MiCA 2026: Ende der Übergangsfrist für Krypto-Anbieter
Kurzantwort: Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Zulassungspflicht der Verordnung (EU) 2023/1114 für Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union ohne Ausnahme. Die Übergangsregelung des Artikel 143 Absatz 3 MiCAR ist an diesem Tag ausgelaufen. In Deutschland lief die Frist bereits ein halbes Jahr früher ab, weil § 50 KMAG den nationalen Bestandsschutz auf den 31. Dezember 2025 begrenzt hat. Wer ohne Zulassung anbietet, riskiert nach § 46 KMAG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei gewerbsmäßiger Begehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die Lage, in der Sie sich befinden
Für Anbieter sieht sie so aus: Der Antrag liegt seit Monaten bei der Aufsicht. Es kamen Nachfragen, Sie haben nachgereicht, seither hören Sie wenig. Ihr Geschäft läuft weiter, Ihre Kunden fragen nichts, Ihre Bank stellt neuerdings Fragen. Sie wissen nicht genau, ob Sie derzeit erlaubt handeln oder nicht.
Für Anleger sieht sie anders aus: Ihre Börse hat im Frühjahr eine Mail geschickt, in der von einer Umstellung die Rede war. Vielleicht wurde Ihr Konto auf eine andere Konzerngesellschaft übertragen, vielleicht nach Malta, Irland oder in die Niederlande. Vielleicht kam auch gar nichts, und die Plattform arbeitet weiter wie bisher.
Beide Lagen haben denselben Kern. Es geht um die Frage, ob der Anbieter, dem Sie Ihr Vermögen anvertrauen oder als dessen Geschäftsführer Sie handeln, eine Zulassung hat. Diese Frage lässt sich in wenigen Minuten beantworten. Die Folgen einer falschen Antwort begleiten Sie über Jahre.
Was MiCA regelt und wen es trifft
Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCAR oder MiCA, ist die Verordnung (EU) 2023/1114. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, sie musste nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat lediglich das Verfahrensrecht, die Aufsichtsbefugnisse und die Sanktionen im Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 geregelt.
Zulassungspflichtig ist nach Artikel 59 MiCAR, wer Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrem Merkblatt vom 3. Januar 2025 zehn Dienstleistungen aufgeführt:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Platzierung von Kryptowerten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Beratung zu Kryptowerten
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
Lesen Sie diese Liste als Unternehmer bitte zweimal. Die Nummern 7 und 8 erfassen Tätigkeiten, die viele nicht als Finanzdienstleistung wahrnehmen. Wer für Kunden Aufträge weiterleitet oder gegen Entgelt zu konkreten Kryptowerten berät, fällt darunter, auch ohne eigene Plattform und ohne eigene Verwahrung.
Wer ausschließlich für eigene Rechnung handelt, unterliegt der Zulassungspflicht nicht. Die Grenze verläuft dort, wo eine Dienstleistung für Dritte erbracht wird. Für Unternehmen, die Kryptowerte lediglich im eigenen Bestand halten wollen, stellen sich dafür andere Fragen, die der Beitrag zu Kryptowerten im Unternehmensvermögen behandelt.
Zwei Fristen und der Irrtum, der daraus entstanden ist
Die verbreitetste Fehlvorstellung dieses Jahres lautet, in Deutschland habe die Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2026 gegolten. Das trifft nicht zu, und der Irrtum kann teuer werden.
Artikel 143 Absatz 3 MiCAR erlaubte den Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung von längstens achtzehn Monaten für Anbieter, die ihre Dienstleistungen bereits vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht erbracht hatten. Daraus ergibt sich der europaweite Schlusspunkt am 1. Juli 2026. Die Mitgliedstaaten durften diese Frist verkürzen oder ganz auf sie verzichten.
Deutschland hat verkürzt. § 50 Absatz 1 KMAG erlaubte Unternehmen mit Erlaubnissen nach dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Börsengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch, die am 29. Dezember 2024 rechtmäßig Tätigkeiten zu Kryptowerten erbrachten, diese unter Fortgeltung der damaligen Rechtslage weiter zu erbringen. Nach § 50 Absatz 2 KMAG erlosch diese Erlaubnis spätestens am 31. Dezember 2025, früher dann, wenn zuvor über den Zulassungsantrag bestandskräftig entschieden wurde.
