Vermögensschutz durch eigene Gesellschaft: Der BGH wertet das Asset-Protection-Modell als deutliches Vorsatzindiz bei der Insolvenzanfechtung
„Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes ‚asset-protection‘-Modell), ist ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz."
Zusammenfassung
Der IX. Zivilsenat entschied durch Versäumnisurteil mit inhaltlicher Sachprüfung, dass die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte auf eine eigens dafür gegründete Gesellschaft (asset-protection-Modell) ein deutliches Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO darstellt. Im konkreten Fall hatte der Schuldner 2011 eine GmbH gegründet und sein Vermögen im Wege einer Geschäftsbesorgung dorthin verlagert. Nach einer Zahlungsaufforderung seiner finanzierenden Bank ließ er die GmbH Honorare von zusammen rund 76.755 Euro an seine Rechtsanwältin und Steuerberaterin auszahlen. Landgericht Landau und Oberlandesgericht Zweibrücken hatten die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf, weil die Vorinstanz die Gesamtheit der Indizien, insbesondere das Vermögensschutzmodell selbst, nicht ausreichend gewürdigt hatte, und verwies zur erneuten Verhandlung zurück.
Sachverhalt
Der Schuldner und seine Ehefrau waren seit 2001 zu je hälftigem Anteil an einer als geschlossener Immobilienfonds konzipierten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, deren Beteiligung über Bankdarlehen finanziert war. Im Jahr 2011 gründete der Schuldner eine eigene GmbH und übertrug im Wege einer Geschäftsbesorgungsvereinbarung sein Vermögen auf diese Gesellschaft, die es fortan verwalten und, nach eigener Darstellung des Schuldners, zur Absicherung seiner persönlichen Lebensführung sowie zur Deckung von Beratungskosten einsetzen sollte. Nachdem die finanzierende Bank den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hatte, wies dieser die GmbH an, Honorare in Höhe von 30.000 Euro und weiteren 46.755 Euro, insgesamt rund 76.755 Euro, an eine als Rechtsanwältin und Steuerberaterin tätige Beklagte zu zahlen, die zuvor für ihn tätig geworden war.
Der spätere Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners nahm die Beklagte im Wege der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung auf Rückgewähr der erhaltenen Zahlungen in Anspruch. Das Landgericht Landau wies die Klage mit Urteil vom 20. März 2020 (3 O 89/18) ab. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Klageabweisung mit Urteil seines 6. Zivilsenats vom 5. September 2022 (6 U 21/20) und verneinte die für § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Mit der vom Insolvenzverwalter eingelegten Revision gelangte die Sache vor den BGH, der durch Versäumnisurteil, das jedoch auf einer vollständigen inhaltlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, entschied.
Rechtliche Würdigung
Der IX. Zivilsenat bestätigte zunächst die Grundlagen der Vorsatzanfechtung: Anfechtbar ist eine Rechtshandlung des Schuldners, die die Gläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Dass die Zahlungen formal von der GmbH und nicht unmittelbar vom Schuldner geleistet wurden, änderte an der Zurechnung als eigene Rechtshandlung des Schuldners nichts, da dieser die Zahlungen angewiesen hatte und die Beklagte erkennbar gegenüber dem Schuldner selbst abrechnete. Die Gläubigerbenachteiligung folgte daraus, dass der Schuldner sich im Gegenzug seiner Herausgabeansprüche gegen die GmbH aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 667 BGB) entäußerte. Die Zahlungen waren zudem inkongruent, weil der Beklagten kein unmittelbarer Anspruch gegen die GmbH zustand und diese keine bloße Zahlstelle des Schuldners, sondern eigenständige Vermögensträgerin war.
Den Kern der Entscheidung bildet die Bewertung des zugrunde liegenden Gestaltungsmodells selbst. Der Senat stellte klar, dass die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzieht, ein deutliches, eigenständiges Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt, unabhängig von der gesetzlichen Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dieses Indiz wird nach den Ausführungen des BGH durch die zeitliche Abfolge weiter verstärkt: Auf die Zahlungsaufforderung der Bank folgte die Verschiebung des Vermögens in die eigens gegründete Struktur, aus der anschließend gezielt einzelne Gläubiger, hier die Beklagte, bedient wurden, während die Bank als Hauptgläubigerin leer ausging. Zur Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz griff der Senat auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zurück, gestützt unter anderem durch einen im Verfahren bekannt gewordenen Entwurf einer Strafanzeige, der belegte, dass der Beklagten erhebliche Forderungen gegen den Schuldner bekannt waren.
Das Berufungsgericht hatte diese Gesamtwürdigung nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft verkürzt, indem es einzelne Indizien isoliert betrachtete, statt sie, wie es die seit der Leitentscheidung vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) verschärften subjektiven Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz gerade verlangen, in einer umfassenden Gesamtschau zu würdigen. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den nunmehr zuständigen 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass die seit 2021 verschärfte Linie des BGH zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung Unternehmern und Geschäftsführern in der Krise keinen Freibrief für strukturelle Vermögensschutzmodelle verschafft. Wer Vermögenswerte planmäßig auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft verlagert, um sie dem Gläubigerzugriff zu entziehen, liefert damit ein eigenständiges und gewichtiges Indiz für den Benachteiligungsvorsatz, das unabhängig von der Frage besteht, ob im Übrigen die strengeren Anforderungen an die Kenntnis künftiger Zahlungsunfähigkeit erfüllt sind. Solche Gestaltungen bergen damit ein erhebliches Anfechtungsrisiko, gerade wenn sie zeitlich mit ersten Zahlungsschwierigkeiten oder Forderungen wichtiger Gläubiger zusammenfallen.
Für Berater, die aus einer solchen Struktur honoriert werden, folgt daraus eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der eigenen Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Mandanten: Kennt der Anfechtungsgegner die Vermögenslage des Schuldners und die Umstände der Vermögensverlagerung, kann sich die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegen ihn auswirken, selbst wenn die Zahlung formal von einer dritten Gesellschaft stammt. Für Insolvenzverwalter bestätigt die Entscheidung, dass Berufungsgerichte sämtliche verfügbaren Indizien, insbesondere den strukturellen Charakter eines Vermögensschutzmodells, in einer echten Gesamtwürdigung zu bewerten haben und sich nicht mit einer isolierten Prüfung einzelner Umstände begnügen dürfen. Die Zurückverweisung unterstreicht zugleich, dass auch nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung seit 2021 die Darlegungslast des Verwalters bei nachweisbaren Vermögensschutzgestaltungen erfüllbar bleibt.