Spaltungsplan und Spaltungsbericht (§§ 126, 127 UmwG)
Kurzantwort: Bei jeder Spaltung nach dem UmwG steht am Anfang ein formal streng geregeltes Dokument: der Spaltungs- und Übernahmevertrag bei Spaltung auf einen bestehenden Rechtsträger, der Spaltungsplan bei Spaltung zur Neugründung. Beide müssen nach § 126 UmwG insbesondere die genaue Bezeichnung und Aufteilung der übergehenden Aktiva und Passiva enthalten und bedürfen der notariellen Beurkundung. Ergänzend erläutert der Spaltungsbericht nach § 127 UmwG rechtlich und wirtschaftlich, wie die Anteile oder das Umtauschverhältnis bemessen wurden; er kann unter denselben engen Voraussetzungen entfallen wie der Verschmelzungsbericht nach § 8 Abs. 3 UmwG.
Spaltungsplan und Spaltungsbericht: mehr als reine Förmelei
Wer eine Spaltung plant, denkt zuerst an die wirtschaftliche Logik der Maßnahme: welcher Betriebsteil abgetrennt, welcher Rechtsträger begünstigt werden soll. Die Umsetzung steht und fällt jedoch mit zwei Dokumenten, deren Anforderungen unabhängig davon gelten, ob die Spaltung der Sanierung, der Nachfolgeplanung oder schlicht einer klareren Konzernstruktur dient: dem Spaltungs- und Übernahmevertrag beziehungsweise Spaltungsplan nach § 126 UmwG und dem Spaltungsbericht nach § 127 UmwG. Beide Vorschriften regeln nicht die Frage, ob eine Spaltung sinnvoll ist, sondern wie sie rechtssicher gefasst werden muss – und genau an dieser handwerklichen Ebene entscheidet sich in der Praxis häufig, ob eine Spaltung reibungslos eingetragen wird oder ins Stocken gerät.
Die Verweisungstechnik des § 125 UmwG als Schlüssel zum Verständnis
Das Spaltungsrecht der §§ 123 ff. UmwG ist kein in sich geschlossenes System. § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG erklärt die Vorschriften des Zweiten Buches, also des Verschmelzungsrechts, mit dort im Einzelnen benannten Ausnahmen für die Spaltung entsprechend anwendbar. Wer § 126 und § 127 UmwG verstehen will, muss deshalb ständig mitdenken, dass diese Normen selbst nur die spaltungsspezifischen Besonderheiten regeln, während grundlegende Formerfordernisse wie die notarielle Beurkundung erst über den Verweis auf das Verschmelzungsrecht ins Spiel kommen. Diese Zwei-Ebenen-Struktur zieht sich durch das gesamte Spaltungsrecht: Prüfung, Bericht, Anfechtung und Registerverfahren folgen im Kern dem Verschmelzungsrecht, angepasst um die Besonderheiten der partiellen Gesamtrechtsnachfolge.
Spaltungs- und Übernahmevertrag beziehungsweise Spaltungsplan (§ 126 UmwG)
Erfolgt die Spaltung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger, schließen die beteiligten Rechtsträger einen Spaltungs- und Übernahmevertrag. Bei der Spaltung zur Neugründung fehlt es an einem Vertragspartner; nach § 136 UmwG stellt das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers stattdessen allein einen Spaltungsplan auf, der inhaltlich an die Stelle des Vertrags tritt. § 126 Abs. 1 UmwG verlangt für beide Dokumente denselben, abschließenden Katalog von elf Mindestangaben: von Name und Sitz der beteiligten Rechtsträger über das Umtauschverhältnis der Anteile bei Aufspaltung und Abspaltung, den Spaltungsstichtag, besondere Rechte einzelner Anteilsinhaber und Vorteile für Organmitglieder bis zu den Folgen für die Arbeitnehmer und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
Den praktischen Schwerpunkt bildet regelmäßig Nummer 9: die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern. § 126 Abs. 2 UmwG konkretisiert, wie diese Zuordnung technisch zu erfolgen hat: Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine besondere Bezeichnungsart vorgeschrieben ist, etwa bei Grundstücken die für das Grundbuch übliche Bezeichnung, gilt diese Anforderung auch für die Zuordnung im Spaltungsvertrag oder -plan. Erlaubt ist zudem die Bezugnahme auf Bilanzen und Inventare, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht, sofern diese Urkunden dem Vertrag als Anlagen beigefügt werden.