Für den deutschen Markt bedeutet das: Der Bestandsschutz ist seit dem 1. Januar 2026 Geschichte. Die europaweite Frist bis zum 1. Juli 2026 betraf deutsche Anbieter nicht.
Praktisch relevant bleibt sie gleichwohl. Denn viele Anleger nutzen Plattformen, die in anderen Mitgliedstaaten sitzen und dort die vollen achtzehn Monate ausschöpfen konnten. Für diese Anbieter endete die Schonzeit erst zum 1. Juli 2026.
| Ebene | Rechtsgrundlage | Ende des Bestandsschutzes |
|---|---|---|
| Europäische Union | Art. 143 Abs. 3 MiCAR | 1. Juli 2026 |
| Deutschland | § 50 Abs. 2 KMAG | 31. Dezember 2025 |
| Anzeigepflicht bislang erlaubnisfreier Tätigkeiten | § 50 Abs. 4 KMAG | 1. August 2024 |
Was seit dem 1. Juli 2026 gilt
Seit diesem Tag gibt es in der Europäischen Union keine Kryptowerte-Dienstleistung mehr, die sich auf altes nationales Recht stützen könnte. Erlaubt ist nur noch, wer eine Zulassung nach Artikel 59 MiCAR besitzt oder als anderweitig zugelassenes Institut das Notifizierungsverfahren durchlaufen hat.
Für Anbieter heißt das: Ein laufendes Antragsverfahren trägt nicht. Wer keine bestandskräftige Zulassung hat und weiter anbietet, erbringt unerlaubte Geschäfte.
Für Anleger heißt das: Sie können und sollten prüfen, ob Ihre Plattform gelistet ist. Die Aufsichtsbehörden führen öffentliche Register, in denen zugelassene Anbieter geführt werden. Ein Anbieter, der dort nicht steht und dennoch europäische Kunden bedient, ist kein Grenzfall, sondern ein Warnsignal.
Die Zulassung nach Artikel 59 MiCAR und ihr Verfahren
Zuständig ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Das Verfahren nach Artikel 63 MiCAR verläuft zweistufig.
In der ersten Stufe prüft die Aufsicht die formale Vollständigkeit. Der Eingang des Antrags wird binnen fünf Arbeitstagen bestätigt, innerhalb von fünfundzwanzig Arbeitstagen teilt die Behörde mit, ob die Unterlagen vollständig sind. Fehlt etwas, wird eine Nachbesserungsfrist gesetzt.
In der zweiten Stufe prüft die Aufsicht die materiellen Voraussetzungen und entscheidet innerhalb von vierzig Arbeitstagen ab Vollständigkeit.
Auf dem Papier klingt das nach gut drei Monaten. In der Praxis liegen zwischen erstem Entwurf und Zulassung regelmäßig neun bis achtzehn Monate, weil die Vollständigkeitsprüfung die eigentliche Hürde ist. Gescheiterte Anträge scheitern selten an der Geschäftsidee. Sie scheitern an fehlenden Unterlagen, an unklaren Zuständigkeiten im Organigramm, an einer Geschäftsleitung ohne belegte Fachkunde oder an einem Auslagerungsvertrag, den niemand zu Ende gedacht hat.
Wer die Frist bereits versäumt hat, sollte den Antrag deshalb nicht beschleunigen wollen, sondern vervollständigen. Ein zweiter Anlauf nach Ablehnung kostet mehr Zeit als eine gründliche erste Einreichung.
Eigenmittel und laufende Pflichten
Artikel 67 MiCAR verlangt Eigenmittel, die sich nach der Art der erbrachten Dienstleistungen richten. Die Verordnung staffelt sie in drei Klassen, wobei stets der höhere Betrag aus dem festen Mindestkapital und einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres maßgeblich ist.
| Klasse | Typische Dienstleistungen | Mindestkapital |
|---|---|---|
| 1 | Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Beratung, Transferdienstleistungen | 50.000 Euro |
| 2 | zusätzlich Verwahrung oder Tausch | 125.000 Euro |
| 3 | zusätzlich Betrieb einer Handelsplattform | 150.000 Euro |
Hinzu treten organisatorische Anforderungen, die im laufenden Betrieb mehr Aufwand verursachen als die Zulassung selbst. Dazu zählen die Vorgaben zur Verwahrung nach Artikel 75 MiCAR, insbesondere die rechtliche und operative Trennung der für Kunden gehaltenen Kryptowerte vom eigenen Bestand. Auf Ebene des Distributed Ledger dürfen Kundenbestände und Eigenbestände nicht vermischt werden, und die Zugangsmittel müssen eindeutig zugeordnet sein.
Diese Trennung ist keine Formalie der Buchhaltung. Sie entscheidet darüber, was in der Insolvenz des Verwahrers mit den Beständen Ihrer Kunden geschieht. Welche organisatorischen Anforderungen die Aufsicht im Einzelnen an Verwahrer von Kryptowerten stellt, behandelt ein eigener Beitrag.
Zulassung in einem Mitgliedstaat, Tätigkeit in der ganzen Union
MiCAR arbeitet mit dem aus dem übrigen Aufsichtsrecht bekannten Europäischen Pass. Wer in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, darf seine Dienstleistungen nach Anzeige auch in den übrigen Mitgliedstaaten erbringen.
Für Anleger ist das die Erklärung dafür, warum ihre Börse plötzlich einen Sitz in Amsterdam, Dublin oder Valletta hat. Das ist für sich genommen kein Nachteil. Der Anbieter untersteht dann der Aufsicht des Sitzstaats, und die Anforderungen der Verordnung gelten überall gleich.
Prüfen sollten Sie gleichwohl zwei Punkte. Erstens, ob die neue Vertragspartnerin tatsächlich zugelassen ist und nicht nur denselben Markennamen trägt. Zweitens, welches Recht und welcher Gerichtsstand für Ihren Vertrag gelten. Im Streitfall entscheidet das darüber, wo Sie klagen müssen.
Was Anbietern ohne Zulassung droht
Die Folgen treffen drei Ebenen zugleich, und die aufsichtsrechtliche ist nicht die unangenehmste.
Aufsichtsrechtlich. § 10 KMAG gibt der Bundesanstalt weitreichende Befugnisse zur Verfolgung unerlaubter Geschäfte. Sie kann Auskünfte und Unterlagen verlangen, Prüfungen durchführen, Geschäftsräume betreten, Durchsuchungen anordnen und das Geschäft vorläufig untersagen. Eine Untersagung wirkt sofort, auch bevor irgendein Gericht entschieden hat.
Strafrechtlich. § 46 KMAG stellt die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung unter Strafe. Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßiger Begehung sieht Absatz 5 einen Rahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Absatz 3 erfasst unterlassene Anzeigen mit bis zu drei Jahren, Absatz 6 fahrlässige Verstöße mit reduzierter Strafe.
Das trifft nicht die Gesellschaft, sondern die handelnden Personen. Wer als Geschäftsführer eine Plattform weiterbetreibt, weil der Antrag ja gestellt sei, hat ein persönliches Strafbarkeitsrisiko.
Zivilrechtlich. Für § 32 KWG ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Erlaubnispflicht ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB zugunsten des einzelnen Anlegers ist (unter anderem BGH, Urteil vom 11. Juli 2006, VI ZR 339/04, und BGH, Urteil vom 19. März 2013, VI ZR 56/12). Der Anleger kann in diesen Fällen den vollen Anlagebetrag ersetzt verlangen.
Zur Zulassungspflicht nach Artikel 59 MiCAR liegt höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vor. Das ist bei einer erst seit Ende 2024 anwendbaren Verordnung wenig überraschend. Die Übertragung der Grundsätze liegt allerdings nahe, weil die Zulassungspflicht denselben Zweck verfolgt, nämlich den Schutz des einzelnen Anlegers vor Anbietern ohne geprüfte Organisation und ohne Eigenmittel. Wer als Anbieter darauf setzt, dass diese Frage noch offen ist, sollte die parallelen Anspruchsgrundlagen nicht übersehen. § 826 BGB und die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht stehen unabhängig davon zur Verfügung.
Was Anleger jetzt prüfen sollten
Vier Schritte, die Sie an einem Abend erledigen können.
Sehen Sie erstens im öffentlichen Register nach, ob Ihre Plattform als zugelassener Anbieter geführt wird. Achten Sie dabei auf die exakte Firmierung, nicht auf den Markennamen. Konzerne führen häufig mehrere Gesellschaften mit ähnlichem Namen, und nur eine davon ist zugelassen.
