Rangrücktritt und Sanierungsgutachten: § 19 InsO
Kurzantwort: Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt nur vor, wenn die rechnerische Überschuldung feststeht und die Fortführungsprognose negativ ausfällt. Mit einem qualifizierten Rangrücktritt lässt sich eine Verbindlichkeit, etwa ein Gesellschafterdarlehen, aus der Überschuldungsbilanz herausnehmen; ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein beseitigt sie ganz und lässt sie bei wirtschaftlicher Erholung wieder aufleben. Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 untermauert die positive Fortführungsprognose und entlastet Geschäftsleitung sowie finanzierende Banken haftungsrechtlich.
Die zweistufige Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO
Neben der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist die Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO bei juristischen Personen ein eigenständiger Grund, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 InsO legt dabei eine zweistufige Prüfung fest: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Auf der ersten Stufe wird rechnerisch geprüft, ob eine Unterdeckung besteht, indem das Vermögen den bestehenden Verbindlichkeiten in einem Überschuldungsstatus gegenübergestellt wird. Auf der zweiten Stufe wird gefragt, ob trotz einer rechnerischen Unterdeckung eine positive Fortführungsprognose besteht. Fällt diese Prognose positiv aus, entfällt die insolvenzrechtliche Überschuldung, selbst wenn der Überschuldungsstatus rechnerisch eine Unterdeckung ausweist. Für die unternehmerische Praxis bedeutet das: Wer die Fortführungsprognose in einer methodisch sauberen und belastbaren Weise positiv begründen kann, vermeidet die Überschuldung insolvenzrechtlich, ohne dass dafür zwingend die rechnerische Unterdeckung selbst beseitigt werden müsste. In der Praxis ist es dennoch üblich und ratsam, beide Stufen parallel zu adressieren, weil eine rechnerische Unterdeckung, die trotz positiver Prognose fortbesteht, das Vertrauen von Gläubigern, Banken und Geschäftspartnern belastet und im Fall einer späteren negativen Prognoseentwicklung sofort in eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung umschlägt.
Die Bedeutung dieser Prüfung reicht über die reine Verfahrenseröffnung hinaus: Nach § 15a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Wer diese Frist versäumt, setzt sich der persönlichen Haftung und im Fall vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung aus. Die zutreffende, dokumentierte Feststellung, ob und ab welchem Zeitpunkt Überschuldung vorlag, ist deshalb der Ausgangspunkt jeder außergerichtlichen Sanierungsüberlegung.
Die Fortführungsprognose als entscheidender Hebel
Von den beiden Prüfungsstufen ist die Fortführungsprognose in der Sanierungspraxis der eigentliche Hebel. Eine positive Fortführungsprognose setzt zweierlei voraus: Zum einen muss das Unternehmen im Prognosezeitraum von zwölf Monaten voraussichtlich zahlungsfähig bleiben, was regelmäßig durch eine integrierte Finanzplanung nachgewiesen wird. Zum anderen muss die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich sein, was über die reine Zahlungsfähigkeit hinausgeht und eine tragfähige unternehmerische Perspektive verlangt, die sich auf plausible Annahmen zu Markt, Wettbewerb, Kostenstruktur und Finanzierung stützt.
Wichtig für die Praxis ist die Wechselwirkung zwischen Fortführungsprognose und Bewertungsansatz im Überschuldungsstatus: Fällt die Fortführungsprognose positiv aus, sind die Vermögensgegenstände im Überschuldungsstatus grundsätzlich zu Fortführungswerten anzusetzen, die regelmäßig deutlich über den Liquidationswerten liegen, weil sie den Ertragswert eines fortgeführten Betriebs widerspiegeln. Fällt die Prognose dagegen negativ aus, sind Zerschlagungswerte maßgeblich, die den rechnerischen Befund typischerweise weiter verschlechtern. Die Fortführungsprognose entscheidet also nicht nur darüber, ob eine rechnerische Unterdeckung insolvenzrechtlich unschädlich bleibt, sondern beeinflusst zugleich die Höhe dieser Unterdeckung selbst. Wer eine belastbare, methodisch fundierte positive Fortführungsprognose erstellt, verändert damit beide Seiten der Gleichung zu seinen Gunsten.
