Bestechung im geschäftlichen Verkehr: § 299 StGB erklärt

Kurzantwort: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB bestrafen Angestellte und Beauftragte, die einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, sowie die Person, die diesen Vorteil anbietet. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Anders als bei Amtsträgern setzt die Verfolgung grundsätzlich einen Strafantrag voraus, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Was bedeutet Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB?

§ 299 StGB bestraft Korruption zwischen Privaten. Die Vorschrift richtet sich an Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, die im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, und ebenso an diejenigen, die einen solchen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Anders als bei der Bestechung von Amtsträgern nach §§ 331 ff. StGB geht es hier nicht um staatliches Handeln, sondern um die Integrität des privaten Wirtschaftsverkehrs.

Der Strafrahmen des Grundtatbestands liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem beziehungsweise bandenmäßigem Handeln, erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre. Betroffen sind in der Praxis vor allem Einkäufer, Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter, Berater und sonstige Personen, die Entscheidungen über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beeinflussen können.

Die beiden Tatbestandsvarianten im Überblick

§ 299 StGB kennt seit der Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 zwei eigenständige Varianten, die beide über die gleiche Strafandrohung verfügen.

Das Wettbewerbsmodell: Bevorzugung im Wettbewerb

Nach § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB ist strafbar, wer einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen Mitbewerber beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise im in oder ausländischen Wettbewerb bevorzugt. Diese Variante schützt in erster Linie den freien und lauteren Wettbewerb als solchen. Seit der Reform 2015 erfasst sie ausdrücklich auch den ausländischen Wettbewerb, was zuvor nur eingeschränkt der Fall war.

Das Geschäftsherrenmodell: Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen

Nach § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB ist zudem strafbar, wer ohne Billigung des eigenen Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung für ein Verhalten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, das eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen darstellt. Diese Variante setzt keinen Wettbewerbsbezug voraus und schützt stattdessen die Treuepflicht des Angestellten oder Beauftragten gegenüber seinem Geschäftsherrn. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass § 299 StGB dieses doppelte Schutzgut verfolgt: den freien Wettbewerb einerseits und die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn andererseits.

Die Unrechtsvereinbarung als zentrales Merkmal

Kern beider Varianten ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Der geforderte, versprochene oder gewährte Vorteil muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der unlauteren Bevorzugung oder der Pflichtverletzung stehen, er darf also nicht bloß bei Gelegenheit gewährt werden, ohne dass die künftige oder vergangene Bevorzugung tatsächlich Gegenstand der Abrede ist. Ein Vorteil im Sinne des § 299 StGB kann dabei jede Zuwendung sein, auf die kein Anspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Das reicht von Geldzahlungen über Sachzuwendungen bis hin zur Stellenvermittlung für Angehörige des Entscheidungsträgers.

Sowohl das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen (Bestechlichkeit, Absatz 1) als auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren (Bestechung, Absatz 2) werden vom Gesetz gleich schwer sanktioniert. Beide Seiten der Unrechtsvereinbarung sind eigenständig strafbar.

Wer gilt als Angestellter oder Beauftragter?

Der Begriff des Angestellten setzt ein Arbeits- oder ein diesem vergleichbares Weisungsverhältnis voraus. Der Begriff des Beauftragten ist deutlich weiter gefasst und erfasst jede Person, die aufgrund eines Rechtsverhältnisses tatsächlich für einen Betrieb tätig wird und auf dessen Entscheidungen Einfluss nehmen kann, unabhängig von einer formalen Anstellung. Erfasst sind damit auch selbstständige Handelsvertreter, externe Berater, ehrenamtlich tätige Organmitglieder und unter Umständen sogar Geschäftsführer selbst, wenn sie im Auftrag eines übergeordneten Unternehmens handeln.

Verhältnis zu §§ 331 ff. StGB: Abgrenzung zur Amtsträgerkorruption

§ 299 StGB steht in einem systematischen Zusammenhang mit den §§ 331 bis 334 StGB, die Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung im Verhältnis zu Amtsträgern im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten regeln. Während § 299 StGB den privaten Wirtschaftsverkehr betrifft, schützen §§ 331 ff. StGB die Integrität und Käuflichkeit staatlichen Handelns. Die Strafrahmen unterscheiden sich spürbar: Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung gegenüber Amtsträgern sind mit bis zu drei Jahren bedroht, Bestechlichkeit von Amtsträgern mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren und Bestechung von Amtsträgern mit drei Monaten bis zu fünf Jahren, jeweils also strenger als der Grundtatbestand des § 299 StGB.

Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung vor allem bei Unternehmen mit staatlicher Beteiligung, etwa kommunalen Eigenbetrieben oder öffentlichen Krankenhäusern. Dort kann ein und dieselbe Person je nach Aufgabenbereich sowohl Amtsträger als auch Angestellter im Sinne des § 299 StGB sein, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, welcher Tatbestand einschlägig ist und ob beide nebeneinander verwirklicht werden können. Ein weiterer struktureller Unterschied betrifft die Verfolgung: Die Amtsträgerdelikte unterliegen dem Legalitätsprinzip und werden stets von Amts wegen verfolgt, während § 299 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt ist.

