Aussetzungszinsen verfassungswidrig? BVerfG 2026
Kurzantwort: Der Bundesfinanzhof hält den Zinssatz für Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat nach § 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 AO für verfassungswidrig und hat die Frage mit Beschluss vom 8. Mai 2024, Aktenzeichen VIII R 9/23, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24 anhängig und betrifft zunächst den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021. Eine Entscheidung aus Karlsruhe liegt bis zum jetzigen Zeitpunkt, August 2026, nicht vor. Solange sie aussteht, sollten Sie jeden Zinsbescheid mit Einspruch offenhalten und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen selbst beantragen, wie es mehrere Finanzgerichte in den vergangenen zwei Jahren bereits gewährt haben.
Ihre Lage: Ein Zinsbescheid, der sich falsch anfühlt
Der Einspruch gegen den Steuerbescheid war zumindest teilweise erfolgreich, die Vollziehung war während des Verfahrens ausgesetzt. Trotzdem flattert anschließend ein separater Zinsbescheid ins Haus, der für die Dauer der Aussetzung sechs Prozent Zinsen pro Jahr verlangt. Wer als Unternehmer gleichzeitig Kredite finanziert oder Kapital anlegt, weiß, dass solche Renditen am Markt seit Jahren nicht erzielbar sind. Wer umgekehrt zu viel Steuer gezahlt hat und eine Erstattung erhält, bekommt vom selben Finanzamt für denselben Zeitraum nur 1,8 Prozent Zinsen gutgeschrieben. Diese Differenz von 4,2 Prozentpunkten pro Jahr ist der Kern eines Verfahrens, das seit Mai 2024 beim Bundesverfassungsgericht liegt und bislang unentschieden ist.
Die Rechtslage im Einzelnen
Was Aussetzungszinsen sind und wann sie entstehen
Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, wird die Vollziehung dadurch nicht automatisch gehemmt. § 361 Absatz 1 AO stellt klar, dass der Bescheid trotz Einspruchs grundsätzlich zu befolgen ist. Erst auf Antrag kann die Finanzbehörde die Vollziehung aussetzen, und nach § 361 Absatz 3 AO soll sie das tun, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Für das gerichtliche Verfahren gilt die spiegelbildliche Regelung in § 69 Absatz 3 FGO. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende ganz oder teilweise erfolglos, muss die zunächst nicht gezahlte Steuer nachentrichtet werden, und genau für diese Zwischenzeit erhebt das Finanzamt Aussetzungszinsen nach § 237 AO.
Die Norm lautet in ihrem Kern: Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Die Zinspflicht beginnt mit dem Tag des Eingangs des Einspruchs bei der Behörde oder mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht und endet mit dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Sie gilt nach § 237 Absatz 3 AO entsprechend, wenn ein Gewerbesteuermessbescheid ausgesetzt wird, weil der zugrunde liegende Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid angefochten ist.
Wichtig für die Praxis: Die Zinspflicht trifft nur den, dessen Rechtsbehelf am Ende scheitert. Wer mit seinem Einspruch vollständig durchdringt, zahlt keine Aussetzungszinsen, weil dann gar kein nachzuzahlender Betrag verbleibt. Bei einem Teilerfolg fallen die Zinsen anteilig auf den Betrag an, der letztlich bestehen bleibt.
Die Zinshöhe nach § 238 AO: 0,5 Prozent pro Monat
Wie hoch die Zinsen ausfallen, regelt nicht § 237 AO selbst, sondern § 238 Absatz 1 Satz 1 AO. Dort heißt es schlicht, die Zinsen betrügen für jeden Monat einhalb Prozent. Das ergibt sechs Prozent pro Jahr, ein Zinssatz, der seit den 1960er-Jahren im Wesentlichen unverändert im Gesetz steht. Berechnet wird nur nach vollen Monaten, angefangene Monate bleiben unberücksichtigt, und der zu verzinsende Betrag wird nach § 238 Absatz 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Für die meisten anderen steuerlichen Zinsen gilt dieser Satz seit 2019 nicht mehr uneingeschränkt. § 238 Absatz 1a AO ordnet für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO seit dem 1. Januar 2019 einen abgesenkten Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat an, also 1,8 Prozent im Jahr. Diese Ausnahme gilt jedoch ausdrücklich nur für die Vollverzinsung nach § 233a AO. Aussetzungszinsen nach § 237 AO, Stundungszinsen nach § 234 AO und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO blieben von der Absenkung unberührt und stehen bei den vollen sechs Prozent.
