GwG-Meldeverordnung 2026: Neue Pflichten für Verpflichtete
Kurzantwort: Seit dem 1. März 2026 gilt die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV). Sie regelt auf Grundlage von § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes erstmals bundeseinheitlich Form und Mindestangaben für Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Verpflichtete müssen ihre Meldungen künftig elektronisch über das Portal goAML im strukturierten XML-Format oder in dafür vorgesehenen Eingabefeldern abgeben, unvollständige Meldungen weist die FIU automatisiert zurück. Wer weiterhin Meldungen im alten Format oder mit fehlenden Pflichtangaben einreicht, riskiert nicht nur die technische Ablehnung, sondern im Wiederholungsfall ein Bußgeldverfahren nach § 56 Geldwäschegesetz.
Die Lage am Schreibtisch des Compliance-Verantwortlichen
Ein Geldwäschebeauftragter, der am 2. März 2026 zum ersten Mal seit Inkrafttreten der Verordnung eine Verdachtsmeldung erstellen muss, findet sein gewohntes Formular verändert vor. Felder, die früher optional waren, sind jetzt Pflicht. Das interne Aktenzeichen muss angegeben werden, ebenso ein Meldegrund aus einem vorgegebenen Katalog, und bei einer Immobilientransaktion verlangt das System zusätzlich den Nachweis, dass das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG eingehalten wurde.
Bleibt ein Pflichtfeld leer, akzeptiert das System die Meldung nicht. Die Meldepflicht selbst ist damit nicht erfüllt, obwohl der Sachbearbeiter subjektiv gehandelt hat. Genau diese Lücke zwischen gutem Willen und technischer Konformität ist der Kern dessen, was sich seit dem 1. März 2026 geändert hat. Wer sein Meldewesen nicht rechtzeitig umgestellt hat, verliert im Ernstfall wertvolle Stunden, in denen eine Meldung an der Formprüfung scheitert, während die Frist zur unverzüglichen Meldung weiterläuft.
Woher die Verordnung stammt und was sie regelt
Die GwGMeldV wurde am 26. August 2025 ausgefertigt und am 1. September 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 200). Ermächtigungsgrundlage sind § 43 Absatz 1 und § 44 Geldwäschegesetz, die das Bundesministerium der Finanzen befugen, Form und Inhalt von Meldungen an die FIU durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Nach einem halbjährigen Vorlauf ist die Verordnung am 1. März 2026 in Kraft getreten.
Ihr amtlicher Titel lautet Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes. Sie besteht im Kern aus fünf Paragraphen: Anwendungsbereich, Form der elektronischen Meldung, erforderliche Mindestangaben, technisches Prüfverfahren und Inkrafttreten. Diese schlanke Struktur täuscht über die praktische Tragweite hinweg. Für die tägliche Arbeit eines Geldwäschebeauftragten ist sie die bedeutsamste geldwäscherechtliche Neuerung des Jahres 2026, weil sie unmittelbar in jeden einzelnen Meldevorgang eingreift.
Wer als Verpflichteter betroffen ist
Die Verordnung selbst schafft keine neuen Verpflichtetenkategorien. Sie setzt bei der bestehenden Meldepflicht aus § 43 Absatz 1 GwG an und betrifft damit jeden, der bereits heute Verpflichteter im Sinne von § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz ist. Die Liste umfasst sechzehn Kategorien, darunter Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kryptowerte-Dienstleister, Versicherungsunternehmen bei bestimmten Lebensversicherungsprodukten, Rechtsanwälte und Notare bei geldwäscherelevanten Tätigkeiten, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Wenn Sie bereits ein Geldwäsche-Präventionssystem betreiben, weil Sie unter eine dieser Kategorien fallen, sind Sie automatisch von der neuen Meldeverordnung betroffen, sobald Sie das erste Mal nach dem 1. März 2026 eine Verdachtsmeldung abgeben müssen. Ein gesonderter Anwendungsbeschluss oder eine Übergangsfrist für einzelne Branchen ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Banken und Finanzdienstleister, die goAML bereits routinemäßig nutzen, spüren die Umstellung meist zuerst, weil bei ihnen die Meldefrequenz am höchsten ist. Immobilienmakler und Güterhändler melden seltener, tragen aber ein höheres Risiko, im Ernstfall unvorbereitet zu sein.
