Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren: §§ 270 ff. InsO

Kurzantwort: Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt es dem Schuldner, unter Aufsicht eines Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu behalten, statt sie einem Insolvenzverwalter zu übertragen. Das Gericht ordnet sie auf Antrag an, wenn keine Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren bereiten die Sanierung bereits im Eröffnungsverfahren vor; bei nachteiligen Entwicklungen kann das Gericht die Eigenverwaltung nach § 272 InsO wieder aufheben.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Was ist Eigenverwaltung und wie unterscheidet sie sich von der Regelinsolvenz?

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, in der der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält, statt sie, wie im Regelfall der Insolvenz, auf einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter zu übertragen. Bei einer Gesellschaft bleibt damit die bisherige Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen unter den Bedingungen des Insolvenzverfahrens fort. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter, dessen Aufgabe nicht die Verwaltung, sondern die Aufsicht über die Geschäftsführung ist.

Der zentrale Unterschied zur Regelinsolvenz liegt damit in der Kontinuität der handelnden Personen. Wer ein Unternehmen kennt, seine Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter, kann die Sanierung häufig zielgerichteter steuern als ein außenstehender Verwalter, der sich zunächst in einen fremden Betrieb einarbeiten muss. Diesen Sachverstand des bisherigen Managements möchte der Gesetzgeber nutzbar machen, ohne die Kontrollfunktion zugunsten der Gläubiger vollständig aufzugeben, daher die begleitende Aufsicht durch den Sachwalter. Für Unternehmer und Geschäftsführer, die eine Sanierung in der Insolvenz überhaupt erst in Erwägung ziehen, ist die Eigenverwaltung deshalb regelmäßig die Verfahrensart, mit der sich Kontrollverlust über das eigene Unternehmen am ehesten vermeiden lässt, allerdings um den Preis fortbestehender eigener Verantwortung und Haftung.

Voraussetzungen für die Anordnung nach § 270 InsO

Die Eigenverwaltung wird nicht von Amts wegen angeordnet, sondern setzt einen eigenen Antrag des Schuldners voraus. Diesem Antrag ist nach § 270a InsO ein Eigenverwaltungsplan beizufügen, der insbesondere die zur Bewältigung der Krise vorgesehenen Maßnahmen, den Stand der Verhandlungen mit den wichtigsten Gläubigern und eine realistische Einschätzung der Sanierungsaussichten enthalten soll. Dieser Plan ist die Grundlage, anhand derer das Gericht die Erfolgsaussichten der Eigenverwaltung beurteilt.

Materiell ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese seit der Reform durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz zum 1. Januar 2021 geltende Fassung stellt die Eigenverwaltung als grundsätzlich gleichwertige Verfahrensoption neben die Regelinsolvenz, verlangt vom Gericht aber eine eigenständige Prognoseentscheidung. Als Regelbeispiele für zu erwartende Nachteile gelten insbesondere erhebliche Rückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus sowie frühere Verstöße gegen Rechnungslegungs- und Kooperationspflichten. Fehlt es an einer belastbaren Buchhaltung oder zeigt der Schuldner bereits im Vorfeld mangelnde Kooperationsbereitschaft, wird das Gericht die Eigenverwaltung regelmäßig versagen, weil die Kontrollfunktion des Sachwalters unter diesen Umständen nicht ausreichend greifen könnte.

Vorläufige Eigenverwaltung und Ablauf des Eröffnungsverfahrens (§ 270b InsO)

Da zwischen Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung regelmäßig mehrere Wochen vergehen, sieht § 270b InsO die vorläufige Eigenverwaltung für dieses Eröffnungsverfahren vor. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, während der Schuldner seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen im Grundsatz behält. Damit wird verhindert, dass die Vorteile der Eigenverwaltung erst mit der Verfahrenseröffnung einsetzen, während der Betrieb in der davor liegenden, oft wirtschaftlich besonders sensiblen Phase bereits durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter geprägt würde.

In der vorläufigen Eigenverwaltung kann das Gericht auf Antrag des Schuldners zusätzlich Maßnahmen des Vollstreckungsschutzes anordnen, um dem Unternehmen die notwendige Ruhe zu verschaffen, die Sanierung vorzubereiten, ohne durch Einzelzwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger zusätzlich unter Druck zu geraten. Der Schuldner hat bei der Auswahl der Person des vorläufigen Sachwalters ein Vorschlagsrecht, von dem das Gericht nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit des Vorgeschlagenen abweichen soll. Zeigt sich bereits während dieser vorläufigen Phase, dass die Voraussetzungen für eine geordnete Eigenverwaltung tatsächlich nicht vorliegen, etwa weil der Schuldner die erforderliche Kooperation verweigert, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung wieder beenden und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO

Eine besondere, zeitlich begrenzte Variante der vorläufigen Eigenverwaltung ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Es steht ausschließlich Schuldnern offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO oder überschuldet im Sinne des § 19 InsO sind, bei denen also noch keine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten ist. Diese zeitliche Weichenstellung ist entscheidend: Wer den Antrag zu spät stellt und bereits zahlungsunfähig geworden ist, kann das Schutzschirmverfahren nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern ist auf die allgemeine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO verwiesen.

Zusätzliche Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Auf dieser Grundlage bestimmt das Gericht dem Schuldner eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die drei Monate nicht überschreiten darf. Innerhalb dieser Frist kann der Schuldner unter dem Schutz des Verfahrens, insbesondere unter möglichem Vollstreckungsschutz, die Sanierung vorbereiten und einen Insolvenzplan ausarbeiten, der anschließend im eröffneten Verfahren zur Abstimmung gestellt wird. Auch beim Schutzschirmverfahren steht dem Schuldner ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des vorläufigen Sachwalters zu.

Die Rolle des Sachwalters: Aufsicht statt Verwaltung

Der Sachwalter ist das zentrale Kontrollorgan der Eigenverwaltung, seine Rechtsstellung ist in § 274 InsO geregelt. Anders als der Insolvenzverwalter erhält er keine eigene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen. Seine Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Lage des Schuldners fortlaufend zu prüfen, die Geschäftsführung zu überwachen und dem Gericht sowie dem Gläubigerausschuss über den Gang der Geschäfte zu berichten. Stellt der Sachwalter Umstände fest, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen, hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, dies ist regelmäßig der Auslöser für eine Prüfung nach § 272 InsO.

Praktisch bedeutsam ist zudem, dass der Sachwalter bei der Kassenführung eingebunden wird und Zahlungen von erheblicher Bedeutung mitzeichnen kann sowie Verpflichtungsgeschäften von außergewöhnlicher Bedeutung widersprechen darf. Damit besitzt er zwar kein eigenes Verfügungsrecht, faktisch aber ein wirksames Vetorecht gegenüber Geschäften, die er für nachteilig hält. Diese Doppelstruktur, unternehmerische Führung durch die bisherige Geschäftsführung bei gleichzeitiger, engmaschiger Kontrolle durch den Sachwalter, ist das eigentliche Wesensmerkmal der Eigenverwaltung. Ergänzend bestimmt § 276a InsO, dass Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat oder vergleichbare Organe während der Eigenverwaltung keine Weisungen erteilen dürfen, welche die Fähigkeit der Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten beeinträchtigen; auch die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsleitern bedarf in dieser Phase der Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Gesellschafter die Eigenverwaltung nutzen, um zulasten der Gläubiger auf die operative Führung Einfluss zu nehmen.

Aufhebung der Eigenverwaltung bei nachteiligen Umständen (§ 272 InsO)

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist kein einmal erworbener, dauerhaft gesicherter Status. Nach § 272 InsO kann das Gericht die Eigenverwaltung wieder aufheben, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass ihre Fortführung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Aufhebung kann zudem auf Antrag des Gläubigerausschusses erfolgen, sofern die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt, oder auf Antrag eines einzelnen Gläubigers, der eine entsprechende Forderung glaubhaft macht und dessen Antrag im Gläubigerausschuss die erforderliche Zustimmung findet beziehungsweise, sofern kein Ausschuss besteht, dem tatsächlich Nachteile drohen. Schließlich kann auch der Schuldner selbst jederzeit die Aufhebung seiner eigenen Eigenverwaltung beantragen, etwa wenn er erkennt, dass er der damit verbundenen Verantwortung nicht mehr gerecht werden kann.

Mit der Aufhebung endet die Eigenverwaltung für die Zukunft, das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt. Für die betroffene Geschäftsführung bedeutet dies regelmäßig den vollständigen Verlust der operativen Kontrolle über das Unternehmen, weshalb die sorgfältige Einhaltung der mit der Eigenverwaltung verbundenen Pflichten, insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Sachwalter und die rechtzeitige Information über kritische Entwicklungen, für den Fortbestand der Eigenverwaltung von erheblicher praktischer Bedeutung ist.

