§ 153a StPO: Einstellung gegen Geldauflage
Kurzantwort: Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Steuerstrafverfahren mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten gegen eine Geldauflage vorläufig und bei fristgerechter Zahlung endgültig einstellen, ohne dass ein Urteil ergeht. Die Auflage bewegt sich in der Praxis zwischen 30 und 70 Prozent der bei einer Verurteilung zu erwartenden Geldstrafe und tritt zusätzlich zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer sowie der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO hinzu. Anders als bei einem Strafbefehl erfolgt kein Eintrag ins Bundeszentralregister. Bei Beträgen über 25.000 Euro ist zusätzlich § 398a AO zu prüfen, wenn eine Selbstanzeige allein an dieser Grenze scheitert.
Die Lage: Anhörungsbogen, unklare Zahlen, und die Uhr läuft
Der Brief der Bußgeld- und Strafsachenstelle liegt auf dem Schreibtisch, und mit ihm die Gewissheit, dass die Betriebsprüfung nicht folgenlos geblieben ist. Vielleicht war es die verspätete Voranmeldung, vielleicht die private Nutzung des Firmenwagens, vielleicht ein Berater, der zu optimistisch geschätzt hat. Der Vorwurf lautet Steuerhinterziehung nach § 370 AO, und die Zahl, die im Raum steht, entscheidet über fast alles Weitere. Über die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige überhaupt noch möglich gewesen wäre. Über die Höhe einer möglichen Geldauflage. Und darüber, ob am Ende ein Strafbefehl, eine Hauptverhandlung oder tatsächlich eine Einstellung nach § 153a StPO steht. Wer in dieser Lage abwartet, verliert Verhandlungsspielraum. Wer zu schnell zahlt, riskiert, mehr einzuräumen, als nötig gewesen wäre.
Was § 153a StPO regelt
§ 153a StPO steht im Abschnitt der Strafprozessordnung, der die Beendigung eines Verfahrens ohne Urteil regelt. Die Vorschrift erlaubt es der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen und stattdessen Auflagen und Weisungen zu erteilen. Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO ist ein Vergehen, solange kein besonders schwerer Fall nach § 370 Absatz 3 AO vorliegt. Damit ist der Anwendungsbereich für die weit überwiegende Zahl der Steuerstrafverfahren eröffnet.
Der Gesetzestext lautet auszugsweise: „Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“ (§ 153a Absatz 1 Satz 1 StPO).
Drei Elemente stecken in diesem einen Satz. Erstens die Vergehensqualität der Tat. Zweitens die Eignung der Auflage, das Verfolgungsinteresse zu beseitigen. Drittens die Grenze der Schuldschwere. Fehlt eines der drei, bleibt nur die Anklage oder, bei geringerem Gewicht, die Einstellung nach § 153 StPO ohne jede Auflage.
Wer zustimmen muss
Drei Akteure müssen mitziehen, damit aus dem Vorschlag eine Einstellung wird.
Die Staatsanwaltschaft trifft die Ermessensentscheidung und macht das Angebot. Ohne ihre Initiative geschieht nichts. Ein förmliches Antragsrecht des Beschuldigten kennt das Gesetz nicht, wohl aber die Möglichkeit, eine Einstellung anzuregen und mit Argumenten zu unterlegen.
Das Gericht muss zustimmen, und zwar das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht. Bei geringfügigen Vergehen mit niedrigem Strafrahmen entfällt diese Zustimmung nach § 153a Absatz 1 Satz 7 StPO in Verbindung mit § 153 Absatz 1 Satz 2 StPO. In der Praxis der Steuerstrafverfahren ist das die Ausnahme. Meist prüft ein Richter die Aktenlage und die vorgeschlagene Auflagenhöhe mit.
Der Beschuldigte muss zustimmen. Das unterscheidet § 153a StPO von der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, die ohne seine Mitwirkung möglich ist. Wer die Zustimmung verweigert, weil er einen Freispruch anstrebt, bekommt die Anklage. Diese Entscheidung ist strategisch und sollte nie ohne Verteidiger getroffen werden, denn ein einmal verweigertes Angebot lässt sich später nicht ohne Weiteres zurückholen.