Die Meldepflicht nach § 43 GwG im Überblick
Kern der gesamten Systematik bleibt § 43 Absatz 1 GwG, den die Meldeverordnung lediglich in Form und Inhalt konkretisiert. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, ein Geschäftsvorfall mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt oder der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 nicht erfüllt hat, so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.“
Die Schwelle ist bewusst niedrig gehalten. Es genügt ein Anfangsverdacht, kein Nachweis. Zusätzlich müssen Verpflichtete mitteilen, ob sie wegen desselben Sachverhalts bereits eine Strafanzeige erstattet oder einen Strafantrag gestellt haben. Absatz 2 nimmt Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von der Meldepflicht aus, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung erhalten haben. Diese Ausnahme entfällt jedoch, sobald der Berufsträger weiß, dass die Rechtsberatung selbst für Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wird oder wurde. Für Berufsträger bleibt damit ein schmaler, aber praktisch bedeutsamer Grat zwischen geschütztem Mandantenverhältnis und eigener Meldepflicht.
Die neue Form der Meldung: elektronisch, strukturiert, XML
§ 2 GwGMeldV schreibt vor, dass Meldungen ausschließlich über das von der FIU bereitgestellte elektronische System einzureichen sind, praktisch also über das Portal goAML.Web. Die Daten sind entweder im strukturierten, maschinenlesbaren Dateiformat XML zu übermitteln oder unmittelbar in die dafür vorgesehenen Eingabefelder des Portals einzutragen. Auch Anlagen, etwa Vertragsunterlagen oder Kontoauszüge, sollen in einem automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden, ein eingescanntes, nicht durchsuchbares PDF genügt diesem Anspruch nicht mehr ohne Weiteres.
Für Verpflichtete mit eigener IT-Anbindung an goAML bedeutet das eine technische Umstellung der Schnittstelle auf das aktualisierte XSD-Schema. Für kleinere Verpflichtete, die Meldungen manuell im Web-Portal erfassen, ändert sich vor allem die Zahl und Struktur der Pflichtfelder. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG müssen ohnehin bereits seit dem 1. Januar 2024 im Verdachtsmeldeportal goAML.Web registriert sein. Diese Registrierung ist Voraussetzung dafür, überhaupt formgerecht melden zu können, und sollte bei jeder Prüfung der eigenen Compliance-Struktur als Erstes kontrolliert werden.
Die Mindestangaben nach § 3 GwGMeldV
§ 3 GwGMeldV und die dazugehörige Anlage legen fest, welche Angaben eine Meldung mindestens enthalten muss. Dazu zählen im Einzelnen:
- Ein internes Aktenzeichen des meldenden Verpflichteten, unter dem der Vorgang intern nachvollziehbar bleibt
- Ein oder mehrere Meldegründe aus einem von der FIU vorgegebenen Auswahlkatalog, statt einer freien Beschreibung
- Angaben dazu, ob wegen desselben Sachverhalts bereits eine Strafanzeige erstattet oder ein behördliches Auskunftsersuchen gestellt wurde
- Vollständige Angaben zu den Vertragsparteien und den wirtschaftlich Berechtigten, gestützt auf die im Rahmen der Sorgfaltspflichten nach § 11 Absatz 4 und 5 GwG ohnehin erhobenen Daten
- Eine strukturierte Sachverhaltsdarstellung, die Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie die auffällige Transaktion selbst nachvollziehbar macht
- Bei Immobilientransaktionen zusätzlich der Nachweis, dass das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG beachtet wurde, das seit dem 1. April 2023 für den Erwerb und Tausch inländischer Immobilien sowie für den Erwerb von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften gilt
Diese Liste ist kein bloßer Formalismus. Wer die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht vollständig vorhält, weil die eigene Kundendokumentation lückenhaft ist, kann die Meldung faktisch nicht formgerecht abgeben. Die neue Meldeverordnung deckt damit auch Schwächen im vorgelagerten Sorgfaltspflichtenprozess auf, die bislang unbemerkt blieben, weil die alte Meldemaske weniger verlangte.