Gerade weil die Fortführungsprognose eine derart zentrale Weichenstellung darstellt, verlangt die Praxis eine nachvollziehbare, auf nachprüfbaren Tatsachen beruhende Herleitung. Eine bloße Behauptung der Geschäftsleitung, das Unternehmen werde die Krise überstehen, genügt nicht. Erforderlich ist eine dokumentierte Planungsrechnung, die im Streitfall gegenüber Gläubigern, Insolvenzgericht oder im Rahmen einer späteren Organhaftungsprüfung Bestand hat. An dieser Stelle setzt das Sanierungsgutachten an, das weiter unten behandelt wird.
Der Rangrücktritt als Instrument der Überschuldungsvermeidung
Neben der Fortführungsprognose steht der Geschäftsleitung ein zweites, unmittelbar auf der ersten Prüfungsstufe ansetzendes Instrument zur Verfügung: der Rangrücktritt. Verpflichtet sich ein Gläubiger, mit seiner Forderung im Rang so weit zurückzutreten, dass sie im Überschuldungsstatus nicht mehr als Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist, verringert sich die rechnerische Unterdeckung unmittelbar um den Betrag dieser Forderung. In der Sanierungspraxis betrifft dies vor allem Gesellschafterdarlehen, häufig aber auch Forderungen aus verbundenen Unternehmen, stille Beteiligungen mit Fremdkapitalcharakter oder sonstige Darlehen nahestehender Personen.
Der gesetzliche Ausgangspunkt liegt in § 39 InsO, der die Rangordnung nachrangiger Insolvenzgläubiger regelt. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens im eröffneten Insolvenzverfahren ohnehin gesetzlich nachrangig, werden also erst nach allen übrigen Insolvenzforderungen bedient. Dieser gesetzliche Nachrang allein verändert die Überschuldungsprüfung jedoch nicht, denn er wirkt erst innerhalb eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens und ändert nichts daran, dass die Forderung außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere im Überschuldungsstatus, weiterhin als bestehende Verbindlichkeit zu passivieren wäre. Für die Vermeidung der Überschuldung reicht der gesetzliche Nachrang deshalb nicht aus; erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung, die über § 39 Abs. 1 InsO hinausgeht.
§ 39 Abs. 2 InsO eröffnet genau diesen Weg: Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Schuldner kann der Rang einer Forderung auch hinter die in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen bestimmt werden. Ein Gläubiger kann sich damit vertraglich so weit zurückstufen lassen, dass seine Forderung wirtschaftlich einem eigenkapitalähnlichen Instrument gleichkommt und nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum im Überschuldungsstatus nach § 19 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Diesen weitergehenden, über den gesetzlichen Nachrang hinausreichenden Rangrücktritt bezeichnet man in der Praxis als qualifizierten Rangrücktritt, während ein Rangrücktritt, der lediglich den ohnehin schon geltenden Nachrang aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO wiederholt, für die Überschuldungsprüfung wirkungslos bleibt.
Anforderungen an eine wirksame, insolvenzrechtlich anerkannte Rangrücktrittserklärung
Damit ein Rangrücktritt die gewünschte bilanzielle Entlastung tatsächlich erreicht, muss er bestimmte, in der Sanierungspraxis anerkannte Mindestanforderungen erfüllen. Wer diese Anforderungen nicht sorgfältig beachtet, riskiert, dass die Verbindlichkeit trotz vermeintlichen Rangrücktritts weiterhin zu passivieren ist und die Überschuldung dadurch fortbesteht.
Nachrang hinter alle in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen. Der Rangrücktritt darf sich nicht darauf beschränken, die Forderung lediglich anderen Gesellschafterdarlehen gleichzustellen. Er muss den Nachrang ausdrücklich hinter sämtliche in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten Forderungen erstrecken, also unter anderem hinter die nachrangigen Zinsen, Verfahrenskosten der Gläubiger, Geldstrafen und Bußgelder sowie unentgeltliche Leistungen. Erst dieser umfassende Nachrang macht die Forderung insolvenzrechtlich einem eigenkapitalersetzenden Instrument vergleichbar.
Zeitliche Erstreckung auf jede Krisensituation. Der Rangrücktritt muss nicht nur für den Fall eines eröffneten Insolvenzverfahrens gelten, sondern bereits vor, bei und nach Eintritt einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit greifen. Eine Erklärung, die erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam werden soll, kommt für die Überschuldungsprüfung zu spät, weil diese gerade außerhalb eines eröffneten Verfahrens erfolgt.
Beschränkung der Bedienung auf freies Vermögen. Die zurückgetretene Forderung darf nur aus einem künftigen Bilanzgewinn, aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem, nicht zur Schuldendeckung benötigtem freiem Vermögen bedient werden. Damit wird sichergestellt, dass eine Zahlung auf die zurückgetretene Forderung nicht zulasten der übrigen, vorrangigen Gläubiger geht.
Klare, dokumentierte Vereinbarung mit der Gesellschaft. § 39 Abs. 2 InsO verlangt ausdrücklich eine Vereinbarung mit dem Schuldner, eine einseitige Erklärung des Gläubigers genügt nicht. Die Rangrücktrittsvereinbarung sollte daher stets schriftlich zwischen Gläubiger und Gesellschaft geschlossen, datiert und in der Buchhaltung sowie im Jahresabschluss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Keine einseitige Widerrufbarkeit zulasten der Gläubiger. Ein Rangrücktritt, den der begünstigte Gläubiger jederzeit einseitig wieder aufheben könnte, bietet keine verlässliche Grundlage für die Überschuldungsprüfung. In der Praxis werden Rangrücktrittserklärungen deshalb regelmäßig unwiderruflich oder nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung und unter Beachtung der fortbestehenden Überschuldungssituation kündbar ausgestaltet.
Wer diese Anforderungen beachtet, kann mit einem Rangrücktritt gezielt einzelne, oft besonders werthaltige Verbindlichkeiten aus der Überschuldungsbilanz herausnehmen, ohne dass der Gläubiger seine Forderung endgültig verliert. Für Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft ohnehin nahestehen und an deren Fortbestand interessiert sind, ist dies regelmäßig das mildere Mittel im Vergleich zu einem endgültigen Forderungsverzicht.
Forderungsverzicht mit Besserungsschein: Sanierung heute, Beteiligung an der Erholung morgen
Während der Rangrücktritt die Forderung rechtlich unangetastet lässt und lediglich ihren Rang verändert, geht der Forderungsverzicht einen entscheidenden Schritt weiter. Der Gläubiger erlässt dem Schuldner die Forderung nach § 397 BGB ganz oder teilweise, die Verbindlichkeit erlischt damit sowohl im Überschuldungsstatus als auch in der Handelsbilanz und löst beim Schuldner grundsätzlich einen Ertrag in Höhe des Verzichtsbetrags aus. Für die Überschuldungsprüfung ist diese Wirkung stärker als beim bloßen Rangrücktritt, weil die Verbindlichkeit nicht nur unberücksichtigt bleibt, sondern tatsächlich untergeht.
Damit der Gläubiger nicht endgültig auf seine wirtschaftliche Position verzichtet, wird der Forderungsverzicht in der Sanierungspraxis regelmäßig mit einer Besserungsklausel verbunden, dem sogenannten Besserungsschein. Diese Klausel bestimmt, dass die erlassene Forderung bei Eintritt bestimmter, im Voraus definierter wirtschaftlicher Kennzahlen ganz oder teilweise wieder auflebt, etwa beim Erreichen einer bestimmten Eigenkapitalquote, eines definierten Jahresüberschusses oder eines positiven Liquiditätssaldos innerhalb einer festgelegten Besserungsfrist. Rechtlich lässt sich der Besserungsschein je nach Ausgestaltung als auflösend bedingter Verzicht oder als aufschiebend bedingte Neubegründung der erlassenen Forderung konstruieren; in beiden Varianten trägt der Gläubiger das wirtschaftliche Risiko, dass die Besserung ausbleibt und die Forderung endgültig verloren ist, erhält im Gegenzug aber die Chance, an einer erfolgreichen Sanierung wirtschaftlich zu partizipieren.
Für die Wahl zwischen Rangrücktritt und Forderungsverzicht mit Besserungsschein ist damit vor allem die Interessenlage der Beteiligten maßgeblich. Ein Gesellschafter, der seiner Gesellschaft dauerhaft verbunden bleiben und im Erfolgsfall an der Erholung teilhaben möchte, wird häufig den Rangrücktritt bevorzugen, weil die Forderung rechtlich bestehen bleibt. Ein außenstehender Gläubiger, der zur Vermeidung eines für ihn ebenfalls nachteiligen Insolvenzverfahrens zur sofortigen bilanziellen Entlastung beitragen will, sich aber nicht dauerhaft binden möchte, wird eher zum endgültigen, allenfalls durch einen Besserungsschein bedingt rückgängig zu machenden Forderungsverzicht neigen. In beiden Fällen gilt: Die gewählte Gestaltung muss sauber dokumentiert und in ihrer bilanziellen sowie steuerlichen Wirkung, insbesondere im Hinblick auf einen möglicherweise steuerpflichtigen Sanierungsertrag, vorab geprüft werden.
