Vollverzinsung nach § 233a AO ist unionsrechtskonform

Kurzantwort: Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. V R 7/24) entschieden und damit den Versuch zurückgewiesen, die Verzinsung als unverhältnismäßige Sanktion abzuwehren. Der Zinssatz liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr, und der Zinslauf beginnt regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wer nach einer Betriebsprüfung eine Steuernachzahlung erhält, muss die darauf laufenden Zinsen tragen und kann sich hierbei nicht mehr auf europäisches Recht berufen.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 18.8.2026

Ihre Lage: Der Zinsbescheid nach der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist abgeschlossen, der geänderte Steuerbescheid liegt vor, und mit ihm ein zweiter Bescheid, den kaum jemand einkalkuliert hat: der Zinsbescheid nach § 233a AO. Bei einer Steuernachzahlung aus den zurückliegenden drei oder vier Jahren kommen schnell mehrere Tausend Euro an Zinsen hinzu, unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen überhaupt ein Verschulden trifft. Schon während einer laufenden Prüfung kann sich diese Zinslast ankündigen, etwa wenn sich die Prüfung durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO und die damit verbundenen Verzögerungen weiter in die Länge zieht. Mancher Geschäftsführer setzt darauf, sich gegen diese Zinsen mit dem Argument zur Wehr setzen zu können, eine pauschale, verschuldensunabhängige Verzinsung ohne Blick auf den Einzelfall verstoße gegen europäisches Recht, insbesondere wenn die Nachzahlung aus einer Umsatzsteuerkorrektur stammt. Der Bundesfinanzhof hat dieser Hoffnung Ende 2025 eine klare und, wie sich erst im Mai 2026 herausstellte, vielbeachtete Absage erteilt.

Was die Vollverzinsung nach § 233a AO regelt

Die Vollverzinsung erfasst Unterschiedsbeträge bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Gesetzestext formuliert es nüchtern:

„Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen.“ (§ 233a Abs. 1 AO)

Der Grundgedanke dahinter ist schlicht. Zwei Steuerpflichtige mit derselben Steuerschuld sollen wirtschaftlich gleichgestellt werden, auch wenn ihre Steuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt wird. Wessen Steuererklärung zügig bearbeitet wird und wer prompt zahlt, hat gegenüber demjenigen, dessen Fall sich über Jahre hinzieht und der erst nach einer Betriebsprüfung nachzahlt, einen Liquiditätsvorteil verloren beziehungsweise gewonnen. Die Zinsen sollen diesen Vorteil abschöpfen. Das unterscheidet die Vollverzinsung im Ansatz von einer Sanktion, die ein Fehlverhalten bestrafen soll. Ob diese Unterscheidung in der Praxis trägt, war genau die Frage, die der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat.

Wichtig für das Verständnis: Die Verzinsung setzt kein Verschulden voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die ursprüngliche Steuererklärung schuldhaft falsch war oder ob eine Betriebsprüfung schlicht eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als der Steuerpflichtige. Auch bei einer objektiv vertretbaren, später aber korrigierten Rechtsauffassung entstehen Zinsen.

Der Zinssatz und der Beginn des Zinslaufs

Die Höhe der Zinsen regelt nicht § 233a AO selbst, sondern § 238 AO. Grundsätzlich gilt ein Satz von einhalb Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr. Für die Vollverzinsung nach § 233a AO gilt seit 2019 aber eine Sonderregelung:

„In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.“ (§ 238 Abs. 1a AO)

Diese Absenkung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) erklärte Karlsruhe den früheren Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig, weil er angesichts des strukturell niedrigen Marktzinsniveaus realitätsfern geworden war. Der Gesetzgeber reagierte mit einem Gesetz, das der Bundestag am 23. Juni 2022 beschloss und dem der Bundesrat am 8. Juli 2022 zustimmte. Es senkte den Zinssatz rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf die heute geltenden 1,8 Prozent pro Jahr.

Der Zinslauf beginnt nicht mit der Steuerfestsetzung, sondern deutlich früher. Nach § 233a Abs. 2 AO läuft er grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Einkünften verlängert sich diese Karenzzeit auf 23 Monate. Bei rückwirkenden Ereignissen und bei Verlustabzügen verschiebt § 233a Abs. 2a AO den Beginn des Zinslaufs auf den entsprechenden Zeitpunkt nach dem auslösenden Ereignis. Für eine Betriebsprüfung, die mehrere zurückliegende Jahre erfasst, kann sich daraus schnell ein Zinszeitraum von drei, vier oder mehr Jahren ergeben, bevor der geänderte Bescheid überhaupt bekannt gegeben wird.