Der Unterschied zu § 153 StPO
§ 153 StPO und § 153a StPO werden in Mandantengesprächen häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Fallgruppen bedienen. § 153 StPO setzt geringe Schuld voraus und verlangt keine Gegenleistung. Es fließt kein Geld, es gibt keine Auflage, der Beschuldigte muss nicht einmal zustimmen. Diese Einstellung passt zu Bagatellfällen, etwa einer einmaligen, geringfügigen und überschaubaren Steuerverkürzung ohne System dahinter.
§ 153a StPO setzt eine Ebene höher an. Die Schuld ist nicht mehr gering, aber auch nicht so schwer, dass eine Anklage zwingend wäre. Genau in dieser mittleren Zone bewegt sich der Großteil der Steuerstrafverfahren mit Hinterziehungsbeträgen im niedrigen bis mittleren fünfstelligen Bereich. Die Geldauflage ersetzt hier gewissermaßen die Strafe, ohne dass eine Verurteilung ausgesprochen wird.
§ 153a StPO und § 398a AO: zwei Wege bei höheren Beträgen
Die Regeln werden unübersichtlich, wenn eine Selbstanzeige nach § 371 AO im Raum steht und der Hinterziehungsbetrag eine bestimmte Grenze überschreitet. Nach § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO tritt Straffreiheit durch die Selbstanzeige nicht ein, wenn der aus der Tat verkürzte Betrag 25.000 Euro je Tat übersteigt. Für genau diese Fälle hat der Gesetzgeber mit § 398a AO eine eigene, ergänzende Vorschrift geschaffen.
Die Staffelung des Zuschlags
§ 398a AO sieht vor, dass von der Verfolgung abgesehen wird, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entrichtet und zusätzlich einen gestaffelten Zuschlag an die Staatskasse zahlt. Der Zuschlag beträgt zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags, soweit dieser 100.000 Euro nicht übersteigt, fünfzehn Prozent für den übersteigenden Anteil bis 1.000.000 Euro und zwanzig Prozent für den Anteil über 1.000.000 Euro.
Der entscheidende Unterschied zu § 153a StPO liegt im Anwendungsbereich. § 398a AO kennt keine Schwelle der Schuldschwere. Er greift auch bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe, solange der einzige Grund für die versagte Straffreiheit die 25.000-Euro-Grenze aus § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO ist. § 153a StPO dagegen setzt gerade voraus, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht, und stößt bei sehr hohen Beträgen an eine Grenze, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 3 AO konturiert hat. Mit Beschluss vom 27.10.2015 (Az. 1 StR 373/15) hat der Bundesgerichtshof die zuvor von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen einer bloßen Gefährdung des Steueranspruchs (frühere Schwelle 50.000 Euro) und einem tatsächlichen Vermögensverlust des Fiskus (frühere Schwelle 100.000 Euro) ausdrücklich aufgegeben. Seither liegt ein großes Ausmaß der Steuerverkürzung einheitlich bereits ab 50.000 Euro vor, unabhängig davon, ob es zu einem tatsächlichen Vermögensverlust gekommen ist oder nur eine Gefährdung vorlag. Oberhalb dieser (nunmehr einheitlichen) Schwelle wird die Einstellung gegen Geldauflage in der Praxis deutlich seltener, ohne dass sie ausgeschlossen wäre. Die Schuldschwere ist stets im Einzelfall zu bewerten.
Wo beides in Betracht kommt, muss abgewogen werden. Bei einer misslungenen oder verspäteten Selbstanzeige, die allein an der Betragsgrenze scheitert, kann § 398a AO der gesetzlich vorgezeichnete Weg sein. Läuft daneben oder unabhängig davon ein reguläres Ermittlungsverfahren ohne vorherige Selbstanzeige, bleibt § 153a StPO die einschlägige Norm. Beide Wege enden mit einer Zahlung an die Staatskasse, unterscheiden sich aber in der Berechnungsgrundlage und in den Verfahrensvoraussetzungen erheblich. Diese Weichenstellung sollte niemand ohne fachkundige Beratung vornehmen, denn eine falsch gewählte Strategie kann teurer werden, als es die Rechtslage verlangt.
