Bleibt ein wegen Schutzrechtsverletzung unterbrochener Rechtsstreit aufnehmbar, wenn statt eines Insolvenzverwalters nur ein Sachwalter bestellt wird? Der BGH bejaht dies für die Eigenverwaltung

„1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II). 2. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt."
Gericht
BGH (I. Zivilsenat)
Urteil
31.7.2025
Aktenzeichen
I ZR 127/24
Fundstelle
ZIP 2025, 2192-2200

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Der I. Zivilsenat des BGH entschied über die Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits wegen der Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters (Griffleiste für Möbel). Über das Vermögen der beklagten Lieferantin war am 1. Juni 2020 beim Amtsgericht Bielefeld das Insolvenzverfahren eröffnet worden, zunächst in Eigenverwaltung mit Bestellung eines Sachwalters, ab dem 26. März 2021 dann unter Aufhebung der Eigenverwaltung mit Bestellung eines Insolvenzverwalters. Der Senat knüpft an seine Rechtsprechung zu 'Modulgerüst II' (Urteil vom 18. März 2010, I ZR 158/07, BGHZ 185, 11) an und überträgt die dort entwickelten Grundsätze auf die Eigenverwaltung: Auch wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter, sondern lediglich einen Sachwalter bestellt, kann der Rechtsstreit wegen eines gewerblichen Schutzrechts oder unlauteren Wettbewerbs entsprechend § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden. Zugleich differenziert der BGH bei der Kostentragung danach, ob der Unterlassungsanspruch sofort anerkannt wird (dann Kostenerstattung als Masseverbindlichkeit) oder ob der Gegner sich mit einem bloßen Kostenerstattungsverlangen als Insolvenzgläubiger begnügen muss, sowie bei gemischten Schadensersatz- und Feststellungsanträgen zwischen Alt- und Neuforderungen.

Sachverhalt

Eine Herstellerin von Einbauküchen und Beschlägen war Inhaberin eines Unionsgeschmacksmusters für eine Möbelgriffleiste. Sie nahm die Lieferantin einer aus ihrer Sicht schutzrechtsverletzenden Griffleiste (im Verfahren als „Muster 2“ bezeichnet, seit April 2019 vertrieben) auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Während des laufenden Rechtsstreits eröffnete das Amtsgericht Bielefeld am 1. Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Das Insolvenzgericht ordnete zunächst die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO an und bestellte einen Sachwalter; einen Insolvenzverwalter bestellte es zu diesem Zeitpunkt nicht. Zum 26. März 2021 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte stattdessen einen Insolvenzverwalter, der das Verfahren fortan als Regelinsolvenzverfahren führte.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrach den anhängigen Zivilrechtsstreit gemäß § 240 ZPO. Landgericht Düsseldorf (14c. Zivilkammer, Teilurteil vom 13. Juli 2023, 14c O 57/20) und Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat, Urteil vom 20. Juni 2024, I-20 U 100/23) befassten sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Rechtsstreit wirksam wieder aufgenommen worden war, obwohl während eines Teils des Verfahrens nicht ein Insolvenzverwalter, sondern nur ein Sachwalter amtierte. Der zunächst als Sachwalter, später als Insolvenzverwalter tätige Beklagte zu 1 legte gegen das Berufungsurteil Revision zum BGH ein.

Rechtliche Würdigung

Der I. Zivilsenat knüpft an seine Grundsatzentscheidung „Modulgerüst II“ (Urteil vom 18. März 2010, I ZR 158/07, BGHZ 185, 11) an, wonach ein wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen unlauteren Wettbewerbs unterbrochener Rechtsstreit entsprechend § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden kann, auch wenn die Forderung selbst keine reine Insolvenzforderung, sondern auf Unterlassung eines fortdauernden Zustands gerichtet ist. Diese Wertung überträgt der Senat nun ausdrücklich auf die Eigenverwaltung: Auch dort tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters lediglich ein mit eigenen Befugnissen ausgestatteter Sachwalter, während der Schuldner selbst verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 InsO). Der Zweck des § 86 InsO, dem Gegner eine sachgerechte Fortführung schutzrechtlicher Unterlassungsstreitigkeiten trotz Insolvenz zu ermöglichen, verlangt danach keine Differenzierung danach, ob das Insolvenzgericht das Verfahren als Regel- oder als Eigenverwaltungsverfahren führt.

Für die Kostenfolge unterscheidet der Senat danach, wie der zuständige Verwalter mit dem Unterlassungsanspruch verfährt: Erkennt der Sachwalter beziehungsweise der später bestellte Insolvenzverwalter den Anspruch sofort an, bildet der bis zur Verfahrenseröffnung entstandene Kostenerstattungsanspruch des Gegners eine Masseverbindlichkeit und ist damit vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Verzichtet der Gegner dagegen auf eine solche sofortige Anerkennung und macht er den Rechtsstreit streitig weiter, kann er den Ersatz seiner bis zur Eröffnung entstandenen Kosten nur als einfacher Insolvenzgläubiger nach § 86 Abs. 2 InsO geltend machen. Bei den weitergehenden Anträgen auf Schadensersatzfeststellung differenziert der BGH zwischen dem Teil, der bereits vor Verfahrenseröffnung entstandene Ansprüche betrifft (Insolvenzforderung) und dem Teil, der die Zeit nach Eröffnung und damit den fortgeführten Geschäftsbetrieb der Schuldnerin in Eigenverwaltung erfasst (Masseverbindlichkeit).

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schließt eine für die Praxis wichtige Lücke: Wer als Gläubiger oder als Prozessgegner eines künftigen Schuldners einen Rechtsstreit wegen gewerblicher Schutzrechte oder unlauteren Wettbewerbs führt, konnte bislang nicht sicher sein, ob die zu „Modulgerüst II“ entwickelten Grundsätze zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann gelten, wenn der Schuldner den Weg über die Eigenverwaltung wählt. Der BGH stellt klar, dass die Wahl des Verfahrenstyps hierauf keinen Einfluss hat: Auch der Sachwalter muss sich, ebenso wie ein Insolvenzverwalter, mit der Aufnahme eines solchen Unterlassungsstreits auseinandersetzen.

Für Sachwalter und eigenverwaltende Schuldner folgt daraus die Notwendigkeit, anhängige Schutzrechts- und Wettbewerbsstreitigkeiten bereits im Eigenverwaltungsverfahren aktiv zu beobachten und über eine sofortige Anerkennung des Unterlassungsanspruchs nachzudenken, wenn die Erfolgsaussichten der Verteidigung gering sind: Nur die sofortige Anerkennung hält die bis zur Eröffnung angefallenen Kosten des Gegners als Masseverbindlichkeit in einem überschaubaren Rahmen, während ein streitiges Fortführen das Kostenrisiko zulasten der Masse erheblich erhöhen kann. Für den Wechsel von der Eigenverwaltung in die Regelinsolvenz, wie er im entschiedenen Fall stattfand, bestätigt die Entscheidung zudem, dass der neu bestellte Insolvenzverwalter ohne Bruch in die verfahrensrechtliche Position des vorangegangenen Sachwalters eintritt.

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