§ 25 HGB: Erwerberhaftung bei Firmenfortführung Insolvenz

Kurzantwort: Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und dessen bisherige Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich für die im Geschäft begründeten Altverbindlichkeiten. Beim Erwerb vom Insolvenzverwalter oder vom eigenverwaltenden Schuldner nimmt die Rechtsprechung diese Haftung jedoch regelmäßig zurück, weil die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung im Verfahren Vorrang hat. Diese Privilegierung greift nicht ausnahmslos, weshalb ein zusätzlicher, rechtzeitig eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB in der Vertragsgestaltung weiterhin ratsam bleibt.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Der Grundtatbestand: Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB

Wer ein bestehendes, werbendes Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und dessen bisherige Firma fortführt, tritt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB kraft Gesetzes in die Haftung für alle im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers ein. Diese Haftung entsteht unabhängig davon, ob der Erwerber die Altverbindlichkeiten kennt oder im Kaufvertrag überhaupt übernehmen wollte; sie ist eine gesetzliche Rechtsfolge der Firmenfortführung, keine vertragliche Übernahme. Spiegelbildlich gehen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB im Zweifel auch die Forderungen des Geschäfts mit befreiender Wirkung für die Schuldner auf den Erwerber über, sodass Kunden und Vertragspartner an den neuen Inhaber leisten können, ohne das Risiko einer Doppelzahlung zu tragen.

Der Zweck der Norm liegt im Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs: Gläubiger orientieren sich im Geschäftsleben regelmäßig an der Firma als Kennzeichen des Unternehmens, nicht notwendig an der Person des jeweiligen Inhabers. Wechselt der Inhaber, ohne dass sich dies für den Rechtsverkehr erkennbar in der Firma niederschlägt, soll die Kontinuität der Haftungsmasse aus Sicht der Gläubiger gewahrt bleiben. Ergänzt wird dieses System durch § 26 HGB, wonach der bisherige Inhaber für seine Altverbindlichkeiten grundsätzlich noch fünf Jahre nach der Übernahme haftet, sofern die jeweilige Forderung innerhalb dieser Frist fällig wird und in der gesetzlich vorgesehenen Weise geltend gemacht wird. Für Rechtsanwalt Dr. Traub, der als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht regelmäßig Betriebserwerbe aus der Insolvenz begleitet, ist § 25 HGB deshalb bei jeder übertragenden Sanierung ein zwingend mitzuprüfender Baustein der Vertragsgestaltung.

Voraussetzungen der Erwerberhaftung

Drei Elemente müssen zusammentreffen, damit die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB überhaupt eingreift.

Erstens muss ein Handelsgeschäft, also ein lebender, werbender Betrieb, unter Lebenden erworben werden. Der bloße Erwerb einzelner Vermögensgegenstände ohne den organisatorischen Zusammenhang eines Betriebs genügt nicht; erforderlich ist die Übernahme einer funktionsfähigen wirtschaftlichen Einheit. Für den Erwerb im Erbfall gilt mit § 27 HGB eine eigenständige, hier nicht vertiefte Regelung.

Zweitens muss der Erwerber die bisherige Firma fortführen. Die Rechtsprechung legt dieses Merkmal nicht wortlautstreng, sondern wirtschaftlich aus: Entscheidend ist, ob der Verkehr aufgrund einer Übereinstimmung im prägenden Kern der Firma davon ausgeht, es handle sich weiterhin um dasselbe Unternehmen. Geringfügige Änderungen, etwa im Rechtsformzusatz oder in Namenszusätzen, stehen der Fortführung im Rechtssinne deshalb regelmäßig nicht entgegen. Wählt der Erwerber dagegen eine erkennbar neue, vom bisherigen Kern losgelöste Firma, entfällt der Tatbestand bereits an dieser Stelle.

Drittens muss die haftungsbegründende Verbindlichkeit im Betrieb des Geschäfts, also im Rahmen der auf den Betrieb bezogenen Geschäftstätigkeit des früheren Inhabers, begründet worden sein. Rein private Verbindlichkeiten des Veräußerers scheiden aus dem Anwendungsbereich aus.