Prüfen Sie zweitens, wer Ihre Vertragspartnerin ist. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in die letzte Änderungsmitteilung genügt meist. Wenn Ihr Vertrag im Frühjahr auf eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, sollten Sie wissen, auf welche.
Sichern Sie drittens Ihre Nachweise. Kontoauszüge, Transaktionshistorien, Ein- und Auszahlungsbelege, Korrespondenz. Wer diese Unterlagen erst sucht, wenn eine Plattform den Betrieb einstellt, sucht vergeblich.
Prüfen Sie viertens, wie Ihre Bestände verwahrt werden. Erfolgt die Verwahrung getrennt vom Eigenbestand des Anbieters, wie Artikel 75 MiCAR es verlangt? Diese Frage entscheidet über Ihre Position, wenn es ernst wird.
Die neuen Schutzrechte im Überblick
Für Anleger bringt die Verordnung einen Zuwachs an Rechten, der in der öffentlichen Diskussion untergegangen ist.
Die Trennung des Kundenvermögens nach Artikel 75 MiCAR ist die wichtigste Neuerung. Sie schafft die Grundlage dafür, dass Ihre Bestände in der Insolvenz des Verwahrers nicht zur Masse gehören.
Hinzu treten Informationspflichten. Emittenten von Kryptowerten müssen ein Whitepaper veröffentlichen, das inhaltlichen Anforderungen genügt und für dessen Fehler gehaftet wird. Welche Angaben dieses Dokument enthalten muss und wann die Haftung des Emittenten für ein fehlerhaftes Whitepaper eingreift, ist gesondert dargestellt. Anbieter trifft zusätzlich die Pflicht, über Kosten, Risiken und Interessenkonflikte aufzuklären und ein Beschwerdeverfahren vorzuhalten.
Und schließlich gibt es überhaupt erst eine Aufsicht, an die Sie sich wenden können. Vor MiCAR waren viele Kryptodienstleistungen in Deutschland nicht erlaubnispflichtig, ein Beschwerdeadressat existierte nicht.
Was die Verordnung nicht leistet, sollte man ebenso deutlich sagen. Sie schützt nicht vor Kursverlusten, sie garantiert keine Einlagensicherung, und sie verhindert nicht, dass ein zugelassener Anbieter insolvent wird.
Kryptowerte in der Insolvenz des Verwahrers
An diesem Punkt treffen Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht aufeinander, und hier liegt für Anleger die praktisch wichtigste Vorschrift des gesamten Regelwerks.
§ 45 Absatz 1 KMAG bestimmt, dass der im Rahmen der Kryptoverwahrung für einen Kunden verwahrte Kryptowert als dem Kunden gehörig gilt. Das ist eine gesetzliche Zuordnung, die im Insolvenzverfahren des Verwahrers ein Aussonderungsrecht trägt. Ihre Coins fallen dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern stehen Ihnen zu.
Diese Zuordnung gilt nach § 45 Absatz 1 KMAG allerdings nicht, wenn Sie einer Nutzung durch das Institut oder durch Dritte zugestimmt haben. Genau das geschieht häufiger, als Anlegern bewusst ist. Wer an einem Verleihprogramm teilnimmt, Erträge aus der Weitergabe seiner Bestände bezieht oder eine Klausel akzeptiert, die dem Anbieter die Nutzung gestattet, verliert den Schutz. Aus dem Aussonderungsberechtigten wird ein einfacher Insolvenzgläubiger, der eine Quote erhält.
§ 45 Absatz 2 KMAG erstreckt die Zuordnung auf den Anteil an gemeinschaftlich verwahrten Kryptowerten und auf isoliert verwahrte private Schlüssel.
§ 45 Absatz 3 KMAG regelt die Kosten. Lehnt ein Kunde im Insolvenzfall die Übertragung des verwahrten Gesamtbestands auf ein anderes Institut ab, trägt er die Kosten der Aussonderung, es sei denn, die angebotenen Bedingungen sind für ihn unzumutbar. Übersetzt heißt das: Wenn der Insolvenzverwalter eine geordnete Übertragung auf einen anderen Verwahrer organisiert, sollten Sie einen guten Grund haben, wenn Sie sie ablehnen.
Für Verfahren mit tausenden Kunden ist das eine erhebliche Erleichterung, weil es die Einzelauskehrung vermeidet. Für den einzelnen Anleger ist es ein Grund, das Angebot des Verwalters ernst zu prüfen statt reflexhaft abzulehnen. Wie ein solches Verfahren abläuft und welche Fristen für die Anmeldung gelten, zeigt der Beitrag zur Insolvenz der Kryptobörse.