Wie die Geldauflage bemessen wird
Ein festes Berechnungsschema kennt das Gesetz nicht. § 153a Absatz 1 StPO verlangt lediglich, dass die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld steht. In der Praxis orientieren sich Staatsanwaltschaften an der Geldstrafe, die bei einer Verurteilung zu erwarten wäre, und setzen die Auflage typischerweise zwischen 30 und 70 Prozent dieses Betrags an. Maßgeblich fließen ein die Höhe des Hinterziehungsbetrags, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, bereits erbrachte Wiedergutmachung sowie der Grad des Verschuldens, ob Vorsatz oder nur bedingter Vorsatz vorlag.
Wichtig für die eigene Kalkulation: Die Geldauflage tritt neben die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Wer nur die Auflage im Kopf hat und die steuerliche Nachforderung übersieht, unterschätzt die tatsächliche Belastung regelmäßig um ein Vielfaches. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.01.2025 (Az. X R 6/23) zudem klargestellt, dass die Geldauflage selbst wegen ihres Sanktionscharakters nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, das Abzugsverbot des § 12 Nummer 4 EStG greift. Eine Aufteilung in einen abziehbaren Wiedergutmachungsanteil und einen nicht abziehbaren Sanktionsanteil hat der Bundesfinanzhof in dem entschiedenen Fall abgelehnt. Anders kann es liegen, wenn die Zahlung ausdrücklich der Gewinnabschöpfung dient, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18.12.2023 (Az. 4 K 1382/20 G,F) für eine Geldauflage entschieden hat, die sich am rechtswidrig erzielten Erlös orientierte. Ob eine Geldauflage im Einzelfall steuerlich zumindest teilweise wirkt, hängt an der genauen Formulierung der Auflage im Einstellungsbeschluss, ein Punkt, den ein Verteidiger schon bei der Verhandlung über die Auflage mitdenken sollte.
Prüfschema: Kommt eine Einstellung gegen Geldauflage für Sie in Betracht?
Schritt 1, Handelt es sich um ein Vergehen? Maßgeblich ist der Strafrahmen der konkret verwirklichten Tat. Einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO ist ein Vergehen. Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Absatz 3 AO bleibt formal ein Vergehen, rückt aber wegen der erhöhten Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe in eine Zone, in der Staatsanwaltschaften eine Einstellung seltener anbieten. Ergebnis Nein, etwa bei Verbrechenstatbeständen im Umfeld der Tat: § 153a StPO scheidet aus. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2, Steht die Schwere der Schuld nicht entgegen? Hier zählen Hinterziehungsbetrag, Dauer und System der Taten, die Rolle des Beschuldigten und sein bisheriges steuerliches Verhalten. Bei Beträgen deutlich unter der 50.000-Euro-Schwelle aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum großen Ausmaß ist der Weg meist frei, oberhalb davon wird die Prüfung strenger. Ergebnis Nein: Anklage oder Strafbefehl rücken näher. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3, Ist eine Geldauflage geeignet, das Verfolgungsinteresse zu beseitigen? Das ist regelmäßig der Fall, wenn die steuerliche Seite bereits bereinigt ist, also Nacherklärung und Zahlung der Steuer samt Zinsen erfolgt sind oder unmittelbar bevorstehen. Ergebnis Ja: Die Staatsanwaltschaft kann das Angebot unterbreiten, weiter mit Schritt 4.
Schritt 4, Stimmen Gericht und Beschuldigter zu? Ohne diese doppelte Zustimmung bleibt die Einstellung Theorie. Die Verteidigung sollte vor der Zustimmung des Beschuldigten die Angemessenheit der Auflagenhöhe prüfen und gegebenenfalls nachverhandeln. Ergebnis Ja: Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, die Auflagenfrist beginnt zu laufen.
Beispielsfall
Beispielsfall: Eine Handelsvertreterin hatte über drei Jahre Provisionseinnahmen aus einer Nebentätigkeit nicht vollständig erklärt. Der verkürzte Betrag lag bei rund 38.000 Euro. Nach einer Kontrollmitteilung leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO ein. Eine Selbstanzeige kam nicht mehr in Betracht, da die Prüfungsanordnung bereits bekannt gegeben worden war und damit der Sperrgrund des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO griff. Nach Akteneinsicht und Nacherklärung der bislang nicht erfassten Einnahmen bot die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 9.000 Euro an, zusätzlich zur Nachzahlung der Steuer und der Hinterziehungszinsen. Gericht und Beschuldigte stimmten zu, die Auflage wurde innerhalb von zwei Monaten beglichen. Das Verfahren war damit endgültig beendet, ohne Eintrag ins Bundeszentralregister.