Die insolvenzrechtliche Besonderheit: Rückzug des § 25 HGB beim Erwerb aus dem Verfahren

Für den Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz hat sich eine eigenständige, seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechungslinie entwickelt, die den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 HGB erheblich einschränkt. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1988 (Az. II ZR 313/87, BGHZ 104, 151), noch zur Rechtslage unter der Konkursordnung ergangen, deren Wertung von der Rechtsprechung auf das geltende Insolvenzrecht übertragen wird. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass es Aufgabe des Verwalters ist, die Masse im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger bestmöglich zu verwerten, gegebenenfalls auch durch Veräußerung des Unternehmens im Ganzen. Würde jeder Erwerber allein wegen der Fortführung der Firma für sämtliche Altverbindlichkeiten haften, wäre ein Unternehmen aus der Insolvenz kaum noch verkäuflich, und gerade die übertragende Sanierung, die den Betrieb, Arbeitsplätze und Kundenbeziehungen erhält, würde im Ergebnis erschwert oder vereitelt.

Hinzu tritt ein zweiter, systematischer Grund: Der Zweck des § 25 HGB, das Vertrauen der Gläubiger auf eine ungebrochene Haftungskontinuität zu schützen, tritt in der Insolvenz zurück, weil die Forderungen der Altgläubiger bereits durch das Verfahren selbst erfasst werden. Wer seine Forderung zur Tabelle anmeldet, erhält seine Befriedigung nach dem insolvenzrechtlichen Verteilungsprinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, unabhängig davon, wer das Unternehmen später fortführt. Eine zusätzliche Haftung des Erwerbers würde einzelne Gläubiger, die zufällig auf den Erwerber zugreifen können, gegenüber der Gläubigergemeinschaft bevorzugen und damit gerade den Grundsatz verletzen, den das Insolvenzverfahren sichern soll.

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. II ZR 457/18) ausdrücklich auf die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO übertragen. Danach ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch dann nicht anwendbar, wenn nicht ein Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner selbst in eigener Verwaltung das Handelsgeschäft veräußert. Der Senat begründet dies damit, dass der eigenverwaltende Schuldner ebenso wie ein Insolvenzverwalter insolvenzspezifischen Pflichtenbindungen unterliegt und die Geschäftsleitung ihre Entscheidungen an den Zwecken des Verfahrens und an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten hat. Die Schutzgründe, die § 25 HGB außerhalb der Insolvenz trägt, entfallen deshalb in der Eigenverwaltung aus denselben Erwägungen wie im Regelverfahren.

Die Entscheidungen vom 11. April 1988 (II ZR 313/87) und vom 3. Dezember 2019 (II ZR 457/18) wurden am 30. Juli 2026 bei Juris auf Existenz, Datum, Aktenzeichen und Kernaussage geprüft. Die weiteren, in der Fachliteratur ebenfalls breit dokumentierten Zwischenentscheidungen dieser Rechtsprechungslinie (BGH vom 4. November 1991, II ZR 85/91; BGH vom 28. November 2005, II ZR 355/03) sind im Rahmen dieses Beitrags noch nicht am Volltext über Juris verifiziert; eine Primärquellenprüfung vor mandatsbezogener Verwertung bleibt insoweit vorbehalten.

Wo die Privilegierung an ihre Grenzen stößt

Die dargestellte Rechtsprechungslinie ist eng an den insolvenzrechtlichen Verfahrenskontext gebunden und greift nicht ausnahmslos.

Wird der Insolvenzantrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen, kommt es zu keiner Verfahrenseröffnung und damit auch zu keiner Verwertung durch einen bestellten Verwalter im eigentlichen Sinne. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 4. November 1991 (Az. II ZR 85/91, ZIP 1992, 398) entschieden, dass § 25 HGB in dieser Konstellation uneingeschränkt anwendbar bleibt; die tragenden Erwägungen der Privilegierung, insbesondere die Bindung an ein geordnetes, gläubigerschützendes Verfahren, fehlen hier gerade. Eine spätere Entscheidung vom 28. November 2005 (Az. II ZR 355/03, DB 2006, 444) hat diese Abgrenzung bestätigt.

