Kein Werklohn ohne Abnahme? Der BGH lockert diesen Grundsatz für teilbare Leistungen in der Insolvenz des Auftragnehmers

„Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus."
Gericht
BGH (IX. Zivilsenat)
Urteil
17.7.2025
Aktenzeichen
IX ZR 70/24

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 21.7.2026

Zusammenfassung

Der IX. Zivilsenat stellt klar, dass bei teilbaren Werkleistungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst, nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung des Insolvenzverwalters, das einheitliche Vertragsverhältnis in einen vom Schuldner bereits erfüllten und einen noch offenen Teil aufspaltet. Für den vorinsolvenzlich erbrachten und abgespaltenen Teil wird der Vergütungsanspruch unabhängig von einer förmlichen Abnahme fällig; werkvertragliche Abnahmeerfordernisse werden insoweit durch die insolvenzrechtlichen Modifikationen verdrängt. Weist die erbrachte Teilleistung Mängel auf, mindert sich der darauf entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die (ggf. fiktiv zu ermittelnden) Mängelbeseitigungskosten. Auf dieser Grundlage hob der BGH die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die die Fälligkeit mangels Abnahme verneint hatten.

Sachverhalt

Ein als Dachdecker- und Zimmereibetrieb tätiger Nachunternehmer erbrachte auf Grundlage eines VOB/B-Bauvertrags mit Einheitspreisen zwischen Oktober 2019 und März 2021 Dach- und Klempnerarbeiten für eine Auftraggeberin. Die Leistungen wurden überwiegend erbracht und über Abschlagsrechnungen abgerechnet. Nach Erteilung der Schlussrechnung verblieb eine offene Restforderung von rund 20.000 Euro. Die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf eine fehlende Abnahme sowie auf behauptete wesentliche Mängel der Werkleistung.

Über das Vermögen des Nachunternehmers wurde in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die weitere Erfüllung des noch nicht vollständig abgewickelten Vertrags ab und verfolgte den Vergütungsanspruch für den bereits erbrachten Leistungsteil weiter. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage übereinstimmend ab: Mangels Abnahme der Werkleistung sei der Vergütungsanspruch nicht fällig geworden.

Rechtliche Würdigung

Der BGH hob die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Ausgangspunkt ist die insolvenzrechtliche Behandlung gegenseitiger, im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erfüllter Verträge nach § 103 InsO. Bei teilbaren Leistungen, wie sie Bauverträge mit Einheitspreisen typischerweise zum Gegenstand haben, führt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst, nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung des Insolvenzverwalters, zu einer Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Vertragsverhältnisses: Der vom Schuldner vorinsolvenzlich bereits erbrachte Teil der Leistung wird insolvenzrechtlich verselbstständigt und vom noch offenen, dem Wahlrecht des Verwalters unterliegenden Teil getrennt.

Für den bereits abgespaltenen, erfüllten Teil hält der Senat werkvertragliche Fälligkeitsvoraussetzungen, die auf die Abwicklung des Gesamtvertrags zugeschnitten sind, für nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere die Abnahme als grundsätzliche Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnanspruchs (§ 641 Abs. 1 BGB) wird durch die insolvenzrechtlichen Modifikationen verdrängt: Die Durchsetzung des auf die erbrachte Teilleistung entfallenden Vergütungsanspruchs setzt keine Abnahme dieser Teilleistung mehr voraus. Der Senat begründet dies mit dem insolvenzspezifischen Bedürfnis, den bereits erbrachten und der Masse zuzuordnenden Wert zeitnah zu realisieren, ohne dass eine faktisch häufig verweigerte oder verzögerte Abnahme dem entgegensteht.

Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, führt dies nicht zum vollständigen Ausschluss der Fälligkeit, sondern wirkt sich unmittelbar auf die Anspruchshöhe aus: Der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch mindert sich von vornherein um die Kosten der Mängelbeseitigung, die erforderlichenfalls fiktiv zu ermitteln sind. Eine formale Abnahme der Teilleistung bleibt hierfür ebenso entbehrlich; die Mängelprüfung erfolgt im Rahmen der Anspruchsbemessung selbst.

Bedeutung für die Praxis

Für Insolvenzverwalter, die Vergütungsforderungen aus vorinsolvenzlich begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Bau- oder sonstigen Werkverträgen zur Masse ziehen wollen, erleichtert die Entscheidung die Durchsetzung erheblich: Der häufig genutzte Einwand der Auftraggeberseite, mangels Abnahme sei noch keine Fälligkeit eingetreten, verfängt bei teilbaren Leistungen jedenfalls für den bereits erbrachten und insolvenzrechtlich abgespaltenen Teil nicht mehr. Das beschleunigt die Liquiditätsgenerierung zugunsten der Gläubigergesamtheit und nimmt der Gegenseite ein bislang verbreitetes Verzögerungsargument.

Zugleich verschiebt sich der Streit in der Praxis auf die Frage der Teilbarkeit der geschuldeten Leistung sowie auf die Höhe etwaiger Mängelbeseitigungskosten, die den Vergütungsanspruch mindern. Insolvenzverwalter sollten bei der Anspruchsdurchsetzung daher von Beginn an eine belastbare Bewertung des erbrachten Leistungsteils und einer möglichen Mangelhaftigkeit vorlegen, um dem naheliegenden Gegeneinwand der Mängelaufrechnung zu begegnen.

Für Werkunternehmer beziehungsweise deren Auftraggeber, die selbst in die Insolvenz geraten oder deren Vertragspartner insolvent wird, schärft die Entscheidung das Bewusstsein dafür, dass die insolvenzrechtliche Vertragsspaltung nach § 103 InsO nicht nur das Wahlrecht des Verwalters betrifft, sondern bereits mit der Verfahrenseröffnung eigenständige Rechtsfolgen für den erbrachten Leistungsteil auslöst, unabhängig davon, ob eine Abnahme jemals stattgefunden hat.