Wer einen Einspruch per E-Mail einlegt und diese ordnungsgemäß adressiert und versendet, handelt auch dann ohne Verschulden, wenn er keine Lesebestätigung anfordert und die E-Mail das Finanzamt tatsächlich nicht erreicht.

„Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags."
Gericht
Bundesfinanzhof (VI. Senat)
Urteil
29.4.2025
Aktenzeichen
VI R 2/23
Fundstelle
BFHE 290, 298

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger legte gegen geänderte Einkommensteuerbescheide über seinen Bevollmächtigten fristgerecht Einspruch per E-Mail ein, forderte dabei aber keine Lesebestätigung an. Die E-Mail erreichte das Finanzamt nicht, sodass der erneut eingereichte Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist als verfristet galt. Das Sächsische Finanzgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO, das Finanzamt legte Revision ein. Der BFH bestätigte die Vorinstanz und stellte klar, dass ein Absender, der eine E-Mail korrekt adressiert und ohne Fehlermeldung verschickt, damit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt hat. Weder die Abgabenordnung noch die Finanzgerichtsordnung verlangen für den elektronischen Einspruch eine Empfangs- oder Lesebestätigung, sodass deren Unterlassen keine Pflichtverletzung darstellt und das verbleibende Übermittlungsrisiko nicht dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erhielt für die Jahre 2015 bis 2017 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen das Finanzamt bestimmte geltend gemachte Werbungskosten nicht anerkannte. Sein steuerlicher Bevollmächtigter legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein. Er tat dies nicht auf dem Postweg, sondern versandte am 30.08.2018 eine E-Mail an die Poststelle des zuständigen Finanzamts. Eine Empfangs- oder Lesebestätigung forderte er dabei nicht an, da ihm beim Versand keine Fehlermeldung angezeigt wurde und aus seiner Sicht nichts auf eine gestörte Übermittlung hindeutete.

Tatsächlich kam die E-Mail beim Finanzamt jedoch nie an. Das Finanzamt teilte dies erst deutlich später mit. Nachdem der Bevollmächtigte hiervon erfahren hatte, reichte er den Einspruch am 31.05.2019 erneut ein. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Einspruchsfrist bereits weit verstrichen. Der Bevollmächtigte beantragte deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO und machte geltend, weder er noch sein Mandant treffe an der verspäteten Einspruchseinlegung ein Verschulden, weil die E-Mail ordnungsgemäß adressiert und ohne erkennbaren Fehler versendet worden sei.

Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf den Einspruch als unzulässig, weil verfristet. Der Steuerpflichtige zog vor das Sächsische Finanzgericht, das ihm mit Urteil vom 27.01.2023 recht gab und einen Anspruch auf Wiedereinsetzung bejahte. Das Finanzamt legte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der VI. Senat wies die Revision mit Urteil vom 29.04.2025 (Az. VI R 2/23) als unbegründet zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz zugunsten des Steuerpflichtigen.

Rechtliche Würdigung

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach ist einem Steuerpflichtigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist wie die Einspruchsfrist des § 355 AO einzuhalten. Maßstab für das Verschulden ist die Sorgfalt, die einem gewissenhaft und verantwortungsbewusst handelnden Verfahrensbeteiligten in der konkreten Situation zumutbar ist. Wer diese Sorgfalt beachtet und trotzdem eine Frist versäumt, weil ein Umstand außerhalb seines Einfluss- und Erkenntnisbereichs dazwischentritt, soll durch die Wiedereinsetzung nicht schlechter stehen, als hätte er die Frist eingehalten.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Absender, der eine E-Mail korrekt adressiert und ohne jede Fehlermeldung versendet, damit grundsätzlich alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, damit die Nachricht seinen Verantwortungsbereich verlässt und den Empfänger erreicht. Entscheidend für den Senat ist dabei, dass weder die Abgabenordnung noch die Finanzgerichtsordnung für die Einspruchseinlegung per E-Mail eine besondere, qualifizierte Übermittlungsform vorschreiben, etwa mit Sende- oder Lesebestätigung, wie sie im Zivilprozessrecht bei bestimmten Zustellungsformen bekannt ist. Da der Gesetzgeber eine solche Anforderung nicht normiert hat, kann dem Absender das Unterlassen einer freiwilligen Bestätigungsanfrage nicht als eigene Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden.

Das verbleibende Risiko einer rein technischen Fehlübermittlung, sei es durch einen serverseitigen Übertragungsfehler oder einen Spamfilter beim Empfänger, ordnet der Senat deshalb nicht dem Steuerpflichtigen als Verschulden zu, sondern behandelt es als allgemeines Übermittlungsrisiko. Der Senat grenzt diese Wertung ausdrücklich von Fallgestaltungen ab, in denen der Absender bereits Anhaltspunkte für eine gestörte Übermittlung hatte, etwa weil ihm eine Unzustellbarkeitsmeldung zuging und er dennoch untätig blieb. In einer solchen Konstellation wäre ein Nachfassen zumutbar gewesen, und ein Unterlassen könnte durchaus als Verschulden zu werten sein. Im entschiedenen Fall lag ein solcher Anhaltspunkt jedoch gerade nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die in der Praxis zunehmend verbreitete Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail. Steuerpflichtige und ihre Berater müssen nach dieser Klarstellung nicht befürchten, allein deshalb ein Verschulden tragen zu müssen, weil sie auf eine Lesebestätigung verzichtet haben, für die das Gesetz ohnehin keine Grundlage vorsieht. Wer eine E-Mail sorgfältig adressiert und ohne Fehlermeldung versendet, hat damit die geschuldete Sorgfalt erfüllt.

Gleichwohl bleibt die E-Mail als Übermittlungsweg für fristgebundene Erklärungen im Einspruchsverfahren mit Risiken behaftet, wie der zugrunde liegende Fall selbst zeigt: Der ursprüngliche Einspruch ging schlicht verloren, und erst der spätere Wiedereinsetzungsantrag rettete die Rechtsposition des Steuerpflichtigen. Ratsam bleibt daher, sich den Eingang eines auf elektronischem Weg eingelegten Einspruchs beim Finanzamt zeitnah bestätigen zu lassen oder zumindest den Fristablauf im Blick zu behalten und im Zweifel rechtzeitig nachzufragen, ob der Einspruch dort registriert wurde. Erhält der Absender hingegen tatsächlich Anhaltspunkte für eine gestörte Übermittlung, etwa eine Fehlermeldung, muss er reagieren, um sich später auf fehlendes Verschulden berufen zu können.

Für die Beratungspraxis liefert die Entscheidung zudem ein anschauliches Beispiel dafür, wie eng die Voraussetzungen des § 110 AO mit dem allgemeinen Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO verzahnt sind. Wird eine Frist versäumt, entscheidet häufig die sorgfältige Dokumentation des eigenen Vorgehens darüber, ob eine Wiedereinsetzung gelingt. Mandanten sollten deshalb angehalten werden, Versandzeitpunkt, Adressierung und etwaige Fehlermeldungen bei elektronischer Kommunikation mit dem Finanzamt nachvollziehbar festzuhalten.

Mehr zum Thema