Ebenso greift die Privilegierung nicht, wenn ein Dritter ein in der Krise befindliches Unternehmen lediglich tatsächlich fortführt, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter oder vom eigenverwaltenden Schuldner im Rahmen des Verfahrens vermittelt worden wäre, etwa bei einer eigenmächtigen Fortführung durch Familienangehörige oder Mitarbeiter außerhalb jeder verfahrensrechtlichen Steuerung. In solchen Fällen besteht weder die für die Privilegierung tragende Kollision mit der Verwertungsaufgabe des Verwalters noch die Gefahr, dass eine Erwerberhaftung die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger konterkariert, sodass es beim allgemeinen Haftungsregime des § 25 HGB bleibt.

Auch für die Phase der vorläufigen Verwaltung vor Verfahrenseröffnung ist Zurückhaltung geboten: Schließt sich an eine Veräußerung durch einen vorläufigen Verwalter oder Sequester keine Verfahrenseröffnung an, fehlt der von der Rechtsprechung vorausgesetzte Bezug zu einem eröffneten, der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung dienenden Insolvenzverfahren, sodass auch hier die uneingeschränkte Geltung des § 25 HGB in Betracht zu ziehen ist. Wer sich als Erwerber oder als Verwalter allein auf die Privilegierung verlässt, ohne die konkrete Verfahrenslage sorgfältig zu dokumentieren, geht damit ein vermeidbares Risiko ein.

Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB als zusätzliche Absicherung

Neben der insolvenzrechtlichen Einschränkung des § 25 Abs. 1 HGB steht Veräußerer und Erwerber unabhängig davon die allgemeine Ausschlussmöglichkeit des § 25 Abs. 2 HGB zur Verfügung. Danach können die Beteiligten eine von § 25 Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarung treffen, im praktischen Ergebnis also die Erwerberhaftung ausschließen. Wirksam gegenüber Dritten wird ein solcher Ausschluss aber nur unter zwei alternativen Voraussetzungen: Er muss unverzüglich nach der Übernahme des Geschäfts in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, oder er muss dem einzelnen Dritten, mit dem ein Kontakt besteht, individuell mitgeteilt werden. Fehlt es an dieser unverzüglichen Publizität, entfaltet der Ausschluss im Verhältnis zu gutgläubigen Gläubigern keine Wirkung, selbst wenn er im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber wirksam vereinbart wurde.

Für die Praxis der übertragenden Sanierung folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Auch wenn nach der dargestellten Rechtsprechung beim Erwerb vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig schon keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB entsteht, ersetzt diese Privilegierung den zusätzlichen, eigenständigen Ausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB nicht. Die Privilegierung ist richterrechtlich entwickelt, von den im Einzelfall zu prüfenden Verfahrensumständen abhängig und für Randkonstellationen, wie die Ablehnung mangels Masse oder eine nur vorläufige Verwaltung, gerade nicht gesichert. Ein zusätzlicher, unverzüglich eingetragener Haftungsausschluss schafft demgegenüber eine von der Verfahrenslage unabhängige, eigene Rechtsgrundlage und sollte deshalb in der Vertragsgestaltung mit dem Insolvenzverwalter regelmäßig vorsorglich mitverhandelt werden.

Dabei ist zu beachten, dass § 25 Abs. 2 HGB tatbestandlich einen Kaufmann als Veräußerer voraussetzt; die Norm ist auf Rechtsträger, die kein Handelsgewerbe betreiben und deshalb keine Firma, sondern lediglich einen Namen führen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wie die Rechtsprechung für die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft klargestellt hat. Die Einzelheiten dieser gesellschaftsrechtlichen Spezialfrage, die außerhalb des insolvenzrechtlichen Kontexts dieses Beitrags liegt, behandelt der Beitrag zum Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften in der Rechtsprechungsübersicht zum Handelsrecht.

Gestaltungsmöglichkeiten für den Erwerber bei der übertragenden Sanierung

Wer ein Unternehmen aus der Insolvenz übernimmt, kann das verbleibende Restrisiko aus § 25 HGB durch sorgfältige Vertragsgestaltung erheblich reduzieren.

Zunächst lässt sich der Tatbestand von vornherein vermeiden, indem der Erwerber bewusst eine neue, vom Kern der bisherigen Firma erkennbar abweichende Bezeichnung wählt. Dieser Weg kollidiert in der Praxis jedoch häufig mit dem wirtschaftlichen Interesse des Erwerbers, gerade den in der bisherigen Firma verkörperten Bekanntheitsgrad und Goodwill weiter zu nutzen; eine vollständige Trennung von der alten Firma kann den wirtschaftlichen Wert des Erwerbs erheblich mindern. Die Entscheidung zwischen Firmenkontinuität und Haftungsvermeidung ist deshalb im Einzelfall sorgfältig gegen die Sanierungsziele abzuwägen.

Zweitens sollte in den Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter oder dem eigenverwaltenden Schuldner regelmäßig ein ausdrücklicher Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB aufgenommen werden, verbunden mit der klaren vertraglichen Pflicht, die unverzügliche Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen und die Bekanntmachung zu überwachen. Fristenkontrolle ist hier entscheidend, da bereits eine geringfügige, dem Erwerber zurechenbare Verzögerung die Wirksamkeit des Ausschlusses gegenüber Dritten gefährden kann. Bei besonders bedeutsamen Gläubigern empfiehlt sich ergänzend die individuelle Mitteilung nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 HGB, um die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht allein von der registerrechtlichen Publizität abhängig zu machen.

Drittens sollte der Kaufvertrag die insolvenzrechtliche Verfahrenslage sorgfältig dokumentieren, insbesondere durch Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluss, das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts und die Bestellung des Verwalters oder des Sachwalters. Diese Dokumentation dient der Beweissicherung für den Fall, dass sich Gläubiger später auf eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 25 HGB berufen und die Privilegierung streitig wird. Ergänzend bietet sich an, Garantien und Freistellungsklauseln des Veräußerers zum Stand der Altverbindlichkeiten sowie, in geeigneten Fällen, eine Kaufpreiseinbehaltung oder Bankbürgschaft zur Absicherung verbleibender Restrisiken vorzusehen.

Viertens ist bei einem Erwerb aus einer nur vorläufigen Verwaltung oder aus einem noch nicht eröffneten Verfahren besondere Sorgfalt geboten, weil die Privilegierung hier, wie dargestellt, nicht gesichert greift. In dieser Konstellation ist ein zusätzlicher, rechtzeitig eingetragener Haftungsausschluss nicht nur empfehlenswert, sondern regelmäßig unverzichtbar.

Bedeutung für die Praxis: Erwerber und Insolvenzverwalter

Für Erwerber bedeutet die dargestellte Rechtsprechung eine spürbare Entlastung gegenüber dem allgemeinen Haftungsregime des § 25 HGB, ersetzt aber keine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere die Randbereiche, wie ein mangels Masse abgelehntes Verfahren, eine nur vorläufige Verwaltung oder eine tatsächliche Fortführung außerhalb jeder verfahrensrechtlichen Steuerung, bergen ein Haftungsrisiko, das sich nur durch zusätzliche vertragliche Absicherung, allen voran den registerlich publizierten Haftungsausschluss, zuverlässig beherrschen lässt.

Für Insolvenzverwalter ist die Frage der Erwerberhaftung ein bedeutsamer Faktor für die Verkehrsfähigkeit und damit für den erzielbaren Kaufpreis des zu veräußernden Unternehmens. Ein potenzieller Erwerber, der Klarheit über den Ausschluss der Altlastenhaftung hat, wird regelmäßig bereit sein, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, als wenn diese Frage im Vertrag offenbleibt. Die sorgfältige, insolvenzspezifisch begründete Vertragsgestaltung, einschließlich der unverzüglichen Anmeldung des Haftungsausschlusses zum Handelsregister, dient deshalb nicht nur dem Erwerber, sondern unmittelbar auch der bestmöglichen Verwertung der Masse im Interesse der Gläubigergesamtheit und damit der eigenen Sorgfaltspflicht des Verwalters nach § 60 InsO.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein Handelsgeschäft erwirbt und dessen bisherige Firma im Kern fortführt, für die im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers.
  2. Beim Erwerb vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren nimmt die Rechtsprechung diese Haftung seit einer BGH-Entscheidung von 1988 (Az. II ZR 313/87) regelmäßig zurück, weil die Verwertungsaufgabe des Verwalters und die bereits über das Verfahren erfasste Gläubigerbefriedigung Vorrang haben.
  3. Der Bundesgerichtshof hat diese Privilegierung mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. II ZR 457/18) ausdrücklich auf die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erstreckt.
  4. Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen oder wird das Unternehmen ohne Anbindung an ein Verfahren nur tatsächlich fortgeführt, bleibt § 25 HGB uneingeschränkt anwendbar.
  5. Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB setzt eine unverzügliche Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister oder eine individuelle Mitteilung an den betroffenen Dritten voraus.
  6. Ein zusätzlicher Haftungsausschluss ist auch beim privilegierten Erwerb vom Insolvenzverwalter empfehlenswert, weil die Rechtsprechungslinie an im Einzelfall zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen gebunden ist.
  7. Für Insolvenzverwalter erhöht eine saubere, insolvenzspezifisch dokumentierte Vertragsgestaltung die Verkehrsfähigkeit des Betriebs und regelmäßig auch den erzielbaren Kaufpreis.
  8. Die beiden tragenden Entscheidungen (1988 und 2019) wurden bei Juris primärquellenverifiziert, die übrigen zitierten Zwischenentscheidungen noch nicht; eine vollständige Primärquellenprüfung vor mandatsbezogener Verwertung bleibt insoweit vorbehalten.

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen geriet in die Insolvenz; der bestellte Insolvenzverwalter verhandelte im eröffneten Verfahren mit einem branchennahen Investor über die übertragende Sanierung des Betriebs. Der Investor wollte die eingeführte, am Markt bekannte Firma im Kern fortführen, um den vorhandenen Kundenstamm nicht zu gefährden, zeigte sich zugleich aber besorgt, für die umfangreichen Altverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens einzustehen. Im Kaufvertrag wurde deshalb neben der ausführlichen Dokumentation der Verfahrenslage, einschließlich Aktenzeichen und Eröffnungsbeschluss, ein ausdrücklicher Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB vereinbart und dessen unverzügliche Anmeldung zum Handelsregister vertraglich fest verankert.

Obwohl der Investor nach der dargestellten Rechtsprechung als Erwerber vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren voraussichtlich ohnehin nicht nach § 25 Abs. 1 HGB gehaftet hätte, sicherte der zusätzliche, fristgerecht eingetragene Ausschluss die Transaktion gegenüber dem Risiko ab, dass ein Gericht die Verfahrenskonformität des Verkaufs im Einzelfall abweichend beurteilen könnte. Der Betrieb wurde unter der vertrauten Firma fortgeführt, ohne dass gegen den Investor in der Folgezeit Ansprüche wegen Altverbindlichkeiten geltend gemacht wurden.


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Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt § 25 HGB im Grundsatz?

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ordnet an, dass derjenige, der ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und die bisherige Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB gehen umgekehrt auch die Forderungen des Geschäfts im Verhältnis zu den Schuldnern grundsätzlich mit befreiender Wirkung auf den Erwerber über. Der Veräußerer selbst bleibt daneben nach § 26 HGB regelmäßig noch fünf Jahre nachhaftend, sofern die Forderung in dieser Zeit fällig wird.