Automatisierte Formprüfung: Wenn die Meldung technisch abgelehnt wird
§ 4 GwGMeldV erlaubt der FIU den Einsatz technischer Verfahren zur Überprüfung, ob eine Meldung den formalen Anforderungen entspricht. In der Praxis bedeutet das eine automatisierte Konformitätsprüfung direkt beim Hochladen. Fehlt ein Pflichtfeld oder entspricht das Dateiformat nicht der Spezifikation, weist das System die Meldung zurück, bevor ein Sachbearbeiter der FIU sie überhaupt zu Gesicht bekommt.
Für Verpflichtete verschiebt das die eigentliche Prüfungslast nach vorn. Bislang konnte eine unvollständige Meldung immerhin bei der FIU landen und dort nachgefordert werden. Jetzt scheitert sie schon an der Schnittstelle. Wer seine internen Prozesse nicht darauf eingerichtet hat, dass die Meldemaske sämtliche Pflichtfelder vor der Übermittlung prüft, riskiert, dass eine dringende Meldung im entscheidenden Moment nicht durchgeht und wertvolle Zeit verloren geht, während die Meldefrist unverändert weiterläuft.
Fristen: Unverzüglichkeit und die Stillhaltefrist nach § 46 GwG
An der materiellen Frist selbst hat die Meldeverordnung nichts geändert. § 43 Absatz 1 GwG verlangt weiterhin eine unverzügliche Meldung, was nach etablierter Praxis regelmäßig bedeutet, dass die Meldung spätestens am folgenden Werktag bei der FIU eingehen muss. Neu ist, dass eine Meldung, die formal nicht durchgeht, in der Zwischenzeit als nicht erstattet gilt. Zeit, die für die Fehlerbehebung benötigt wird, verlängert die tatsächlich verstrichene Zeitspanne bis zur wirksamen Meldung.
Damit eng verzahnt ist die Stillhaltefrist aus § 46 GwG. Eine Transaktion, die Gegenstand einer Verdachtsmeldung ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn entweder die FIU oder die Staatsanwaltschaft der Durchführung zugestimmt hat, oder wenn
„der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung […] untersagt worden ist.“
Samstage zählen dabei nicht als Werktag. Kann ein Aufschub der Transaktion nicht verlangt werden, etwa weil er die Ermittlungen behindern oder dem Verpflichteten selbst einen Rechtsnachteil bringen würde, darf sie ausnahmsweise durchgeführt werden, die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen. Für die Praxis bedeutet das: Eine wegen Formfehlern verspätet abgegebene Meldung verschiebt auch den Fristbeginn für diese Drei-Werktage-Regel, mit der Folge, dass Kundengelder faktisch länger blockiert bleiben, als es bei einer sofort formgerechten Meldung der Fall gewesen wäre.
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG und ihre Grenzen
Wer meldet, meldet nicht auf eigenes Risiko. § 48 Absatz 1 GwG stellt Verpflichtete, die einen Sachverhalt nach § 43 GwG melden oder Strafanzeige nach § 158 StPO erstatten, von zivil-, straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung frei. Diese Freistellung entfällt nur, wenn
„die Meldung oder Strafanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden“
ist. Ein bloßer Irrtum oder eine im Nachhinein als übervorsichtig erscheinende Einschätzung reicht dafür nicht aus. § 48 Absatz 2 GwG erstreckt diesen Schutz auch auf Beschäftigte, die einen Verdachtsfall intern melden, sowie auf Verpflichtete, die einem Auskunftsverlangen der FIU nachkommen.
