§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt erklärt

Kurzantwort: § 266a StGB bestraft Arbeitgeber, die der Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, in erster Linie Arbeitnehmeranteile, nach Abs. 2 bei unrichtigen Angaben auch Arbeitgeberanteile. Als echtes Unterlassungsdelikt genügt das Nichtzahlen zum Fälligkeitstermin, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. In der Unternehmenskrise gilt ein strikter Vorrang der Arbeitnehmeranteile vor allen anderen Verbindlichkeiten; strafbefreiende Nachzahlung ist nur unter engen, eng befristeten Voraussetzungen möglich.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Was bedeutet Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?

§ 266a StGB gehört zu den in der Ermittlungspraxis am häufigsten verwirklichten Wirtschaftsstraftatbeständen überhaupt, weit vor spektakuläreren Delikten wie Untreue oder Bankrott. Der Grund liegt in der Struktur der Norm: Sie knüpft nicht an ein komplexes, beweisintensives Betrugs- oder Untreuegeschehen an, sondern an einen schlichten, meist aktenkundigen Umstand, nämlich die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einem exakt bestimmbaren Fälligkeitszeitpunkt. Die Einzugsstellen melden Beitragsrückstände nahezu automatisiert an die Staatsanwaltschaften, sodass Ermittlungsverfahren häufig bereits kurz nach Eintritt eines Zahlungsrückstands eingeleitet werden, oft parallel zu insolvenzrechtlichen Verfahren.

Für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise ist § 266a StGB deshalb von besonderer praktischer Bedeutung: Anders als bei Untreue oder Bankrott genügt für die Strafbarkeit des Grundtatbestands weder ein aktives Verschieben von Vermögen noch eine besondere Verschleierungsabsicht. Es reicht das bloße Ausbleiben der Zahlung zum gesetzlich bestimmten Termin, unabhängig davon, aus welchen wirtschaftlichen Gründen die Gesellschaft dazu nicht mehr in der Lage war.

Der Grundtatbestand: § 266a Abs. 1 StGB (Arbeitnehmeranteile)

§ 266a Abs. 1 StGB bestraft den Arbeitgeber, der der Einzugsstelle die vom Arbeitsentgelt einzubehaltenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde. Diese Formulierung ist bewusst weit gefasst: Selbst wenn ein Arbeitgeber mangels Liquidität überhaupt keine Löhne mehr auszahlt, bleibt die Pflicht zur Abführung der (fiktiven) Arbeitnehmeranteile bestehen, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt.

Zwei Strukturmerkmale sind für das Verständnis der Norm zentral:

  • Echtes Unterlassungsdelikt. Tatbestandlich vorausgesetzt ist keine Handlung, sondern das Unterlassen der Zahlung trotz bestehender Zahlungspflicht. Vorsatz erfordert daher das Bewusstsein der Zahlungspflicht und der eigenen Nichtzahlung, nicht aber eine besondere Schädigungsabsicht.
  • Dauerdelikt. Die Tat ist erst beendet, wenn entweder nachgezahlt wird oder die Beitragsforderung anderweitig erlischt, etwa durch Verjährung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Für die strafrechtliche Verjährung bedeutet das, dass die Frist erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands zu laufen beginnt, was Ermittlungsverfahren über mehrere zurückliegende Beitragsmonate hinweg praktisch erleichtert.

Täter kann nur der Arbeitgeber sein, bei juristischen Personen über § 14 StGB deren Organe, Vertreter und faktische Geschäftsführer. Auf ein wirksames Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn kommt es nicht entscheidend an; maßgeblich ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Beschäftigungsverhältnis.

§ 266a Abs. 2 StGB: Vorenthalten durch unrichtige Angaben

Während Absatz 1 das schlichte Nichtzahlen der Arbeitnehmeranteile erfasst, richtet sich Absatz 2 gegen ein täuschungsbasiertes Vorenthalten. Strafbar macht sich danach, wer als Arbeitgeber der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Beiträge vorenthält.

Der entscheidende Unterschied zu Absatz 1 liegt im erfassten Personenkreis der Beiträge: Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass es unerheblich ist, ob die vorenthaltenen Beiträge vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, also der Arbeitgeberanteil, oder gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Praktisch bedeutet das: Wer gegenüber der Einzugsstelle falsche Beschäftigtenzahlen, unzutreffende Entgeltmeldungen oder Scheinabmeldungen vornimmt und dadurch auch nur den Arbeitgeberanteil verkürzt, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 266a Abs. 2 StGB, obwohl der Arbeitgeberanteil isoliert betrachtet in Absatz 1 nicht erfasst wäre. Typische Fallgestaltungen sind Schwarzarbeit, die unrichtige Einstufung als geringfügige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit (Statusfrage bei vermeintlichen Subunternehmern) sowie die verspätete oder unterlassene Meldung eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Fälligkeit der Beiträge: der maßgebliche Zeitpunkt nach § 23 SGB IV

Der Fälligkeitszeitpunkt ist für § 266a StGB von zentraler Bedeutung, da mit ihm sowohl der Beginn der Tathandlung als auch der Anknüpfungspunkt für die strafbefreiende Nachzahlung nach Absatz 6 verknüpft ist. Maßgeblich ist § 23 Abs. 1 SGB IV: Danach sind die Beiträge im sogenannten Vorauszahlungsverfahren spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Da die tatsächliche Lohnabrechnung häufig erst nach diesem Termin abgeschlossen ist, ist eine Schätzung auf Grundlage des Vormonatsbeitrags mit anschließender Korrektur im Folgemonat vorgesehen; diese Korrektur ändert jedoch nichts an der ursprünglichen Fälligkeit der Vorauszahlung selbst.

Für die Praxis folgt daraus eine oft unterschätzte Konsequenz: Der strafrechtlich relevante Zeitpunkt liegt regelmäßig deutlich vor dem Monatsende und häufig auch vor dem Zeitpunkt, zu dem eine akute Liquiditätskrise für die Geschäftsführung erkennbar wird. Wer erst am Monatsende erkennt, dass die Mittel nicht ausreichen, hat den Fälligkeitstermin unter Umständen bereits verpasst.

Der Vorrang der Arbeitnehmeranteile in der Unternehmenskrise

Der praktisch bedeutsamste und für Geschäftsführer schmerzhafteste Grundsatz des § 266a StGB betrifft das Verhältnis der Sozialversicherungsbeiträge zu den übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Krise. Nach gefestigter Rechtsprechung entbindet die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Pflicht, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Reichen die vorhandenen Mittel nicht für die vollständige Auszahlung der Löhne und die gleichzeitige Abführung der darauf entfallenden Beiträge aus, muss der Arbeitgeber die Nettolohnzahlungen so weit kürzen, dass die verbleibenden Mittel für die Beitragsabführung ausreichen. Im Zweifel hat also die Beitragsabführung Vorrang vor der vollständigen Lohnauszahlung, nicht umgekehrt.

Dieser strafrechtliche Grundsatz hat eine unmittelbare zivilrechtliche Entsprechung gefunden: § 15b InsO regelt die Ersatzpflicht des Geschäftsleiters für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, nimmt davon aber in Absatz 8 ausdrücklich Zahlungen aus, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind; hierzu zählt das Gesetz namentlich fällige Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Geschäftsführer gerät damit in der Krise in eine doppelte Zwangslage, die ihm im Zweifel eine klare Richtung vorgibt: Zahlt er die Arbeitnehmeranteile trotz Zahlungsunfähigkeit weiter, handelt er insolvenzrechtlich pflichtgemäß; unterlässt er dies, drohen ihm sowohl die Strafbarkeit nach § 266a StGB als auch eine zivilrechtliche Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, verschärft durch die persönliche Haftung nach § 14 StGB für Organe.

In der Beratungspraxis empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige, laufend fortgeschriebene Liquiditätsplanung, die die zum jeweiligen Fälligkeitstermin nach § 23 SGB IV benötigten Mittel für Sozialversicherungsbeiträge gesondert ausweist und vorrangig zurücklegt, bevor über die Bedienung anderer Verbindlichkeiten entschieden wird.

Faktischer Geschäftsführer und Verantwortlichkeit bei mehreren Geschäftsführern

Täter des § 266a StGB kann formal nur der Arbeitgeber sein; bei einer GmbH oder AG wird die Verantwortlichkeit über § 14 StGB auf deren Organe erstreckt. Erfasst ist dabei nicht nur der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, sondern auch der faktische Geschäftsführer, der ohne formale Bestellung tatsächlich die unternehmensleitenden Entscheidungen trifft, insbesondere im Bereich der Zahlungsprioritäten und der Liquiditätssteuerung.

Bei mehreren Geschäftsführern stellt sich regelmäßig die Frage der Ressortverteilung. Eine wirksame, im Vorfeld schriftlich dokumentierte Aufgabenteilung, etwa mit klarer Zuweisung der Finanz- und Personalverantwortung an einen bestimmten Geschäftsführer, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit der übrigen Geschäftsführer für das operative Tagesgeschäft im jeweils fremden Ressort begrenzen. Diese Entlastung gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Den nicht ressortzuständigen Geschäftsführern verbleibt eine Überwachungspflicht, die sich verdichtet, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Krise der Gesellschaft oder für Pflichtverletzungen des ressortzuständigen Geschäftsführers erkennbar werden. Wer als Mitgeschäftsführer erkennt oder erkennen muss, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt werden, kann sich nicht auf die interne Ressortzuweisung zurückziehen, sondern muss eingreifen, etwa durch Information der Gesellschafter, durch eigene Recherche zur Liquiditätslage oder im äußersten Fall durch Niederlegung des Amtes.

Strafbefreiende Nachzahlung nach § 266a Abs. 6 StGB

§ 266a Abs. 6 StGB eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 2 abzusehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit, jedenfalls aber vor Kenntnis von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen sich oder seinen Vertreter, der Einzugsstelle schriftlich mitteilt, aus welchen Gründen die Beiträge nicht abgeführt werden konnten, und die Beiträge sodann innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist nachentrichtet. Kann der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht rechtzeitig zahlen, ist ihm auf Antrag eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen.

Die Voraussetzungen sind eng gefasst und lassen wenig Spielraum für nachträgliches Nachbessern:

  1. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen; eine telefonische oder mündliche Erklärung genügt nicht.
  2. Sie muss spätestens zur Fälligkeit erfolgen, in jedem Fall aber vor Kenntnis von einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren; wer erst nach Zugang eines Anhörungsbogens tätig wird, ist regelmäßig zu spät.
  3. Die tatsächliche Nachzahlung muss fristgerecht innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist erfolgen; eine bloße Ankündigung der Zahlung genügt nicht.

Wegen dieser strengen zeitlichen Kaskade ist die Regelung in der Praxis kein nachträgliches Rettungsinstrument, sondern erfordert eine proaktive Reaktion bereits im Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Geschäftsführer, die absehen können, dass ein Fälligkeitstermin nicht eingehalten werden kann, sollten die schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle daher vorbereiten, bevor der Termin verstreicht, nicht erst danach.

Konkurrenzen: Insolvenzverschleppung und Bankrott

In der Unternehmenskrise treten Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB regelmäßig neben solche wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und Bankrott nach § 283 StGB. Die drei Tatbestände schützen unterschiedliche Interessen und stehen selbstständig nebeneinander: § 15a InsO sanktioniert das Unterlassen der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung, § 283 StGB die aktive Verkürzung der Insolvenzmasse zulasten der Gläubigergesamtheit, § 266a StGB spezifisch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Einzugsstelle als eigenständige Gläubigerin. Eine vertiefte Darstellung der Bankrott-Tatbestände findet sich im Beitrag Bankrott § 283 StGB: Strafbarkeitsrisiken in der Krise.

Für die Ermittlungspraxis bedeutet diese Konkurrenz, dass eine einmal eingeleitete Prüfung nach § 266a StGB häufig den Ausgangspunkt für eine umfassendere Prüfung der gesamten Krisenphase eines Unternehmens bildet, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und die daran anknüpfende Antragspflicht. Wer bereits im frühen Stadium eines Beitragsrückstands anwaltlichen Rat einholt, kann diese Ausweitung häufig eingrenzen oder zumindest die eigene Darstellung der Krisenchronologie fundiert vorbereiten. Zur strafrechtlichen Bewertung von Vermögensverschiebungen in der Krise, die häufig parallel geprüft werden, siehe auch Untreue nach § 266 StGB: Risiken für Geschäftsführer.

Besonders schwere Fälle und Strafrahmen

Der Grundtatbestand des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. § 266a Abs. 3 StGB verschärft den Strafrahmen für besonders schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; als Regelbeispiel benennt das Gesetz insbesondere das Vorenthalten von Beiträgen aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß sowie die fortgesetzte Begehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege. In der Strafzumessungspraxis wirken sich vor allem die Höhe des vorenthaltenen Gesamtbetrags, die Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens sowie ein bereits eingeleitetes Nachzahlungsverhalten während des Verfahrens erheblich aus.

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen dem Geschäftsführer regelmäßig weitere Folgen: die persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, gegebenenfalls Säumniszuschläge und Verzugszinsen auf die rückständigen Beiträge sowie, bei einschlägiger Vorbelastung, berufsrechtliche Konsequenzen, etwa bei paralleler Tätigkeit als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Warum § 266a StGB in der Praxis ein besonders scharfes Schwert ist

Drei Eigenschaften machen § 266a StGB für Geschäftsführer in der Krise zu einem der gefährlichsten Straftatbestände überhaupt. Erstens die Automatik der Feststellung: Die Einzugsstellen erkennen Beitragsrückstände systemgestützt und melden sie regelmäßig ohne größeren Ermessensspielraum an die Strafverfolgungsbehörden weiter, sodass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oft nicht von einer vorherigen Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtlage abhängt. Zweitens die geringe Beweisschwelle: Anders als bei Untreue oder Bankrott bedarf es keiner komplexen Beweisführung zu Vermögensverschiebungen oder Pflichtverletzungen, sondern lediglich des Nachweises der Fälligkeit und der Nichtzahlung, was den Tatbestand für die Ermittlungsbehörden vergleichsweise einfach handhabbar macht. Drittens die enge Verzahnung mit der zivilrechtlichen Haftung, die die persönliche Vermögenssphäre des Geschäftsführers unmittelbar betrifft, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

Für Geschäftsführer folgt daraus ein klares Handlungsprogramm zur Absicherung: eine laufende, dokumentierte Liquiditätsplanung mit gesondertem Ausweis der zum jeweiligen Fälligkeitstermin benötigten Beitragsmittel, eine strikte Beachtung des Vorrangs der Arbeitnehmeranteile bei Zahlungsengpässen, eine frühzeitige schriftliche Kommunikation mit der Einzugsstelle bei absehbaren Zahlungsschwierigkeiten im Sinne des § 266a Abs. 6 StGB, eine klare und schriftlich dokumentierte Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern sowie, sobald ein Ermittlungsverfahren im Raum steht, die frühzeitige Einholung anwaltlichen Rats vor jeder Äußerung gegenüber Behörden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. § 266a Abs. 1 StGB bestraft das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als echtes Unterlassungs- und Dauerdelikt, unabhängig von der tatsächlichen Lohnauszahlung.
  2. § 266a Abs. 2 StGB erfasst das Vorenthalten durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle, auch bezogen auf den Arbeitgeberanteil.
  3. Maßgeblicher Fälligkeitstermin ist nach § 23 Abs. 1 SGB IV der drittletzte Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung.
  4. In der Krise gilt der strikte Vorrang der Arbeitnehmeranteile vor anderen Verbindlichkeiten; § 15b Abs. 8 InsO erkennt dies zivilrechtlich ausdrücklich an.
  5. Bei mehreren Geschäftsführern entlastet eine Ressortverteilung nicht von der Überwachungspflicht bei erkennbarer Krise.
  6. Strafbefreiende Nachzahlung nach § 266a Abs. 6 StGB setzt eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle noch vor Kenntnis eines Verfahrens voraus.
  7. § 266a StGB tritt in der Unternehmenskrise häufig neben Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und Bankrott nach § 283 StGB.

Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer geriet mit seiner GmbH in eine mehrmonatige Liquiditätskrise und zahlte die Löhne zunächst ungekürzt weiter aus, während die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für drei aufeinanderfolgende Monate ausblieb, in der Hoffnung, die Situation kurzfristig durch eine Anschlussfinanzierung zu überbrücken. Nachdem die Finanzierung ausblieb und die Einzugsstelle den Rückstand meldete, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 266a Abs. 1 StGB ein. Eine strafbefreiende Nachzahlung nach Absatz 6 schied aus, da keine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle erfolgt war. Der Fall zeigt exemplarisch, dass die naheliegende, wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidung, zunächst die Löhne vollständig zu bedienen und die Beiträge zurückzustellen, strafrechtlich genau den falschen Weg darstellt und wie entscheidend eine frühzeitige, auf die Fälligkeitstermine ausgerichtete Liquiditätssteuerung ist.


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Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verbindet die Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht mit langjähriger Erfahrung in der strafrechtlichen Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Gerade beim Vorwurf des § 266a StGB zeigt sich der Wert dieser Doppelqualifikation: Die strafrechtliche Verteidigung lässt sich nur sachgerecht führen, wenn zugleich die insolvenzrechtliche Krisenchronologie und die Liquiditätslage der Gesellschaft fundiert aufgearbeitet werden. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Wann macht sich ein Geschäftsführer nach § 266a StGB strafbar?

Strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber beziehungsweise als für den Arbeitgeber handelnde Person die von den Löhnen einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht spätestens zum gesetzlichen Fälligkeitstermin an die Einzugsstelle abführt. Auf ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kommt es dabei grundsätzlich nicht an; entscheidend ist allein das objektive Nichtzahlen bei bestehender Zahlungspflicht.

Was ist der Unterschied zwischen § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB?

Absatz 1 erfasst das schlichte Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde. Absatz 2 erfasst demgegenüber Fälle, in denen der Arbeitgeber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über beitragsrelevante Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Beiträge vorenthält; hierunter fallen sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile.

Muss ich Arbeitnehmeranteile auch zahlen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist?

Ja, jedenfalls im Grundsatz. Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Arbeitgeber bei unzureichenden Mitteln die Lohnzahlungen so weit kürzt, dass die aus dem verbleibenden Nettolohn resultierenden Sozialversicherungsbeiträge noch abgeführt werden können. Der Vorrang der Arbeitnehmeranteile gilt selbst bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit und ist inzwischen auch zivilrechtlich in § 15b Abs. 8 InsO als zulässige, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbare Zahlung anerkannt.

Wann sind Sozialversicherungsbeiträge fällig?

Nach § 23 Abs. 1 SGB IV sind die Beiträge im sogenannten Vorauszahlungsverfahren spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dieser Stichtag markiert zugleich den maßgeblichen Zeitpunkt, ab dem das Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB beginnt und die Verjährung als Dauerdelikt zu laufen beginnt.

Wie kann ich mich durch Nachzahlung strafbefreiend verhalten?

§ 266a Abs. 6 StGB eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit, jedenfalls aber vor Kenntnis von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, der Einzugsstelle schriftlich die Gründe für die Nichtzahlung mitteilt und die Beiträge innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachentrichtet. Die Voraussetzungen sind eng und zeitlich strikt gefasst; eine verspätete oder nur mündliche Mitteilung genügt nicht.

Haftet bei mehreren Geschäftsführern jeder gleichermaßen?

Grundsätzlich ja, sofern keine wirksame, schriftlich dokumentierte Ressortverteilung besteht. Auch bei zulässiger Aufgabenteilung verbleibt den nicht ressortzuständigen Geschäftsführern eine Überwachungspflicht, die sich in der Unternehmenskrise verdichtet; sobald konkrete Anhaltspunkte für Liquiditätsprobleme oder Pflichtverletzungen des zuständigen Geschäftsführers erkennbar werden, müssen die übrigen Geschäftsführer eingreifen.

Was droht bei einer Verurteilung nach § 266a StGB?

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei grobem Eigennutz und vorenthaltenen Beiträgen in großem Ausmaß oder bei fortgesetzter Begehung unter Verwendung falscher Belege, erhöht sich der Strafrahmen erheblich. Zusätzlich droht regelmäßig eine zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Wie verhält sich § 266a StGB zu Insolvenzverschleppung und Bankrott?

§ 266a StGB, § 15a InsO und § 283 StGB schützen unterschiedliche Interessen und werden in Ermittlungsverfahren regelmäßig nebeneinander geprüft. Während § 15a InsO die verspätete Antragstellung sanktioniert und § 283 StGB die aktive Verkürzung der Insolvenzmasse erfasst, betrifft § 266a StGB spezifisch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; alle drei Tatbestände können in ein und derselben Unternehmenskrise gleichzeitig verwirklicht sein.