Antragserfordernis und besonderes öffentliches Interesse nach § 301 StGB

Nach § 301 StGB wird Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist in erster Linie der Verletzte, also regelmäßig das geschädigte Unternehmen. In den Fällen des Wettbewerbsmodells steht das Antragsrecht daneben auch bestimmten, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb genannten Verbänden und Kammern zu.

Von diesem Grundsatz besteht eine wichtige Ausnahme: Die Strafverfolgungsbehörde kann von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung für geboten hält. Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren wird ein solches öffentliches Interesse insbesondere angenommen, wenn der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat, der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, oder zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen von einer Antragstellung absieht. Kommt ein besonders schwerer Fall nach § 300 StGB in Betracht, kann das öffentliche Interesse nur ausnahmsweise verneint werden.

Für Unternehmen bedeutet dies in der Praxis: Wird ein Korruptionsverdacht intern aufgedeckt, liegt die Entscheidung über eine Strafanzeige zunächst beim Unternehmen selbst. Compliance-Verantwortliche und Geschäftsleitung sollten diese Entscheidung informiert und dokumentiert treffen, denn sie beeinflusst nicht nur das eigene Haftungsrisiko, sondern auch die Frage, ob die Ermittlungsbehörden überhaupt tätig werden.

Nebenfolgen: Einziehung und weitere Konsequenzen

Durch die Tat erlangte Vermögensvorteile unterliegen nach §§ 73 und 73a StGB der Einziehung. Die Rechtsprechung folgt dabei dem Bruttoprinzip: Grundsätzlich wird der gesamte durch die Tat erlangte Betrag eingezogen, nicht lediglich der daraus gezogene Gewinn. Ist das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden, etwa weil es bereits verbraucht wurde, haftet der Betroffene im Wege der Wertersatzeinziehung mit seinem gesamten Vermögen. Wurde das Unternehmen selbst durch die Tat eines Mitarbeiters bereichert, etwa weil es den Zuschlag für einen Auftrag erhielt, kann die Einziehung nach § 73b StGB auch das Unternehmen als Drittbegünstigten treffen.

Hinzu treten weitere Konsequenzen: eine mögliche Verbandsgeldbuße nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, ein Eintrag im Wettbewerbsregister mit der Folge eines möglichen Ausschlusses von künftigen öffentlichen Vergabeverfahren, sowie berufs- und gewerberechtliche Folgen für die beteiligten Personen. Waren die internen Kontrollen im Unternehmen unzureichend ausgestaltet, kommt zudem eine Aufsichtspflichtverletzung der Unternehmensleitung nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Betracht.

Compliance-Relevanz für Unternehmen

§ 299 StGB ist einer der zentralen Ausgangspunkte für unternehmensinterne Compliance-Systeme. Bewährte Bausteine sind ein klarer Verhaltenskodex zum Umgang mit Geschenken und Einladungen, ein Vier-Augen-Prinzip bei Einkaufs- und Vergabeentscheidungen, Genehmigungsvorbehalte oberhalb bestimmter Wertgrenzen, eine lückenlose Dokumentation von Zuwendungen und deren Anlass sowie ein funktionierendes Hinweisgebersystem. Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe einer Zuwendung, sondern vor allem deren Zweck, ihre Einbettung in den Beschaffungsprozess und ihre Nachvollziehbarkeit im Nachhinein.

Da die Unternehmensleitung eine eigene Organisationsverantwortung trägt, lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung bestehender Compliance-Strukturen, insbesondere in Einkauf, Vertrieb und bei der Zusammenarbeit mit externen Beratern. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub unterstützt Unternehmen sowohl beim Aufbau präventiver Compliance-Strukturen als auch bei der Aufarbeitung konkreter Korruptionsverdachtsfälle.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.04.2025, Az. 5 StR 422/24 (HRRS 2025 Nr. 841), zur Verjährung bei mehreren einzelnen Vorteilsannahmen im Rahmen des § 299 StGB Stellung genommen. Danach beginnt die Verjährungsfrist bei einer Vielzahl selbstständiger Einzeltaten, die nicht bloß Teilakte einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung darstellen, für jede einzelne Zuwendung gesondert mit deren Empfangnahme durch den Bestochenen, nicht erst mit dem Abschluss der letzten wechselseitigen Erfüllungshandlung. Für die Praxis bedeutet das: Bei fortlaufenden Zuwendungen über einen längeren Zeitraum kann bereits ein Teil der Taten verjährt sein, während spätere Zuwendungen noch verfolgbar sind. Das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren betraf gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Untreue sowie Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in einer Vielzahl von Fällen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. § 299 StGB erfasst zwei Varianten: das Wettbewerbsmodell und das Geschäftsherrenmodell, beide mit identischem Strafrahmen.
  2. Strafrahmen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
  3. Zentrales Tatbestandsmerkmal ist die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteil und unlauterer Gegenleistung.
  4. Anders als bei Amtsträgerdelikten ist § 299 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt, die Staatsanwaltschaft kann bei besonderem öffentlichen Interesse aber auch ohne Antrag einschreiten.
  5. Erlangte Vermögensvorteile unterliegen der Einziehung, unter Umständen auch beim begünstigten Unternehmen selbst.
  6. Wirksame Compliance-Strukturen senken sowohl das Individual- als auch das Unternehmensrisiko spürbar.
  7. Bei mehreren Einzeltaten verjährt jede Vorteilsannahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesondert.

Praxisbeispiel

Ein Einkaufsleiter eines mittelständischen Industrieunternehmens erhielt über mehrere Jahre von einem Lieferanten regelmäßige Zahlungen, die als „Beraterhonorare“ deklariert waren, tatsächlich aber als Gegenleistung für die fortlaufende Bevorzugung dieses Lieferanten bei Ausschreibungen dienten. Im Rahmen einer internen Revision fielen die auffällig gleichbleibenden Zahlungsmuster auf. Das Unternehmen leitete eine interne Untersuchung ein und musste zugleich entscheiden, ob und wann eine Strafanzeige erfolgen sollte. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung war hier entscheidend, sowohl zur Sicherung der internen Beweislage als auch zur sachgerechten Einordnung der eigenen Anzeigepflichten und Haftungsrisiken.


Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?

Als Fachanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht unterstützt Dr. Traub Sie bei der Einschätzung Ihrer Lage, dem Aufbau wirksamer Compliance-Strukturen und der Entwicklung einer klaren Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie ihn für ein vertrauliches Erstgespräch.

Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Wann macht sich ein Angestellter wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar?

Ein Angestellter oder Beauftragter macht sich strafbar, wenn er im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dieser Vorteil im Gegenzug entweder eine unlautere Bevorzugung eines Anbieters im Wettbewerb oder eine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen bezweckt. Beide Tatvarianten setzen eine sogenannte Unrechtsvereinbarung voraus, also einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Vorteil und Gegenleistung.

Was unterscheidet das Wettbewerbsmodell vom Geschäftsherrenmodell in § 299 StGB?

Das Wettbewerbsmodell nach § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB schützt den freien und lauteren Wettbewerb und setzt eine Bevorzugung im in oder ausländischen Wettbewerb voraus. Das Geschäftsherrenmodell nach § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB schützt demgegenüber die Treuepflicht des Angestellten gegenüber seinem eigenen Unternehmen und greift auch dann, wenn kein konkreter Wettbewerbsbezug besteht, etwa bei internen Pflichtverstößen ohne Konkurrenzsituation.

Welche Strafe droht bei Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr?

Der Grundtatbestand des § 299 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem beziehungsweise bandenmäßigem Handeln, erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Muss immer ein Strafantrag gestellt werden, damit § 299 StGB verfolgt wird?

Grundsätzlich ja. § 299 StGB ist nach § 301 StGB ein Antragsdelikt, das Antragsrecht liegt beim Verletzten und in bestimmten Fällen auch bei bestimmten Wettbewerbsverbänden und Kammern. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von sich aus einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, etwa bei einschlägiger Vorstrafe des Beschuldigten, Zusammenwirken mit Amtsträgern oder erheblichem Schaden.

Was unterscheidet § 299 StGB von der Bestechung von Amtsträgern nach §§ 331 ff. StGB?

§ 299 StGB erfasst Angestellte und Beauftragte privater Unternehmen, während §§ 331 bis 334 StGB die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit von Amtsträgern und Vorteilsgewährung sowie Bestechung ihnen gegenüber betreffen. Die Amtsträgerdelikte werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt und sind mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe schärfer sanktioniert, was den besonderen Schutzbedarf der Integrität staatlichen Handelns widerspiegelt. Bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung ist die Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen.

Welche Folgen drohen dem Unternehmen selbst bei Korruption durch eigene Mitarbeiter?

Durch die Tat erlangte Vermögensvorteile können nach §§ 73 und 73a StGB eingezogen werden, bei Bereicherung des Unternehmens selbst auch bei diesem nach § 73b StGB. Hinzu treten mögliche Verbandsgeldbußen nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, ein Eintrag im Wettbewerbsregister und der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Unzureichende interne Kontrollen können zudem eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes begründen.

Wie lange verjährt Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr?

Die Verjährungsfrist beträgt bei § 299 StGB fünf Jahre. Bei mehreren einzelnen Vorteilsannahmen beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jede einzelne Zuwendung gesondert mit deren Empfangnahme, nicht erst mit Abschluss der gesamten Unrechtsvereinbarung.