Vor- und Nachteile gegenüber Strafbefehl und Hauptverhandlung
Was für die Einstellung spricht
Der wichtigste Unterschied liegt im Ausgang. Ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO ist eine Verurteilung, er setzt Schuld fest, auch wenn keine Hauptverhandlung stattfindet. Erst ab einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe wird sie regelmäßig in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen, § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a BZRG, im Bundeszentralregister selbst erscheint jede Verurteilung. Die Einstellung nach § 153a StPO dagegen ist gerade keine Verurteilung. Es gibt keinen Schuldspruch, keinen Strafausspruch und keinen Registereintrag. Die Unschuldsvermutung bleibt formal unangetastet.
Das wirkt sich auf Nebenfolgen aus, die für Unternehmer und Berufsträger oft schwerer wiegen als die Zahlung selbst. Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann berufsrechtliche Verfahren auslösen, etwa bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten, kann bei öffentlichen Aufträgen zur Ausschlussprüfung nach dem Vergaberecht führen und wird von Banken bei der Bonitätsprüfung erfragt. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO entfallen diese automatischen Folgen typischerweise, auch wenn ein aufmerksamer Vertragspartner das Verfahren dennoch erfährt und daraus eigene Schlüsse zieht.
Auch verfahrenspraktisch ist die Einstellung schneller. Eine Hauptverhandlung bindet über Monate Termine, Zeugen und Nerven. Die Zustimmung zur Auflage kann demgegenüber innerhalb weniger Wochen zur endgültigen Verfahrensbeendigung führen, sobald die Zahlung erfolgt ist.
Was dagegen spricht
Der Preis ist real. Geldauflagen bewegen sich in Steuerstrafverfahren regelmäßig im fünf- bis sechsstelligen Bereich, in Einzelfällen deutlich darüber. Der Fall, den das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 28.03.2025 (Az. 5 U 17/24) zu entscheiden hatte, betraf eine Geldauflage von 850.000 Euro, die ein Rechtsanwalt gezahlt hatte, nachdem sein Steuerberater bei der Erklärung einen Übergangsgewinn nicht deklariert hatte. Das Gericht bestätigte, dass eine solche Zahlung als ersatzfähiger Schaden gegenüber dem beratenden Steuerberater geltend gemacht werden kann. Der Fall zeigt, wie hoch die Beträge in der Praxis ausfallen können.
Hinzu kommt: Die Zustimmung zur Einstellung wird gegenüber Geschäftspartnern faktisch oft als Schuldeingeständnis gelesen, auch wenn sie rechtlich keines ist. Wer auf einem Freispruch besteht, weil er den Vorwurf für unbegründet hält, muss die Hauptverhandlung suchen. Dort besteht dann aber auch das Risiko einer Verurteilung mit allen genannten Folgen. Und schließlich: Bereits gezahlte Teilbeträge werden bei Nichterfüllung der übrigen Bedingungen nicht erstattet, das Verfahrensrisiko bleibt einseitig beim Beschuldigten.
Die Auflagenfrist
Für die Erfüllung einer Geldauflage setzt die Staatsanwaltschaft eine Frist von höchstens sechs Monaten, § 153a Absatz 1 Satz 3 StPO. Diese Frist kann nachträglich um drei Monate verlängert werden, mit Zustimmung des Beschuldigten ist sogar eine Verlängerung nach Fristablauf möglich. Bei Auflagen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten gilt eine Frist von bis zu einem Jahr, im Steuerstrafverfahren spielt diese Variante praktisch keine Rolle.
Wird die Auflage fristgerecht erfüllt, kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden, das Verfahren ist endgültig beendet. Bleibt die Zahlung aus, lebt die Verfolgungsmöglichkeit wieder auf. Bereits geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet. Wer Zahlungsschwierigkeiten absehen kann, sollte das frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft klären, etwa über eine Ratenzahlung, statt die Frist verstreichen zu lassen.