Der Fall vor dem Bundesfinanzhof

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt einen von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert. Die Korrektur führte zu einer Nachforderung bei der Umsatzsteuer, und auf diese Nachforderung setzte das Finanzamt Zinsen nach § 233a AO fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Zinsfestsetzung, nicht gegen die zugrunde liegende Steuerfestsetzung selbst. Ihr Argument: Die Vollverzinsung sei im Bereich der Umsatzsteuer eine faktische Sanktion, die den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, weil sie pauschal und ohne Rücksicht auf den Einzelfall zugreife. Da die Umsatzsteuer auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beruht, sah die Klägerin auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab eröffnet.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs, zuständig unter anderem für das Umsatzsteuerrecht, wies die Revision zurück. Die Entscheidung erging am 11. Dezember 2025, veröffentlicht wurde sie über die Pressemitteilung Nr. 28/26 des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2026.

Die Entscheidungsgründe im Einzelnen

Zinsfunktion statt Sanktion

Der Bundesfinanzhof betont, dass die Vollverzinsung einen Ausgleich zwischen Steuerschuldnern schafft, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden. Dieser Ausgleichsgedanke unterscheidet sich grundlegend von einer Sanktion. Eine Sanktion knüpft an ein Fehlverhalten an und soll dieses missbilligen. Die Vollverzinsung dagegen ist verschuldensunabhängig und knüpft allein an den Zeitablauf zwischen Entstehung und Festsetzung der Steuer an. Selbst dort, wo eine Nachforderung auf einer nachträglich als unzutreffend erkannten Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen beruht, bleibt es bei diesem Ausgleichscharakter.

Keine Durchführung von Unionsrecht

Der zweite tragende Baustein der Entscheidung betrifft die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta selbst. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der Bundesfinanzhof verneinte, dass § 233a AO eine solche Durchführung von Unionsrecht darstellt. Die Erhebung von Umsatzsteuer selbst mag unionsrechtlich determiniert sein, die Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen ist es nach Auffassung des Senats jedoch nicht. Damit war die Charta im entschiedenen Fall bereits nach ihrem eigenen Anwendungsbereich nicht einschlägig, und die von der Klägerin geforderte einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta kam von vornherein nicht zum Tragen.

Hilfsweise: Verhältnismäßigkeit gewahrt

Der Bundesfinanzhof beließ es nicht bei dieser formalen Weichenstellung, sondern prüfte hilfsweise, wie sich die Vollverzinsung darstellen würde, wenn man eine Anwendbarkeit des Unionsrechts unterstellt. Grundlage dafür ist Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der sogenannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich einen eigenen Gestaltungsspielraum ein, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen. Innerhalb dieser verfahrensrechtlichen Autonomie, so der Senat, hält sich § 233a AO an die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Äquivalenz bedeutet, dass innerstaatliche und unionsrechtlich veranlasste Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, Effektivität bedeutet, dass die Durchsetzung von Unionsrecht nicht praktisch unmöglich gemacht werden darf. Beides sah der Senat als gewahrt an. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Regelung nicht entgegen, weil ein fester, moderater Zinssatz von 1,8 Prozent im Jahr keine automatische Übermaßbesteuerung bewirke und besondere Härten im Einzelfall über das Billigkeitsverfahren aufgefangen werden können.

Zwei Parallelentscheidungen vom selben Tag

Der V. Senat hat sich am 11. Dezember 2025 nicht nur einmal mit dieser Frage befasst. Im Verfahren V R 14/23 entschied derselbe Senat am selben Tag inhaltsgleich und wies die dortige Revision aus denselben Erwägungen zurück. Diese Parallelität zeigt, dass es sich nicht um eine vereinzelte Wertung in einem Grenzfall handelt, sondern um eine bewusst mit zwei Verfahren abgesicherte Linie.

Im weiteren Parallelverfahren V R 28/25, ebenfalls vom 11. Dezember 2025, ging es um eine verwandte, aber eigenständige Frage: die Grenzen des Billigkeitserlasses nach § 233a AO. Dort hatte sich die Steuerpflichtige auf eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung berufen, deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige die Umstände kannte, aus denen sich das Nichtvorliegen der Vereinfachungsregelung ergab, und den Rechtsirrtum bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Für die Praxis heißt das: Wer sich auf eine Verwaltungsvereinfachung verlässt, sollte vorher genau prüfen, ob deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, denn ein späterer Billigkeitserlass der Zinsen ist keineswegs garantiert.