Prüfschema
Für Anbieter
Schritt 1: Erbringen Sie eine der zehn Kryptowerte-Dienstleistungen? Maßstab ist Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 MiCAR in Verbindung mit dem BaFin-Merkblatt vom 3. Januar 2025. Ergebnis nein: keine Zulassungspflicht, aber Dokumentation der Prüfung anlegen. Ergebnis ja: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Handeln Sie für Dritte oder für eigene Rechnung? Nur die Dienstleistung für Dritte ist zulassungspflichtig. Ergebnis eigene Rechnung: weiter mit Schritt 5. Ergebnis für Dritte: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3: Liegt eine bestandskräftige Zulassung vor? Ein laufendes Verfahren genügt seit dem 1. Januar 2026 in Deutschland nicht mehr. Ergebnis nein: Der Betrieb ist einzustellen oder unverzüglich anwaltlich zu prüfen, ob eine Ausnahme greift.
Schritt 4: Erfüllen Sie die laufenden Anforderungen? Eigenmittel nach Artikel 67 MiCAR, Trennung der Kundenbestände nach Artikel 75 MiCAR, Geschäftsorganisation, Auslagerungen.
Schritt 5: Ist Ihre Prüfung dokumentiert? Bei einer späteren Untersuchung entscheidet die Dokumentation darüber, ob ein Vorwurf vorsätzlichen Handelns im Raum steht.
Für Anleger
Schritt 1: Firmierung der Vertragspartnerin feststellen, nicht den Markennamen. Schritt 2: Zulassungsstatus im öffentlichen Register prüfen. Schritt 3: Verwahrbedingungen lesen, insbesondere jede Klausel zur Nutzung Ihrer Bestände. Schritt 4: Nachweise sichern und außerhalb der Plattform speichern. Schritt 5: Bei fehlender Zulassung Bestände abziehen und Ansprüche prüfen lassen.
Beispielsfall
Beispielsfall: Ein Stuttgarter Unternehmen vermittelt seit 2022 den Zugang zu einer ausländischen Kryptobörse. Es berät mittelständische Kunden zur Aufnahme von Kryptowerten in das Betriebsvermögen, nimmt deren Kaufaufträge entgegen und leitet sie an die Börse weiter. Eine eigene Verwahrung findet nicht statt, eigenes Geld fließt nicht. Die Geschäftsführung hält sich für einen reinen Vermittler und hat sich nie mit Aufsichtsrecht befasst.
Im Februar 2026 fragt die Hausbank nach der Zulassung. Die Geschäftsführung antwortet, man verwahre nichts und handele nicht selbst. Die Bank kündigt daraufhin die Geschäftsverbindung.
Die anwaltliche Prüfung ergibt, dass das Geschäftsmodell zwei zulassungspflichtige Dienstleistungen umfasst, nämlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen und die Beratung zu Kryptowerten. Der deutsche Bestandsschutz ist am 31. Dezember 2025 abgelaufen, ein Antrag wurde nie gestellt.
Das Unternehmen stellt die Vermittlung ein, dokumentiert die Einstellung und bereitet den Zulassungsantrag vor. Zugleich wird geprüft, welche Kunden Rückabwicklungsansprüche geltend machen könnten. Die Geschäftsführung erhält gesonderte Beratung zum persönlichen Strafbarkeitsrisiko nach § 46 KMAG.
Die Alternative wäre gewesen, den Betrieb fortzusetzen und auf ein Übersehenwerden zu hoffen. Das hätte den Vorwurf vorsätzlichen Handelns begründet, weil die Bank die Frage schriftlich gestellt hatte.
Was Sie jetzt tun sollten
Als Anbieter
- Sofort: Halten Sie schriftlich fest, welche Ihrer Tätigkeiten unter welche der zehn Dienstleistungen fallen. Diese Prüfung ist die Grundlage für alles Weitere.
- Innerhalb von zwei Wochen: Klären Sie den Status eines etwaigen Antrags. Bestandskräftig zugelassen, in Bearbeitung oder nicht gestellt sind drei völlig verschiedene Ausgangslagen.
