Organhaftung: Wann Geschäftsführer strafrechtlich haften

Kurzantwort: Organhaftung bezeichnet die persönliche Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und Vorständen für Pflichtverletzungen in ihrem Amt. Strafrechtlich drohen vor allem Untreue nach § 266 StGB, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB sowie Bankrottdelikte nach §§ 283 ff. StGB und die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft daneben nach § 43 GmbHG mit seinem Privatvermögen, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt. Beide Haftungsstränge greifen häufig ineinander: Aus einem Ermittlungsverfahren ergeben sich regelmäßig auch zivilrechtliche Regressansprüche der Gesellschaft, ihrer Insolvenzverwaltung oder der Gläubiger.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 20.7.2026

Was bedeutet Organhaftung?

Organhaftung bezeichnet die persönliche Verantwortlichkeit von Geschäftsführern, Vorständen und vergleichbaren Leitungspersonen für Pflichtverletzungen, die sie in Ausübung ihres Amtes begehen. Der Begriff umfasst zwei getrennte, aber häufig zusammenhängende Ebenen: die strafrechtliche Organhaftung, bei der dem Staat gegenüber Verantwortung zu tragen ist, und die zivilrechtliche Organhaftung, bei der die Gesellschaft selbst Schadensersatz verlangt. Wer als Geschäftsführer einer GmbH tätig ist, sollte beide Ebenen kennen, denn sie greifen in der Beratungspraxis regelmäßig ineinander.

Die strafrechtlichen Haftungstatbestände im Überblick

Ein GmbH-Geschäftsführer verwaltet fremdes Vermögen und trägt Verantwortung gegenüber Arbeitnehmern, Gläubigern und dem Fiskus. Aus dieser Stellung ergeben sich mehrere strafrechtliche Risikofelder.

Untreue nach § 266 StGB: der häufigste Vorwurf

In der Praxis ist Untreue der mit Abstand häufigste strafrechtliche Vorwurf gegen Geschäftsführer. Erfasst werden sowohl der Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis als auch die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, etwa bei unautorisierten Privatentnahmen, verdeckten Zahlungen an sich selbst oder riskanten Geschäften ohne ausreichende Informationsgrundlage. Die Einzelheiten dazu, einschließlich der aktuellen Rechtsprechung zur unternehmerischen Business Judgment Rule, behandelt der eigene Beitrag Untreue nach § 266 StGB: Risiken für Geschäftsführer.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits das bloße Unterlassen der Beitragsabführung trotz Fälligkeit und vorhandener Liquidität. Besonders praxisrelevant ist die Unternehmenskrise: Reicht das verfügbare Geld nicht mehr für Löhne und Beiträge gleichermaßen, muss der Geschäftsführer nötigenfalls die Löhne kürzen, um die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sicherzustellen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, die Verjährung beträgt regelmäßig fünf Jahre.

Bankrott und Insolvenzverschleppung: Krise als Risikoherd

Gerät die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Krise, rücken die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB in den Vordergrund, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder die Verletzung der Buchführungspflicht. Parallel dazu ist der Geschäftsführer nach § 15a InsO verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Antragspflicht ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO selbst strafbewehrt und wird häufig zusammen mit Bankrottvorwürfen ermittelt.

Auch ohne Bestellung: faktische Geschäftsführer im Fokus

Die strafrechtliche Organhaftung trifft nicht nur den formal im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer. Wer im Hintergrund tatsächlich die unternehmensleitenden Entscheidungen trifft, kann als faktischer Geschäftsführer ebenso strafrechtlich verantwortlich sein. Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze mit Urteil vom 27.02.2025 (5 StR 287/24) im Zusammenhang mit sogenannten Firmenbestattungen präzisiert: Statt eines starren Kriterienkatalogs ist eine Gesamtwürdigung maßgeblich, ob die Person typische Leitungsaufgaben in Personal-, Finanz- und Geschäftsangelegenheiten tatsächlich übernommen hat. Ein Auftreten nach außen ist dafür nicht zwingend erforderlich. Diese Entscheidung erweitert den Kreis der strafrechtlich Verantwortlichen spürbar und ist gerade für Strohmann-Konstellationen und Sanierungsberater von Bedeutung.

Die zivilrechtliche Organhaftung nach § 43 GmbHG

Neben der strafrechtlichen Seite steht die zivilrechtliche Organhaftung nach § 43 GmbHG. Danach haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie der Gesellschaft gegenüber persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Besonders wichtig für die Praxis: Im Streitfall muss der Geschäftsführer beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat, nicht die Gesellschaft das Gegenteil.

Für unternehmerische Entscheidungen gilt seit der grundlegenden BGH-Entscheidung ARAG/Garmenbeck (Urteil vom 21.04.1997, II ZR 175/95) ein Beurteilungsspielraum: Solange die Grenzen verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten Handelns nicht überschritten werden, führt eine im Ergebnis unglückliche unternehmerische Entscheidung nicht automatisch zur Haftung. Fehlt dem Geschäftsführer die notwendige eigene Sachkunde, etwa in rechtlichen Zweifelsfragen, muss er nach den vom BGH in der ISION-Entscheidung entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 20.09.2011, II ZR 234/09) qualifizierten, unabhängigen Rat einholen, diesem alle relevanten Informationen zugrunde legen und das Ergebnis eigenständig plausibilisieren. Wer sich blind auf eine Auskunft verlässt, handelt weiterhin auf eigenes Risiko.

Eine eigenständige zivilrechtliche Erstattungspflicht trifft den Geschäftsführer zudem nach § 15b InsO für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch aus dem Gesellschaftsvermögen veranlasst hat. Diese Norm läuft in der Unternehmenskrise parallel zur strafbewehrten Antragspflicht des § 15a InsO und ist in der Praxis eines der häufigsten Haftungsinstrumente von Insolvenzverwaltungen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer.

Warum straf- und zivilrechtliche Haftung zusammenhängen

In der Beratungspraxis lassen sich die beiden Haftungsstränge selten getrennt betrachten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue oder Bankrotts liefert der Gesellschaft, der Insolvenzverwaltung oder geschädigten Gläubigern regelmäßig die tatsächliche Grundlage, um zivilrechtliche Ansprüche nach § 43 GmbHG oder § 15b InsO durchzusetzen. Umgekehrt kann eine unbedachte Aussage im zivilrechtlichen Verfahren strafrechtlich gegen den Geschäftsführer verwendet werden. Rechtsanwalt Dr. Traub begleitet Mandate in diesem Spannungsfeld deshalb grundsätzlich aus beiden Blickwinkeln zugleich, damit die Verteidigungsstrategie im Strafverfahren nicht die zivilrechtliche Position schwächt und umgekehrt. Auch der Blick auf eine bestehende D&O-Versicherung gehört dazu: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) die Position von Geschäftsleitern gegenüber D&O-Versicherern gestärkt, indem er klarstellte, dass eine verspätete Insolvenzantragstellung allein noch keine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne eines Deckungsausschlusses indiziert, sondern jede Zahlung einzeln zu prüfen ist.

Aktuelle Rechtsprechung

Verifiziert anhand mehrerer unabhängiger Quellen (unter anderem juris.bundesgerichtshof.de, NWB Urteile, dejure.org, Stand 19.07.2026):

  • BGH, Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24: Präzisierung der Anforderungen an die faktische Geschäftsführung im Zusammenhang mit Firmenbestattungen; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Einflussnahme statt eines starren Kriterienkatalogs.
  • BGH, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25: D&O-Versicherer können sich bei Zahlungen nach Insolvenzreife nicht pauschal auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsleiters berufen, sondern müssen dies für jede einzelne Zahlung gesondert darlegen.
  • BGH, Urteil vom 20.09.2011 – II ZR 234/09 (ISION): Grundlegende Anforderungen an die Einholung qualifizierten Rechtsrats zur Haftungsvermeidung nach § 43 GmbHG.
  • BGH, Urteil vom 21.04.1997 – II ZR 175/95 (ARAG/Garmenbeck): Grundsatzentscheidung zum unternehmerischen Beurteilungsspielraum und zur Verfolgungspflicht der Gesellschaft bei Organhaftungsansprüchen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Organhaftung umfasst zwei getrennte Ebenen: strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtlichen Schadensersatz nach § 43 GmbHG.
  2. Häufigster strafrechtlicher Vorwurf ist Untreue nach § 266 StGB, daneben § 266a StGB und die Bankrottdelikte in der Unternehmenskrise.
  3. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist selbst strafbewehrt und läuft parallel zur zivilrechtlichen Erstattungspflicht nach § 15b InsO.
  4. Auch faktische Geschäftsführer ohne formale Bestellung können strafrechtlich verantwortlich sein.
  5. Zivilrechtlich trägt der Geschäftsführer im Streitfall die Beweislast für pflichtgemäßes Handeln.
  6. Straf- und Zivilverfahren beeinflussen sich in der Praxis gegenseitig und sollten gemeinsam strategisch betrachtet werden.
  7. Eine D&O-Versicherung deckt in der Regel nicht die Strafe selbst, wohl aber Teile der Verteidigungskosten und die zivilrechtliche Haftung.

Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten und stellte trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit über mehrere Wochen keinen Insolvenzantrag, um Lieferanten noch vollständig zu bedienen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfte die Insolvenzverwaltung sowohl eine Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung als auch zivilrechtliche Erstattungsansprüche für die in dieser Zeit geleisteten Zahlungen. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhten, war eine von Anfang an aufeinander abgestimmte Verteidigungs- und Verhandlungsstrategie entscheidend, um die Risiken in beiden Verfahren gleichzeitig zu begrenzen.


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Als Fachanwalt mit Schwerpunkten im Wirtschaftsstrafrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht unterstütze ich Sie bei der Einschätzung Ihrer Haftungsrisiken als Geschäftsführer, sowohl straf- als auch zivilrechtlich. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet strafrechtliche von zivilrechtlicher Organhaftung?

Die strafrechtliche Organhaftung stellt eine Sanktion des Staates dar (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und setzt einen konkreten Straftatbestand voraus, etwa Untreue oder Bankrott. Die zivilrechtliche Organhaftung nach § 43 GmbHG ist demgegenüber ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft selbst gegen den Geschäftsführer. Beide Verfahren laufen parallel und unabhängig voneinander, greifen in der Praxis aber häufig ineinander, weil ein Ermittlungsergebnis regelmäßig auch als Grundlage für die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung dient.

Welche Straftatbestände treffen Geschäftsführer in der Praxis am häufigsten?

Am häufigsten wird der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB erhoben, etwa bei Privatentnahmen oder riskanten Geschäften ohne ausreichende Informationsgrundlage. Daneben spielen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB und in der Unternehmenskrise die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB sowie die verspätete Stellung des Insolvenzantrags nach § 15a InsO eine erhebliche Rolle.

Haftet ein Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt?

Ja. Sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich bleibt ein ausgeschiedener Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, die während seiner Amtszeit begangen wurden. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Beendigung der jeweiligen Tat beziehungsweise Pflichtverletzung, nicht erst mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

Was ist eine faktische Geschäftsführung und warum ist sie strafrechtlich riskant?

Als faktischer Geschäftsführer gilt, wer ohne formale Bestellung tatsächlich die unternehmensleitenden Aufgaben einer GmbH wahrnimmt, etwa im Hintergrund Personal-, Finanz- und Geschäftsentscheidungen trifft. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen daran mit Urteil vom 27.02.2025 (5 StR 287/24) präzisiert und klargestellt, dass ein starres Kriterienraster nicht maßgeblich ist, sondern eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Einflussnahme. Das erweitert den Kreis strafrechtlich Verantwortlicher über den formal bestellten Geschäftsführer hinaus.

Schützt eine D&O-Versicherung vor strafrechtlichen Konsequenzen der Organhaftung?

Eine D&O-Versicherung deckt in erster Linie die zivilrechtliche Haftung sowie, je nach Vertrag, die Kosten der strafrechtlichen Verteidigung ab, nicht aber eine verhängte Strafe selbst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) klargestellt, dass eine verspätete Insolvenzantragstellung allein noch nicht automatisch eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne des Deckungsausschlusses begründet, sondern jede einzelne Zahlung gesondert zu prüfen ist.

Wann verjährt die Organhaftung?

Strafrechtlich richtet sich die Verjährung nach dem jeweiligen Delikt, bei Untreue und Bankrott regelmäßig fünf, in besonders schweren Fällen zehn Jahre ab Beendigung der Tat. Zivilrechtlich verjähren Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG innerhalb von fünf Jahren ab Entstehung, bei börsennotierten Gesellschaften gelten abweichende Fristen.

Was sollte ich als Geschäftsführer tun, wenn gegen mich ermittelt wird?

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht nach § 147 StPO. Prüfen Sie parallel, ob aus demselben Sachverhalt auch zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft drohen, und stimmen Sie beide Verteidigungslinien aufeinander ab, statt sie getrennt zu betrachten.