Form: notarielle Beurkundung als zwingende Voraussetzung
Weder § 126 noch § 136 UmwG ordnen die notarielle Form ausdrücklich an. Sie folgt erst aus der eingangs beschriebenen Verweisungstechnik: § 6 UmwG schreibt für den Verschmelzungsvertrag die notarielle Beurkundung vor, und über § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG gilt diese Vorschrift entsprechend für den Spaltungs- und Übernahmevertrag. Da § 136 UmwG den Spaltungsplan ausdrücklich an die Stelle dieses Vertrags treten lässt, erstreckt sich das Beurkundungserfordernis gleichermaßen auf ihn. Eine privatschriftliche Fassung, mag sie inhaltlich noch so vollständig sein, genügt in keinem der beiden Fälle und steht der Eintragungsfähigkeit der Spaltung entgegen.
Vermögenszuordnung in der Praxis: die häufigsten Fallstricke
Die saubere Zuordnung nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG ist selten eine Frage der juristischen Formulierung, sondern der vorangehenden tatsächlichen Bestandsaufnahme. In der Praxis bereiten vor allem folgende Kategorien Schwierigkeiten: Dauerschuldverhältnisse mit Kunden, Lieferanten oder Vermietern, die nicht ohne Weiteres einem einzelnen Betriebsteil zugeordnet werden können, wenn sie mehrere Geschäftsbereiche zugleich betreffen; Arbeitsverhältnisse, deren Zuordnung wegen § 613a BGB gesondert kommuniziert und dokumentiert werden muss; öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, deren Übertragbarkeit auf den übernehmenden Rechtsträger im Einzelfall zu prüfen ist; sowie gewerbliche Schutzrechte und sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, deren wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem Betriebsteil oft weniger eindeutig ist als bei körperlichen Gegenständen. Eine präzise, als Anlage beigefügte Aufstellung nach dem Vorbild des § 126 Abs. 2 UmwG ist hier keine bloße Förmelei, sondern das wirksamste Mittel, um spätere Streitigkeiten zwischen den beteiligten Rechtsträgern zu vermeiden.
Die Zweifelsregel des § 131 Abs. 3 UmwG
Trotz sorgfältiger Planung bleiben mitunter einzelne Gegenstände unzugeordnet. Für die Aufspaltung, bei der der übertragende Rechtsträger untergeht und deshalb kein Auffangbecken für vergessene Gegenstände mehr existiert, greift § 131 Abs. 3 UmwG: Lässt sich die Zuordnung auch durch Auslegung des Vertrags nicht ermitteln, geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger anteilig in dem Verhältnis über, das sich aus der vertraglichen Aufteilung des Überschusses der Aktivseite über die Passivseite der Schlussbilanz ergibt. Ist eine tatsächliche Aufteilung des Gegenstands zwischen mehreren Rechtsträgern nicht möglich, tritt an ihre Stelle die anteilige Verteilung des Gegenwerts. Bei Abspaltung und Ausgliederung stellt sich dieses Problem in geringerer Schärfe, weil der übertragende Rechtsträger fortbesteht und ein nicht ausdrücklich zugeordneter Gegenstand schlicht bei ihm verbleibt. Wer die Zweifelsregel als Rückfallposition einkalkuliert, statt die Zuordnung von vornherein vollständig zu dokumentieren, nimmt eine gesamtschuldnerische Unklarheit in Kauf, die sich regelmäßig erst im Streitfall zeigt.
Der Spaltungsbericht (§ 127 UmwG)
Neben dem Vertrag oder Plan verlangt § 127 Abs. 1 UmwG von den Vertretungsorganen jedes beteiligten Rechtsträgers einen ausführlichen schriftlichen Spaltungsbericht, der die Spaltung und den Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Bei Aufspaltung und Abspaltung muss er insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile und die dafür gewählten Bewertungsmethoden darstellen, bei Ausgliederung die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern und den Maßstab ihrer Aufteilung sowie gegebenenfalls die Höhe und die Bewertungsmethoden einer anzubietenden Barabfindung. Der Bericht kann von den beteiligten Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Sein Zweck ist der Schutz der Anteilsinhaber, die anhand des Berichts nachvollziehen können sollen, weshalb ihnen gerade dieses Umtauschverhältnis oder dieser Beteiligungsmaßstab angeboten wird.