Haftungsrisiken für den eigenverwaltenden Geschäftsführer

Die Kehrseite der fortbestehenden unternehmerischen Freiheit ist die fortbestehende persönliche Verantwortung. Da die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung weiterhin selbst handelt und nicht durch einen Insolvenzverwalter ersetzt wird, bleiben die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten in vollem Umfang anwendbar. Anders als in der Regelinsolvenz, in der der Insolvenzverwalter die operative Verantwortung für neue Geschäfte übernimmt, trägt die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung dieses Risiko für sämtliche während des Verfahrens getroffenen unternehmerischen Entscheidungen fort, einschließlich der Haftung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten, wenn Pflichten verletzt werden.

Hinzu kommt, dass die Insolvenzantragspflicht und die daran anknüpfende persönliche Verantwortung der Geschäftsführung nicht mit der Anordnung der Eigenverwaltung entfallen. Wer als Geschäftsführer eine Eigenverwaltung anstrebt, sollte sich daher bewusst sein, dass er sich in eine Rolle begibt, die einerseits größere unternehmerische Gestaltungsmacht belässt, andererseits aber auch ein höheres Maß an eigener Sorgfalt, Dokumentation und offener Kommunikation mit dem Sachwalter verlangt, als dies bei vollständigem Rückzug aus der operativen Verantwortung der Fall wäre. Eine unzureichende Vorbereitung oder mangelnde Kooperationsbereitschaft schlägt sich nicht nur in der Gefahr einer Aufhebung nach § 272 InsO nieder, sondern kann auch die persönliche Haftungslage der Geschäftsführung verschärfen.

Bedeutung für Unternehmer und Geschäftsführer in der Praxis

Für Unternehmer, die eine Insolvenz nicht als Ende, sondern als Chance zur geordneten Sanierung begreifen, ist die Eigenverwaltung häufig der Weg, der am ehesten Kontinuität, Kundenvertrauen und den Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht. Sie setzt jedoch voraus, dass belastbare betriebswirtschaftliche Strukturen vorhanden sind, insbesondere eine funktionierende Buchhaltung und eine tragfähige Liquiditätsplanung, sowie die Bereitschaft, dem Sachwalter, dem Gericht und den Gläubigern gegenüber offen und vollständig zu informieren. Wo diese Voraussetzungen fehlen, ist die Eigenverwaltung nicht das richtige Instrument, und eine ehrliche Bestandsaufnahme zu Beginn der Krise erspart spätere Enttäuschungen.

Das typische Sanierungsziel, auf das die Eigenverwaltung ausgerichtet ist, ist der Insolvenzplan: Ein von Schuldner und Gläubigern verhandeltes, gerichtlich bestätigtes Regelwerk, das die Fortführung des Unternehmens unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen ermöglicht. Die Eigenverwaltung schafft dafür den organisatorischen Rahmen, weil sie die für die Planerstellung notwendige Sachkenntnis und Kontinuität in der Unternehmensführung erhält. Die Einzelheiten des Insolvenzplanverfahrens, seine Voraussetzungen und seine Wirkungen sind Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. In der Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, ein Sachwalter tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters und übt Aufsicht statt Verwaltung aus.
  2. Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners mit Eigenverwaltungsplan; das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind.
  3. Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO sichert die Eigenverwaltung bereits im Eröffnungsverfahren ab.
  4. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO steht nur bei drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit offen, verlangt eine Sanierungsbescheinigung und setzt eine höchstens dreimonatige Frist zur Insolvenzplanvorlage.
  5. Der Sachwalter überwacht, prüft und kann bei bedeutsamen Geschäften widersprechen, verfügt aber nicht selbst über die Masse.
  6. Nach § 272 InsO kann das Gericht die Eigenverwaltung bei nachteiligen Umständen wieder aufheben, auch auf Antrag des Schuldners selbst.
  7. Die Geschäftsführung trägt in der Eigenverwaltung die volle persönliche Verantwortung für ihr Handeln fort und ist daher besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt.
  8. Typisches Sanierungsziel der Eigenverwaltung ist der Insolvenzplan.

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer geriet infolge ausbleibender Großaufträge in eine Liquiditätskrise, war jedoch noch nicht zahlungsunfähig. Die Geschäftsführung ließ frühzeitig eine Bescheinigung erstellen, wonach die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos war, und beantragte beim zuständigen Insolvenzgericht die Anordnung eines Schutzschirmverfahrens. Innerhalb der gesetzten Frist erarbeitete die Geschäftsführung gemeinsam mit dem vorläufigen Sachwalter und externen Beratern einen Insolvenzplan, der einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger sowie eine Neuausrichtung des Produktportfolios vorsah. Da die Geschäftsführung während des gesamten Verfahrens eng mit dem Sachwalter kooperierte und die laufende Buchhaltung lückenlos fortführte, bestand für das Gericht zu keinem Zeitpunkt Anlass, die Eigenverwaltung nach § 272 InsO in Frage zu stellen. Der Betrieb konnte auf Grundlage des bestätigten Insolvenzplans mit im Wesentlichen unveränderter Belegschaft fortgeführt werden.


Sie prüfen, ob eine Sanierung in Eigenverwaltung für Ihr Unternehmen infrage kommt?

Rechtsanwalt Dr. Traub berät Sie als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie als erfahrener Insolvenzverwalter bei der Einschätzung, ob die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, eine vorläufige Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren in Ihrem Fall vorliegen, und begleitet Sie bei der Vorbereitung des Antrags und des Eigenverwaltungsplans. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet die Eigenverwaltung von der Regelinsolvenz mit Insolvenzverwalter?

In der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über, der Geschäftsführung und Gesellschafter von der operativen Verantwortung weitgehend verdrängt. In der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner selbst, bei einer Gesellschaft also deren Geschäftsführung, im Amt und führt die Geschäfte fort. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt lediglich ein Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht, aber grundsätzlich nicht selbst verwaltet oder verfügt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270 InsO vorliegen?

Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, dem ein Eigenverwaltungsplan nach § 270a InsO beizufügen ist. Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Solche Nachteile werden insbesondere angenommen, wenn der Schuldner gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus erheblich in Rückstand geraten ist oder in der Vergangenheit Rechnungslegungs- und Kooperationspflichten verletzt hat.

Was ist der Unterschied zwischen vorläufiger Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?

Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO betrifft das Eröffnungsverfahren jedes Schuldners, der die Eigenverwaltung anstrebt, unabhängig vom Grad seiner wirtschaftlichen Krise. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere, eng gefasste Variante davon: Es steht nur Schuldnern offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, und setzt zusätzlich eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Fachmanns über die Aussicht auf Sanierung voraus. Im Gegenzug erhält der Schuldner eine vom Gericht gesetzte, höchstens dreimonatige Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.

Welche Aufgaben hat der Sachwalter im Unterschied zum Insolvenzverwalter?

Der Sachwalter übt eine Aufsichts- und Kontrollfunktion aus, ohne selbst Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen zu erhalten. Er prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, überwacht dessen Geschäftsführung, widerspricht Verpflichtungsgeschäften von außergewöhnlicher Bedeutung und muss bei der Kassenführung eingebunden werden. Der Insolvenzverwalter dagegen tritt in der Regelinsolvenz vollständig an die Stelle des Schuldners und führt die Verwaltung selbst durch.

Wann kann das Gericht die Eigenverwaltung wieder aufheben?

Nach § 272 InsO kommt eine Aufhebung insbesondere in Betracht, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen, wenn der Gläubigerausschuss dies mehrheitlich beantragt, wenn ein einzelner Gläubiger einen entsprechenden, vom Gläubigerausschuss gebilligten Antrag stellt oder wenn der Schuldner selbst die Aufhebung beantragt. Mit der Aufhebung endet die Eigenverwaltung, und es wird ein regulärer Insolvenzverwalter bestellt.

Welche persönlichen Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung?

Da der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung weiterhin selbst handelt, bleibt er auch persönlich in vollem Umfang verantwortlich, etwa nach den gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten sowie im Hinblick auf die fortbestehende Insolvenzantragspflicht. Anders als in der Regelinsolvenz, in der ein Insolvenzverwalter die operative Verantwortung übernimmt, trägt die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung das volle Haftungsrisiko für Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb fort, muss dabei jedoch mit dem Sachwalter kooperieren.

Ist die Eigenverwaltung auch für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet?

Die Eigenverwaltung ist nicht auf Großverfahren beschränkt, setzt aber eine belastbare interne Organisation voraus, insbesondere eine funktionsfähige Buchhaltung, eine tragfähige Liquiditätsplanung und die Bereitschaft der Geschäftsführung, offen mit Gläubigern und Sachwalter zu kommunizieren. Fehlt diese Grundlage, drohen entweder bereits die Ablehnung des Antrags mangels ausreichender Aussicht auf eine geordnete Sanierung oder eine spätere Aufhebung nach § 272 InsO. Eine frühzeitige, sorgfältige Vorbereitung des Eigenverwaltungsplans ist daher gerade für kleinere Unternehmen entscheidend.