Steuerstrafrecht — Rechtsprechung aktuell
- Abkehr von jahrzehntelanger Linie: Der BGH behandelt unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und die nachfolgende Jahreserklärung künftig als eigenständige prozessuale Taten, selbst wenn beide aus demselben Umsatzsteuerkarussell stammen„Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO."
Ein faktischer Geschäftsführer band seine Gesellschaft in ein aus dem Ausland gesteuertes Umsatzsteuerkarussell mit Fernsehgeräten ein und ließ nach einer Durchsuchung nachträglich unrichtige Voranmeldungen sowie eine unrichtige Jahreserklärung abgeben, in denen jeweils unberechtigt Vorsteuer aus den Rechnungen sogenannter Missing Trader gezogen wurde. Der BGH nutzte den Fall, um seine langjährige Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Voranmeldung und Jahreserklärung grundlegend zu revidieren.
- Nicht erst die Steuerfestsetzung zählt: Der BGH legt erstmals eine feste Wertgrenze fest, ab der eine falsche Feststellungserklärung für sich genommen als Steuerhinterziehung großen Ausmaßes gilt„Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind."
Zwei Zahnärzte, die ihre gemeinsame Praxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, sowie ein beratender Vermögensberater hatten über Jahre hinweg Bareinnahmen verschwiegen, fingierte Betriebsausgaben angesetzt und Auslandsstrukturen genutzt, um die für die Feststellungserklärung der Gesellschaft maßgeblichen Einkünfte zu drücken. Der BGH nutzte den Fall, um dogmatisch neu zu bestimmen, wonach sich das großes Ausmaß richtet, wenn nicht die Steuererklärung selbst, sondern eine ihr vorgelagerte Feststellungserklärung unrichtig ist, und bezifferte hierfür erstmals eine feste Eurogrenze.