Insolvenzrecht — Rechtsprechung aktuell

  1. Wann ist ein Schuldner zahlungsunfähig? Der BGH schärft die Drei-Wochen-Grenze für liquide Mittel„Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann."

    BGH, IX. Zivilsenat · Urteil vom 31.7.2025 · IX ZR 160/24

    Der Insolvenzverwalter einer Catering-GmbH & Co. KG verlangte von einem Bundesland die Rückzahlung von 27.740,51 €, die zur Tilgung der Steuerschulden des Kommanditisten und Geschäftsführers gezahlt worden waren. Der BGH nutzte den Fall, um die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO erneut zu präzisieren, mit unmittelbarer Bedeutung für Anfechtungsklagen, die Prüfung der Insolvenzantragspflicht und die Geschäftsführerhaftung in der Krise.

  2. Vermögensschutz durch eigene Gesellschaft: Der BGH wertet das Asset-Protection-Modell als deutliches Vorsatzindiz bei der Insolvenzanfechtung„Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes ‚asset-protection‘-Modell), ist ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz."

    BGH, IX. Zivilsenat · Urteil vom 17.7.2025 · IX ZR 184/22

    Ein Schuldner hatte Jahre vor der Krise eine eigene GmbH gegründet und sein Vermögen dorthin verlagert, angeblich zur Absicherung der Lebensführung. Nach einer Zahlungsaufforderung seiner Bank flossen aus dieser Gesellschaft noch Honorarzahlungen an seine Rechtsanwältin und Steuerberaterin. Der BGH nutzte den Fall, um klarzustellen, dass ein solches Vermögensschutzmodell trotz der seit 2021 verschärften Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz ein eigenständiges, gewichtiges Indiz bleibt, und verwies die Sache zur erneuten Gesamtwürdigung zurück.

  3. Kein Werklohn ohne Abnahme? Der BGH lockert diesen Grundsatz für teilbare Leistungen in der Insolvenz des Auftragnehmers„Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus."

    BGH, IX. Zivilsenat · Urteil vom 17.7.2025 · IX ZR 70/24

    Ein Insolvenzverwalter machte für einen als Nachunternehmer tätigen Dachdecker- und Zimmereibetrieb restlichen Werklohn aus einem VOB/B-Bauvertrag geltend, den die Auftraggeberin unter Verweis auf fehlende Abnahme und Mängel verweigerte. Der BGH nutzt den Fall, um die insolvenzrechtliche Vertragsspaltung nach § 103 InsO für teilbare Werkleistungen zu präzisieren, mit erheblicher Bedeutung für die Massegenerierung in Bauinsolvenzen.

  4. Amt niedergelegt, Haftung geblieben: Der BGH verlängert die Geschäftsführerhaftung für Insolvenzverschleppung über das Ausscheiden hinaus„Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht."

    BGH, II. Zivilsenat · Urteil vom 23.7.2024 · II ZR 206/22

    Ein Anleger verlangte von der Erbin eines früheren Geschäftsführers mehrerer verbundener Container-Leasinggesellschaften Schadensersatz auch für einen Anlagevertrag, den er erst nach dessen Ausscheiden aus dem Amt geschlossen hatte. Der BGH nutzte den Fall, um die Reichweite der Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO über die Amtszeit hinaus zu klären, mit erheblicher Bedeutung für ausscheidende Geschäftsführer und für Insolvenzverwalter bei der Prüfung von Regressansprüchen.