Wie weit diese Privilegierung reicht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem vielbeachteten Verfahren geklärt. Ein ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Wirecard AG hatte im Juni 2020 auf Empfehlung einer Großbank Aktien seiner Ehefrau verkauft. Zwei Tage später meldete Wirecard Insolvenz an. Die Bank erstattete daraufhin eine Verdachtsmeldung wegen mutmaßlichen Insiderhandels, das anschließende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Kläger verlangten von der Bank Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Beschluss vom 29. Mai 2024 zurück (Az. 3 U 192/23, vorausgegangen war ein Hinweisbeschluss vom 15. April 2024). Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aktienverkauf und der Insolvenzbekanntmachung habe objektiv einen Anfangsverdacht begründet, ein niedriger Verdachtsgrad genüge für eine rechtmäßige Meldung. Dass die Bank die eigene Anlageempfehlung in der Meldung nicht erwähnt hatte, machte diese nicht unwahr. Haftung setze Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, beides habe das Gericht nicht feststellen können.
Für Ihr Unternehmen ist diese Entscheidung eine doppelte Botschaft. Zum einen dürfen Sie im Zweifel melden, ohne eine zivilrechtliche Klage des Kunden fürchten zu müssen, solange Sie sich auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage stützen. Zum anderen zeigt der Fall, dass Gerichte die Meldeschwelle bewusst niedrig ansetzen und von Verpflichteten keine abschließende Beweisführung verlangen, bevor gemeldet wird. Wer aus Sorge vor einer möglichen Klage zögert, verzichtet auf einen Schutz, den das Gesetz ausdrücklich gewährt.
Sanktionen bei Verstößen: Der Bußgeldrahmen nach § 56 GwG
Die Meldeverordnung selbst enthält keine eigene Bußgeldvorschrift, sie verweist auf die bestehende Systematik des § 56 GwG. Diese Vorschrift erfasst in Absatz 1 zahlreiche Tatbestände, darunter ausdrücklich Verstöße gegen die Meldepflicht aus § 43 GwG. Vorsätzliche Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro geahndet werden, leichtfertige Verstöße bis zu 100.000 Euro. Wer eine Meldung wiederholt formal fehlerhaft einreicht, obwohl die Anforderungen der GwGMeldV seit dem 1. März 2026 bekannt und dokumentiert sind, bewegt sich hier schnell im Bereich der Leichtfertigkeit.
Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sieht § 56 Absatz 3 GwG deutlich höhere Rahmen vor. Grundsätzlich ist eine Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zum Doppelten des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich. Für juristische Personen kann die Geldbuße sogar bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für natürliche Personen gilt eine Obergrenze von ebenfalls bis zu 5 Millionen Euro. Diese Beträge zeigen, dass ein wiederholt unsauberes Meldewesen kein bloßes Verwaltungsproblem ist, sondern ein wirtschaftliches Risiko in einer Größenordnung, die für mittelständische Verpflichtete existenzbedrohend wirken kann.
Die Meldeverordnung im Kontext von EU-AML-Paket und AMLA
Die GwGMeldV ist eine nationale Verordnung und bleibt es zunächst auch. Sie steht jedoch im Schatten einer größeren europäischen Reform, die für alle Verpflichteten mittelfristig bedeutsamer sein wird. Mit der Verordnung (EU) 2024/1624, der sogenannten Anti-Money-Laundering-Regulation (AMLR), hat die Europäische Union ein unmittelbar geltendes Regelwerk zur Geldwäschebekämpfung geschaffen, das wesentliche Teile des heutigen Geldwäschegesetzes ersetzen wird. Es gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung wie bei einer Richtlinie bedarf.
Parallel dazu hat die neue europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde, die Anti-Money Laundering Authority (AMLA), am 1. Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Ihr Sitz ist Frankfurt am Main. Bis zum 10. Juli 2026 muss die AMLA zahlreiche Leitlinien veröffentlichen, unter anderem zur unternehmensweiten Risikoanalyse und zu internen Kontrollsystemen. Im Jahr 2027 wählt sie die ersten Institute aus, die künftig ihrer direkten Aufsicht unterliegen, ab dem 1. Januar 2028 übernimmt sie die direkte Aufsicht über diese ausgewählten, besonders risikobehafteten Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister. Für alle übrigen Verpflichteten bleibt es bei der indirekten Aufsicht über nationale Behörden wie die BaFin.
Was die AMLR ab Juli 2027 inhaltlich bringt, sollten Sie schon heute auf dem Schirm haben, weil Umstellungen dieser Größenordnung Vorlauf brauchen. Vorgesehen sind unter anderem eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für gewerbliche Zahlungen, eine Identifizierungspflicht bereits ab 3.000 Euro, eine erweiterte Definition politisch exponierter Personen, die künftig auch Kommunalpolitiker aus Gemeinden ab 50.000 Einwohnern sowie Geschwister erfasst, und eine automatische verstärkte Sorgfaltspflicht bei Transaktionen über 5 Millionen Euro oder bei Vermögenswerten über 50 Millionen Euro. Neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen werden unter anderem Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen sowie Profifußballvereine und Fußballvermittler. Für klassische Güterhändler außerhalb der Bereiche Edelmetalle, Edelsteine, hochwertige Güter und Kulturgüter entfällt die generelle Verpflichteteneigenschaft dagegen künftig, weil die AMLR die Anknüpfung an Bargeldschwellen strenger fasst als das bisherige deutsche Recht. Wer heute als Güterhändler ein Präventionssystem betreibt, sollte diese Entwicklung im Auge behalten, ohne bestehende Pflichten vorschnell für erledigt zu halten.
Die BaFin selbst hat in ihren strategischen Zielen für die Jahre 2026 bis 2029 eine spürbare Intensivierung der Geldwäscheaufsicht angekündigt und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausdrücklich zu einem Schwerpunkt der Jahresprüfungen 2026 erklärt, mit besonderem Augenmerk auf Zahlungsverkehr und Kryptomärkte. Wer sein Meldewesen jetzt auf die GwGMeldV umstellt, schafft zugleich die organisatorische Grundlage, um auf diese verschärfte Aufsichtspraxis vorbereitet zu sein.
Prüfschema: Ist Ihr Unternehmen auf die neue Meldeverordnung vorbereitet?
Schritt 1: Sind Sie überhaupt Verpflichteter im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG? Prüfen Sie anhand der sechzehn Kategorien, ob Ihre Tätigkeit erfasst ist. Ergebnis Nein: Beobachtung genügt. Ergebnis Ja: Schritt 2.
Schritt 2: Ist Ihr Unternehmen bei goAML.Web registriert? Ohne aktive Registrierung ist eine formgerechte Meldung technisch nicht möglich. Ergebnis Nein: sofortiger Handlungsbedarf. Ergebnis Ja: Schritt 3.
Schritt 3: Kennt Ihr Geldwäschebeauftragter die neuen Pflichtfelder nach § 3 GwGMeldV? Internes Aktenzeichen, Meldegrund aus dem FIU-Katalog, Angaben zu Strafanzeigen, vollständige Daten zu Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten. Ergebnis Nein: Schulung nachholen. Ergebnis Ja: Schritt 4.
Schritt 4: Liegen die Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vollständig vor, bevor eine Meldung nötig wird? Fehlende KYC-Daten verhindern im Ernstfall die formgerechte Meldung. Ergebnis Nein: Bestandsdaten nachpflegen. Ergebnis Ja: Schritt 5.
Schritt 5: Sind Sie im Immobiliengeschäft tätig und dokumentieren Sie den Nachweis nach § 16a GwG konsequent? Ohne diesen Nachweis lässt sich eine Meldung zu einer Immobilientransaktion nicht vollständig abgeben. Ergebnis Nein: Dokumentationsprozess einrichten.
Schritt 6: Ist die technische Schnittstelle auf das aktuelle XSD-Schema umgestellt, sofern Sie automatisiert melden? Veraltete Schemata führen zur automatisierten Ablehnung durch die FIU. Prüfen Sie das mit Ihrem IT-Dienstleister.
Schritt 7: Gibt es einen dokumentierten Eskalationsweg, wenn eine Meldung technisch abgelehnt wird? Ohne klaren Prozess verstreicht wertvolle Zeit, während die Meldefrist weiterläuft und die Stillhaltefrist nach § 46 GwG unverändert zu laufen beginnt.
Beispielsfall
Beispielsfall: Eine Immobilienmaklerin vermittelt den Verkauf einer Eigentumswohnung in Stuttgart für 620.000 Euro. Der Käufer, ein im Ausland ansässiger Investor, tritt über einen Bevollmächtigten auf und möchte einen Teil des Kaufpreises außerhalb des notariellen Kaufvertrags in bar an eine dritte Partei leisten, angeblich zur Ablösung eines privaten Darlehens. Die Maklerin lehnt dies unter Hinweis auf § 16a GwG ab und dokumentiert den Vorgang. Zugleich fallen ihr Widersprüche in den vorgelegten Herkunftsnachweisen des Kaufpreises auf.
Sie entscheidet sich zur Verdachtsmeldung. Beim Ausfüllen der Meldemaske im goAML-Portal zeigt sich, dass ein Pflichtfeld zum wirtschaftlich Berechtigten des bevollmächtigten Käufers nicht vollständig ausgefüllt werden kann, weil diese Angabe in der eigenen Kundenakte fehlt. Die Meldung wird von der automatisierten Formprüfung zunächst zurückgewiesen. Erst nach Nachforderung der fehlenden Angaben beim Bevollmächtigten und Ergänzung der Kundenakte lässt sich die Meldung formgerecht abgeben, drei Werktage nach dem ursprünglich beabsichtigten Meldetermin.
Der Fall zeigt, was in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Nicht der Entschluss zur Meldung war das Problem, sondern die Vollständigkeit der zugrunde liegenden Kundendaten. Wer seine Sorgfaltspflichten nach §§ 10, 11 GwG konsequent erfüllt und dokumentiert, bevor der Verdachtsfall überhaupt eintritt, vermeidet genau diese Verzögerung.
Was Sie jetzt tun sollten
- Sofort: Registrierung bei goAML.Web prüfen. Ohne aktiven Zugang ist keine formgerechte Meldung möglich.
- Innerhalb von zwei Wochen: Meldemaske und Pflichtfelder mit dem zuständigen Team durchgehen. Insbesondere Aktenzeichen, Meldegründe und Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten.
- Innerhalb eines Monats: Bestehende Kundendaten auf Vollständigkeit prüfen, insbesondere bei langjährigen Geschäftsbeziehungen, deren KYC-Daten seit Jahren nicht aktualisiert wurden.
- Bei technischer Anbindung: XSD-Schema und Schnittstellen mit dem IT-Dienstleister aktualisieren.
- Bei Immobiliengeschäften: Dokumentationsprozess für den Nachweis nach § 16a GwG verbindlich festlegen.
- Eskalationsweg für abgelehnte Meldungen dokumentieren, damit im Ernstfall keine Zeit verloren geht.
- Schulung des Geldwäschebeauftragten und der beteiligten Mitarbeiter durchführen und den Nachweis dafür aufbewahren.
Die häufigsten Fehler
Die Registrierung bei goAML.Web wird als erledigt betrachtet, ohne die neuen Pflichtfelder zu kennen. Eine bestehende Registrierung schützt nicht vor einer inhaltlich unvollständigen Meldung.
Kundendaten werden erst im Verdachtsfall vervollständigt. Genau dann fehlt die Zeit, die die unverzügliche Meldung verlangt.
Die automatisierte Ablehnung wird als technischer Fehler missverstanden. Sie ist in Wahrheit ein inhaltlicher Hinweis darauf, dass eine Pflichtangabe fehlt.
Die Drei-Werktage-Frist nach § 46 GwG wird ab dem ursprünglichen Meldeversuch statt ab der wirksamen Meldung berechnet. Das führt zu einem falschen Bild davon, ab wann eine Transaktion tatsächlich freigegeben werden darf.
Beim Immobiliengeschäft wird der Nachweis nach § 16a GwG erst auf Nachfrage des Notars erbracht. Für eine Verdachtsmeldung muss er bereits vorher vollständig dokumentiert sein.
Die Haftungsfreistellung nach § 48 GwG wird aus Vorsicht nicht in Anspruch genommen. Wer aus Angst vor einer Kundenklage zögert zu melden, verzichtet auf einen gesetzlich gewährten Schutz und riskiert stattdessen ein eigenes Bußgeldverfahren.
