Scheinselbständigkeit 2026: Kriterien der DRV und Abwehr

Kurzantwort: Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbständig auftritt, tatsächlich aber weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert arbeitet. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände nach § 7 Absatz 1 SGB IV, kein einzelnes Merkmal entscheidet für sich allein. Wird die Deutsche Rentenversicherung fündig, drohen Arbeitgebern Beitragsnachforderungen, die bei vorsätzlichem Vorenthalten bis zu 30 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können, § 25 Absatz 1 SGB IV. Seit 2026 setzt die Rentenversicherung zusätzlich das KI-System KIRA ein, das Betriebsprüfungen risikoorientiert vorbereitet.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 14.8.2026

Die Lage am Schreibtisch des Geschäftsführers

Ein freier Mitarbeiter arbeitet seit drei Jahren nahezu ausschließlich für Ihr Unternehmen, sitzt im Großraumbüro neben Ihren Angestellten und nimmt an der wöchentlichen Teambesprechung teil. Er stellt monatlich eine Rechnung, ähnlich wie ein Angestellter sein Gehalt bezieht. Dann kündigt die Deutsche Rentenversicherung eine turnusmäßige Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV an, die mindestens alle vier Jahre stattfindet. Der Prüfer greift genau diesen Fall heraus. Ab diesem Moment zählt jeder Satz, der in E-Mails, Verträgen und Organigrammen über die Zusammenarbeit steht. Wer erst dann beginnt, sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen, hat die eigentliche Verteidigung bereits verpasst. Ähnliche Mitwirkungspflichten kennen Sie möglicherweise bereits aus der steuerlichen Betriebsprüfung, dort geregelt über das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO, das inzwischen Standardwerkzeug der Finanzverwaltung ist.

Was Scheinselbständigkeit rechtlich bedeutet

Der Ausgangspunkt jeder Prüfung ist § 7 Absatz 1 SGB IV. Die Vorschrift definiert Beschäftigung als „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Zwei Merkmale werden dort ausdrücklich genannt: die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

In der Praxis heißt das: Ein Auftraggeber, der genau vorgibt, wann, wo und wie gearbeitet wird, begründet ein Beschäftigungsverhältnis, unabhängig davon, was im Vertrag über eine „freie Mitarbeit“ steht. Die Bezeichnung des Vertrags ist nur ein Indiz unter vielen und keineswegs das entscheidende. Das Bundessozialgericht formuliert seit Jahren in ständiger Rechtsprechung, dass es auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ankommt, nicht auf dessen Etikett.

Wichtig für die Praxis ist eine Unterscheidung, die häufig übersehen wird. Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht prüfen zwar mit ähnlichen Kriterien, kommen aber nicht zwingend zum selben Ergebnis. Eine Person kann sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter gelten und trotzdem arbeitsrechtlich keinen Kündigungsschutz genießen, weil die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit unterschiedliche Wertungsschwerpunkte setzen. Für die Beitragspflicht ist ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Bewertung maßgeblich.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Wer Klarheit will, bevor die Betriebsprüfung Fakten schafft, kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Nach § 7a Absatz 1 SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung darüber beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Zuständig ist ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, unabhängig davon, welcher Rentenversicherungsträger sonst für die Beteiligten zuständig wäre.

Die Reform zum 1. April 2022 hat das Verfahren in drei Punkten verändert, die für Ihre Abwehrstrategie zentral sind.

Erstens entscheidet die Clearingstelle seither nur noch über den Erwerbsstatus selbst, also Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, nicht mehr zugleich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Diese Trennung beschleunigt das Verfahren, verlagert aber die Detailprüfung der Versicherungspflicht in einen zweiten Schritt.

Zweitens wurde mit § 7a Absatz 4a SGB IV die Prognoseentscheidung eingeführt. Auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten kann die Clearingstelle bereits vor Aufnahme der Tätigkeit entscheiden, welchen Status die geplante Zusammenarbeit haben wird. Diese Prognose bindet für die Zukunft, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme wesentlich ändern. Für Unternehmen, die regelmäßig Freelancer oder externe Berater einsetzen, ist das ein Instrument, um Rechtssicherheit herzustellen, bevor überhaupt Geld fließt.