- Innerhalb eines Monats: Prüfen Sie Eigenmittel nach Artikel 67 MiCAR und die Trennung der Kundenbestände nach Artikel 75 MiCAR. Beides wird bei jeder Prüfung als Erstes angesehen.
- Vor jeder Auskunft an die Aufsicht: Lassen Sie die Antwort anwaltlich durchsehen. Auskünfte im Verfahren nach § 10 KMAG können in einem späteren Strafverfahren eine Rolle spielen.
- Dauerhaft: Dokumentieren Sie Ihre Prüfungen mit Datum. Der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz entscheidet über den Strafrahmen.
Als Anleger
- Diese Woche: Zulassungsstatus Ihrer Plattform prüfen.
- Diese Woche: Transaktionshistorie und Kontoauszüge exportieren und außerhalb der Plattform sichern.
- Innerhalb eines Monats: Verwahrbedingungen auf Nutzungsklauseln durchsehen. Jede Zustimmung zur Nutzung Ihrer Bestände kostet Sie im Insolvenzfall das Aussonderungsrecht nach § 45 KMAG.
- Bei fehlender Zulassung: Bestände abziehen, bevor Sie über Ansprüche nachdenken. Die Reihenfolge ist entscheidend.
- Bei Verlusten: Ansprüche zeitnah prüfen lassen. Verjährungsfristen laufen unabhängig davon, ob eine Plattform noch erreichbar ist.
Die häufigsten Fehler
Die deutsche Frist mit der europäischen verwechseln. In Deutschland lief der Bestandsschutz am 31. Dezember 2025 ab, nicht am 1. Juli 2026. Sechs Monate unerlaubten Geschäfts sind eine erhebliche Größe.
Den gestellten Antrag für einen Freibrief halten. § 50 Absatz 2 KMAG knüpft an die bestandskräftige Entscheidung an, nicht an die Antragstellung.
Vermittlung und Beratung für unbedenklich halten. Annahme und Übermittlung von Aufträgen sowie Beratung zu Kryptowerten sind eigenständige zulassungspflichtige Dienstleistungen.
Die Trennung der Kundenbestände als Buchhaltungsfrage behandeln. Artikel 75 MiCAR verlangt die Trennung auch auf technischer Ebene. Eine gemeinsame Wallet für Eigen- und Kundenbestände genügt nicht.
Als Anleger Nutzungsklauseln unterschreiben, ohne sie zu lesen. Wer der Nutzung seiner Bestände zustimmt, verliert das Aussonderungsrecht nach § 45 Absatz 1 KMAG und wird zum einfachen Insolvenzgläubiger.
Auf den Markennamen statt auf die Firmierung sehen. Zugelassen ist eine bestimmte Gesellschaft, nicht eine Marke.
Nachweise ausschließlich auf der Plattform belassen. Wenn der Zugang endet, endet auch der Zugriff auf Ihre Belege.
Im Insolvenzfall das Angebot des Verwalters reflexhaft ablehnen. Nach § 45 Absatz 3 KMAG tragen Sie dann die Kosten der Aussonderung, sofern die angebotenen Bedingungen zumutbar sind.
Anwaltliche Unterstützung
Die Beratung teilt sich in diesem Feld sauber in zwei Richtungen.
Auf der Anbieterseite geht es um die Frage, ob und mit welchen Tätigkeiten ein Unternehmen der Zulassungspflicht unterfällt, um die Vorbereitung oder Nachbesserung des Antrags und um die Begleitung gegenüber der Aufsicht. Hinzu tritt die persönliche Dimension. Wo ein Verstoß gegen § 46 KMAG im Raum steht, ist die Verteidigung der handelnden Personen von der aufsichtsrechtlichen Beratung der Gesellschaft zu trennen. Beides in einer Hand zu belassen, führt zu Interessenkonflikten.
Auf der Anlegerseite geht es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Anbieter ohne Zulassung und um die Position im Insolvenzverfahren eines Verwahrers. Gerade dort entscheidet die Vorbereitung. Wer sein Aussonderungsrecht nach § 45 KMAG geltend machen will, muss belegen können, welche Bestände wann für ihn verwahrt wurden und dass er keiner Nutzung zugestimmt hat.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verbindet als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Diplom-Kaufmann die insolvenzrechtliche mit der kapitalmarktrechtlichen Sicht. Diese Verbindung ist bei der Verwahrung von Kryptowerten kein Nebenaspekt, sondern der Kern der Frage, was von Ihrem Vermögen im Ernstfall übrig bleibt.
Quellenverzeichnis
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR): Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16, Artikel 59, Artikel 63, Artikel 67 nebst Anhang IV, Artikel 75, Artikel 143 Absatz 3
- Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz, KMAG) vom 27. Dezember 2024: § 10, § 45, § 46, § 50
- Kreditwesengesetz: § 32, § 46i KWG
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 823 Absatz 2, § 826 BGB
- BaFin, Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR vom 3. Januar 2025
- BGH, Urteil vom 11. Juli 2006, VI ZR 339/04 (Schutzgesetzcharakter des § 32 KWG)
- BGH, Urteil vom 19. März 2013, VI ZR 56/12 (Schutzgesetzcharakter des § 32 KWG)
Weiterführende Beiträge
- Kryptoverwahrung und Erlaubnispflicht: was Verwahrer nach MiCAR leisten müssen
- Insolvenz der Kryptobörse: wem gehören die Coins?
- Stablecoins unter MiCA: E-Geld-Token und wertreferenzierte Token
- Das Whitepaper nach MiCA und die Haftung des Emittenten
- Krypto im Unternehmensvermögen: Governance, Verwahrung und Haftung der Geschäftsführung
Häufige Fragen (FAQ)
Wann endete die MiCA-Übergangsfrist genau?
Europaweit am 1. Juli 2026 nach Artikel 143 Absatz 3 MiCAR. In Deutschland bereits am 31. Dezember 2025, weil § 50 Absatz 2 KMAG den nationalen Bestandsschutz auf zwölf Monate verkürzt hat.
Darf ich weiter anbieten, solange mein Zulassungsantrag läuft?
Nein. § 50 Absatz 2 KMAG stellt auf die bestandskräftige Entscheidung ab, nicht auf die Antragstellung. Seit dem 1. Januar 2026 trägt ein laufendes Verfahren in Deutschland nicht mehr.
Was kostet und wie lange dauert eine CASP-Zulassung?
Das Verfahren nach Artikel 63 MiCAR sieht fünf Arbeitstage für die Eingangsbestätigung, fünfundzwanzig Arbeitstage für die Vollständigkeitsprüfung und vierzig Arbeitstage für die Entscheidung vor. Realistisch sollten Sie von neun bis achtzehn Monaten ausgehen, weil die Vorbereitung der Unterlagen den größten Teil der Zeit beansprucht. An Eigenmitteln verlangt Artikel 67 MiCAR je nach Klasse 50.000, 125.000 oder 150.000 Euro, mindestens aber ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres.
Welche Strafe droht bei Kryptodienstleistungen ohne Zulassung?
Nach § 46 KMAG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßiger Begehung nach Absatz 5 von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Betroffen sind die handelnden Personen, nicht die Gesellschaft.
Wie erkenne ich, ob meine Kryptobörse zugelassen ist?
Prüfen Sie die exakte Firmierung Ihrer Vertragspartnerin in den öffentlichen Registern der Aufsichtsbehörden. Der Markenname genügt nicht, weil Konzerne mehrere Gesellschaften mit ähnlichem Namen führen.
Was passiert mit meinen Coins, wenn die Plattform insolvent wird?
Nach § 45 Absatz 1 KMAG gilt der für Sie verwahrte Kryptowert als Ihnen gehörig, was ein Aussonderungsrecht trägt. Der Schutz entfällt, wenn Sie einer Nutzung durch das Institut oder Dritte zugestimmt haben, etwa im Rahmen eines Verleihprogramms.
Muss ich die Kosten tragen, wenn ich meine Coins aussondern lasse?
Nach § 45 Absatz 3 KMAG tragen Sie die Kosten der Aussonderung dann, wenn Sie die Übertragung des Gesamtbestands auf ein anderes Institut ablehnen und die angebotenen Bedingungen für Sie zumutbar waren.
Kann ich mein Geld von einem nicht zugelassenen Anbieter zurückverlangen?
Für § 32 KWG ist der Schutzgesetzcharakter höchstrichterlich anerkannt, was einen Anspruch auf Ersatz des vollen Anlagebetrags trägt. Für die Zulassungspflicht nach Artikel 59 MiCAR steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus. Unabhängig davon kommen Ansprüche aus § 826 BGB und aus Bereicherungsrecht in Betracht.