Die europäische Entwicklung wird ignoriert, weil sie erst 2027 wirkt. Wer die AMLR-Anforderungen erst kurz vor deren Anwendbarkeit angeht, gerät in Zeitdruck, den ein frühzeitiger Blick vermieden hätte.
Was jenseits der Meldepflicht droht
Ein fehlerhaftes Meldewesen bleibt selten folgenlos auf die Meldung selbst beschränkt. Bei Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern können wiederholte Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten aufsichtsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Kammer nach sich ziehen, bis hin zu berufsrechtlichen Konsequenzen. Bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistern rückt ein unzureichendes Meldewesen unmittelbar in den Fokus der BaFin, die für die Jahre 2026 bis 2029 eine deutlich risikoorientiertere und zugleich intensivere Geldwäscheaufsicht angekündigt hat, mit Zahlungsverkehr und Kryptomärkten als erklärten Schwerpunkten des Jahres 2026.
Für Immobilienmakler und Güterhändler kommt hinzu, dass ein dokumentierter Verstoß gegen das Barzahlungsverbot oder gegen die Meldepflicht bei künftigen Betriebsprüfungen und Gewerbeaufsichtsverfahren als Anknüpfungspunkt dient. Und für alle Verpflichteten gilt: Ein Bußgeldverfahren nach § 56 GwG wird in der Regel bekannt, sobald es rechtskräftig ist, was bei Geschäftspartnern, Banken und, im Fall von Berufsträgern, bei Mandanten Vertrauen kostet, das sich nur schwer zurückgewinnen lässt.
Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Holger Traub wird dieser Reputationseffekt in der Unternehmensplanung regelmäßig unterschätzt, weil das Bußgeld selbst im Verhältnis zum Jahresumsatz oft überschaubar wirkt, während der Vertrauensverlust bei der finanzierenden Bank oder bei institutionellen Geschäftspartnern deutlich länger nachwirkt als das Verfahren selbst.
Anwaltliche Unterstützung
Die Umstellung auf die neue Meldeverordnung berührt selten nur ein einzelnes Formular. Sie legt regelmäßig offen, an welchen Stellen die zugrunde liegenden Sorgfaltspflichten nach §§ 10 und 11 GwG in der Vergangenheit nicht vollständig erfüllt wurden, und sie wirft Fragen zum Zusammenspiel von Meldepflicht, Berufsgeheimnis und Mandantenverhältnis auf, die insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in einer besonderen Position sehen.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät Unternehmen und Berufsträger bei der Ausgestaltung geldwäscherechtlicher Compliance-Systeme und begleitet Verpflichtete, wenn eine Verdachtsmeldung, ein Bußgeldbescheid nach § 56 GwG oder eine aufsichtsrechtliche Prüfung ansteht. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht bewertet er dabei auch, welche wirtschaftlichen Folgen ein Verfahren für Bestand, Bankverbindung und Geschäftsbeziehungen des Unternehmens hat.
Wer die neue Meldeverordnung erst im Ernstfall zur Kenntnis nimmt, wenn eine Meldung bereits an der automatisierten Formprüfung gescheitert ist, hat die günstigste Zeit zur Vorbereitung bereits verstreichen lassen.
Quellenverzeichnis
- § 2, § 10, § 11, § 16a, § 43, § 44, § 46, § 48, § 56 Geldwäschegesetz (GwG)
- GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) vom 26. August 2025, BGBl. 2025 I Nr. 200, in Kraft seit 1. März 2026
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024, Az. 3 U 192/23 (vorausgegangen: Hinweisbeschluss vom 15. April 2024)
- Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLR), anwendbar ab 10. Juli 2027
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Technischer Hinweis zur GwG-Meldeverordnung, 2026
- BaFin, Strategische Ziele 2026 bis 2029, Schwerpunkt Geldwäscheaufsicht
- Hinweis (17.08.2026): GwGMeldV-Eckdaten (BGBl. 2025 I Nr. 200, Ausfertigung 26.08.2025, Verkündung 01.09.2025, Inkrafttreten 01.03.2026) sowie AMLA-Zeitplan (Arbeitsaufnahme 01.07.2025 in Frankfurt am Main, direkte Aufsicht ab 01.01.2028) gegen mehrere unabhängige Quellen erneut geprüft und bestätigt, u. a. gesetze-im-internet.de, Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesministerium der Finanzen
Weiterführende Beiträge
- Sanktionsstrafrecht 2026: Warum Unternehmen jetzt bis zu 40 Millionen Euro riskieren
- Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: der Vorwurf gegen die Leitungsebene
- Interne Untersuchungen rechtssicher führen
- Geldwäscheverdacht im Unternehmen: die richtige Reaktion auf eine Verdachtsmeldung
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die GwG-Meldeverordnung und seit wann gilt sie?
Die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) regelt auf Grundlage von § 43 Absatz 1 und § 44 Geldwäschegesetz Form und Mindestangaben für Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Sie wurde am 26. August 2025 ausgefertigt, am 1. September 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. März 2026 in Kraft getreten.
Wer muss Verdachtsmeldungen künftig im XML-Format übermitteln?
Betroffen sind alle Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG, die eine Verdachtsmeldung nach § 43 Absatz 1 GwG abgeben müssen, darunter Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Güterhändler sowie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei geldwäscherelevanten Tätigkeiten. Die Meldung erfolgt über das Portal goAML.Web im strukturierten XML-Format oder in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern.
Was passiert, wenn eine Meldung unvollständig ist?
Die FIU führt nach § 4 GwGMeldV eine automatisierte Formprüfung durch. Fehlt eine Pflichtangabe nach § 3 GwGMeldV, etwa das interne Aktenzeichen oder vollständige Daten zum wirtschaftlich Berechtigten, weist das System die Meldung zurück. Sie gilt bis zur formgerechten Nachbesserung als nicht erstattet, was auch den Beginn der Stillhaltefrist nach § 46 GwG hinausschiebt.
Wie lange darf eine gemeldete Transaktion nicht ausgeführt werden?
Nach § 46 Absatz 1 GwG darf eine Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, oder wenn der dritte Werktag nach dem Tag des Abgangs der wirksamen Meldung verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist. Samstage zählen dabei nicht als Werktag.
Haftet mein Unternehmen für eine im Ergebnis falsche Verdachtsmeldung?
Grundsätzlich nein. § 48 Absatz 1 GwG stellt Verpflichtete von zivil-, straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung frei, wenn sie einen Sachverhalt melden. Die Freistellung entfällt nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahrer Meldung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diesen Schutz mit Beschluss vom 29. Mai 2024 (Az. 3 U 192/23) bestätigt und dabei einen niedrigen Verdachtsgrad als ausreichend angesehen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Meldepflicht?
Nach § 56 Absatz 1 GwG drohen bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Meldepflicht Geldbußen bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertigen Verstößen bis zu 100.000 Euro. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sieht § 56 Absatz 3 GwG für juristische Personen Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher liegt.
Sind Rechtsanwälte und Steuerberater von der Meldepflicht ausgenommen?
Teilweise. § 43 Absatz 2 GwG befreit Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von der Meldepflicht, wenn sich der Sachverhalt auf Informationen aus der Rechtsberatung oder Prozessvertretung bezieht. Diese Ausnahme entfällt, sobald der Berufsträger weiß, dass seine Beratung für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt wird oder wurde.
Was ändert sich durch die EU-Geldwäscheverordnung ab 2027 zusätzlich?
Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) wird ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar geltendes Recht und ersetzt wesentliche Teile des heutigen Geldwäschegesetzes. Vorgesehen sind unter anderem eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro, eine erweiterte Definition politisch exponierter Personen und neue Verpflichtetenkategorien wie Krypto-Dienstleister und Crowdfunding-Plattformen. Die neue EU-Behörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main hat bereits am 1. Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen und übernimmt ab dem 1. Januar 2028 die direkte Aufsicht über ausgewählte, besonders risikobehaftete Institute.