Insolvenz statt Ausscheiden: Der BGH versagt Kommanditisten die zeitliche Haftungsbegrenzung des § 160 HGB a.F., wenn die Kommanditgesellschaft durch Verfahrenseröffnung aufgelöst wird

„Die Haftung des Kommanditisten, der der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Kommanditgesellschaft angehört, ist nicht entsprechend § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begrenzt."
Gericht
BGH (II. Zivilsenat)
Urteil
3.12.2024
Aktenzeichen
II ZR 143/23
Fundstelle
DStR 2025, 852-854

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 23.7.2026

Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter einer als Beteiligungsgesellschaft strukturierten Kommanditgesellschaft, deren Zweck im Halten von Kommanditanteilen an zwei Schiffsgesellschaften bestand, verlangte von einer Anlegerin die teilweise Rückzahlung von Ausschüttungen, die zwischen 2002 und 2008 geflossen waren, ohne durch Gewinne gedeckt zu sein. Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung eines Kommanditisten in Höhe seiner Einlage wieder auf, soweit solche Ausschüttungen sein Kapitalkonto unter den Betrag der geleisteten Einlage absinken lassen. Die Beklagte berief sich darauf, dass seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG bereits mehr als fünf Jahre verstrichen seien, und wollte daraus in entsprechender Anwendung der Nachhaftungsbegrenzung des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. das Erlöschen ihrer Haftung ableiten. Das Berufungsgericht gab ihr recht und wies die Klage ab. Der II. Zivilsenat des BGH hob dies auf. Die genannte Vorschrift regelt die Enthaftung eines aus einer fortbestehenden Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters und lässt sich auf die Auflösung der Gesellschaft durch Insolvenzeröffnung nicht übertragen, weil der Gesetzgeber diesen Fall bewusst der eigenständigen, hemmungsfähigen Verjährungsregelung des § 159 HGB a.F. unterstellt hat. Eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung bleibt danach durchsetzbar, auch wenn seit der Verfahrenseröffnung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Sachverhalt

Die klagende Partei war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft, deren Geschäftszweck darin bestand, als Beteiligungsgesellschaft Kommanditanteile an zwei Schiffsgesellschaften zu halten, die jeweils ein Containerschiff betrieben. Über das Vermögen dieser Fonds-KG war im April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte war seit Jahren als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt und hatte in den Jahren 2002 bis 2008 Ausschüttungen erhalten, die zu einem erheblichen Teil nicht durch entsprechende Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren. Ausschüttungen dieser Art lassen das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag seiner geleisteten Einlage absinken, mit der Folge, dass seine ursprünglich durch die Einlageleistung erloschene persönliche Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB in entsprechender Höhe wiederauflebt.

Der Insolvenzverwalter nahm die Beklagte auf Rückzahlung eines vierstelligen Restbetrags in Anspruch. Die Beklagte wandte ein, ihre Haftung sei erloschen, weil seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien. Sie berief sich damit sinngemäß auf die Wertung des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung, wonach ein aus einer fortbestehenden Personenhandelsgesellschaft ausscheidender Gesellschafter für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur haftet, wenn die betreffende Forderung innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig wird und gerichtlich geltend gemacht oder festgestellt wird. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Der Insolvenzverwalter verfolgte seinen Anspruch mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.

Rechtliche Würdigung

Der II. Zivilsenat gab der Revision statt und stellte klar, dass die fünfjährige Nachhaftungsbegrenzung des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck auf die Konstellation zugeschnitten, dass ein Gesellschafter aus einer im Übrigen fortbestehenden Gesellschaft ausscheidet und sich anschließend endgültig vom operativen Geschäftsbetrieb löst; ihm soll nach Ablauf einer angemessenen Frist Rechtssicherheit darüber verschafft werden, dass er nicht mehr für Verbindlichkeiten einstehen muss, die aus einem Geschäftsbetrieb stammen, auf den er keinen Einfluss mehr hat.

Wird die Gesellschaft dagegen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, liegt eine strukturell andere Situation vor. Der Kommanditist scheidet nicht individuell aus einer weiterlaufenden Gesellschaft aus, sondern die Gesellschaft selbst wird als Rechtsträger insgesamt der kollektiven, gerichtlich beaufsichtigten Verwertung im Insolvenzverfahren unterworfen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit § 159 HGB a.F. eine eigenständige, spezifisch auf die Verjährung zugeschnittene Regelung geschaffen, die durch die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gehemmt werden kann. Der Senat verneinte eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Nachhaftungsbegrenzung rechtfertigen könnte: Die unterschiedliche Behandlung von Ausscheiden und insolvenzbedingter Auflösung beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Differenzierung, nicht auf einem Versehen. Für die Beklagte bedeutete dies, dass die zur Tabelle angemeldete und damit in ihrer Verjährung gehemmte Forderung des Insolvenzverwalters trotz Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren seit Verfahrenseröffnung durchsetzbar blieb.

Bedeutung für die Praxis

Für Anleger von Publikums- und Schiffsfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft entkräftet die Entscheidung eine verbreitete Fehlvorstellung, wonach mit dem bloßen Zeitablauf seit Insolvenzeröffnung automatisch Ruhe in die Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter einkehrt. Wer als Kommanditist gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten und dadurch sein Kapitalkonto unter die geleistete Einlage absinken lassen hat, muss mit einer Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB rechnen, solange die entsprechende Forderung ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet und ihre Verjährung dadurch gehemmt ist. Der Fristablauf des § 160 HGB a.F. schützt insoweit nicht.

Für Insolvenzverwalter von Fondsgesellschaften bestätigt die Entscheidung, dass die systematische Rückforderung nicht gewinngedeckter Ausschüttungen von einer Vielzahl von Kommanditisten auch dann noch aussichtsreich sein kann, wenn seit der Verfahrenseröffnung bereits erhebliche Zeit vergangen ist, sofern die Ansprüche fristgerecht zur Tabelle angemeldet wurden. Für seit dem 1. Januar 2024 eröffnete Verfahren ist zudem zu beachten, dass das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die Regelungen zur Nachhaftung von Gesellschaftern reformiert hat; die vorliegende Entscheidung betrifft noch die zuvor geltende Rechtslage, dürfte aber in ihrer tragenden Erwägung, wonach Auflösung durch Insolvenz und individuelles Ausscheiden rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind, auch für die Auslegung des reformierten Rechts Orientierung bieten.