Grenzüberschreitende Verschmelzung in der EU nach UmwG

Kurzantwort: Seit dem 1. März 2023 regelt das Sechste Buch des UmwG (§§ 305 bis 319 UmwG) die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten neu und vollständig; die alten Vorschriften der §§ 122a ff. UmwG a. F. sind abgelöst. Zentrale Bausteine sind der gemeinsame Verschmelzungsplan, ein Verschmelzungsbericht mit gesonderter Erläuterung für die Arbeitnehmer, die Verschmelzungsprüfung, der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber sowie die Vorabbescheinigung des Registergerichts im Wegzugsstaat nach § 316 UmwG, die auch der Missbrauchskontrolle dient. Hinzu treten der Gläubigerschutz nach § 314 UmwG, der Barabfindungsanspruch widersprechender Anteilsinhaber nach § 313 UmwG sowie, außerhalb des UmwG, die Arbeitnehmerbeteiligung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MgVG).

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Ein neues Sechstes Buch im UmwG seit dem UmRUG 2023

Wer heute eine deutsche GmbH oder Aktiengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verschmelzen möchte, findet ein Regelungswerk vor, das sich seit dem 1. März 2023 grundlegend von der zuvor geltenden Rechtslage unterscheidet. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) hat der Gesetzgeber die bis dahin schmalen Vorschriften der §§ 122a bis 122l UmwG a. F. vollständig aufgehoben und durch ein neues, deutlich ausdifferenziertes Sechstes Buch ersetzt, das die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305 bis 319 UmwG regelt. Grundlage ist die Mobilitätsrichtlinie (EU) 2019/2121, die erstmals unionsweit auch die grenzüberschreitende Spaltung und den grenzüberschreitenden Formwechsel normiert und für die Verschmelzung ein spürbar verschärftes Kontroll- und Schutzregime eingeführt hat.

Für Unternehmen, die eine Konzernstruktur über Landesgrenzen hinweg vereinfachen, einen ausländischen Rechtsträger vollständig integrieren oder umgekehrt eine deutsche Tochtergesellschaft auf eine EU-Muttergesellschaft verschmelzen wollen, ist die genaue Kenntnis dieses neuen Verfahrens Voraussetzung für eine realistische Zeit- und Kostenplanung. Dieser Beitrag stellt Anwendungsbereich, Verfahrensablauf und die wichtigsten Schutzmechanismen der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach aktueller Rechtslage dar.

Anwendungsbereich: welche Gesellschaften verschmelzen können

Nach § 305 UmwG erfasst das Sechste Buch die Verschmelzung von mindestens zwei Kapitalgesellschaften, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener EU- oder EWR-Mitgliedstaaten unterliegen. Verschmelzungsfähig sind gemäß § 306 UmwG Kapitalgesellschaften mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum, wobei sowohl die Verschmelzung zur Aufnahme in eine bestehende Gesellschaft als auch die Verschmelzung zur Neugründung möglich ist. Praktisch bedeutet dies, dass eine deutsche GmbH ebenso in eine französische Société à responsabilité limitée oder eine niederländische B.V. hineinverschmolzen werden kann wie umgekehrt eine ausländische Kapitalgesellschaft in eine deutsche AG oder GmbH.

Ausgenommen sind bestimmte Sondergesellschaften, etwa solche mit dem Gesellschaftszweck der gemeinsamen Kapitalanlage nach dem Vorbild von Investmentfonds, sowie Gesellschaften, die sich in Auflösung, Liquidation oder in bestimmten Insolvenz- beziehungsweise Restrukturierungsverfahren befinden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Verfahrensablauf: vom Verschmelzungsplan bis zur Eintragung

Am Anfang steht nach § 307 UmwG der gemeinsame Verschmelzungsplan, den die Vertretungsorgane aller beteiligten Gesellschaften aufstellen und der neben Rechtsform, Firma und Sitz der beteiligten und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, die Einzelheiten des Barabfindungsangebots für widersprechende Anteilsinhaber sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung enthalten muss. Der Plan ist nach § 308 UmwG spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Versammlung öffentlich bekannt zu machen.

Es folgt der Verschmelzungsbericht nach § 309 UmwG, den jede beteiligte Gesellschaft für ihre eigenen Anteilsinhaber und Arbeitnehmer erstellt und der die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verschmelzung erläutert; ein eigener Abschnitt muss dabei gesondert auf die Folgen für die Arbeitsverhältnisse, etwaige wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen und die Auswirkungen auf Tochtergesellschaften eingehen. Der Bericht ist nach § 310 UmwG den Anteilsinhabern und, soweit ein Betriebsrat besteht, auch der Arbeitnehmervertretung zugänglich zu machen. Regelmäßig schließt sich eine Verschmelzungsprüfung nach § 311 UmwG durch einen unabhängigen Sachverständigen an, die auf Antrag der Anteilsinhaber unterbleiben kann, wenn alle darauf verzichten.

