Die Grundsatzentscheidung ARAG/Garmenbeck: Der Aufsichtsrat muss Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand eigenverantwortlich prüfen und im Regelfall auch gerichtlich durchsetzen

„Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte der AG ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist."
Gericht
BGH (2. Zivilsenat)
Urteil
21.4.1997
Aktenzeichen
II ZR 175/95
Fundstelle
BGHZ 135, 244

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Zusammenfassung

Der Vorstandsvorsitzende einer als Aktiengesellschaft organisierten Rechtsschutzversicherung hatte über deren Tochtergesellschaften Geschäftsbeziehungen zu einer zwielichtigen Gesellschaft unterhalten, die im Stil eines Schneeballsystems arbeitete und 1990 zusammenbrach. Der Gesellschaft entstand daraus ein von den klagenden Aufsichtsratsmitgliedern mit mehr als 80 Millionen DM bezifferter Schaden. Der Aufsichtsrat lehnte es in zwei Sitzungen ab, gegen den Vorstandsvorsitzenden einen entsprechenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen; die klagenden Aufsichtsratsmitglieder begehrten die gerichtliche Feststellung, dass diese Ablehnungsbeschlüsse nichtig seien. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab, weil es dem Aufsichtsrat bei dieser Entscheidung ein eigenes, nur eingeschränkt überprüfbares unternehmerisches Ermessen zubilligte. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass der Aufsichtsrat verpflichtet ist, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich zu prüfen, wobei ihm bei der Beurteilung, ob der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, der weite unternehmerische Handlungsspielraum des Vorstands als Prüfungsmaßstab zugutekommt. Kommt der Aufsichtsrat jedoch zu dem Ergebnis, dass ein durchsetzbarer Anspruch besteht, hat er diesen grundsätzlich zu verfolgen; ein eigenes Ermessen, davon abzusehen, steht ihm nur in engen Ausnahmefällen zu, wenn gewichtige Gründe des Unternehmenswohls dies rechtfertigen und diese die für eine Rechtsverfolgung sprechenden Gründe überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine als Aktiengesellschaft organisierte Rechtsschutzversicherung, unterhielt über zwei ihr zu 100 Prozent gehörende Tochtergesellschaften Geschäftsbeziehungen zu einer im Ausland gegründeten, faktisch nur eine Briefkastenadresse unterhaltenden Gesellschaft. Diese nahm Kapital zu deutlich überdurchschnittlichen Zinsen entgegen und vergab zugleich unterhalb des Marktniveaus liegende Kredite, wobei die entstehenden Verluste nur durch eine fortlaufende Ausweitung des Geschäftsvolumens nach Art eines Schneeballsystems aufgefangen werden konnten. Anfang 1990 brach die Unternehmensgruppe zusammen.

Der Beklagten und ihren Tochtergesellschaften entstand hierdurch ein Zinsausfallschaden von rund 421.000 DM; aus damit zusammenhängenden Kreditanlagegeschäften errechneten die klagenden Aufsichtsratsmitglieder einen weiteren Schaden von mehr als 80 Millionen DM, da die Beklagte für Bankkredite ihrer Tochtergesellschaft mittels Patronatserklärungen einzustehen hatte, die unter anderem vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet waren. Der Aufsichtsrat lehnte es in seinen Sitzungen vom 25.06.1992 und 15.06.1993 ab, gegen den Vorstandsvorsitzenden einen entsprechenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Die klagenden Aufsichtsratsmitglieder hielten diese Ablehnungsbeschlüsse für nichtig und begehrten die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit.

Rechtliche Würdigung

Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst das Rechtsschutzinteresse der klagenden Aufsichtsratsmitglieder: Es folgt bereits aus ihrer Organstellung und der daraus resultierenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der vom Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse, unabhängig davon, ob eigene Mitwirkungsrechte verkürzt wurden.

In der Sache stellte der Senat klar, dass den Aufsichtsrat aus seiner Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), und aus seiner Vertretungsmacht gegenüber Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG) die eigenständige Pflicht trifft, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen ein Vorstandsmitglied zu prüfen und durchsetzbare Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, dass auch die Hauptversammlung nach § 147 Abs. 1 AktG eine Rechtsverfolgung beschließen kann; dieses Recht der Hauptversammlung dient allein dem Aktionärsschutz und entbindet den Aufsichtsrat nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Verfolgungspflicht.

Bei der Frage, ob der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, muss der Aufsichtsrat berücksichtigen, dass dem Vorstand ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zusteht, zu dem auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen gehört, der jeder verantwortungsbewusst handelnde Unternehmensleiter ausgesetzt ist. Anders als das Berufungsgericht meinte, steht dem Aufsichtsrat bei dieser Prüfung selbst jedoch keine eigene „Entscheidungsprärogative“ zu: Die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht und durchsetzbar ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, weil es sich insoweit nicht um eine Handlungs-, sondern um eine Erkenntnisfrage handelt.

Kommt der Aufsichtsrat nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Gesellschaft voraussichtlich ein durchsetzbarer Anspruch zusteht, ist die Verfolgung dieses Anspruchs die Regel. Ein eigenes Ermessen, davon abzusehen, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn gewichtige, allein am Unternehmenswohl orientierte Gründe dagegensprechen und diese die für eine Rechtsverfolgung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind. Persönliche, außerhalb des Unternehmenswohls liegende Erwägungen, etwa die Schonung eines verdienten Vorstandsmitglieds, darf der Aufsichtsrat nur in engen Ausnahmefällen berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis

ARAG/Garmenbeck bildet bis heute die dogmatische Grundlage für zwei zentrale, bis in die aktuelle Rechtsprechung fortwirkende Grundsätze des Organhaftungsrechts. Erstens hat der Bundesgerichtshof hier, acht Jahre vor der ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung der Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG durch das UMAG im Jahr 2005, deren tragende Wertungen bereits formuliert: den weiten unternehmerischen Handlungsspielraum als Voraussetzung wirtschaftlichen Handelns, verbunden mit der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit, sobald dieser Spielraum überschritten wird. Zweitens hat die Entscheidung die Verpflichtung des Aufsichtsrats zur eigenverantwortlichen und im Regelfall konsequenten Verfolgung von Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung dauerhaft etabliert, was seither auch die Praxis der Enthaftung durch Entlastungsbeschlüsse maßgeblich beeinflusst.

Für die GmbH gilt die Rechtsprechung entsprechend: Auch dort trifft die Gesellschafterversammlung beziehungsweise, sofern vorhanden, den fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat eine vergleichbare Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung und Verfolgung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer, sobald deren Voraussetzungen erkennbar vorliegen. Wer als Aufsichtsratsmitglied oder Gesellschafter eine Anspruchsverfolgung gegen die Geschäftsleitung erwägt oder ablehnt, sollte die Prüfung entsprechend dokumentieren, um im Streitfall die Einhaltung der von ARAG/Garmenbeck vorgezeichneten Maßstäbe belegen zu können.

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