Der Bruch von 2021: Warum Nachzahlungszinsen sanken, Aussetzungszinsen aber nicht
Diese Aufspaltung hat eine Vorgeschichte, die für das Verständnis des aktuellen Verfahrens wichtig ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO in Höhe von sechs Prozent pro Jahr mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit sie Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 betrifft. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Zinssatz sei realitätsfern geworden, weil sich am Kapitalmarkt seit der Finanzkrise ein dauerhaftes Niedrigzinsniveau etabliert habe. Für die Zeit bis Ende 2013 hielt das Gericht den Zinssatz noch für hinnehmbar, weil sich das strukturelle Niedrigzinsniveau erst danach nachhaltig verfestigt habe.
Der Gesetzgeber musste nach dieser Entscheidung bis zum 31. Juli 2022 rückwirkend eine Neuregelung schaffen. Er tat dies mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022, verkündet im Bundesgesetzblatt am 21. Juli 2022. Der neue, abgesenkte Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat gilt seither rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Für die Jahre 2014 bis 2018 blieb es bei den alten sechs Prozent, weil der Gesetzgeber insoweit auf eine rückwirkende Korrektur verzichtete und das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Entscheidung ausdrücklich als Übergangszeitraum toleriert hatte.
Entscheidend für das hier behandelte Verfahren ist, was die Reform 2022 nicht mitgeregelt hat. Der Gesetzgeber senkte ausschließlich den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Aussetzungszinsen nach § 237 AO blieben unangetastet bei sechs Prozent, obwohl das Bundesverfassungsgericht seine Erwägungen zum Niedrigzinsniveau nicht auf eine einzelne Zinsart beschränkt, sondern allgemein zur Realitätsferne eines statischen gesetzlichen Zinssatzes formuliert hatte.
Die Zinssatzspreizung als Gleichheitsproblem
Seit dem 1. Januar 2019 verlangt dieselbe Finanzbehörde für wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte zwei unterschiedliche Zinssätze. Wer eine Steuernachzahlung verspätet leistet, zahlt 0,15 Prozent im Monat. Wer denselben Betrag im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung vorläufig nicht zahlt, weil er sich gegen den Bescheid wehrt, zahlt bei endgültigem Unterliegen 0,5 Prozent im Monat, mehr als das Dreifache. Der Bundesfinanzhof bezeichnet diese Differenz in seiner Rechtsprechung als Zinssatzspreizung und sieht darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Beide Zinsarten verfolgen denselben gesetzgeberischen Zweck, nämlich den potenziellen Liquiditätsvorteil abzuschöpfen, den ein Steuerpflichtiger dadurch hat, dass er über einen fälligen Betrag vorübergehend noch verfügen kann. Für diesen wirtschaftlich identischen Vorteil einen mehr als dreifach höheren Zinssatz anzusetzen, je nachdem, ob die Verzögerung aus einem Einspruchsverfahren oder aus einer schlichten Zahlungsverspätung stammt, lässt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sachlich nicht mehr rechtfertigen.
Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2024
Mit Beschluss vom 8. Mai 2024, Aktenzeichen VIII R 9/23, legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht konkret die Frage vor, ob § 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für Aussetzungszinsen ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Achte Senat ist selbst von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und legt die Norm deshalb konkret zur Normenkontrolle vor, nicht bloß im Wege einer unverbindlichen Anregung. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24 registriert.
Der gewählte Vorlagezeitraum, 1. Januar 2019 bis 15. April 2021, ist kein Zufall. Er beginnt mit dem Tag, ab dem die Zinssatzspreizung durch die rückwirkende Absenkung der Nachzahlungszinsen entstand, und endet mit dem im konkreten Ausgangsverfahren maßgeblichen Datum. Für Zeiträume außerhalb dieses Fensters trifft der Vorlagebeschluss keine unmittelbare Aussage, was für die praktische Reichweite des Verfahrens erhebliche Bedeutung hat und weiter unten gesondert einzuordnen ist.
Wie die Finanzgerichte reagieren, während Karlsruhe berät
Bis eine Entscheidung aus Karlsruhe vorliegt, müssen die Finanzgerichte in laufenden Verfahren gleichwohl über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz entscheiden. Die bisherige Linie zeigt, dass die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit inzwischen weithin geteilt werden.
Der Bundesfinanzhof selbst gewährte mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, Aktenzeichen VI B 35/24 (AdV), für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 27. März 2023 die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Zinssatzspreizung von 0,35 Prozentpunkten pro Monat, also der Differenz zwischen den 0,5 Prozent für Aussetzungszinsen und den 0,15 Prozent für Nachzahlungszinsen. Das Gericht bestätigte damit im Eilverfahren dieselbe verfassungsrechtliche Einschätzung, die es im Hauptsacheverfahren VIII R 9/23 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte, und erstreckte sie zugleich über den engeren Vorlagezeitraum hinaus bis in das Jahr 2023 hinein.
Das Finanzgericht Köln zog mit Beschluss vom 8. April 2025, Aktenzeichen 4 V 444/25, nach und äußerte ernstliche Zweifel selbst für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2022. Das Gericht sah die Zinssatzspreizung zwischen 0,15 und 0,5 Prozent auch für diese späteren Jahre als verfassungsrechtlich zweifelhaft an und gewährte Aussetzung der Vollziehung.
Das Finanzgericht München war bereits mit Beschluss vom 24. Juni 2024, Aktenzeichen 7 V 11/24, zu demselben Ergebnis gekommen und bejahte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe ab dem 1. Januar 2019. Die Finanzverwaltung akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein, die dort unter dem Aktenzeichen III B 67/24 anhängig ist.
Besonders bemerkenswert, weil zeitlich am nächsten am jetzigen Rechtsstand, ist der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 3. Juni 2026, Aktenzeichen 9 V 583/26. Das Gericht setzte darin die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen sogar in voller Höhe aus, und zwar für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018, also für Jahre, die vor dem eigentlichen Vorlagezeitraum des Bundesfinanzhofs liegen und die der Gesetzgeber 2022 gerade nicht rückwirkend korrigiert hatte. Zur Begründung übertrug der 9. Senat die tragenden Erwägungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 zu den Nachzahlungszinsen unmittelbar auf die Aussetzungszinsen desselben Zeitraums. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Finanzverwaltung hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 AdV geführt wird.
Was noch offen ist
Bei aller Dynamik der finanzgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Punkt nicht übersehen werden. Bislang liegt keine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, weder zur konkreten Normenkontrolle 1 BvL 8/24 noch zu einer der genannten Aussetzungsentscheidungen der Finanzgerichte. Alle bisherigen Erfolge betreffen ausschließlich den vorläufigen Rechtsschutz, also die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen, nicht die Frage, ob die Norm tatsächlich verfassungswidrig ist. Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam und wird in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt.
Der Vorlagebeschluss VIII R 9/23 deckt außerdem unmittelbar nur den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 ab. Für die Jahre davor und danach existieren zwar zustimmende Parallelentscheidungen einzelner Finanzgerichte, eine verbindliche Klärung durch das Bundesverfassungsgericht selbst fehlt für diese Zeiträume aber ebenso. Wie das Gericht in Karlsruhe entscheiden wird, ob es die Vorlage überhaupt als zulässig ansieht und wie weit eine etwaige Unvereinbarkeitserklärung zeitlich reicht, lässt sich nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht seriös vorhersagen. Genau diese Unsicherheit ist der Grund, weshalb eigene Bescheide offengehalten werden sollten, statt auf eine automatische Erstattung zu vertrauen.
Prüfschema: Sind Ihre Aussetzungszinsen von den anhängigen Verfahren betroffen?
Schritt 1: Haben Sie überhaupt einen Zinsbescheid nach § 237 AO erhalten oder steht einer bevor? Maßgeblich ist, ob ein Einspruchs- oder Klageverfahren, in dem die Vollziehung ausgesetzt wurde, ganz oder teilweise zu Ihren Lasten geendet hat oder absehbar enden wird. Ergebnis Nein: Das Verfahren betrifft Sie derzeit nicht, eine Beobachtung schadet dennoch nicht. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: In welchem Verzinsungszeitraum liegt die Aussetzung? Prüfen Sie das Datum, ab dem die Vollziehung ausgesetzt war, und das Datum, an dem sie endete oder voraussichtlich enden wird. Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 27. März 2023, deckt er sich mit den Zeiträumen, für die der Bundesfinanzhof bereits selbst Aussetzung der Vollziehung gewährt hat (VIII R 9/23, VI B 35/24). Liegt er zwischen 2014 und 2018, ist der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 3. Juni 2026 (9 V 583/26) einschlägig, der aber noch nicht rechtskräftig ist. Liegt er nach dem 31. Dezember 2022, greift die Argumentation des Finanzgerichts Köln (4 V 444/25).
Schritt 3: Ist der Zinsbescheid bereits bestandskräftig? Ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich grundsätzlich nicht mehr mit dem einfachen Einspruch angreifen. Prüfen Sie das Datum der Bekanntgabe und die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 Absatz 1 AO. Ergebnis Frist verstrichen: Prüfen Sie, ob der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht oder aus anderen Gründen noch änderbar ist. Ergebnis Frist läuft noch: weiter mit Schritt 4.
Schritt 4: Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie Aussetzung der Vollziehung für die Zinsen selbst. Der Einspruch gegen den Zinsbescheid hält das Verfahren offen, bis eine Entscheidung aus Karlsruhe vorliegt. Der zusätzliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO verhindert, dass Sie die möglicherweise verfassungswidrigen Zinsen zunächst tatsächlich zahlen müssen.
Schritt 5: Beobachten Sie den weiteren Verfahrensstand. Sobald das Bundesverfassungsgericht in 1 BvL 8/24 entscheidet, wirkt sich das unmittelbar auf alle offengehaltenen Verfahren aus. Ruhende Einsprüche werden von der Finanzbehörde nach Vorliegen der Entscheidung von Amts wegen bearbeitet.
Beispielsfall
Beispielsfall: Ein mittelständisches Unternehmen wehrt sich gegen einen Körperschaftsteuerbescheid über 500.000 Euro Mehrsteuer aus einer Betriebsprüfung. Das Finanzamt gewährt Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Einspruchsverfahrens. Nach zwei Jahren, in denen die Finanzgerichte über eine ähnliche Rechtsfrage bei einem anderen Steuerpflichtigen entscheiden, nimmt das Unternehmen den Einspruch zurück, weil sich die Rechtslage inzwischen geklärt hat und eine weitere Verfolgung aussichtslos erscheint. Das Finanzamt setzt daraufhin Aussetzungszinsen nach § 237 AO fest, berechnet mit 0,5 Prozent pro Monat über 24 Monate auf die 500.000 Euro. Das ergibt 60.000 Euro Zinsen. Hätte dieselbe Finanzbehörde für denselben Zeitraum und denselben Betrag Erstattungszinsen nach § 233a AO mit 0,15 Prozent pro Monat berechnet, wären es nur 18.000 Euro gewesen. Die Differenz von 42.000 Euro ist genau der Betrag, um den es in Verfahren wie VIII R 9/23 und VI B 35/24 dem Grunde nach geht. Das Unternehmen legt gegen den Zinsbescheid Einspruch ein und beantragt zugleich Aussetzung der Vollziehung für die festgesetzten Zinsen. Das zuständige Finanzamt gewährt die Aussetzung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs VI B 35/24, sodass die 60.000 Euro zunächst nicht gezahlt werden müssen, bis Klarheit besteht.
Was Sie jetzt tun sollten
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Prüfen Sie unverzüglich jeden neuen Zinsbescheid nach § 237 AO auf den zugrunde gelegten Zinssatz und den Verzinsungszeitraum. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe nach § 355 Absatz 1 AO, sie beginnt unabhängig davon, ob Sie sich der verfassungsrechtlichen Problematik bewusst sind.
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Legen Sie fristgerecht Einspruch ein und verweisen Sie ausdrücklich auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2024 (VIII R 9/23) sowie das anhängige Verfahren 1 BvL 8/24 beim Bundesverfassungsgericht.
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Beantragen Sie parallel Aussetzung der Vollziehung für den Zinsbescheid selbst, gestützt auf § 361 Absatz 2 AO und unter Bezugnahme auf die Beschlüsse VI B 35/24, 4 V 444/25 und, bei Zeiträumen vor 2019, auf 9 V 583/26.
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Beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt, das Einspruchsverfahren zum Ruhen zu bringen, bis das Bundesverfassungsgericht über 1 BvL 8/24 entschieden hat. Das erspart wiederkehrenden Schriftverkehr und stellt zugleich sicher, dass die Frist gewahrt bleibt.
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Prüfen Sie auch bereits bestandskräftige Bescheide auf eine mögliche Änderung, etwa wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen oder eine Zahlung erst kürzlich, innerhalb der Zahlungsverjährung, geleistet wurde.
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Dokumentieren Sie die wirtschaftliche Belastung, wenn Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen und eine Sicherheitsleistung im Raum steht. Bei geringem Prozessrisiko und überschaubaren Beträgen verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig keine Sicherheit, bei größeren Summen kann das anders aussehen und sollte im Antrag adressiert werden.
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Beobachten Sie den weiteren Verfahrensgang und reagieren Sie zügig, sobald eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eine für Sie ungünstige Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs, etwa in III B 67/24 oder VIII B 59/26 AdV, veröffentlicht wird.
Die häufigsten Fehler
Den Zinsbescheid für einen bloßen Rechenvorgang halten. Ein Zinsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der eine eigene Einspruchsfrist auslöst. Wer ihn einfach zahlt, weil der zugrunde liegende Steuerbescheid ohnehin unstreitig ist, verschenkt die Möglichkeit, sich gegen die Zinshöhe selbst zu wehren.
Die Einspruchsfrist verstreichen lassen, weil man auf eine automatische Korrektur wartet. Anders als bei manchen anderen Musterverfahren gibt es für Aussetzungszinsen keinen bekannten allgemeinen Vorläufigkeitsvermerk, der Einsprüche entbehrlich machen würde. Ohne eigenen Einspruch bleibt der Bescheid bestandskräftig, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht später zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet.
Nur Einspruch einlegen, aber keine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Einspruch allein hemmt die Zahlungspflicht nicht. Ohne gesonderten Antrag nach § 361 AO müssen die Zinsen zunächst tatsächlich entrichtet werden, auch wenn der Bescheid am Ende aufgehoben wird.
Zeiträume vor 2019 oder nach April 2021 vorschnell als aussichtslos abschreiben. Der Vorlagebeschluss VIII R 9/23 betrifft unmittelbar nur den engen Zeitraum bis 15. April 2021, doch die Beschlüsse VI B 35/24, 4 V 444/25 und 9 V 583/26 zeigen, dass die Finanzgerichte die Argumentation auf angrenzende Jahre übertragen. Ein pauschaler Verzicht auf Rechtsschutz außerhalb des engen Vorlagezeitraums ist verfrüht.
Die Beschwerdeverfahren der Finanzverwaltung übersehen. Die Finanzämter akzeptieren die günstige finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht widerspruchslos, wie die Beschwerden III B 67/24 und VIII B 59/26 AdV zeigen. Wer sich allein auf eine Einzelentscheidung eines Finanzgerichts verlässt, sollte den weiteren Verlauf dieser Beschwerdeverfahren im Blick behalten.
Sicherheitsleistungen unkommentiert hinnehmen. Bei größeren Beträgen verlangt das Finanzamt für die Aussetzung der Vollziehung mitunter eine Sicherheitsleistung. Ob diese im konkreten Fall verhältnismäßig ist, lässt sich rechtlich angreifen, wird aber häufig ohne nähere Prüfung akzeptiert.
Verjährungsfristen bei älteren Zinsbescheiden ignorieren. Auch für Zinsansprüche gelten Festsetzungsfristen. Wer einen älteren, noch nicht bezahlten Zinsbescheid vorfindet, sollte prüfen lassen, ob eine Festsetzungsverjährung nach den §§ 228 ff. AO in Betracht kommt, bevor er ohne Weiteres zahlt.
Anwaltliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub
Die Gemengelage aus einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahren, mehreren, teils widersprüchlichen finanzgerichtlichen Eilentscheidungen und offenen Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof lässt sich ohne ständige Beobachtung der aktuellen Rechtsprechung kaum zuverlässig einschätzen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet Unternehmen und Privatpersonen dabei, Zinsbescheide fristgerecht anzufechten, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung mit der passenden, aktuellen Rechtsprechung zu begründen und Einspruchsverfahren so zu gestalten, dass sie automatisch von einer künftigen Entscheidung aus Karlsruhe profitieren, ohne dass dafür wiederholt neuer Schriftverkehr nötig wird. Gerade bei größeren ausgesetzten Beträgen lohnt sich eine belastbare Einschätzung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung tatsächlich verlangt werden darf. Als Fachanwalt für Steuerrecht und zugleich Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kennt Rechtsanwalt Dr. Holger Traub außerdem die Schnittstellen zu Betriebsprüfung und Gesellschafterhaftung, die bei größeren Zinsforderungen häufig mitbetroffen sind.
Quellenverzeichnis
- § 237 AO, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 238 AO, Höhe und Berechnung der Zinsen, insbesondere Absatz 1 und Absatz 1a
- § 233a AO, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 361 AO, Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren
- § 355 AO, Einspruchsfrist
- § 69 FGO, Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren
- Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, allgemeiner Gleichheitssatz
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO
- Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 8. Mai 2024, VIII R 9/23, Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, dort anhängig unter 1 BvL 8/24
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Oktober 2024, VI B 35/24 (AdV), Aussetzung der Vollziehung für Aussetzungszinsen 2019 bis 2023
- Finanzgericht Köln, Beschluss vom 8. April 2025, 4 V 444/25
- Finanzgericht München, Beschluss vom 24. Juni 2024, 7 V 11/24, Beschwerde beim Bundesfinanzhof unter III B 67/24 anhängig
- Finanzgericht Münster, Beschluss vom 3. Juni 2026, 9 V 583/26, Beschwerde beim Bundesfinanzhof unter VIII B 59/26 AdV anhängig
- Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022, Bundesgesetzblatt I 2022, Seite 1142
Weiterführende Beiträge
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof hält den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Aussetzungszinsen nach § 237 AO jedenfalls für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 für verfassungswidrig und hat dies dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 8. Mai 2024, VIII R 9/23). Eine endgültige, für alle bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht bis August 2026 noch aus.
Wie hoch sind Aussetzungszinsen aktuell?
Der gesetzliche Zinssatz beträgt weiterhin 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr, geregelt in § 238 Absatz 1 AO. Anders als bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO, die seit dem 1. Januar 2019 nur noch 0,15 Prozent im Monat betragen, hat der Gesetzgeber diesen Satz für Aussetzungszinsen bislang nicht abgesenkt.
Wie lange dauert das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?
Eine feste Frist für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es nicht. Das vergleichbare Verfahren zu den Nachzahlungszinsen dauerte von der ersten Vorlage im Jahr 2018 bis zur Entscheidung am 8. Juli 2021 rund drei Jahre. Beim aktuellen Verfahren 1 BvL 8/24 ist seit der Vorlage im Mai 2024 bis August 2026 noch keine Entscheidung ergangen.
Welche Frist muss ich beim Einspruch gegen einen Zinsbescheid beachten?
Es gilt die allgemeine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids gemäß § 355 Absatz 1 AO. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist.
Was kostet ein Einspruch gegen Aussetzungszinsen?
Das außergerichtliche Einspruchsverfahren selbst ist gerichtskostenfrei. Kosten entstehen für die anwaltliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, also im Regelfall nach der Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen.
Gilt das BVerfG-Verfahren auch für Zinszeiträume vor 2019?
Der Vorlagebeschluss VIII R 9/23 selbst betrifft unmittelbar nur den Zeitraum ab 2019. Für frühere Jahre, konkret 2014 bis 2018, hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (9 V 583/26) eigenständig ernstliche Zweifel bejaht und volle Aussetzung der Vollziehung gewährt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Finanzverwaltung hat Beschwerde eingelegt (VIII B 59/26 AdV).
Kann ich die Aussetzung der Vollziehung auch für die Zinsen selbst beantragen?
Ja. Unabhängig vom Ausgangsbescheid können Sie gegen den Zinsbescheid gesondert Einspruch einlegen und nach § 361 AO Aussetzung der Vollziehung beantragen. Mehrere Finanzgerichte, darunter das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 8. April 2025, 4 V 444/25) und der Bundesfinanzhof selbst (Beschluss vom 24. Oktober 2024, VI B 35/24 AdV), haben solchen Anträgen bereits stattgegeben.
Erklärt das Bundesverfassungsgericht die Aussetzungszinsen für verfassungswidrig, bekomme ich mein Geld zurück?
Nur, wenn Ihr eigener Zinsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Deshalb ist es entscheidend, jeden Zinsbescheid innerhalb der Monatsfrist mit Einspruch offenzuhalten, statt auf eine automatische Korrektur zu vertrauen.