Über den Verschmelzungsplan beschließen die Anteilsinhaber jeder beteiligten Gesellschaft gesondert; § 312 UmwG verlangt hierfür grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit, wie sie das jeweilige nationale Recht für die betreffende Gesellschaftsform vorsieht. Erst nach diesem Zustimmungsbeschluss kann die Verschmelzung beim zuständigen Register angemeldet werden.

Die Vorabbescheinigung nach § 316 UmwG als Kernstück der Kontrolle

Das eigentliche Novum des reformierten Rechts liegt im zweistufigen Kontrollverfahren. Nach Anmeldung der Verschmelzung gemäß § 315 UmwG prüft das Registergericht des Wegzugsstaats innerhalb von drei Monaten, ob die übertragende Gesellschaft sämtliche für sie geltenden Voraussetzungen erfüllt hat, und erteilt bei positivem Ergebnis die Verschmelzungsbescheinigung nach § 316 UmwG. Diese Vorabbescheinigung bestätigt insbesondere, dass Gläubiger-, Anteilsinhaber- und Arbeitnehmerschutz ordnungsgemäß beachtet wurden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen wird, etwa zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten, Sozialversicherungsbeiträgen oder steuerlichen Pflichten, kann das Gericht eine vertiefte Prüfung einleiten und die Bescheinigung im Ergebnis versagen. Erst mit dieser Bescheinigung darf das Registergericht des Zuzugsstaats nach § 317 und § 318 UmwG die abschließende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen und die Verschmelzung mit konstitutiver Wirkung eintragen.

Gläubigerschutz und Barabfindung als flankierende Schutzmechanismen

Für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft sieht § 314 UmwG einen eigenständigen, dem nationalen Gläubigerschutz des § 22 UmwG nachgebildeten Sicherungsanspruch vor: Wer eine vor Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstandene, noch nicht fällige Forderung glaubhaft macht und eine Gefährdung ihrer Erfüllung durch die Verschmelzung darlegt, kann Sicherheitsleistung verlangen. Für Anteilsinhaber, die dem Verschmelzungsbeschluss widersprochen haben, gewährt § 313 UmwG einen Anspruch auf angemessene Barabfindung gegen Übertragung ihrer Anteile; die Angemessenheit der im Verschmelzungsplan angebotenen Abfindung kann im Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Beide Mechanismen wirken der Gefahr entgegen, dass die Verschmelzung zulasten von Personen geht, die auf die Entscheidung keinen bestimmenden Einfluss hatten.

Arbeitnehmerbeteiligung: Verhandlungsverfahren und Auffangregelung

Außerhalb des UmwG bleibt die unternehmerische Mitbestimmung durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) geregelt. War eine der beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung mitbestimmt oder werden bestimmte Arbeitnehmerschwellen erreicht, ist grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren mit einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer durchzuführen, das auf sechs Monate angelegt ist und einvernehmlich auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Scheitert die Verhandlung oder wird sie von den Beteiligten übersprungen, greift eine gesetzliche Auffangregelung, die den stärksten bisherigen Mitbestimmungsstatus der beteiligten Gesellschaften nach dem Vorher-Nachher-Prinzip auf die neue Gesellschaft überträgt.

Praktische Herausforderungen

In der praktischen Durchführung zeigt sich, dass die Verfahrensdauer maßgeblich von der Register- und Notarpraxis des jeweiligen Wegzugsstaats abhängt: Nicht jeder Mitgliedstaat hat die Mobilitätsrichtlinie mit derselben Prüfungsdichte und Bearbeitungsgeschwindigkeit umgesetzt, sodass die dreimonatige Frist des § 316 UmwG in der Praxis regelmäßig ausgeschöpft wird und die Gesamtdauer eines Verfahrens von der ersten Planung bis zur Eintragung häufig neun bis zwölf Monate in Anspruch nimmt. Hinzu tritt die behördliche Missbrauchskontrolle, die dem Registergericht einen eigenen Beurteilungsspielraum einräumt und bei komplexen Konzernstrukturen zu Rückfragen und Verzögerungen führen kann. Wer eine grenzüberschreitende Verschmelzung plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Mitbestimmungs-, Gläubiger- und Anteilsinhaberrechte im konkreten Fall berührt sind, und die Verfahrensschritte in enger Abstimmung mit den beteiligten ausländischen Beratern und Registern zeitlich planen.


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Rechtsanwalt Dr. Traub begleitet grenzüberschreitende Verschmelzungen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht von der Planung des Verschmelzungsplans über die Vorabbescheinigung bis zur Eintragung im Zuzugsstaat. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung nach §§ 305 ff. UmwG?

Die §§ 305 bis 319 UmwG bilden das Sechste Buch des Umwandlungsgesetzes und regeln seit dem 1. März 2023 die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten. Sie setzen die Mobilitätsrichtlinie (EU) 2019/2121 in deutsches Recht um und lösen die zuvor geltenden, deutlich schmaleren Vorschriften der §§ 122a bis 122l UmwG a. F. vollständig ab. Geregelt werden unter anderem der gemeinsame Verschmelzungsplan, die Berichts- und Prüfungspflichten, der Zustimmungsbeschluss, der Gläubiger- und Anteilsinhaberschutz sowie das behördliche Kontrollverfahren im Wegzugs- und im Zuzugsstaat.

Welche Gesellschaften können an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung teilnehmen?

Verschmelzungsfähig sind nach § 306 UmwG Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Beteiligt sein können sowohl Verschmelzungen zur Aufnahme als auch zur Neugründung, wobei die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die übertragende Gesellschaft haben muss, damit der grenzüberschreitende Charakter vorliegt. Für bestimmte Gesellschaftsformen, etwa solche mit dem Zweck der gemeinsamen Kapitalanlage, sieht das Gesetz Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor.

Was ist die Vorabbescheinigung nach § 316 UmwG und welche Frist gilt?

Die Vorabbescheinigung, im Gesetz als Verschmelzungsbescheinigung bezeichnet, wird vom zuständigen Registergericht des Wegzugsstaats erteilt und bestätigt, dass die übertragende Gesellschaft alle für sie geltenden nationalen Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung ordnungsgemäß erfüllt hat, einschließlich Gläubiger-, Anteilsinhaber- und Arbeitnehmerschutz. Das Gericht prüft den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung und darf die Bescheinigung verweigern, wenn sich nach eingehender Prüfung der Verdacht aufdrängt, dass die Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken erfolgt, etwa zur Umgehung von Arbeitnehmer-, Sozialversicherungs- oder Steuerrecht. Erst nach Erteilung dieser Bescheinigung kann das Registergericht des Zuzugsstaats die abschließende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen und die Verschmelzung eintragen.

Welche Rechte haben Anteilsinhaber, die gegen die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben?

Anteilsinhabern, die in der Versammlung Widerspruch gegen den Zustimmungsbeschluss zur Niederschrift erklärt haben, steht nach § 313 UmwG ein Anspruch auf angemessene Barabfindung gegen die Gesellschaft zu, wenn sie ihre Anteile gegen Zahlung dieser Abfindung übertragen. Der Verschmelzungsplan muss nach § 307 UmwG bereits ein konkretes Barabfindungsangebot samt Bewertungsmethode enthalten, und Anteilsinhaber, die die angebotene Höhe für unzureichend halten, können deren gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren verlangen. Dieses Austrittsrecht dient dem Minderheitenschutz und soll verhindern, dass Anteilsinhaber gegen ihren Willen in eine ausländische Rechtsordnung mit unter Umständen abweichendem Gesellschaftsrecht gezwungen werden.

Wie werden Gläubiger bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung geschützt?

Nach § 314 UmwG können Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderung vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden und noch nicht fällig ist, innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist nach Bekanntmachung Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird. Diese Regelung ist inhaltlich dem nationalen Gläubigerschutz des § 22 UmwG nachgebildet, erfasst aber die zusätzliche Risikolage, dass Vermögen und Haftungsmasse künftig einer anderen, unter Umständen weniger vertrauten Rechtsordnung unterliegen. Das Registergericht prüft im Rahmen der Vorabbescheinigung, ob der Gläubigerschutz ordnungsgemäß gewährleistet wurde, bevor es die Verschmelzung freigibt.

Was geschieht mit der Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung?

Ist eine der beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung mitbestimmt oder überschreitet die neue Gesellschaft bestimmte Arbeitnehmerschwellen, ist grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren nach dem Mitbestimmungsgesetz (MgVG) durchzuführen, in dem ein besonderes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer mit der Unternehmensleitung eine Mitbestimmungsvereinbarung aushandelt. Die Verhandlungen sind auf sechs Monate angelegt und können einvernehmlich auf bis zu ein Jahr verlängert werden; kommt keine Einigung zustande, greift eine gesetzliche Auffanglösung, die den bislang stärksten Mitbestimmungsstatus der beteiligten Gesellschaften nach dem Vorher-Nachher-Prinzip fortschreibt. Der Verschmelzungsbericht nach § 309 UmwG muss zusätzlich in einem eigenen Abschnitt die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitsverhältnisse und Beschäftigungsbedingungen erläutern.