Abgrenzung zu den Aussetzungszinsen nach § 237 AO

An dieser Stelle lohnt eine Klarstellung, weil die beiden Zinsarten häufig verwechselt werden. Die hier besprochene Vollverzinsung nach § 233a AO betrifft die reguläre Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, unabhängig davon, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ihr Zinssatz liegt seit 2019 bei 1,8 Prozent im Jahr, und genau diese Absenkung stand jetzt in Frage.

Ganz anders liegt der Fall bei den Aussetzungszinsen nach § 237 AO. Diese Zinsen entstehen nur, wenn ein Steuerpflichtiger Einspruch oder Klage gegen einen Bescheid erhoben und zugleich Aussetzung der Vollziehung erwirkt hat, mit seinem Rechtsbehelf am Ende aber ganz oder teilweise scheitert. Für Aussetzungszinsen gilt weiterhin der Satz von einhalb Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr, weil § 238 Abs. 1a AO die Absenkung ausdrücklich nur für die Vollverzinsung nach § 233a AO vorsieht. Der Bundesfinanzhof hält gerade diesen unveränderten Satz von sechs Prozent für Aussetzungszinsen für verfassungsrechtlich bedenklich und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, wo sie unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24 anhängig ist. Die jetzt entschiedene Frage zur Vollverzinsung betraf dagegen nicht die Zinshöhe als solche, sondern die grundsätzliche unionsrechtliche Zulässigkeit der Vollverzinsung im Umsatzsteuerbereich, und diese Frage ist mit dem Urteil V R 7/24 geklärt. Wer beide Verfahren durcheinanderbringt, läuft Gefahr, die falsche Verteidigungsstrategie zu wählen.

Prüfschema: Trifft Sie die Vollverzinsung?

Schritt 1: Betrifft die Nachforderung eine der vier Steuerarten? Maßgeblich ist § 233a Abs. 1 AO. Erfasst sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge selbst lösen keine Vollverzinsung aus. Ergebnis Nein: keine Vollverzinsung nach § 233a AO, gegebenenfalls andere Zinsart prüfen. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2: Wann ist die Steuer entstanden? Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung, bei überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Einkünften nach 23 Monaten (§ 233a Abs. 2 AO). Bei rückwirkenden Ereignissen gilt der abweichende Beginn nach § 233a Abs. 2a AO. Ergebnis: Berechnen Sie den konkreten Beginn des Zinslaufs für Ihren Fall, er ist die Grundlage jeder weiteren Prüfung.

Schritt 3: Wie lange lief die Verzinsung? Der Zinslauf endet mit der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, in aller Regel also mit der Bekanntgabe des geänderten Bescheids. Je länger die Prüfung dauerte, desto höher die Zinslast, denn eine Deckelung der Zinshöhe gibt es nicht. Ergebnis: Zinszeitraum mal 1,8 Prozent pro Jahr ergibt die überschlägige Zinshöhe.

Schritt 4: Kommt ein Billigkeitserlass in Betracht? Maßstab sind § 233a Abs. 8 AO für freiwillige Zahlungen vor Festsetzung sowie § 227 AO für sachliche Unbilligkeit im Einzelfall. Ergebnis Ja: Antrag stellen, siehe unten. Ergebnis Nein: Zinsen sind grundsätzlich zu zahlen, eine unionsrechtliche Abwehr scheidet nach V R 7/24 aus.

Beispielsfall

Beispielsfall: Eine GmbH wird im Jahr 2026 für die Jahre 2021 bis 2023 geprüft. Der Prüfer erkennt einen Vorsteuerabzug aus mehreren Eingangsrechnungen des Jahres 2021 nicht an, weil die formellen Voraussetzungen nicht vollständig vorlagen. Die Umsatzsteuer 2021 wird um 84.000 Euro nachgefordert. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2021, also am 1. April 2023, und endet mit der Bekanntgabe des geänderten Bescheids im Oktober 2026. Das ergibt einen Zinszeitraum von 42 vollen Monaten. Bei 0,15 Prozent pro Monat errechnen sich daraus 5.292 Euro Zinsen, die unabhängig davon anfallen, ob die Geschäftsführung die Rechnungsmängel hätte erkennen können. Ein Billigkeitserlass scheidet regelmäßig aus, wenn die GmbH die Vorsteuer tatsächlich zwischenzeitlich vereinnahmt und damit einen Liquiditätsvorteil hatte, denn genau diesen Vorteil soll § 233a AO abschöpfen.