Das Sanierungsgutachten nach IDW S6: Zweck und Mindestanforderungen
Sowohl die positive Fortführungsprognose als auch die Entscheidung über Rangrücktritt oder Forderungsverzicht setzen voraus, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und seine Sanierungsfähigkeit belastbar eingeschätzt werden können. In der Praxis hat sich hierfür der vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelte Standard IDW S6 als anerkannter Maßstab für die Erstellung von Sanierungskonzepten etabliert. Ein nach diesem Standard erstelltes Sanierungsgutachten verfolgt zwei Zwecke zugleich: Es liefert der Geschäftsleitung, den Gesellschaftern und den finanzierenden Gläubigern eine belastbare Entscheidungsgrundlage, und es dokumentiert zugleich, auf welcher tatsächlichen Basis eine positive Fortführungsprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO getroffen wurde.
Ein IDW-S6-Gutachten enthält im Kern folgende Bausteine:
- Auftragsgegenstand und -umfang. Klare Abgrenzung, für wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Zielsetzung das Gutachten erstellt wird, einschließlich der zugrunde gelegten Datenbasis.
- Beschreibung von Unternehmen und Krisenursachen. Eine Analyse der Geschäftstätigkeit, der Branchen- und Wettbewerbssituation sowie der tatsächlichen Ursachen der Krise, differenziert nach den in der Sanierungspraxis üblichen Krisenstadien von der Stakeholder- über die Strategie- und Erfolgskrise bis zur Liquiditätskrise und drohenden Insolvenzreife.
- Feststellung des Krisenstadiums. Eine ausdrückliche Einordnung, in welchem Stadium sich das Unternehmen zum Stichtag befindet, weil hiervon Art und Dringlichkeit der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen abhängen.
- Leitbild des sanierten Unternehmens. Eine Beschreibung des angestrebten Zielzustands nach erfolgreicher Umsetzung der Sanierung, an dem sich die einzelnen Maßnahmen und die spätere integrierte Planung ausrichten.
- Maßnahmenplan. Die konkreten operativen und finanziellen Maßnahmen, mit denen die Krisenursachen behoben und das Leitbild erreicht werden sollen, einschließlich eines realistischen Zeit- und Umsetzungsplans.
- Integrierte Planungsrechnung. Eine miteinander verzahnte Ertrags-, Bilanz- und Finanzplanung für den Prognosezeitraum, die die Wirkung der Maßnahmen quantifiziert und insbesondere die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens im Prognosezeitraum belegt.
- Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit. Eine abschließende, nachvollziehbar begründete Aussage darüber, ob das Unternehmen unter den getroffenen Annahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit saniert werden kann.
Für die Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 InsO ist insbesondere die integrierte Planungsrechnung von zentraler Bedeutung, weil sie die geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung mit konkreten, nachprüfbaren Zahlen unterlegt, statt sie lediglich zu behaupten. Ein Gutachten, das diesen Mindestanforderungen nicht genügt, etwa weil die Krisenursachen nicht sauber analysiert oder die Planungsrechnung nicht integriert und plausibel hergeleitet wird, bietet keine tragfähige Grundlage für eine positive Fortführungsprognose und kann im Streitfall entwertet werden.
Bedeutung des Sanierungsgutachtens für die Haftungsentlastung
Über seine betriebswirtschaftliche Funktion hinaus entfaltet ein sorgfältig erstelltes Sanierungsgutachten erhebliche haftungsrechtliche Wirkung, und zwar sowohl für die Geschäftsleitung des sanierungsbedürftigen Unternehmens als auch für finanzierende Banken.