Entbehrlichkeit des Spaltungsberichts
§ 127 Abs. 2 UmwG verweist zur Frage der Entbehrlichkeit auf § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 UmwG, mit der Maßgabe, dass bei Aufspaltung eine der dortigen Ausnahmen nicht anzuwenden ist. Der Spaltungsbericht kann danach entfallen, wenn alle Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers notariell beurkundet auf seine Erstattung verzichten, oder wenn sich sämtliche Anteile eines beteiligten Rechtsträgers bereits in der Hand eines anderen beteiligten Rechtsträgers befinden und deshalb kein außenstehender Anteilsinhaber zu informieren ist. Bei Ein-Personen-Gesellschaften ist der Bericht schon denklogisch entbehrlich, da es an einem weiteren Anteilsinhaber fehlt, dessen Schutz die Vorschrift bezweckt. Diese Entbehrlichkeitsgründe entsprechen bewusst denen des Verschmelzungsberichts, was wiederum die einheitliche Verweisungstechnik des Spaltungsrechts illustriert.
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH gliederte im Wege der Ausgliederung zur Neugründung seinen IT-Dienstleistungsbereich auf eine neu zu gründende Tochtergesellschaft aus. Bei der Erstellung des Spaltungsplans zeigte sich, dass mehrere IT-Dienstverträge sowohl den ausgegliederten als auch den verbleibenden Geschäftsbereich betrafen und ein zentrales Softwarelizenzpaket keinem der beiden Bereiche eindeutig zugeordnet war. Statt die Zuordnung offenzulassen und auf die gesetzliche Auffangregel zu vertrauen, ließ die Geschäftsführung eine detaillierte Anlage zum Spaltungsplan erstellen, die jeden Vertrag, jede Lizenz und jedes Arbeitsverhältnis einzeln dem jeweiligen Rechtsträger zuwies. Da sich sämtliche Anteile der neuen Tochtergesellschaft nach der Ausgliederung bei der bisherigen Alleingesellschafterin bündelten, konnte auf den Spaltungsbericht nach § 127 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UmwG verzichtet werden, da kein außenstehender Anteilsinhaber zu unterrichten war.
Checkliste: Spaltungsplan und Spaltungsbericht
- Wahl zwischen Spaltungs- und Übernahmevertrag (bestehender Rechtsträger) und Spaltungsplan (Neugründung, § 136 UmwG) treffen
- Pflichtangaben nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 UmwG vollständig aufnehmen
- Aktiv- und Passivvermögen gegenstandsgenau zuordnen, ggf. per Anlage nach § 126 Abs. 2 UmwG
- Bezeichnungsvorschriften der Einzelrechtsnachfolge beachten (z. B. Grundbuchbezeichnung)
- Notarielle Beurkundung von Vertrag oder Plan über § 125, § 6 UmwG sicherstellen
- Prüfen, ob Voraussetzungen für Entbehrlichkeit des Spaltungsberichts nach § 127 Abs. 2, § 8 Abs. 3 UmwG vorliegen
- Bei Aufspaltung Auswirkungen der Zweifelsregel des § 131 Abs. 3 UmwG einkalkulieren
- Arbeitsverhältnisse, Dauerschuldverhältnisse und Genehmigungen gesondert auf Zuordenbarkeit prüfen
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Häufige Fragen (FAQ)
Was muss der Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 UmwG mindestens enthalten?
§ 126 Abs. 1 UmwG zählt einen abschließenden Katalog von elf Mindestangaben auf, von der Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger über das Umtauschverhältnis der Anteile bei Aufspaltung und Abspaltung bis zu den Folgen für die Arbeitnehmer. Praktisch am voraussetzungsreichsten ist Nummer 9: die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile. Fehlt eine der Pflichtangaben vollständig, ist der Vertrag nicht eintragungsfähig; eine unklare oder unvollständige Vermögenszuordnung führt zudem zur Auffangregel des § 131 Abs. 3 UmwG.
Was ist der Unterschied zwischen Spaltungs- und Übernahmevertrag und Spaltungsplan?