Folgen jenseits des Strafverfahrens
Mit der Zahlung der Auflage endet die Geschichte selten vollständig. Drei Bereiche verdienen eigene Aufmerksamkeit.
Steuerlich ist die Geldauflage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 29.01.2025 grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Wer die Auflage in seine Liquiditätsplanung einbezieht, sollte sie daher als Nettobelastung ansetzen, nicht mit einem steuerlichen Effekt kalkulieren.
Berufsrechtlich bleibt eine Einstellung nach § 153a StPO zwar meist folgenlos, das schließt ein Disziplinarverfahren bei Beamten oder ein aufsichtsrechtliches Verfahren bei Kammerberufen aber nicht in jedem Fall aus. Die zuständige Stelle würdigt den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig, unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang.
Zivilrechtlich, wie der Fall des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt, kann die gezahlte Geldauflage unter Umständen gegenüber einem Dritten, etwa einem fehlerhaft beratenden Steuerberater, als Schaden geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit sollte parallel zur strafrechtlichen Verteidigung geprüft werden, nicht erst danach, denn Regressansprüche verjähren eigenständig.
Was Sie jetzt tun sollten
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Beantragen Sie umgehend Akteneinsicht über einen Verteidiger, bevor Sie sich zur Sache äußern. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich weder die Beweislage noch die realistische Hinterziehungssumme einschätzen.
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Klären Sie die steuerliche Seite parallel. Eine vollständige Nacherklärung der bislang nicht erfassten Sachverhalte verbessert die Verhandlungsposition für eine Einstellung erheblich, unabhängig davon, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.
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Prüfen Sie mit Ihrem Verteidiger, ob § 153a StPO oder § 398a AO der einschlägige Weg ist, sobald der Hinterziehungsbetrag in die Nähe der 25.000-Euro-Grenze kommt.
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Verhandeln Sie die Höhe der Geldauflage, bevor Sie zustimmen. Die 30 bis 70 Prozent einer erwarteten Geldstrafe sind ein Erfahrungswert, kein Automatismus. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Umstände der Tat sind im Einzelfall vorzutragen.
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Halten Sie die Auflagenfrist von sechs Monaten fest und planen Sie die Zahlung so, dass eine Verlängerung nicht nötig wird.
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Prüfen Sie nach Abschluss des Verfahrens, ob ein Regressanspruch gegen einen beratenden Dritten besteht.
Die häufigsten Fehler
Vorschnelle Aussagen gegenüber der Steuerfahndung. Was einmal protokolliert ist, lässt sich nicht zurücknehmen, auch wenn es unter Druck und ohne vollständige Aktenkenntnis gesagt wurde.
Die Steuernachzahlung wird bei der Kalkulation vergessen. Die Geldauflage ist nur ein Teil der Gesamtbelastung, Steuer und Zinsen nach § 235 AO kommen hinzu.
Zu frühe Zustimmung zu einer zu hoch angesetzten Auflage. Wer aus reiner Erleichterung über das Einstellungsangebot vorschnell zustimmt, verschenkt Verhandlungsspielraum.
Die 25.000-Euro-Grenze und die Sperrgründe der Selbstanzeige werden übersehen. Wird eine Prüfungsanordnung bereits bekannt gegeben, bevor die Selbstanzeige eingeht, ist der Weg über § 371 AO häufig schon versperrt.
Die Zahlungsfrist wird unterschätzt. Sechs Monate wirken lang, bei größeren Beträgen und laufender Liquiditätsplanung sind sie es oft nicht.
Der Regress gegen den Steuerberater wird nicht geprüft. Beruhte die fehlerhafte Erklärung auf einem Beratungsfehler, verjährt ein Anspruch unabhängig vom Strafverfahren.
Die Nebenfolgen für Berufsrecht und Vertragspartner werden ignoriert. Auch ohne Verurteilung erfahren Banken, Auftraggeber oder Kammern von einem Verfahren, wenn Offenlegungspflichten bestehen.
Wie Rechtsanwalt Dr. Holger Traub unterstützt
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verteidigt in Steuerstrafverfahren mit dem Blick des Fachanwalts für Steuerrecht auf die zugrunde liegende steuerliche Bewertung und mit dem Blick des Strafverteidigers auf die verfahrensrechtliche Seite. Diese doppelte Perspektive zahlt sich gerade bei der Verhandlung über eine Einstellung nach § 153a StPO aus, denn die Höhe der Geldauflage hängt unmittelbar an der korrekten Ermittlung des Hinterziehungsbetrags. Wer hier zu schnell zustimmt, zahlt häufig mehr, als die tatsächliche Sach- und Rechtslage hergibt. Die Kanzlei Koslowski & Traub begleitet von der Akteneinsicht über die Nacherklärung bis zur Verhandlung der Auflagenhöhe und, wo einschlägig, bis zur Prüfung eines Regressanspruchs gegen den vormals beratenden Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 153 StPO, § 153a StPO, §§ 407 ff. StPO (Strafprozessordnung)
- § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a BZRG (Bundeszentralregistergesetz)
- § 370, § 371, § 398a AO, § 235 AO (Abgabenordnung)
- § 12 Nummer 4 EStG (Einkommensteuergesetz)
- BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08 (Strafzumessung bei Steuerhinterziehung)
- BGH, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15 (einheitliche 50.000-Euro-Schwelle für großes Ausmaß, Aufgabe der früheren Differenzierung) — am 17.08.2026 gegen zwei unabhängige Quellen erneut geprüft und korrigiert: frühere Fassung dieses Artikels stellte fälschlich eine fortbestehende Differenzierung (50.000/100.000 Euro) dar
- BFH, Urteil vom 29.01.2025, Az. X R 6/23 (steuerliche Behandlung der Geldauflage) — bislang nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung empfohlen
- FG Münster, Urteil vom 18.12.2023, Az. 4 K 1382/20 G,F (Gewinnabschöpfung als Ausnahme vom Abzugsverbot)
- OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2025, Az. 5 U 17/24 (Regress gegen Steuerberater)
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO?
Das Verfahren wird gegen Erfüllung einer Auflage, meist eine Geldzahlung, vorläufig eingestellt und bei fristgerechter Zahlung endgültig beendet. Es ergeht kein Urteil und kein Schuldspruch, § 153a Absatz 1 StPO.
Wie hoch ist die Geldauflage im Steuerstrafverfahren üblicherweise?
In der Praxis liegt sie zwischen 30 und 70 Prozent der bei einer Verurteilung zu erwartenden Geldstrafe. Sie tritt zusätzlich zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der Zinsen nach § 235 AO hinzu.
Wie lange dauert es, bis die Geldauflage bezahlt sein muss?
Die Staatsanwaltschaft setzt eine Frist von höchstens sechs Monaten, § 153a Absatz 1 Satz 3 StPO, verlängerbar um drei Monate. Mit Zustimmung des Beschuldigten ist eine Verlängerung auch nach Fristablauf möglich.
Ist eine Einstellung nach § 153a StPO eine Vorstrafe?
Nein. Es handelt sich nicht um eine Verurteilung, es erfolgt kein Eintrag ins Bundeszentralregister und kein Eintrag ins Führungszeugnis.
Was unterscheidet § 153a StPO von § 398a AO?
§ 153a StPO setzt voraus, dass die Schuldschwere einer Einstellung nicht entgegensteht, und passt zu Fällen mittleren Gewichts. § 398a AO kennt diese Grenze nicht und greift, wenn eine sonst wirksame Selbstanzeige allein an der 25.000-Euro-Grenze des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO scheitert, auch bei sehr hohen Beträgen.
Kann ich die Geldauflage steuerlich absetzen?
Grundsätzlich nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.01.2025 (Az. X R 6/23) entschieden, dass Geldauflagen wegen ihres Sanktionscharakters vom Abzugsverbot des § 12 Nummer 4 EStG erfasst sind.
Muss ich der Einstellung nach § 153a StPO zustimmen?
Ja, ohne Ihre Zustimmung kommt die Einstellung nicht zustande. Anders als bei § 153 StPO ist Ihre Mitwirkung zwingende Voraussetzung.
Was passiert, wenn ich die Auflage nicht rechtzeitig zahle?
Die Verfolgungsmöglichkeit lebt wieder auf, das Verfahren kann fortgesetzt werden. Bereits geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet.