Sanktionsstrafrecht 2026: Neue AWG-Straftatbestände

Kurzantwort: Seit dem 6. Februar 2026 gilt in Deutschland ein deutlich verschärftes Sanktionsstrafrecht. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 wurden die Straftatbestände der §§ 18, 19 AWG erheblich ausgeweitet, und zahlreiche Verstöße, die bislang Ordnungswidrigkeiten waren, sind jetzt Straftaten. Die Höchstgeldbuße gegen Unternehmen nach § 30 OWiG beträgt unverändert bis zu 10 Millionen Euro bei vorsätzlichen Taten und bis zu 5 Millionen Euro bei fahrlässigen Taten oder einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG; eine Anhebung auf 40 Millionen Euro ist im Rahmen einer separaten Reform zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie geplant, aber Stand August 2026 noch nicht in Kraft. Bei Dual-Use-Gütern genügt bereits Leichtfertigkeit für die Strafbarkeit, und die frühere Karenzzeit von 48 Stunden bei Neulistungen ist ersatzlos entfallen.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Was sich für Ihr Unternehmen tatsächlich geändert hat

Sanktionsrecht galt lange als Randgebiet. Es betraf Rüstungsgüter, ein paar Staaten und einen überschaubaren Kreis von Unternehmen mit eigener Exportkontrollabteilung. Diese Zeit ist vorbei.

Heute betrifft es jeden, der Waren, Software, Technologie oder Dienstleistungen über Grenzen bewegt. Es betrifft Maschinenbauer, deren Anlagen in einem Drittstaat landen, Softwarehäuser mit Wartungsverträgen, Logistiker, Zulieferer, Beratungsunternehmen und Banken, die Zahlungen abwickeln.

Die Verschärfung vom Februar 2026 hat drei Wirkungen, die man auseinanderhalten sollte. Erstens ist der Kreis der strafbaren Handlungen größer geworden. Zweitens ist die Sanktion gegen das Unternehmen auf ein Niveau gestiegen, das existenzbedrohend wirken kann. Drittens trifft der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung die Leitungsebene persönlich, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer selbst gehandelt hat.

Wer diese drei Punkte zusammen liest, erkennt: Das Sanktionsrecht ist vom Fachthema der Exportabteilung zum Haftungsthema der Geschäftsführung geworden.

Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

Wie sie entsteht

§ 30 OWiG ermöglicht eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde.

Leitungsperson ist nicht nur der Geschäftsführer. Erfasst sind auch Vorstandsmitglieder, Generalbevollmächtigte, Prokuristen in leitender Stellung und Personen, die für die Leitung des Betriebs verantwortlich sind, einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung.

Die Anknüpfungstat muss nicht zwingend individuell zugeordnet werden. Es genügt, dass feststeht, dass eine Leitungsperson gehandelt hat. Diese Konstruktion macht die Verbandsgeldbuße für die Verfolgungsbehörden handhabbar und für Unternehmen gefährlich.

Die aktuelle Höhe — und eine Reform, die noch nicht in Kraft ist

Für vorsätzliche Straftaten liegt der Höchstbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unverändert bei bis zu 10 Millionen Euro, für fahrlässige Taten und damit auch für die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG bei bis zu 5 Millionen Euro. Diese Beträge gelten seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2017 unverändert fort — die Verschärfung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Februar 2026 (dazu sogleich) hat § 30 OWiG nicht angefasst.

Wichtige Klarstellung, weil hier in der Praxis Verwechslungsgefahr besteht: Eine Anhebung des Höchstbetrags auf 40 Millionen Euro ist tatsächlich im Gespräch — sie ist Teil eines separaten Regierungsentwurfs zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203), der im Mai 2026 vorgelegt wurde und dessen erste Bundestagsberatung am 11. Juni 2026 stattfand. Dieser Entwurf betrifft primär Umweltstraftaten, sieht aber auch eine allgemeine Anhebung des § 30 OWiG-Rahmens vor. Er ist Stand August 2026 noch nicht Gesetz. Unternehmen sollten die geplante Verschärfung im Blick behalten, dürfen sich aber nicht mit dem noch geltenden, niedrigeren Rahmen aus der Sicherheit wiegen lassen, dass ohnehin bald 40 Millionen Euro drohten — richtig ist umgekehrt, dass schon der aktuell geltende Rahmen von 10 Millionen Euro für die meisten mittelständischen Unternehmen existenzbedrohend ist.

Hinzu kommt ein Punkt, der oft übersehen wird. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus der Tat gezogen hat, übersteigen (§ 30 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG). Reicht der gesetzliche Höchstbetrag dafür nicht aus, kann er überschritten werden. Der Höchstbetrag ist damit keine absolute Obergrenze, sondern nur der Ausgangspunkt für den Ahndungsteil.

Der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung

§ 130 OWiG ist die Vorschrift, die in der Praxis am häufigsten greift. Sie sanktioniert den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens, der vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern.

Der Reiz dieser Vorschrift für die Ermittlungsbehörden liegt darin, dass sie kein eigenes Handeln des Geschäftsführers voraussetzt. Es genügt, dass eine Zuwiderhandlung geschehen ist, die bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Für die Verteidigung bedeutet das: Die entscheidende Frage lautet nicht, ob etwas passiert ist, sondern ob die Organisation so eingerichtet war, dass sie es hätte verhindern können. Genau hier entscheidet sich das Verfahren.

Die neuen Straftatbestände im Außenwirtschaftsrecht

Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 hat die §§ 18, 19 AWG erheblich erweitert. Verhaltensweisen, die bislang als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet wurden, sind nun Straftaten.

Praktisch relevante Konstellationen sind unter anderem:

Verstöße gegen Bereitstellungsverbote. Wer einer gelisteten Person oder Einrichtung mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, macht sich strafbar. Mittelbar heißt: auch über Zwischenhändler, verbundene Unternehmen oder Strohgesellschaften.

Umgehungsgeschäfte. Lieferungen über Drittstaaten, die erkennbar der Umgehung dienen, sind erfasst. Die Frage, ob ein Reexport aus einem Drittstaat vorhersehbar war, wird zum Kern des Verfahrens.

Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrverbote einschließlich der Erbringung verbotener Dienstleistungen.

Dual-Use-Güter. Hier liegt die wohl folgenreichste Änderung. Für die Strafbarkeit genügt nunmehr Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit. Wer die Prüfung der Güterlistenzuordnung oberflächlich vornimmt oder Warnsignale übergeht, kann sich strafbar machen, ohne vorsätzlich gehandelt zu haben.

Wegfall der Karenzzeit. Die frühere Übergangsfrist von 48 Stunden bei neu gelisteten Personen ist ersatzlos entfallen. Eine Listung wirkt damit sofort. Wer seine Sanktionslistenprüfung nur einmal wöchentlich laufen lässt, arbeitet ab dem Zeitpunkt der Listung ungeschützt.

Die Treuhandverwaltung von Gesellschaftsanteilen

Das schärfste Instrument ist kein Geld, sondern der Zugriff auf die Gesellschaft selbst.

Inländische Unternehmen können bei konkreter Gefahr unter gerichtliche Treuhandverwaltung der Anteile gestellt werden. Das Gericht wählt den Anteilstreuhänder nach seinem Ermessen aus. Das Bundesministerium für Wirtschaft prüft die Voraussetzungen halbjährlich, der Treuhänder berichtet dem Gericht.

Daneben können Unternehmen, die von einem EU-Geschäftsverbot betroffen sind, durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter Treuhandverwaltung gestellt werden.

Für Gesellschafter bedeutet das den Verlust der Kontrolle über das eigene Unternehmen, ohne dass es einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf. Die Schwelle ist die konkrete Gefahr, nicht der Schuldnachweis.

Prüfschema: Wie gefährdet ist Ihr Unternehmen?

Schritt 1: Berühren Ihre Geschäfte überhaupt sanktionierte Bereiche? Prüfen Sie Länder, Güter, Personen und Dienstleistungen. Auch reine Inlandsgeschäfte können erfasst sein, wenn der Vertragspartner gelistet ist oder von einer gelisteten Person kontrolliert wird. Ergebnis Nein: laufende Beobachtung genügt. Ergebnis Ja: Schritt 2.

Schritt 2: Wie oft prüfen Sie gegen die Sanktionslisten? Seit Wegfall der 48-Stunden-Karenz muss die Prüfung tagesaktuell erfolgen. Eine wöchentliche Prüfung reicht nicht mehr. Ergebnis wöchentlich oder seltener: unmittelbarer Handlungsbedarf. Ergebnis tagesaktuell: Schritt 3.

Schritt 3: Prüfen Sie auch die Eigentümerstruktur Ihrer Geschäftspartner? Sanktionen erfassen auch Gesellschaften, die von gelisteten Personen kontrolliert werden. Eine Prüfung nur des unmittelbaren Vertragspartners genügt nicht. Ergebnis Nein: Lücke schließen. Ergebnis Ja: Schritt 4.

Schritt 4: Ist die Güterlistenzuordnung dokumentiert? Bei Dual-Use-Gütern genügt Leichtfertigkeit. Ohne nachvollziehbare Dokumentation der Einstufung lässt sich der Vorwurf grober Fahrlässigkeit schwer entkräften. Ergebnis Nein: Dokumentation aufbauen. Ergebnis Ja: Schritt 5.

Schritt 5: Ist ein Ausfuhrverantwortlicher benannt und tatsächlich handlungsfähig? Die Benennung allein genügt nicht. Er braucht Weisungsbefugnis, Ressourcen und ein Vetorecht bei Zweifelsfällen.

Schritt 6: Werden Endverbleibserklärungen eingeholt und geprüft? Der Endverbleibsnachweis ist bei Umgehungsvorwürfen das zentrale Entlastungsdokument.

Schritt 7: Existiert ein dokumentiertes Verfahren für Verdachtsfälle? Wer erst im Ernstfall überlegt, wie zu reagieren ist, verliert die entscheidenden ersten Tage.

Beispielsfall

Ein Hersteller von Werkzeugmaschinen mit rund 400 Beschäftigten liefert seit Jahren an einen Handelspartner in einem Drittstaat außerhalb der EU. Die Maschinen sind als Dual-Use-Güter gelistet, die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen liegen vor.

Im Frühjahr fällt einer Mitarbeiterin im Vertrieb auf, dass die bestellten Stückzahlen nicht zum Bedarf des Abnehmerlands passen und dass drei Lieferungen an eine Adresse gehen sollen, die auf einem Speditionsgelände nahe der Grenze zu einem sanktionierten Staat liegt. Sie meldet das ihrem Vorgesetzten. Dort wird entschieden, die Aufträge auszuführen, weil die Genehmigungen vorliegen und der Kunde langjährig ist.

Vier Monate später durchsucht das Zollkriminalamt die Geschäftsräume. Der Vorwurf lautet Verstoß gegen das Umgehungsverbot.

Die Verteidigung setzt an drei Punkten an. Erstens an der Frage, ob die Umgehungsabsicht des Abnehmers für das Unternehmen erkennbar war. Zweitens an der internen Meldung: Sie belegt, dass das Kontrollsystem funktioniert hat, denn der Hinweis kam. Drittens und entscheidend an der Frage, was danach geschah. Genau hier liegt das Problem. Der Hinweis wurde entgegengenommen und ohne dokumentierte Prüfung verworfen.

Für § 130 OWiG ist das der kritische Punkt. Nicht das Fehlen eines Systems begründet den Vorwurf, sondern die fehlende Reaktion auf ein Signal, das das System geliefert hat. Wäre die Meldung dokumentiert geprüft, der Endverbleib nachgefragt und die Entscheidung begründet worden, stünde das Unternehmen anders da.

Wie ein solches Verfahren abläuft

Der Anfang ist selten ein Anruf. In aller Regel steht das Zollkriminalamt oder die Staatsanwaltschaft morgens vor der Tür, oft an mehreren Standorten gleichzeitig und begleitet von IT-Forensikern.

Ausgelöst wird das durch verschiedene Quellen. Meldungen von Banken über auffällige Zahlungen. Hinweise aus dem Ausland über Rechtshilfe. Auswertungen von Zolldaten, in denen Warenströme über auffällige Zwischenstationen sichtbar werden. Und nicht selten Hinweise aus dem eigenen Unternehmen, sei es von Mitarbeitern, sei es von Wettbewerbern.

Bei der Durchsuchung geht es um zwei Dinge: um Unterlagen zum konkreten Vorgang und um den Nachweis, wie die Organisation aufgebaut war. Beschlagnahmt werden deshalb nicht nur Lieferverträge und Ausfuhrpapiere, sondern auch Organigramme, Arbeitsanweisungen, Schulungsunterlagen, Protokolle von Compliance-Sitzungen und die E-Mail-Postfächer der Verantwortlichen.

Für Sie bedeutet das: Was Sie in ruhigen Zeiten dokumentiert haben, entscheidet in diesem Moment über den Ausgang. Ein Compliance-System, das nur auf dem Papier steht, wird bei der Auswertung der Postfächer schnell als solches erkennbar.

Danach laufen die Verfahren getrennt weiter. Gegen die handelnden Personen ermittelt die Staatsanwaltschaft. Gegen das Unternehmen läuft das Bußgeldverfahren, häufig zunächst im Hintergrund. Parallel kann die Verwaltung tätig werden, bis hin zur Treuhandverwaltung.

Die Verteidigungslinien

Erste Linie: der objektive Tatbestand. War die Ware überhaupt gelistet? War die Person zum Zeitpunkt der Lieferung bereits gelistet? Wurde tatsächlich eine wirtschaftliche Ressource bereitgestellt? Diese Fragen klingen technisch und entscheiden häufig das Verfahren, weil die Listen komplex sind und die Zuordnung von Gütern Auslegungsspielräume eröffnet.

Zweite Linie: die subjektive Seite. Bei Vorsatzdelikten muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er die Umstände kannte oder billigend in Kauf nahm. Bei Dual-Use-Gütern genügt seit Februar 2026 Leichtfertigkeit, was diese Linie deutlich verkürzt. Umso wichtiger wird die Frage, welche Prüfungen tatsächlich vorgenommen wurden.

Dritte Linie: die Organisation. Für § 130 OWiG entscheidet, ob die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen getroffen waren. Erforderlich ist nicht das theoretisch Denkbare, sondern das nach Art und Größe des Betriebs Zumutbare. Ein Unternehmen mit dreißig Beschäftigten schuldet nicht die Compliance-Abteilung eines Konzerns. Es schuldet aber ein System, das zu seinen Risiken passt.

Vierte Linie: die Sanktionshöhe. Selbst wenn der Vorwurf steht, ist über die Höhe zu verhandeln. Kooperation, freiwillige Aufklärung, nachträgliche Verbesserung des Kontrollsystems und die wirtschaftliche Lage sind zu berücksichtigen. Hier lassen sich erhebliche Beträge bewegen.

Was jenseits der Geldbuße droht

Die Geldbuße ist häufig nicht die schwerste Folge. Drei weitere Ebenen sollten Sie kennen.

Vergaberecht. Nach § 123 GWB führen bestimmte Straftaten zum zwingenden Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, nach § 124 GWB kommt ein fakultativer Ausschluss in Betracht. Für Unternehmen mit relevantem Anteil öffentlicher Auftraggeber kann das existenzbedrohender sein als jede Geldbuße. Der Weg zurück führt über die Selbstreinigung nach § 125 GWB, die Aufklärung, Schadensausgleich und konkrete organisatorische Maßnahmen verlangt.

Wettbewerbsregister. Eintragungen wirken bundesweit und werden von öffentlichen Auftraggebern abgefragt.

Bank und Finanzierung. Ermittlungsverfahren im Sanktionskontext führen bei Kreditinstituten regelmäßig zu erhöhter Aufmerksamkeit bis hin zur Kündigung der Geschäftsverbindung. Die eigene Bank ist selbst geldwäscherechtlich verpflichtet und wird ihr Risiko begrenzen. Wer in dieser Lage keine Alternative aufgebaut hat, gerät schnell in eine Liquiditätsklemme, die mit dem eigentlichen Vorwurf nichts zu tun hat.

Reputation. Verfahren im Sanktionskontext werden von Fachmedien aufgegriffen. Kunden in regulierten Branchen prüfen ihre Lieferanten und ziehen Konsequenzen, bevor ein Urteil vorliegt. Wer international liefert, muss zudem damit rechnen, dass ausländische Behörden auf ein deutsches Verfahren aufmerksam werden. Die Vereinigten Staaten verfolgen Verstöße gegen ihre eigenen Sanktionsregelungen mit erheblicher Reichweite, und ein hiesiges Ermittlungsverfahren kann dort zum Anknüpfungspunkt werden. Diese Dimension gehört von Beginn an in die Verteidigungsstrategie, nicht erst, wenn die erste Anfrage aus dem Ausland eintrifft.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Sofort: Prüffrequenz umstellen. Sanktionslistenabgleich tagesaktuell, nicht wöchentlich. Der Wegfall der 48-Stunden-Karenz macht jede längere Taktung zur Haftungsquelle.
  2. Innerhalb von zwei Wochen: Eigentümerstrukturen erfassen. Nicht nur der Vertragspartner zählt, sondern auch, wer ihn kontrolliert.
  3. Innerhalb eines Monats: Ausfuhrverantwortlichen benennen und ausstatten. Mit Weisungsbefugnis, Ressourcen und einem Vetorecht bei Zweifelsfällen. Eine Benennung ohne Befugnisse ist wertlos und im Verfahren sogar belastend.
  4. Innerhalb eines Quartals: Dokumentation der Güterlistenzuordnung aufbauen. Bei Dual-Use-Gütern genügt Leichtfertigkeit. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geprüft.
  5. Verfahren für Verdachtsfälle festlegen. Wer meldet an wen, wer entscheidet, wie wird dokumentiert, wann wird extern beraten.
  6. Schulungen durchführen und nachweisen. Der Nachweis der Schulung ist im Verfahren nach § 130 OWiG ein zentraler Entlastungsbaustein.
  7. Bei konkretem Verdacht: sofort anwaltlich begleiten lassen. Interne Aufklärung ohne rechtliche Begleitung schafft Dokumente, die später gegen das Unternehmen verwendet werden.

Die häufigsten Fehler

Die Sanktionslistenprüfung läuft in zu großen Abständen. Seit Februar 2026 wirkt eine Listung sofort. Wer wöchentlich prüft, hat im Ernstfall sechs Tage ungeschützt geliefert.

Nur der unmittelbare Vertragspartner wird geprüft. Erfasst sind auch Gesellschaften unter Kontrolle gelisteter Personen. Ohne Blick auf die Beteiligungsstruktur bleibt die Prüfung unvollständig.

Der Ausfuhrverantwortliche ist benannt, aber machtlos. Wer im Konfliktfall den Vertrieb nicht stoppen kann, erfüllt seine Funktion nicht. Im Verfahren wirkt eine solche Benennung als Beleg für Organisationsmängel.

Hinweise aus der Belegschaft werden ohne Dokumentation verworfen. Das ist der klassische § 130 OWiG-Fall. Ein System, das meldet und dessen Meldungen versanden, ist schlimmer als keines.

Bei Dual-Use-Gütern wird auf die Genehmigung vertraut. Die Genehmigung deckt die Ausfuhr, nicht die Umgehung. Wer Anzeichen für einen Weitertransport übergeht, handelt zumindest leichtfertig.

Interne Untersuchungen werden ohne anwaltliche Begleitung geführt. Die dabei entstehenden Protokolle und Berichte sind nicht ohne Weiteres beschlagnahmefrei.

Compliance wird als Kostenstelle behandelt. Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 10 Millionen Euro — mit einer politisch bereits angekündigten weiteren Anhebung auf 40 Millionen Euro — ist das eine betriebswirtschaftliche Fehlkalkulation.

Anwaltliche Unterstützung

Im Sanktionsstrafrecht laufen drei Verfahren nebeneinander, die sich gegenseitig beeinflussen. Gegen die handelnden Personen richtet sich das Strafverfahren. Gegen das Unternehmen läuft das Bußgeldverfahren nach §§ 30, 130 OWiG. Und parallel drohen verwaltungsrechtliche Folgen bis hin zur Treuhandverwaltung.

Wer nur auf eines dieser Verfahren schaut, verliert die anderen. Eine Aussage, die im Strafverfahren entlastet, kann im Bußgeldverfahren belasten. Eine Kooperation, die das Bußgeld mindert, kann für den Geschäftsführer persönlich nachteilig sein. Diese Konflikte gehören früh erkannt und geordnet.

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verteidigt in Wirtschaftsstrafsachen und begleitet Unternehmen bei internen Untersuchungen sowie im Umgang mit Ermittlungsbehörden. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht bewertet er dabei auch, was ein Verfahren für Bestand und Finanzierung des Unternehmens bedeutet.

Bei einer Durchsuchung zählen die ersten Stunden. Wer erst danach anruft, hat die wichtigsten Weichen bereits gestellt, ohne es zu merken.

Quellenverzeichnis

  • § 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
  • § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verletzung der Aufsichtspflicht
  • §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz, Straftatbestände
  • § 22 Absatz 4 Außenwirtschaftsgesetz, Absehen von der Verfolgung bei Eigenkontrolle
  • Richtlinie (EU) 2024/1226 über die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union
  • Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes mit Wirkung zum 6. Februar 2026
  • § 30 OWiG in der seit 1. Juli 2017 unveränderten Fassung (10 Mio. Euro / 5 Mio. Euro), Stand der Recherche 17. August 2026 über juris.de primärquellenverifiziert
  • Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203), Mai 2026, mit geplanter Anhebung des § 30 OWiG-Rahmens auf 40 Mio. Euro — erste Bundestagsberatung 11. Juni 2026, Stand August 2026 noch nicht verabschiedet

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen (FAQ)

Was hat sich am 6. Februar 2026 genau geändert?

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 wurden die Straftatbestände der §§ 18, 19 AWG erweitert, zahlreiche Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hochgestuft, bei Dual-Use-Gütern Leichtfertigkeit als ausreichende Schuldform eingeführt und die Karenzzeit von 48 Stunden bei Neulistungen ersatzlos gestrichen. Die Höchstgeldbuße nach § 30 OWiG war davon nicht betroffen und liegt unverändert bei 10 Millionen Euro (Vorsatz) beziehungsweise 5 Millionen Euro (Fahrlässigkeit).

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn ein Mitarbeiter den Verstoß begeht?

Ja, über § 130 OWiG. Die Vorschrift setzt kein eigenes Handeln voraus. Es genügt, dass die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden und die Zuwiderhandlung bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Der Nachweis eines funktionierenden Kontrollsystems ist deshalb der zentrale Entlastungsansatz.

Ist der Höchstbetrag nach § 30 OWiG eine absolute Obergrenze?

Nein. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen. Reicht der gesetzliche Höchstbetrag (10 beziehungsweise 5 Millionen Euro) dafür nicht aus, kann er nach § 30 Abs. 3 OWiG überschritten werden. Der Höchstbetrag bildet also nur den Ahndungsteil, nicht die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.

Was bedeutet der Wegfall der 48-Stunden-Frist?

Bislang bestand nach der Neulistung einer Person eine kurze Übergangszeit. Sie ist entfallen. Eine Listung wirkt sofort. Praktisch heißt das: Der Abgleich mit den Sanktionslisten muss tagesaktuell erfolgen, sonst liefern Sie im Zeitfenster zwischen zwei Prüfläufen ungeschützt.

Was ist die Treuhandverwaltung von Anteilen?

Inländische Unternehmen können bei konkreter Gefahr unter gerichtliche Treuhandverwaltung der Anteile gestellt werden. Das Gericht wählt den Treuhänder aus, das Bundeswirtschaftsministerium prüft die Voraussetzungen halbjährlich. Daneben ist bei EU-Geschäftsverboten eine Treuhandverwaltung durch Verwaltungsakt möglich. Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.

Schützt eine erteilte Ausfuhrgenehmigung vor Strafbarkeit?

Nur für den genehmigten Vorgang. Sie deckt nicht die Umgehung. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ware in ein sanktioniertes Gebiet weitergeleitet wird, kann trotz Genehmigung eine Strafbarkeit wegen Umgehung in Betracht kommen. Bei Dual-Use-Gütern genügt dafür seit Februar 2026 Leichtfertigkeit.

Gilt das auch für Dienstleistungen und Software?

Ja. Die Sanktionsregelungen erfassen nicht nur körperliche Waren. Erfasst sind auch Software, Technologie, technische Unterstützung, Wartung und Beratungsleistungen. Ein Fernwartungszugang auf eine Anlage in einem sanktionierten Gebiet kann eine verbotene Dienstleistung darstellen, ebenso die Lieferung eines Software-Updates. Für IT-Unternehmen und Anlagenbauer mit Servicegeschäft ist das der praktisch wichtigste Punkt.

Was gilt für Altverträge, die vor der Listung geschlossen wurden?

Sanktionsverordnungen enthalten häufig Abwicklungsklauseln, die die Erfüllung von Altverträgen für einen begrenzten Zeitraum erlauben. Diese Fristen sind kurz und werden unterschiedlich ausgestaltet. Wer sich darauf beruft, muss den Vertragsschluss vor der Listung nachweisen und die Frist einhalten. Eine pauschale Berufung auf Bestandsschutz gibt es nicht.