Der Vorteil muss beim Täter selbst ankommen: Der BGH hebt die Einziehung gegen einen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt Verurteilten auf, weil die ersparten Beiträge allein den Gesellschaften zuflossen
„Die Regelung des § 73 Absatz 1 Alternative 1 StGB setzt Kausalität in dem Sinne voraus, dass der abzuschöpfende Vermögensvorteil die Kehrseite des durch die Tathandlung erzielten Taterfolgs darstellt. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die aus den Taten resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile ausschließlich in der Ersparnis weiterer Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge sowie weiterer Lohnsteuern in Bezug auf die nicht angemeldeten Baustellenmitarbeiter bestanden. Diese Ersparnisse schlagen sich dann allein im Vermögen der Gesellschaft und nicht im Vermögen des Angeklagten wieder (Festhaltung BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 1 StR 393/23)."
Zusammenfassung
Der 1. Strafsenat hebt auf die Revision des Angeklagten die vom Landgericht Dortmund angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro auf. Der Angeklagte war zuvor wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in ebenfalls 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden; ihm lag zur Last, für mehrere Baugesellschaften nicht angemeldete Arbeiter beschäftigt und dadurch Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer hinterzogen zu haben. Der BGH stellt klar, dass eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB eine kausale Verknüpfung zwischen Tathandlung und dem beim Täter selbst erlangten Vermögensvorteil voraussetzt. Die durch die Nichtabführung ersparten Beiträge und Steuern schlugen sich hier ausschließlich im Vermögen der jeweiligen Gesellschaften nieder, nicht im Vermögen des Angeklagten persönlich; auch Mieteinnahmen, die er von den beschäftigten Arbeitern für überlassene Unterkünfte erzielte, beruhten auf einem eigenständigen Vertragsverhältnis und damit nicht kausal auf den abgeurteilten Taten. Beide Erwägungen zusammen führten zur vollständigen Aufhebung der Einziehungsanordnung.
Sachverhalt
Der Angeklagte war für mehrere im Baugewerbe tätige Gesellschaften verantwortlich, die durchgehend über keine ausreichende Liquidität verfügten. Über einen längeren Zeitraum beschäftigten diese Gesellschaften auf Baustellen Arbeiter, die nicht ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet waren. Dadurch wurden für diese Beschäftigungsverhältnisse weder die fälligen Sozialversicherungsbeiträge noch die anfallende Lohnsteuer abgeführt. Der Angeklagte überließ den betroffenen Arbeitern zudem gegen Entgelt Wohnräume.
Das Landgericht Dortmund verurteilte ihn mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in ebenfalls 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Zusätzlich ordnete das Landgericht gegen den Angeklagten persönlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro an; es sah hierin die durch die Nichtabführung ersparten Beiträge und Steuern sowie die aus der Zimmervermietung erzielten Einnahmen als bei ihm erlangten Vermögensvorteil an. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein und wandte sich unter anderem gegen diese Einziehungsanordnung.
Rechtliche Würdigung
Der 1. Strafsenat bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen vollständig auf. Der Senat stellte klar, dass § 73 Abs. 1 StGB für eine Einziehung beim Täter voraussetzt, dass der Vermögensvorteil unmittelbar durch die Tat, also als deren wirtschaftliche Kehrseite, bei ihm selbst erlangt worden ist. Eine bloß mittelbare Begünstigung, die sich erst über eine zwischengeschaltete Gesellschaft beim Täter auswirken könnte, genügt hierfür nicht.
Im entschiedenen Fall bestanden die durch das Vorenthalten von Arbeitsentgelt und die Steuerhinterziehung erzielten wirtschaftlichen Vorteile in der Ersparnis der andernfalls fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern. Diese Ersparnis schlug sich nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich im Vermögen der jeweils beschäftigenden Gesellschaften nieder, die die entsprechenden Zahlungen unterließen. Ein eigener, im Vermögen des Angeklagten realisierter Vorteil war damit nicht festgestellt; dass er als Verantwortlicher dieser Gesellschaften handelte, änderte an der rechtlichen Trennung der Vermögenssphären nichts.
Auch die vom Landgericht zusätzlich in die Einziehungssumme einbezogenen Mieteinnahmen hielten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat begründete dies damit, dass diese Einnahmen auf einem eigenständigen Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den bei ihm untergebrachten Arbeitern beruhten und nicht kausal auf den abgeurteilten Taten des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und der Steuerhinterziehung zurückzuführen waren. Die bloße zeitliche und persönliche Nähe zwischen der Beschäftigung der nicht angemeldeten Arbeiter und der Vermietung von Wohnraum an dieselben Personen reichte nach Auffassung des Senats für die erforderliche Kausalität im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nicht aus.
Bedeutung für die Praxis
Für die Verteidigung in Verfahren wegen § 266a StGB, die häufig mit einer Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB einhergehen, verdeutlicht die Entscheidung, dass eine sorgfältige Prüfung lohnt, in wessen Vermögen sich der ersparte Aufwand tatsächlich niedergeschlagen hat. Wird der wirtschaftliche Vorteil aus der Nichtabführung von Beiträgen und Steuern von einer Gesellschaft realisiert, für die der Angeklagte als Geschäftsführer oder faktisch Verantwortlicher handelte, trägt eine Einziehung beim Angeklagten persönlich nur, wenn sich der Vorteil auch tatsächlich in seinem eigenen Vermögen niedergeschlagen hat. Die bloße Organstellung oder tatsächliche Leitungsmacht ersetzt diese Feststellung nicht.
Für Ermittlungsbehörden und Tatgerichte folgt aus dem Beschluss die Notwendigkeit, bei der Bemessung einer Einziehungssumme genau zwischen dem Vermögen der beschäftigenden Gesellschaft und dem Vermögen der für sie handelnden natürlichen Person zu differenzieren. Pauschale Zurechnungen, die allein an die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft anknüpfen, genügen den Anforderungen des § 73 Abs. 1 StGB nicht; ergänzend kommt in solchen Konstellationen eine erweiterte Einziehung gegenüber der Gesellschaft selbst nach § 73b StGB in Betracht, die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung war.
Schließlich zeigt die Behandlung der Mieteinnahmen, dass auch scheinbar naheliegende wirtschaftliche Zusammenhänge einer eigenständigen Kausalitätsprüfung bedürfen. Nebeneinnahmen, die im zeitlichen und persönlichen Umfeld einer Straftat anfallen, aber auf einem eigenen, von der Tat unabhängigen Rechtsgrund beruhen, dürfen nicht ohne Weiteres in die Einziehungssumme einbezogen werden. Für die Verteidigung liefert dies einen Ansatzpunkt, jede einzelne Position einer beantragten Einziehung auf ihre tatsächliche kausale Herleitung aus der angeklagten Tat zu prüfen.