die Zurückhaltung bei Spontanäußerungen und die frühzeitige anwaltliche Einbindung.

Fazit: Vorbereitung entscheidet über die erste Stunde

Eine Durchsuchung im Unternehmen ist ein einschneidendes Ereignis, dessen rechtlicher Rahmen jedoch klar definiert ist: Der Richtervorbehalt der §§ 102 ff. StPO, die engen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug nach § 105 StPO, die Beschlagnahmeregeln der §§ 94 ff. StPO sowie die Schutzmechanismen der §§ 97, 98 Abs. 2 und 107 StPO bilden ein Gerüst, innerhalb dessen sich Unternehmen und betroffene Mitarbeiter souverän bewegen können – vorausgesetzt, sie kennen ihre Rechte und handeln in der ersten Stunde besonnen statt reflexhaft.

Wer als Unternehmen keinen vorbereiteten Notfallplan hat, verliert in der akuten Situation wertvolle Zeit und trifft Entscheidungen unter Druck, die sich später kaum revidieren lassen. Ich unterstütze Unternehmen und Geschäftsführer sowohl bei der präventiven Vorbereitung auf eine mögliche Durchsuchung – etwa durch die Erarbeitung einer unternehmensspezifischen Meldekette und Mitarbeiterschulung – als auch bei der unmittelbaren Begleitung während und nach einer laufenden Maßnahme. Sprechen Sie mich an, wenn in Ihrem Unternehmen eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie sich auf ein solches Szenario vorbereiten möchten.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss die Polizei bei einer Durchsuchung im Unternehmen immer einen richterlichen Beschluss vorlegen?

Grundsätzlich ja: Durchsuchungen stehen nach §§ 102 ff. StPO unter Richtervorbehalt. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug nach § 105 StPO, wenn das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde – die Ermittlungsbehörden müssen dann aber grundsätzlich zunächst einen Kontaktversuch beim Bereitschaftsrichter unternehmen und dies dokumentieren.

Dürfen Mitarbeiter während der Durchsuchung befragt werden?

Ja, Mitarbeiter können als Zeugen befragt werden und sind grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Nach § 55 StPO dürfen sie jedoch einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wer selbst als Beschuldigter geführt wird, hat demgegenüber ein umfassendes Schweigerecht.

Was ist der Unterschied zwischen dem Unternehmen als Nebenbetroffenem und einem Mitarbeiter als Beschuldigtem?

Das Unternehmen kann über § 30 OWiG als Nebenbetroffener mit einer eigenen Verbandsgeldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begeht, die Unternehmenspflichten verletzt oder das Unternehmen bereichert. Der einzelne Mitarbeiter, meist ein Geschäftsführer oder leitender Angestellter, kann daneben persönlich als Beschuldigter geführt werden. Beide Rollen bestehen unabhängig nebeneinander und erfordern mitunter eine getrennte rechtliche Betrachtung.

Darf das Unternehmen der Beschlagnahme bestimmter Unterlagen widersprechen?

Ja. Nach § 98 Abs. 2 StPO kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung über eine Beschlagnahme beantragt werden, insbesondere wenn kein vorheriger richterlicher Beschluss vorlag. Ein unmittelbar bei der Durchsuchung erklärter Widerspruch – etwa gegen die Mitnahme von mandatsbezogenen, nach § 97 StPO geschützten Unterlagen – löst zudem die Pflicht der Ermittlungsbehörde aus, binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung zu beantragen.

Wie lange dauert eine Durchsuchung im Unternehmen typischerweise?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Dauer von der Größe des Unternehmens, dem Umfang der gesuchten Unterlagen und dem Datenvolumen abhängt. Kleinere Maßnahmen können nach wenigen Stunden abgeschlossen sein, umfangreiche Durchsuchungen mit umfangreicher EDV-Sicherung können sich über einen ganzen Tag oder länger erstrecken. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die ersten sechzig Minuten für Meldekette, Dokumentation und rechtliche Einordnung genutzt werden, unabhängig von der Gesamtdauer.