Drittens erlaubt § 7a Absatz 4b SGB IV die sogenannte Gruppenfeststellung. Ein Auftraggeber kann für mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse mit unterschiedlichen Auftragnehmern eine gutachterliche Äußerung der Clearingstelle einholen, statt für jeden Einzelfall ein eigenes Verfahren durchlaufen zu müssen. Diese Stellungnahme ist dem jeweiligen Auftragnehmer auszuhändigen und schafft, anders als der Name vermuten lässt, keine Bindungswirkung wie eine förmliche Feststellung, senkt aber das Risiko erheblich, weil widersprüchliches Verhalten der Rentenversicherung im Nachhinein schwerer zu rechtfertigen ist.

Diese drei neuen Instrumente sind nach § 7a Absatz 7 SGB IV befristet. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 automatisch außer Kraft, sofern der Gesetzgeber nicht vorher eine Verlängerung beschließt. Wer eine Prognoseentscheidung oder Gruppenfeststellung in Erwägung zieht, sollte diesen Zeithorizont im Blick behalten.

Die Bearbeitungsdauer eines regulären Statusfeststellungsverfahrens liegt in der Praxis bei drei bis sechs Monaten, in komplexen Fällen mit Widerspruch und Klage entsprechend länger. Der Bescheid der Clearingstelle bindet, anders als eine bloße Auskunft, auch das Finanzamt, die Krankenkasse als Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit.

Die Kriterien der Deutschen Rentenversicherung im Einzelnen

Die Clearingstelle prüft keine starre Checkliste ab, sondern nimmt eine wertende Gesamtwürdigung vor, bei der einzelne Indizien unterschiedlich stark wiegen. In der Praxis kristallisieren sich fünf Prüffelder heraus, die in nahezu jedem Verfahren im Zentrum stehen.

Weisungsgebundenheit. Wer feste Arbeitszeiten einhalten muss, sich krankmelden muss wie ein Angestellter oder Urlaub genehmigen lassen muss, arbeitet weisungsgebunden. Entscheidend ist nicht nur die inhaltliche Weisung zur Ausführung der Arbeit, die bei hochqualifizierten Tätigkeiten ohnehin selten ausgesprochen wird, sondern vor allem die Weisung zu Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Ein fester Schreibtisch im Betrieb, eine Firmen-E-Mail-Adresse, die Nennung im Organigramm oder die Teilnahme an Teambesprechungen sind starke Indizien. Das Bundessozialgericht hat im Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) klargestellt, dass bereits die tatsächliche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation für sich genommen ausreichen kann, um eine Beschäftigung zu begründen, auch wenn im Übrigen wenig inhaltliche Weisungen erteilt werden.

Unternehmerisches Risiko. Wer unabhängig vom Arbeitserfolg ein festes Honorar erhält, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt und keine Möglichkeit hat, durch unternehmerisches Geschick den eigenen Gewinn zu steigern, trägt kein relevantes Unternehmerrisiko. Die Chance auf Verlust gehört ebenso zum Unternehmerrisiko wie die Chance auf höheren Gewinn.

Eigene Betriebsstätte und eigenes Kapital. Ein eigenes Büro, eigene Geräte, eine eigene Website mit mehreren Kunden und eigene Mitarbeiter sprechen für Selbständigkeit. Wer ausschließlich mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers arbeitet, verliert eines der wichtigsten Gegenargumente.

Zahl der Auftraggeber. Ein einzelner Auftraggeber, von dem die Existenz wirtschaftlich abhängt, ist ein gewichtiges Indiz für Scheinselbständigkeit. In der Praxis der Rentenversicherung gilt eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, aus der mehr als fünf Sechstel des Gesamteinkommens stammen, als besonders risikobehaftet. Diese Konstellation kann zudem, unabhängig von der Frage der Beschäftigung, die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI auslösen.

Kein einzelnes dieser Merkmale ist für sich genommen zwingend. Die Rentenversicherung und im Streitfall die Sozialgerichte wägen ab, welches Gesamtbild überwiegt. In der Praxis genügen nach Erfahrung der Clearingstellen bereits drei deutliche Indizien für Beschäftigung, um eine selbständige Tätigkeit zu verdrängen, wenn keine ebenso starken Gegenindizien vorliegen.

Wie die Rentenversicherung 2026 zusätzlich mit KI prüft

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Zum einen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Grenzfälle überhaupt in den Fokus einer Prüfung geraten, weil die Vorauswahl der zu prüfenden Sachverhalte präziser wird als bei einer rein stichprobenartigen Sichtung durch den Prüfer. Zum anderen bleibt die eigentliche Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, nach den bisherigen Angaben der Rentenversicherung weiterhin bei den Prüfern selbst. Das KI-System KIRA liefert Hinweise, keine automatisierten Bescheide. Wer sich auf diese Entwicklung nicht einstellt und Verträge mit strukturellen Schwächen unverändert fortführt, riskiert, dass genau die Fälle zuerst geprüft werden, die bislang von der begrenzten Prüfkapazität der Rentenversicherung verschont blieben.