Billigkeitsmaßnahmen als letzter Ausweg

Nachdem der unionsrechtliche Angriffsweg mit dem Urteil V R 7/24 versperrt ist, bleiben zwei verfahrensrechtliche Ansatzpunkte, die im Einzelfall echten Wert haben.

Freiwillige Zahlung nach § 233a Abs. 8 AO. Wer bereits während einer laufenden Betriebsprüfung absehen kann, dass eine Nachzahlung droht, kann den voraussichtlichen Betrag freiwillig an das Finanzamt entrichten, bevor die Steuerfestsetzung wirksam wird. Für den bereits gezahlten Teilbetrag entsteht dann keine weitere Zinslast, weil Sinn und Zweck der Vollverzinsung, der Ausgleich eines Liquiditätsvorteils, in diesem Umfang entfällt. Diese Möglichkeit wird in der Praxis zu selten genutzt, weil Berater und Mandanten die Zinsfolgen einer Betriebsprüfung erst beim Erhalt des Zinsbescheids realisieren, nicht während der Prüfung.

Sachliche Unbilligkeit nach § 227 AO. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. VIII R 25/17) präzisiert, wann ein Erlass festgesetzter Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Erhebung der Zinsen zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, im konkreten Fall aber dem Zweck der Norm zuwiderläuft. Der Bundesfinanzhof hat dabei klargestellt, dass eine lange Bearbeitungsdauer der Finanzverwaltung allein, selbst wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, keinen Erlass rechtfertigt. Ein Erlass kommt aber in Betracht, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige aus der verzögerten Festsetzung tatsächlich keinen Liquiditätsvorteil gezogen hat, etwa weil er den nachzuzahlenden Betrag bereits zurückgestellt und nicht wirtschaftlich genutzt hatte. Wie eng diese Tür ist, zeigt die bereits erwähnte Parallelentscheidung V R 28/25 vom 11. Dezember 2025: Wer sich auf eine Vereinfachungsregelung beruft, deren Voraussetzungen erkennbar nicht vorlagen, bekommt keinen Billigkeitserlass.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Zinsbescheid und Steuerbescheid getrennt prüfen. Beide Bescheide können unabhängig voneinander angefochten werden. Ein Einspruch gegen den Zinsbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Wie ein solcher Einspruch im Einzelnen abläuft, einschließlich Form, Begründung und Verböserungsrisiko, erläutert der Beitrag Einspruch gegen den Steuerbescheid: Fristen und Ablauf.
  2. Zinsberechnung nachvollziehen. Prüfen Sie Beginn und Ende des Zinslaufs sowie die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage nach § 233a Abs. 3 AO. Rechenfehler kommen in der Praxis vor und lassen sich über § 129 AO oder den Einspruch korrigieren.
  3. Liquiditätsvorteil dokumentieren, wenn er fehlte. Wer nachweisen kann, dass er keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der späteren Zahlung gezogen hat, sollte diese Umstände für einen Billigkeitsantrag nach § 227 AO aufbereiten, bevor der Zinsbescheid bestandskräftig wird.
  4. Bei künftigen Prüfungen frühzeitig zahlen. Sobald sich eine Nachforderung abzeichnet, prüfen Sie mit Ihrem Berater eine freiwillige Zahlung nach § 233a Abs. 8 AO, um den weiteren Zinslauf zu stoppen.
  5. Keine unionsrechtliche Verteidigung mehr aufbauen. Nach V R 7/24 und V R 14/23 ist dieser Weg für die Vollverzinsung versperrt. Ressourcen sollten stattdessen in die Billigkeitsprüfung und in die Abwehr der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung selbst fließen.

Die häufigsten Fehler

  • Den Zinsbescheid unbeachtet lassen, weil nur der Steuerbescheid angefochten wird. Wird der Zinsbescheid bestandskräftig, ist eine spätere Korrektur nur noch über das enge Billigkeitsverfahren möglich.
  • Auf eine unionsrechtliche Verteidigung setzen. Seit V R 7/24 ist dieser Weg für die Vollverzinsung nach § 233a AO ausgeschlossen.
  • Die freiwillige Zahlung während der Prüfung vergessen. Wer erst nach Abschluss der Prüfung zahlt, hat die Zinsersparnis unwiederbringlich verpasst.
  • Billigkeitsantrag ohne konkrete Liquiditätsdokumentation stellen. Pauschale Hinweise auf Corona, Krankheit oder allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen nach der Rechtsprechung nicht.
  • Vollverzinsung und Aussetzungszinsen verwechseln. Beide Zinsarten haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Zinssätze und stehen vor unterschiedlichen rechtlichen Fragen.
  • Die Karenzzeit falsch berechnen. Gerade bei rückwirkenden Ereignissen nach § 233a Abs. 2a AO wird der abweichende Beginn des Zinslaufs häufig übersehen, was zu falschen Erwartungen an die Zinshöhe führt.

Anwaltliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub

Ein Zinsbescheid wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Rechenaufgabe, ist es in der Praxis aber selten. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft für Mandanten regelmäßig, ob der Zinslauf korrekt berechnet wurde, ob ein Billigkeitsantrag nach § 227 AO oder § 233a Abs. 8 AO erfolgversprechend ist und wie sich Einspruch gegen Steuerbescheid und Zinsbescheid strategisch koordinieren lassen. Als Fachanwalt für Steuerrecht und zugleich Diplom-Kaufmann verbindet er dabei die verfahrensrechtliche mit der betriebswirtschaftlichen Perspektive, denn ob ein Liquiditätsvorteil tatsächlich bestand, lässt sich nur mit einem Blick auf die konkrete Zahlungshistorie des Unternehmens beurteilen.

Quellenverzeichnis

  • § 233a AO, § 238 AO, § 227 AO, § 355 AO, § 361 AO (Abgabenordnung)
  • Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie)
  • Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • BFH, Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 7/24 (Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)
  • BFH, Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 14/23 (Parallelentscheidung, inhaltsgleich)
  • BFH, Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 28/25 (Billigkeitserlass, Grenzen bei Vereinfachungsregelungen)
  • Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 07.05.2026
  • BFH, Urteil vom 03.12.2019, Az. VIII R 25/17 (Voraussetzungen des Billigkeitserlasses nach § 227 AO)
  • BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent ab 2014)
  • Gesetz zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, Bundestagsbeschluss vom 23.06.2022, Zustimmung des Bundesrats vom 08.07.2022

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Vollverzinsung nach § 233a AO verfassungswidrig oder unionsrechtswidrig?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. V R 7/24) entschieden, dass die Vollverzinsung nicht gegen Unionsrecht verstößt. Verfassungsrechtlich betraf die frühere Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) nur den alten Zinssatz von sechs Prozent, der seit 2019 für die Vollverzinsung bereits auf 1,8 Prozent gesenkt wurde.

Wie hoch sind die Zinsen nach § 233a AO aktuell?

Der Zinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2019 einheitlich 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Zuvor galten sechs Prozent im Jahr.

Ab wann beginnt der Zinslauf bei einer Betriebsprüfung?

Grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 AO). Bei überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Einkünften sind es 23 Monate, bei rückwirkenden Ereignissen gilt ein abweichender Beginn nach § 233a Abs. 2a AO.

Kann ich die Zinsen aus § 233a AO erlassen lassen?

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO kommt in Betracht, wenn feststeht, dass kein Liquiditätsvorteil erlangt wurde (BFH, Urteil vom 3. Dezember 2019, Az. VIII R 25/17). Eine lange Bearbeitungsdauer der Finanzverwaltung allein genügt dafür nicht. Zusätzlich kann eine freiwillige Zahlung vor Festsetzung nach § 233a Abs. 8 AO den weiteren Zinslauf für den gezahlten Betrag stoppen.

Was ist der Unterschied zwischen Vollverzinsung nach § 233a AO und Aussetzungszinsen nach § 237 AO?

Die Vollverzinsung nach § 233a AO betrifft die reguläre Verzinsung von Steuernachforderungen, unabhängig von einem Rechtsbehelf, und liegt seit 2019 bei 1,8 Prozent im Jahr. Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstehen nur, wenn ein Einspruch mit Aussetzung der Vollziehung am Ende erfolglos bleibt, und liegen unverändert bei sechs Prozent im Jahr. Für Aussetzungszinsen läuft derzeit ein eigenes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 8/24).

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Zinsbescheid?

Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids nach § 355 Abs. 1 AO, unabhängig von der Frist für den zugrunde liegenden Steuerbescheid.

Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Zinsbescheids?

Das außergerichtliche Einspruchsverfahren selbst ist gerichtskostenfrei. Die anwaltliche Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Grundlage des Gegenstandswerts abgerechnet, der sich regelmäßig nach der Höhe der festgesetzten Zinsen richtet. Für eine erste Einschätzung empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, dessen Kosten vorab vereinbart werden.

Angewandte Vorschriften

Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: