Verständigung im Steuerstrafverfahren: § 257c StPO
Kurzantwort: Die Verständigung nach § 257c StPO – umgangssprachlich „Deal“ – ist die gesetzlich geregelte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem über den Ausgang des Verfahrens, und sie kommt regelmäßig erst nach Anklageerhebung im Hauptverfahren in Betracht. Verhandelbar sind allein die Rechtsfolgen, also insbesondere Strafhöhe und Bewährung, ferner verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten. Der Schuldspruch selbst sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung – etwa ein Berufsverbot – sind ausdrücklich ausgenommen. Das Gericht darf keine punktgenaue Strafe zusagen, sondern nur eine Ober- und eine Untergrenze angeben; ein Geständnis soll Bestandteil jeder Verständigung sein. Im Steuerstrafrecht wird der Verhandlungsraum zusätzlich durch die Strafzumessungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs verengt: Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, bei Millionenbeträgen kommt eine zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Die Bindung des Gerichts an die Verständigung entfällt, wenn neue oder übersehene Umstände den zugesagten Strafrahmen unangemessen erscheinen lassen; das Geständnis darf dann nicht verwertet werden. Wer verhandeln will, sollte deshalb zuvor wissen, welche Milderungsgründe – vor allem die vollständige Nachzahlung der verkürzten Steuern – er tatsächlich in die Waagschale werfen kann.
Wenn die Anklage bereits erhoben ist
Viele Steuerstrafverfahren enden geräuschlos – durch Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO, oft schon im Ermittlungsverfahren. Ist die Anklage jedoch erhoben und das Hauptverfahren eröffnet, verschiebt sich die Frage. Es geht dann nicht mehr darum, ob ein Schuldspruch vermieden werden kann, sondern darum, wie er ausfällt.
An dieser Stelle tritt die Verständigung nach § 257c StPO auf den Plan, im allgemeinen Sprachgebrauch schlicht „Deal“ genannt. Sie ist seit dem 04.08.2009 gesetzlich geregelt und beendet die Praxis informeller Absprachen, die zuvor jahrzehntelang im Halbdunkel stattfanden. Für Unternehmer und Geschäftsführer, gegen die wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO verhandelt wird, ist sie häufig das entscheidende Instrument der Verfahrenssteuerung.
Zugleich kursieren erhebliche Fehlvorstellungen darüber, was sich auf diesem Weg tatsächlich erreichen lässt. Der Verhandlungsraum ist enger, als er in der Vorstellung mancher Mandanten erscheint – und im Steuerstrafrecht enger als in anderen Deliktsbereichen.
Was § 257c StPO erlaubt – und was nicht
Gegenstand der Verständigung
Verhandelbar sind nach § 257c Abs. 2 StPO ausschließlich drei Gegenstände: die Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der zugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen sowie das Prozessverhalten der Beteiligten. Praktisch bedeutet das: Strafhöhe, Bewährung und Bewährungsauflagen, ferner die Einstellung einzelner Tatvorwürfe nach §§ 154, 154a StPO zur Verfahrensbeschleunigung.
Nicht verhandelbar ist der Schuldspruch. Wer über § 257c StPO einen Freispruch oder die Umwandlung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO zu erreichen hofft, verkennt die Norm. Ebenfalls ausgenommen sind Maßregeln der Besserung und Sicherung – dazu zählt nach § 61 StGB auch das Berufsverbot, das für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Geschäftsführer existenziell sein kann.
Auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, also der Zugriff auf die ersparten Steuern, ist gesetzlich zwingend anzuordnen und steht deshalb nicht zur freien Disposition. Und das Besteuerungsverfahren bleibt vom Strafverfahren getrennt: Die strafrechtliche Verständigung bindet das Finanzamt nicht.
Der Ablauf und die Rolle des Geständnisses
Das Gericht unterbreitet den Vorschlag; die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen. Dabei darf das Gericht keine punktgenaue Strafe zusagen, sondern nach § 257c Abs. 3 StPO nur eine Ober- und eine Untergrenze angeben – und zwar unter freier Würdigung aller Umstände des Falles.
Ein Geständnis soll Bestandteil jeder Verständigung sein. Es ist die reguläre Gegenleistung des Angeklagten. Ein bloßes Formalgeständnis genügt allerdings nicht: § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO stellt klar, dass die Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10 u. a.) nachdrücklich bekräftigt: Schuldprinzip und Wahrheitserforschung stehen nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.
Bindungswirkung und ihr Wegfall
Die Verständigung bindet das Gericht – aber nicht unbedingt. Nach § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hinzugetreten sind und der in Aussicht gestellte Strafrahmen deshalb nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte sich nicht wie zugesagt verhält.
Diese Regelung ist zweischneidig. Sie schützt den Angeklagten insofern, als sein im Vertrauen auf die Verständigung abgelegtes Geständnis nach dem Wegfall der Bindung nicht verwertet werden darf. Sie birgt aber das reale Risiko, dass eine im Verlauf der Hauptverhandlung aufgedeckte weitere Tat oder ein bislang unbekannter Hinterziehungsbetrag die gesamte Konstruktion zum Einsturz bringt.
Transparenz, Protokoll und Rechtsmittel
Der Gesetzgeber hat die Verständigung bewusst in das Licht der Öffentlichkeit gestellt. Der Vorsitzende muss nach § 243 Abs. 4 StPO mitteilen, ob vor der Hauptverhandlung Erörterungen über eine Verständigung stattgefunden haben und welchen wesentlichen Inhalt sie hatten. § 273 Abs. 1a StPO verlangt die Protokollierung des wesentlichen Ablaufs, des Inhalts und des Ergebnisses – und ausdrücklich auch die Feststellung, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat.
Auf einen Rechtsmittelverzicht kann sich niemand einlassen: § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO schließt ihn nach einer Verständigung aus. Verstöße gegen Transparenz-, Dokumentations- und Belehrungspflichten sind revisionsrechtlich außerordentlich scharf bewehrt. Für die Verteidigung heißt das: Jede Verständigung erzeugt Angriffspunkte, die im Fall des Scheiterns nutzbar bleiben.
Die steuerstrafrechtliche Besonderheit: enge Grenzen durch BGH-Rechtsprechung
Die Schwelle von 50.000 Euro
Im Steuerstrafrecht wird der Verhandlungsraum durch eine ungewöhnlich dichte Strafzumessungsrechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorgezeichnet. Ausgangspunkt ist das Grundsatzurteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08). Dort hat der BGH den Regelfall der Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zunächst nach Fallgruppen bei 50.000 Euro beziehungsweise 100.000 Euro angesiedelt.
Mit Urteil vom 27.10.2015 (1 StR 373/15) hat der Senat diese Differenzierung aufgegeben und eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro festgelegt. Wird sie überschritten, greift regelmäßig der Strafrahmen des besonders schweren Falles: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren statt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Boden, auf dem verhandelt wird, verschiebt sich damit spürbar nach oben.
Die Millionengrenze
Noch weiter reicht die zweite Leitlinie. Bereits 2008 hat der BGH ausgesprochen, dass bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen ist und bei Beträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Mit Urteil vom 07.02.2012 (1 StR 525/11) hat er diese Linie bestätigt und ein landgerichtliches Bewährungsurteil bei rund 1,1 Millionen Euro Hinterziehungsschaden aufgehoben.
Für die Verständigung folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Oberhalb der Millionengrenze kann kein Gericht die Bewährung seriös in Aussicht stellen, ohne zuvor konkrete, tragfähige Milderungsgründe geprüft zu haben. Zusagen, die diese Rechtsprechung ignorieren, halten der Revision nicht stand – und nützen dem Angeklagten deshalb nichts.
Das Verbot der Sanktionsschere
Ebenso wenig darf das Gericht Druck über eine unvertretbar große Differenz zwischen der Strafe bei Geständnis und der Strafe bei streitiger Verhandlung aufbauen. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat diese sogenannte Sanktionsschere bereits im Beschluss vom 03.03.2005 (GSSt 1/04) für unzulässig erklärt und daran erinnert, dass die Strafe sich auch zugunsten des Angeklagten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2013 bestätigt. Eine Spanne, die sich nicht mehr mit dem Geständnisbonus erklären lässt, ist ein Verteidigungsansatz – kein hinzunehmendes Verhandlungsergebnis.
Praktisches Vorgehen
Erstens: die Zahlen vor der Verhandlung klären. Die Höhe des Hinterziehungsbetrages entscheidet über den Strafrahmen und damit über den gesamten Verhandlungsraum. Häufig lässt sich der von der Steuerfahndung angesetzte Betrag durch eine sorgfältige Neuberechnung – etwa über das Kompensationsverbot, Schätzungsspielräume oder die zutreffende Abgrenzung der Veranlagungszeiträume – unter eine der Schwellen drücken. Diese Arbeit gehört vor das Verständigungsgespräch, nicht danach.
Zweitens: Milderungsgründe belastbar aufbauen. Der BGH misst der Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlung der verkürzten Steuern besonderes Gewicht bei. Ein Geständnis, das erst abgelegt wird, nachdem die Beweise ohnehin gesichert sind, wirkt demgegenüber nur begrenzt. Wer eine Bewährungsstrafe anstrebt, sollte die Zahlung nach Möglichkeit vor der Hauptverhandlung geleistet und dokumentiert haben.
Drittens: die Nebenfolgen mitdenken. Gewerbeuntersagung, berufsrechtliche Konsequenzen, Zuverlässigkeitsfragen bei öffentlichen Aufträgen und die Einziehung sind für Unternehmer oft einschneidender als das Strafmaß selbst. Sie sind teilweise gar nicht Gegenstand der Verständigung – umso wichtiger ist es, sie in die Gesamtabwägung einzubeziehen, bevor man zustimmt.
Viertens: das Gespräch protokollieren lassen. Jede Erörterung außerhalb der Hauptverhandlung ist mitteilungs- und protokollierungspflichtig. Wird darauf verzichtet, entsteht ein Revisionsgrund – und zugleich verliert der Angeklagte die Möglichkeit, sich später auf den Inhalt der Absprache zu berufen. Auf vollständiger Dokumentation zu bestehen, ist keine Förmelei, sondern Kernbestand der Verteidigung.
Fazit
Die Verständigung nach § 257c StPO ist ein wirksames, aber begrenztes Instrument. Sie verkürzt das Verfahren, schafft Planungssicherheit und honoriert das Geständnis – sie ändert jedoch nichts am Schuldspruch und wenig an den strafzumessungsrechtlichen Vorgaben, die der Bundesgerichtshof für die Steuerhinterziehung entwickelt hat. Was verhandelbar ist, entscheidet sich deshalb weniger am Verhandlungsgeschick als an der Sachlage, die man in das Gespräch mitbringt.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub, Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht, verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer in Steuerstrafverfahren und begleitet Verständigungsgespräche von der Berechnung des Hinterziehungsbetrages bis zur Hauptverhandlung. Für eine Einschätzung Ihres Falles stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Verständigung nach § 257c StPO?
Eine Verständigung ist die gesetzlich geregelte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens. Sie betrifft ausschließlich die Rechtsfolgen, verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten. Ein Geständnis soll nach dem Gesetz Bestandteil jeder Verständigung sein.
Kann über den Schuldspruch verhandelt werden?
Nein. § 257c Abs. 2 StPO schließt den Schuldspruch ausdrücklich aus; verhandelt wird allein über die Rechtsfolgen. Ebenso wenig verhandelbar sind Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen nach § 61 StGB auch das Berufsverbot zählt.
Darf das Gericht eine bestimmte Strafe zusagen?
Eine punktgenaue Strafzusage ist unzulässig. Das Gericht darf nach § 257c Abs. 3 StPO lediglich eine Ober- und eine Untergrenze der Strafe angeben, und zwar unter freier Würdigung aller Umstände des Falles. Die Verständigung kommt erst zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.
Was passiert, wenn sich das Gericht nicht an die Verständigung hält?
Die Bindung entfällt nach § 257c Abs. 4 StPO, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu entstanden sind und der zugesagte Strafrahmen deshalb nicht mehr tat- und schuldangemessen ist. Das Gericht muss die Abweichung unverzüglich mitteilen. Das im Vertrauen auf die Verständigung abgelegte Geständnis darf dann nicht verwertet werden.
Ab welchem Hinterziehungsbetrag wird eine Bewährungsstrafe schwierig?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Hinterziehungsbetrag im Millionenbereich eine noch zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt (Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11). Bereits bei sechsstelligen Beträgen ist eine bloße Geldstrafe nach dem Grundsatzurteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08 nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen schuldangemessen.
Worin unterscheidet sich die Verständigung von einer Einstellung nach § 153a StPO?
§ 153a StPO beendet das Verfahren ohne Schuldspruch gegen Auflagen, meist eine Geldauflage, und wird vor Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft, danach vom Gericht bis zum Ende der Hauptverhandlung angewendet. Die Verständigung nach § 257c StPO führt demgegenüber stets zu einem Urteil mit Schuldspruch und Strafe. Wer über eine Verständigung verhandelt, hat die Einstellungslösung in aller Regel bereits hinter sich gelassen.
Ist nach einer Verständigung ein Rechtsmittelverzicht möglich?
Nein. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO schließt den Rechtsmittelverzicht aus, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Der Angeklagte behält damit stets die Möglichkeit, Berufung oder Revision einzulegen; das Gericht muss ihn hierüber qualifiziert belehren.