Jede Zuwendung zählt einzeln: Der BGH stellt klar, dass die Verjährung bei mehrfacher Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr mit jeder einzelnen Vorteilsannahme neu beginnt

„2. Bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beginnt die Verfolgungsverjährung mit der Beendigung der Tat. In Fällen, bei denen es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten und nicht um Teilleistungen einer einzigen vollständig umgesetzten Bestechungstat handelt, kommt es auf die Empfangnahme der Bestechungsleistung durch den Bestochenen an (Festhaltung BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 StR 460/21)."
Gericht
BGH (5. Strafsenat)
Beschluss
23.4.2025
Aktenzeichen
5 StR 422/24
Fundstelle
NStZ-RR 2025, 246-247

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat verwirft die Revision eines leitenden Angestellten, der über anderthalb Jahre in 56 Fällen Reisen und Sachleistungen als Gegenleistung für Aufträge annahm und die Kosten über gefälschte Rechnungen auf seinen Arbeitgeber abwälzte. Der Senat stellt klar, dass die Verjährung bei mehreren Einzeltaten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht erst mit der letzten Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der Gesamtabrede beginnt, sondern mit dem Empfang jeder einzelnen Bestechungsleistung. Ein früher Durchsuchungsbeschluss unterbrach die Verjährung auch für später aufgedeckte Taten, weil sich die Unterbrechungswirkung auf die Tat im prozessualen Sinne bezieht und der erkennbare Verfolgungswille der Behörden ausreicht. Zudem grenzt der Senat das Konkurrenzverhältnis zur Untreue ein: Tateinheit besteht nur, wenn sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen beider Delikte zumindest teilweise überschneiden.

Sachverhalt

Der Angeklagte arbeitete als leitender Mitarbeiter in der PR-Abteilung eines Unternehmens. Von Januar 2014 bis Juni 2015 vergab er in dieser Funktion wiederholt Aufträge an ein Dienstleistungsunternehmen für PR-Aktivitäten. Der Inhaber dieses Unternehmens gewährte ihm dafür über den gesamten Zeitraum Reisen und Sachleistungen im Wert von mehreren hunderttausend Euro. Die Kosten dieser Vorteile wälzte das Dienstleistungsunternehmen auf den Arbeitgeber des Angeklagten ab: Es stellte insgesamt 165 inhaltlich falsche Rechnungen aus, die angeblich reguläre PR-Leistungen abrechneten. Der Angeklagte bestätigte diese Rechnungen als sachlich richtig und ermöglichte dadurch deren Bezahlung durch seinen Arbeitgeber.

Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn mit Urteil vom 15. Dezember 2023 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erkannte das Gericht zusätzlich zwei Monate dieser Strafe als bereits vollstreckt an. Daneben ordnete es die Einziehung von Taterträgen an. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein und rügte unter anderem, ein Teil der abgeurteilten Taten sei bereits verjährt gewesen.

Rechtliche Würdigung

Der 5. Strafsenat verwarf die Revision als unbegründet und nutzte die Entscheidung, um drei zentrale Fragen des § 299 StGB zu klären.

Zum Verjährungsbeginn stellte der Senat klar, dass die fünfjährige Verfolgungsverjährung nach § 78a StGB mit der Beendigung der jeweiligen Tat beginnt. Bei einer über längere Zeit angelegten Unrechtsvereinbarung, die durch wiederholte einzelne Vorteilsgewährungen erfüllt wird, kommt es dabei nicht auf die letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der Gesamtabrede an. Maßgeblich ist vielmehr die Empfangnahme der jeweiligen Bestechungsleistung durch den Bestochenen. Jede einzelne Reise und jede einzelne Sachzuwendung löste damit einen eigenen, gesondert zu berechnenden Lauf der Verjährungsfrist aus. Diese Betrachtung verhindert, dass sich ein Täter durch eine besonders lang angelegte Gesamtvereinbarung einen künstlich verlängerten Verjährungsschutz für frühe Einzeltaten verschafft.

Zur Unterbrechungswirkung von Ermittlungsmaßnahmen führte der Senat aus, dass ein Durchsuchungsbeschluss die Verjährung auch für Taten unterbricht, die darin nicht ausdrücklich benannt sind. Entscheidend ist der erkennbare Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden, den der Senat aus dem Wortlaut der Maßnahme und dem gesamten Verfahrenszusammenhang ermittelte. Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich dabei auf die Tat im prozessualen Sinne und nicht nur auf die einzelne, konkret bezeichnete Gesetzesverletzung. Wie die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Maßnahme rechtlich einordneten und ob sich diese Einordnung später änderte, ist unerheblich, solange die Identität der verfolgten Tat gewahrt bleibt. Im entschiedenen Fall genügten dafür eine Vorladung im Juni 2016 und ein Durchsuchungsbeschluss im Oktober 2018, sodass bis zur Anklageerhebung im April 2022 keine Verjährung eintrat.

Zum Konkurrenzverhältnis zwischen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Untreue stellte der Senat klar, dass beide Tatbestände nur dann in Tateinheit zueinanderstehen, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen zumindest teilweise überschneiden. Im vorliegenden Fall lagen die Annahme der Vorteile durch den Angeklagten und die pflichtwidrige Bestätigung der gefälschten Rechnungen zeitlich und tatsächlich so weit auseinander, dass eine solche Überschneidung fehlte. Beide Deliktsgruppen waren deshalb getrennt zu würdigen und im Rahmen der Gesamtstrafenbildung gesondert zu berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen und ihre Compliance-Abteilungen zeigt die Entscheidung, wie lang sich strafrechtliche Risiken aus wiederholten Vorteilsgewährungen halten können. Wer über Jahre hinweg einzelne Vorteile annimmt, kann sich nicht darauf verlassen, dass frühe Taten mit dem Ende der Gesamtvereinbarung verjähren. Jede einzelne Zuwendung ist verjährungsrechtlich für sich zu betrachten, sodass Unternehmen bei internen Untersuchungen und Selbstanzeigen jede Einzelhandlung sorgfältig zeitlich einordnen sollten.

Für die Verteidigung folgt aus der Entscheidung, dass eine zu Beginn der Ermittlungen vage formulierte Durchsuchungsmaßnahme nicht automatisch vor dem Vorwurf späterer, dort nicht genannter Taten schützt. Die Prüfung, ob eine Verjährungsunterbrechung eingetreten ist, muss den gesamten Verfahrenszusammenhang und den erkennbaren Verfolgungswillen der Behörden einbeziehen, nicht nur den engen Wortlaut des Beschlusses.

Für die Strafzumessung schärft der Beschluss außerdem den Blick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen § 299 StGB und § 266 StGB. Da beide Tatbestände häufig im selben wirtschaftlichen Geschehen auftreten, aber unterschiedliche Rechtsgüter schützen, lohnt sich in der Verteidigung stets die genaue Prüfung, ob die jeweiligen Ausführungshandlungen sich tatsächlich überschneiden. Nur dann liegt Tateinheit vor, die sich auf die Höhe der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe auswirken kann.

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