Anwaltliche Unterstützung bei Scheinselbständigkeit

Ein Statusfeststellungsverfahren oder eine Betriebsprüfung mit dem Schwerpunkt Scheinselbständigkeit betrifft selten nur eine einzelne Person. Meist geht es um wiederkehrende Vertragsmuster, die über Jahre gewachsen sind und mehrere freie Mitarbeiter gleichermaßen betreffen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet Unternehmen bei der Risikoanalyse bestehender Vertragsverhältnisse, bei der Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, bei der Verteidigung gegen Beitragsbescheide im Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Sozialgerichten sowie bei der Frage, wie die Vertragsgestaltung für die Zukunft belastbar aufgestellt wird. Weil sich die Nachforderung und die Frage des Vorsatzes häufig erst im Zusammenspiel mit Bilanzierung und Rückstellungsbildung sinnvoll beurteilen lassen, verbindet die anwaltliche Begleitung sozialversicherungsrechtliche mit betriebswirtschaftlicher Perspektive.

Quellenverzeichnis

  • § 7 SGB IV, Begriff der Beschäftigung
  • § 7a SGB IV, Feststellung des Erwerbsstatus, insbesondere Absatz 1, 4a, 4b, 7
  • § 25 SGB IV, Verjährung von Beitragsansprüchen
  • § 28e SGB IV, Zahlungspflicht, Meldepflicht des Arbeitgebers
  • § 28p SGB IV, Prüfung bei den Arbeitgebern
  • § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI, Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
  • § 127 SGB IV, Übergangsregelung für bestimmte Lehr- und Kursleitungstätigkeiten, verlängert bis 31.12.2027
  • § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • BSG, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R (Honorarärzte im Krankenhaus)
  • BSG, Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 R 10/20 R (Notärzte im Rettungsdienst)
  • BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R (Herrenberg-Urteil, Musikschullehrkraft)
  • BSG, Urteil vom 05.03.2026, Az. B 12 BA 17/23 R (Facharzt als Operateur in Privatklinik) — Volltext bislang nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung empfohlen
  • Deutsche Rentenversicherung Bund, Informationen zum KI-System KIRA, Stand 2026

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Scheinselbständigkeit einfach erklärt?

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert arbeitet. Maßgeblich ist nach § 7 Absatz 1 SGB IV die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Wie läuft die Prüfung auf Scheinselbständigkeit 2026 ab?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV mindestens alle vier Jahre. Seit 2026 unterstützt zusätzlich das KI-System KIRA die risikoorientierte Auswahl auffälliger Vertragsverhältnisse, die endgültige Entscheidung trifft weiterhin der zuständige Prüfer.

Wie lange dauert ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?

In der Praxis liegt die Bearbeitungsdauer bei drei bis sechs Monaten. Bei Widerspruch und anschließender Klage vor dem Sozialgericht kann sich das Verfahren über ein bis zwei Jahre erstrecken.

Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren?

Das Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund selbst ist gebührenfrei. Kosten entstehen durch die anwaltliche Begleitung sowie im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Welche Fristen gelten bei einer Beitragsnachforderung wegen Scheinselbständigkeit?

Normale Beitragsansprüche verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Bei vorsätzlichem Vorenthalten, wozu bereits bedingter Vorsatz genügt, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre.

Wer haftet bei Scheinselbständigkeit, der Auftraggeber oder der Auftragnehmer?

Die Beitragsnachforderung richtet sich grundsätzlich gegen den Arbeitgeber als Auftraggeber, der nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet. Der Arbeitnehmeranteil kann nur unter engen Voraussetzungen nachträglich vom Beschäftigten eingefordert werden.

Schützt eine Ein-Personen-GmbH vor dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit?

Nein. Auch wenn über eine eigene Kapitalgesellschaft abgerechnet wird, prüft die Rentenversicherung die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer der GmbH und dem Auftraggeber. Sprechen Weisungsgebundenheit und Eingliederung für Beschäftigung, ändert die gewählte Rechtsform daran nichts.

Kann ich mich gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung wehren?

Ja. Gegen einen Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich, gegen den Widerspruchsbescheid anschließend Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Während des Widerspruchsverfahrens kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.