Beide Dokumente erfüllen dieselbe Funktion, unterscheiden sich aber nach der Art der Spaltung: Wird auf einen bereits bestehenden Rechtsträger gespalten, schließen übertragender und übernehmender Rechtsträger einen Spaltungs- und Übernahmevertrag. Erfolgt die Spaltung dagegen zur Neugründung, gibt es noch keinen Vertragspartner, sodass nach § 136 UmwG das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers allein einen Spaltungsplan aufstellt, der inhaltlich und formal an die Stelle des Vertrags tritt. Beide Instrumente müssen denselben Pflichtinhalt nach § 126 UmwG aufweisen, da § 136 UmwG insoweit auf die Vorschriften über den Vertrag verweist.
Muss der Spaltungsplan notariell beurkundet werden?
Ja. § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG erklärt die Vorschriften des Verschmelzungsrechts, zu denen auch § 6 UmwG über die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags gehört, für die Spaltung entsprechend anwendbar. Über die Gleichstellung des Spaltungsplans mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag in § 136 UmwG gilt dieses Formerfordernis in gleicher Weise für den Spaltungsplan bei der Spaltung zur Neugründung. Eine bloß schriftliche oder privatschriftlich unterzeichnete Fassung genügt in keinem der beiden Fälle.
Was geschieht mit Vermögensgegenständen, die im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugeordnet wurden?
Für die Aufspaltung ordnet § 131 Abs. 3 UmwG eine gesetzliche Zweifelsregel an: Lässt sich die Zuordnung eines Gegenstands auch durch Auslegung des Vertrags nicht klären, geht er auf alle übernehmenden Rechtsträger anteilig in dem Verhältnis über, das sich aus der vertraglichen Aufteilung des Aktivüberschusses der Schlussbilanz ergibt; ist eine tatsächliche Aufteilung nicht möglich, wird stattdessen der Gegenwert verteilt. Bei Abspaltung und Ausgliederung besteht dieses Bedürfnis nicht in gleicher Schärfe, weil der übertragende Rechtsträger fortbesteht und nicht zugeordnete Gegenstände schlicht bei ihm verbleiben. Praktisch ist die Zweifelsregel stets die schlechtere Lösung gegenüber einer von vornherein sauberen, vollständigen Zuordnung.
Wozu dient der Spaltungsbericht nach § 127 UmwG und wann ist er entbehrlich?
Der Spaltungsbericht erläutert und begründet rechtlich und wirtschaftlich die Spaltung und den Vertrag im Einzelnen, bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile und die dafür gewählten Bewertungsmethoden. § 127 Abs. 2 UmwG verweist auf § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 UmwG, sodass der Bericht unter denselben Voraussetzungen entfallen kann wie der Verschmelzungsbericht: bei notariell beurkundetem Verzicht sämtlicher Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers oder wenn sich alle Anteile eines beteiligten Rechtsträgers in der Hand eines anderen beteiligten Rechtsträgers befinden. Bei Ein-Personen-Gesellschaften ist der Bericht ohnehin von vornherein entbehrlich, da es an einem zu informierenden weiteren Anteilsinhaber fehlt.
Warum verweist das Spaltungsrecht so häufig auf das Verschmelzungsrecht?
Der Gesetzgeber hat das Spaltungsrecht in den §§ 123 ff. UmwG bewusst nicht als eigenständiges, vollständig ausformuliertes Regelungssystem geschaffen, sondern über § 125 UmwG als angepasste Fortschreibung des bereits im Zweiten Buch geregelten Verschmelzungsrechts. Das erspart Doppelregelungen und sichert die Kohärenz beider Institute, verlangt aber von der Rechtsanwendung, stets zwei Ebenen zu prüfen: die spaltungsspezifischen Vorschriften der §§ 123 ff. UmwG und, soweit diese schweigen oder ausdrücklich verweisen, die entsprechend anwendbaren Vorschriften des Verschmelzungsrechts einschließlich der dort in § 125 UmwG benannten Ausnahmen. Wer diese Verweisungstechnik nicht im Blick hat, übersieht leicht Formerfordernisse wie die notarielle Beurkundung, die sich nicht unmittelbar im Dritten Buch, sondern erst über den Verweis auf § 6 UmwG erschließen.