Amt niedergelegt, Haftung geblieben: Der BGH verlängert die Geschäftsführerhaftung für Insolvenzverschleppung über das Ausscheiden hinaus
„Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht."
Zusammenfassung
Der II. Zivilsenat entscheidet, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden Verträge mit der insolvenzreifen Gesellschaft geschlossen haben, sofern die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung fortbestand. Die Amtsniederlegung beseitigt bereits begangene Pflichtverletzungen nicht rückwirkend, und ein bloßer Wechsel in der Geschäftsführerperson unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführers.
Sachverhalt
Der Beklagten als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin eines im Juni 2018 verstorbenen früheren Geschäftsführers mehrerer verbundener GmbH wurde von einer Anlegerin auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen. Die Gesellschaften vertrieben ein Leasingmodell für Seefrachtcontainer: Anleger erwarben Container, die von den Gesellschaften zurückgemietet wurden. Das Geschäftsmodell entwickelte sich zu einem Schneeballsystem, bei dem Zahlungen an Altanleger aus den Einlagen neu hinzutretender Anleger finanziert wurden.
Der spätere Erblasser war bei drei der beteiligten Gesellschaften vom 20.02.2013 bis 27.06.2016 und bei einer vierten Gesellschaft vom 03.04.2013 bis 08.07.2016 als Geschäftsführer bestellt. Die Klägerin schloss zwischen 2013 und 2016 insgesamt vier Anlageverträge mit den Gesellschaften ab, drei davon noch während der Amtszeit des Geschäftsführers, einen weiteren jedoch erst im Juli 2016, nach dessen Ausscheiden. Über das Vermögen der Gesellschaften wurde am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hatte insgesamt 73.100 Euro eingezahlt und Rückflüsse von 21.488,40 Euro erhalten; den verbleibenden Ausfall von 51.611,60 Euro machte sie als Schaden geltend, gestützt auch auf den erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers geschlossenen Vertrag.
Landgericht München I (02.04.2020, 29 O 11139/19) und Oberlandesgericht München (19.05.2022, 8 U 2506/20) differenzierten zwischen den vor und dem nach dem Ausscheiden geschlossenen Verträgen und erkannten die Haftung jedenfalls im Ergebnis auch für den späteren Vertrag an; die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Rechtliche Würdigung
Der II. Zivilsenat bestätigt zunächst, dass der Anspruch aus Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO als Nachlassverbindlichkeit auf die Erbin des Geschäftsführers übergegangen ist (§ 1967 BGB); eine Enthaftung hätte allenfalls über eine Ausschlagung der Erbschaft oder eine Beschränkung auf den Nachlass im Wege der Nachlassinsolvenz erreicht werden können.
In der Sache stellt der BGH klar, dass mit der Beendigung der Organstellung zwar die Insolvenzantragspflicht selbst mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfällt. Bereits während der Amtszeit begangene Verstöße gegen die Antragspflicht werden dadurch aber nicht rückwirkend beseitigt, und die hierauf beruhende Verantwortlichkeit für Verschleppungsschäden endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, ob die durch die Pflichtverletzung geschaffene, verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht. Tritt ein Neugläubiger auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers noch in eine Vertragsbeziehung mit der insolvenzreifen Gesellschaft ein, weil diese mangels rechtzeitiger Antragstellung am Markt verblieben ist, verwirklicht sich in dessen Schaden gerade die Gefahr, die der Geschäftsführer durch seine Pflichtverletzung geschaffen hat. Der Senat betont dabei den gläubigerschützenden Zweck des Verschleppungsverbots: Es soll verhindern, dass insolvenzreife Gesellschaften mit beschränkter Haftung am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch neue Gläubiger gefährden.
Für die Kausalität genügt nach dem Urteil, dass die Pflichtverletzung mitursächlich für den späteren Vertragsschluss geblieben ist; ein bloßer Wechsel in der Person des Geschäftsführers stellt keine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Zäsur dar. Erst eine tatsächliche Beseitigung der Krise, etwa durch Sanierung der Gesellschaft oder durch die nachträgliche, wenn auch verspätete Stellung des gebotenen Insolvenzantrags, lässt die fortwirkende Gefahrenlage entfallen. Auch eine mögliche Parallelhaftung eines nachfolgenden Geschäftsführers ändert daran nichts: Beide können nebeneinander für denselben Schaden verantwortlich sein, ohne dass sich die Haftung des Vorgängers dadurch erledigt.
Bedeutung für die Praxis
Für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise entwertet die Entscheidung eine verbreitete Fehlvorstellung: Die bloße Niederlegung des Amtes ist kein Mittel, um sich künftigen Haftungsrisiken aus einer bereits begangenen Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu entziehen. Wer als Geschäftsführer ausscheidet, ohne dass zuvor entweder rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt oder die Krise nachweisbar überwunden wurde, bleibt für Schäden verantwortlich, die erst nach seinem Ausscheiden entstehen, und hat auf deren Entstehung keinen Einfluss mehr. Das erhöht das Risiko gerade in Konstellationen, in denen ein Geschäftsführerwechsel als vermeintlicher Schlussstrich unter eine schwierige Phase gedacht ist, etwa bei sogenannten Firmenbestattungen oder beim Rückzug aus einer erkennbar insolvenzreifen Gesellschaft. Für die Praxis folgt daraus, dass Geschäftsführer beim Ausscheiden in der Krise dokumentieren sollten, ob und wie die Gefahrenlage beseitigt wurde, und dass eine D&O-Versicherung auch Spätschäden aus während der Amtszeit begangenen Pflichtverletzungen erfassen sollte.
Für Insolvenzverwalter erweitert die Entscheidung den Kreis möglicher Haftungsschuldner: Regressansprüche wegen Insolvenzverschleppung können sich nicht nur gegen den amtierenden, sondern auch gegen zuvor ausgeschiedene Geschäftsführer und, wie der vorliegende Fall zeigt, gegen deren Erben richten, sofern die verschleppungsbedingte Gefahrenlage bei Entstehung des jeweiligen Neugläubigerschadens fortbestand. Bei der Anspruchsprüfung rückt damit die Frage in den Mittelpunkt, ob und wann die Krise der Gesellschaft tatsächlich beseitigt wurde und ob spätere Vertragsschlüsse noch der ursprünglichen Pflichtverletzung zuzurechnen sind. Insolvenzverwalter sollten den zeitlichen Verlauf von Geschäftsführerwechseln, Vertragsschlüssen mit Neugläubigern und etwaigen Sanierungsbemühungen daher sorgfältig dokumentieren, um eine tragfähige Anspruchsgrundlage gegen mehrere, unter Umständen zeitlich aufeinanderfolgende Geschäftsführer aufzubauen.