Steuerrecht
Betriebsprüfung, Steuerverfahren und Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Finanzverwaltung.
- Prüfungsanordnung erhalten: die ersten Schritte
Die Prüfungsanordnung nach §§ 193 ff. AO ist der förmliche Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt eine Außenprüfung eröffnet und Prüfer, Prüfungszeitraum sowie Prüfungsgegenstand festlegt; sie ergeht nach § 196 AO …
- Kassen-Nachschau nach § 146b AO: Rechte und Pflichten
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO erlaubt es Amtsträgern der Finanzbehörde, Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und …
- Betriebsprüfung: Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen
In der Betriebsprüfung müssen Sie nach § 200 Absatz 1 AO alle Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstigen Urkunden vorlegen, die für Ihre Besteuerung erheblich sein können, dazu die elektronischen Daten aus …
- Vollverzinsung nach § 233a AO ist unionsrechtskonform
Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. V R 7/24) entschieden und damit den Versuch zurückgewiesen, …
- Systematischer Buchführungsfehler: Folgejahre berichtigen
Wer in der Buchführung einen Fehler entdeckt, der sich Jahr für Jahr in gleicher Weise wiederholt hat, darf sich nicht auf die Korrektur des laufenden Jahres beschränken. Nach § 153 Abs. 1 AO entsteht die …
- Scheinselbständigkeit 2026: Kriterien der DRV und Abwehr
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbständig auftritt, tatsächlich aber weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert arbeitet. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung …
- Aussetzungszinsen verfassungswidrig? BVerfG 2026
Der Bundesfinanzhof hält den Zinssatz für Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat nach § 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 AO für verfassungswidrig und hat die Frage mit Beschluss vom 8. Mai 2024, Aktenzeichen …
- ApO 2026: Was die neue Außenprüfungsordnung ändert
Die Außenprüfungsordnung (ApO) löst die 26 Jahre alte Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ab und schreibt der Finanzverwaltung erstmals verbindlich vor, Prüfungsfälle risikoorientiert statt nach starren Turnussen …
- § 200a AO: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen abwehren
Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO darf die Finanzbehörde frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erlassen. Sie haben dann einen Monat Zeit, um zu liefern. Versäumen Sie diese …