Für die Geschäftsleitung gilt: Wer seiner Antragspflicht aus § 15a InsO nicht rechtzeitig nachkommt, haftet nach § 15b InsO persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet wurden, und macht sich unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 und 5 InsO wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Wer sich hingegen auf ein sorgfältig erstelltes, in sich schlüssiges Sanierungsgutachten stützt, das nach anerkanntem Standard wie IDW S6 erarbeitet wurde und eine positive Fortführungsprognose belegt, hat gute Argumente dafür, dass ihm im Nachhinein kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, solange er das Gutachten nicht blind übernommen, sondern seine Kernannahmen selbst nachvollzogen und plausibilisiert hat. Ein Gutachten ersetzt die eigene unternehmerische Prüfungspflicht der Geschäftsleitung nicht, es liefert ihr aber eine dokumentierte, fachlich fundierte Grundlage, auf die sie sich in vertretbarer Weise stützen kann.
Für finanzierende Banken stellt sich eine strukturell ähnliche Frage: Führt ein Kreditinstitut sein Engagement bei einem krisenbefangenen Unternehmen fort oder gewährt es sogar neue Sanierungskredite, geht damit stets das Risiko einher, im Fall des Scheiterns der Sanierung als Mitverursacher einer vertieften Gläubigerschädigung in Anspruch genommen zu werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu über die Jahre Grundsätze entwickelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Kreditvergabe oder -fortführung als vertretbare Sanierungsfinanzierung und nicht als vorwerfbare Beihilfe zur Verzögerung einer ohnehin unausweichlichen Insolvenz zu werten ist. Ein belastbares Sanierungsgutachten nach anerkanntem Standard, das eine positive Fortführungsprognose stützt, ist in dieser sogenannten Sanierungskreditrechtsprechung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Bank auf eine ernsthafte und Erfolg versprechende Sanierung vertrauen durfte. Die Einzelheiten dieser Rechtsprechung, insbesondere die Anforderungen an die eigene Prüfungstiefe der finanzierenden Bank und die Grenzen des Vertrauens auf ein extern erstelltes Gutachten, sind komplex genug, um Gegenstand eines eigenen, vertiefenden Beitrags zu sein.
Zusammenspiel mit Insolvenzplan und StaRUG
Rangrücktritt, Forderungsverzicht mit Besserungsschein und Sanierungsgutachten sind in erster Linie Instrumente der außergerichtlichen, vorinsolvenzlichen Sanierung. Sie schließen ein späteres gerichtliches Verfahren jedoch nicht aus, sondern lassen sich mit diesem verzahnen.
Innerhalb eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO können Rangrücktritt und Besserungsschein im gestaltenden Teil nach § 221 InsO ebenfalls vereinbart werden, etwa wenn Gläubiger im Rahmen des Plans nur teilweise auf ihre Forderung verzichten und der Rest unter eine Besserungsklausel gestellt wird, die von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des sanierten Unternehmens abhängt. Die außergerichtlichen und die im Insolvenzplan vereinbarten Varianten dieser Instrumente unterscheiden sich rechtlich vor allem darin, dass Letztere mit der gerichtlichen Bestätigung des Plans nach § 248 InsO für und gegen alle Beteiligten wirken, während außergerichtliche Vereinbarungen nur zwischen den unmittelbar Beteiligten gelten. Die Einzelheiten des Insolvenzplanverfahrens, seiner Gruppenbildung und seiner Bindungswirkung behandelt ein gesonderter Beitrag auf dieser Seite.
Daneben existiert seit 2021 mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG ein eigenständiges, gerichtliches Restrukturierungsverfahren, das Unternehmen bereits bei drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit offensteht und ebenfalls auf eine mehrheitliche Gläubigerbeteiligung mit gerichtlicher Bestätigung setzt. Das StaRUG tritt neben die hier dargestellten außergerichtlichen Instrumente und den Insolvenzplan, verfolgt aber einen eigenen, prozessual anspruchsvollen Ansatz, der einer gesonderten, vertieften Darstellung vorbehalten bleibt.
Geschäftsführerhaftung bei fehlerhafter Überschuldungsprüfung und Bedeutung der Dokumentation
Die praktische Tragweite einer sorgfältigen Überschuldungsprüfung zeigt sich am deutlichsten im Haftungsfall. Wird eine bestehende Überschuldung übersehen, zu spät erkannt oder die Fortführungsprognose ohne belastbare Grundlage positiv eingeschätzt, drohen der Geschäftsleitung mehrere, sich teils überlagernde Konsequenzen. Nach § 15b InsO haftet sie persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Nach § 15a InsO ist spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung ein Insolvenzantrag zu stellen; ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Antragspflicht ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbewehrt. Hinzu treten mögliche zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft selbst sowie, je nach Fallgestaltung, deliktische Ansprüche einzelner Gläubiger.
In allen diesen Konstellationen entscheidet regelmäßig die Dokumentation über den Ausgang des Streits. Wer im Zeitpunkt der handelnden Entscheidung nachweisen kann, dass ein Überschuldungsstatus erstellt, eine Fortführungsprognose methodisch fundiert hergeleitet, Rangrücktrittsvereinbarungen wirksam und rechtzeitig geschlossen und gegebenenfalls ein Sanierungsgutachten nach anerkanntem Standard eingeholt wurde, steht in einer späteren Auseinandersetzung erheblich besser da als eine Geschäftsleitung, die sich erst im Nachhinein, unter dem Druck eines bereits laufenden Verfahrens, um eine plausible Erklärung bemüht. Die zeitnahe, lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation jeder einzelnen Überschuldungsprüfung ist deshalb keine bloße Formsache, sondern ein zentraler Baustein der Risikovorsorge für Geschäftsführer und Vorstände in der Unternehmenskrise.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO wird zweistufig geprüft: rechnerische Unterdeckung und Fortführungsprognose.
- Eine positive Fortführungsprognose lässt die insolvenzrechtliche Überschuldung entfallen und beeinflusst zugleich den Bewertungsansatz im Überschuldungsstatus.
- Ein qualifizierter Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO nimmt eine Verbindlichkeit aus dem Überschuldungsstatus heraus, wenn der Nachrang alle in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen umfasst.
- Ein bloßer, dem gesetzlichen Nachrang aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entsprechender Rangrücktritt entfaltet für die Überschuldungsprüfung keine Wirkung.
- Der Forderungsverzicht mit Besserungsschein lässt die Verbindlichkeit sowohl bilanziell als auch insolvenzrechtlich entfallen und begründet gleichzeitig eine bedingte Wiederauflebenschance des Gläubigers.
- Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 liefert die belastbare Tatsachengrundlage für die Fortführungsprognose und dokumentiert die Sorgfalt der Geschäftsleitung.
- Rangrücktritt und Besserungsschein lassen sich auch im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans vereinbaren; das StaRUG steht als eigenständiges gerichtliches Restrukturierungsverfahren daneben.
- Fehlerhafte Überschuldungsprüfung begründet Haftungsrisiken nach §§ 15a, 15b InsO, weshalb eine zeitnahe, vollständige Dokumentation unerlässlich ist.
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Handelsunternehmen wies zum Bilanzstichtag eine rechnerische Unterdeckung auf, die im Wesentlichen auf ein Gesellschafterdarlehen sowie auf pandemiebedingte Ergebniseinbrüche der Vorjahre zurückzuführen war. Die Geschäftsleitung beauftragte einen Sanierungsberater mit der Erstellung eines Gutachtens nach IDW S6, das die Krisenursachen offenlegte, ein tragfähiges Leitbild für das sanierte Unternehmen entwarf und eine integrierte Planungsrechnung vorlegte, wonach die Liquidität im gesamten Prognosezeitraum gesichert war. Ergänzend erklärte der Hauptgesellschafter für sein Darlehen einen qualifizierten Rangrücktritt hinter sämtliche in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen, während zwei Lieferanten einem Teilverzicht auf ihre offenen Forderungen zustimmten, verbunden mit einem Besserungsschein für den Fall, dass die Eigenkapitalquote des Unternehmens innerhalb von drei Jahren einen festgelegten Schwellenwert wieder erreichen würde. Auf dieser Grundlage konnte die Geschäftsleitung eine positive Fortführungsprognose dokumentieren, die insolvenzrechtliche Überschuldung entfiel, und das Unternehmen setzte die im Gutachten beschriebenen operativen Maßnahmen ohne Insolvenzantrag um.
Sie prüfen, ob Ihr Unternehmen von einer Überschuldung betroffen oder bedroht ist?
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät Sie als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie als erfahrener Insolvenzverwalter bei der Überschuldungsprüfung, der Gestaltung von Rangrücktritts- und Verzichtsvereinbarungen sowie bei der Einbindung eines Sanierungsgutachtens nach IDW S6 in Ihre Sanierungsstrategie. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.
Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet die zweistufige Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO?
Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Damit prüft man in einem ersten Schritt rechnerisch, ob eine Unterdeckung besteht, und in einem zweiten Schritt, ob eine positive Fortführungsprognose diese Unterdeckung insolvenzrechtlich unschädlich macht. Fällt die Fortführungsprognose positiv aus, entfällt die Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund unabhängig vom rechnerischen Befund.
Wie wirkt sich ein Rangrücktritt auf die Überschuldungsbilanz aus?
Eine Verbindlichkeit, für die wirksam ein hinreichend qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde, muss im Überschuldungsstatus nach § 19 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeit passiviert werden. Sie mindert damit rechnerisch die Unterdeckung, ohne dass die Forderung selbst untergeht; der Gläubiger bleibt Gläubiger, tritt aber im Rang so weit zurück, dass seine Forderung wirtschaftlich einem Eigenkapitalersatz gleichkommt.
Was unterscheidet den einfachen vom qualifizierten Rangrücktritt?
Ein einfacher Rangrücktritt, der eine Forderung lediglich in den gesetzlichen Nachrang der Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO stellt, verändert für die Überschuldungsprüfung nichts, weil dieser Nachrang für Gesellschafterdarlehen ohnehin schon gesetzlich gilt. Erst ein qualifizierter Rangrücktritt, der den Nachrang auch hinter alle übrigen in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen erstreckt und zusätzlich eine Bedienung nur aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen zulässt, nimmt die Verbindlichkeit aus dem Überschuldungsstatus heraus.
Worin liegt der Unterschied zwischen Rangrücktritt und Forderungsverzicht mit Besserungsschein?
Beim Rangrücktritt bleibt die Forderung rechtlich bestehen und wird lediglich im Rang zurückgestuft, sodass sie im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleibt, handelsbilanziell aber regelmäßig fortbesteht. Beim Forderungsverzicht mit Besserungsschein erlässt der Gläubiger die Forderung nach § 397 BGB vollständig, wodurch sie auch handelsbilanziell erlischt und einen Ertrag beim Schuldner auslöst; über die Besserungsklausel lebt sie nur wieder auf, wenn zuvor definierte wirtschaftliche Kennzahlen erreicht werden.
Wozu dient ein Sanierungsgutachten nach dem Standard IDW S6?
Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 analysiert die Krisenursachen, entwickelt ein Leitbild des sanierten Unternehmens, benennt die zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen und unterlegt diese mit einer integrierten Planungsrechnung für Ertrag, Bilanz und Finanzen. Es liefert damit die belastbare Tatsachengrundlage für die positive Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 InsO und dokumentiert zugleich, dass die Geschäftsleitung ihrer Prüfungspflicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.
Schützt ein IDW-S6-Gutachten Geschäftsführer und finanzierende Banken vor Haftung?
Ein sorgfältig erstelltes, plausibles Sanierungsgutachten kann die Geschäftsleitung entlasten, wenn sie sich in vertretbarer Weise auf dessen Ergebnisse verlassen hat, ersetzt aber keine eigene Plausibilitätsprüfung. Auch für finanzierende Banken kann ein Gutachten nach anerkanntem Standard ein gewichtiges Indiz dafür liefern, dass die Fortführung des Kreditengagements auf eine ernsthafte, Erfolg versprechende Sanierung und nicht auf eine bloße Verzögerung der Insolvenz gerichtet war. Die Einzelheiten dieser sogenannten Sanierungskreditrechtsprechung sind Gegenstand eines gesonderten Beitrags.
Lassen sich Rangrücktritt und Besserungsschein auch innerhalb eines Insolvenzplans vereinbaren?
Ja, Rangrücktritt und Besserungsschein sind nicht auf die außergerichtliche Sanierung beschränkt, sondern lassen sich auch im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans nach § 221 InsO vereinbaren, etwa um Gläubiger nur teilweise auf ihre Forderung verzichten zu lassen und den Rest von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des sanierten Unternehmens abhängig zu machen. Die Einzelheiten des Insolvenzplanverfahrens behandelt ein gesonderter Beitrag auf dieser Seite.
Welche Haftungsrisiken drohen bei fehlerhafter Überschuldungsprüfung?
Wird die Überschuldung übersehen oder die Fortführungsprognose unzutreffend positiv eingeschätzt, drohen der Geschäftsleitung die persönliche Haftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen nach § 15b InsO, die Verletzung der Antragspflicht aus § 15a InsO mit einer Frist von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung sowie im Fall vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Eine lückenlose, zeitnah erstellte Dokumentation der Überschuldungsprüfung ist daher nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich von erheblicher Bedeutung.