Wann liegt eine haftungsbegründende Fortführung der Firma vor?

Es genügt, dass der Erwerber den prägenden Kern der bisherigen Firma übernimmt, sodass der maßgebliche Verkehr den Eindruck gewinnt, es handle sich weiterhin um dasselbe Unternehmen. Eine vollständig identische Übernahme des Firmennamens ist nicht erforderlich; schon geringfügige Änderungen, etwa im Rechtsformzusatz, lassen die Fortführung im Rechtssinne regelmäßig unberührt, solange der kennzeichnende Kern erhalten bleibt. Wird die Firma dagegen erkennbar durch eine neue, eigenständige Bezeichnung ersetzt, fehlt es bereits am Tatbestand des § 25 HGB.

Haftet der Erwerber auch dann, wenn er das Unternehmen vom Insolvenzverwalter kauft?

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, beginnend mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1988 (Az. II ZR 313/87), ist § 25 Abs. 1 HGB auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass die Aufgabe des Verwalters, die Masse im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger bestmöglich zu verwerten, durch eine Erwerberhaftung erheblich erschwert würde, und dass die Altgläubiger über die Forderungsanmeldung zur Tabelle bereits erfasst sind, sodass ihr Vertrauen auf eine fortbestehende Haftungskontinuität nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie außerhalb der Insolvenz.

Gilt diese Privilegierung auch bei einem Verkauf durch den Schuldner in Eigenverwaltung?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. II ZR 457/18) klargestellt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch dann nicht greift, wenn nicht ein Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner in eigener Verwaltung nach §§ 270 ff. InsO das Handelsgeschäft veräußert. Tragender Grund ist, dass der eigenverwaltende Schuldner ebenso wie ein Insolvenzverwalter an den Zwecken des Insolvenzverfahrens und an der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigergesamtheit ausgerichtet handeln muss, weshalb dieselben Wertungsgesichtspunkte greifen.

Gibt es Fälle, in denen § 25 HGB trotz eines Erwerbs im Insolvenzkontext doch greift?

Ja, die Privilegierung ist eng an den Verfahrenskontext gebunden. Wird der Insolvenzantrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen, bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung des § 25 HGB, wie der Bundesgerichtshof bereits 1991 entschieden hat (Az. II ZR 85/91). Ebenso greift die Erwerberhaftung, wenn ein Dritter ein in der Krise befindliches Unternehmen tatsächlich fortführt, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter oder vom eigenverwaltenden Schuldner im Rahmen des Verfahrens vermittelt wurde. Diese vor der aktuellen Juris-Verifikation liegenden Entscheidungen werden hier vorläufig zitiert.

Wie funktioniert der zusätzliche Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB?

§ 25 Abs. 2 HGB erlaubt es Veräußerer und Erwerber, die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten abweichend zu regeln, also im Ergebnis auszuschließen. Wirksam wird dieser Ausschluss gegenüber Dritten aber nur, wenn er unverzüglich nach der Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem einzelnen Gläubiger vom Veräußerer beziehungsweise Erwerber individuell mitgeteilt wird. Fehlt es an dieser unverzüglichen Publizität, bleibt der Ausschluss im Verhältnis zu gutgläubigen Dritten wirkungslos.

Sollte auf den Haftungsausschluss verzichtet werden, wenn die Rechtsprechung ohnehin schon keine Haftung annimmt?

Davon ist abzuraten. Die Privilegierung des Erwerbers greift nur unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, und Grenzfälle, etwa bei einer nur vorläufigen Verwaltung ohne anschließende Verfahrenseröffnung oder bei Zweifeln über die Verfahrenskonformität des Verkaufs, sind nicht abschließend geklärt. Ein zusätzlicher, rechtzeitig eingetragener und bekannt gemachter Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB schafft hier eine von der Verfahrenslage unabhängige, eigenständige Absicherung und sollte deshalb in der Vertragsgestaltung mit dem Insolvenzverwalter regelmäßig vorsorglich mitverhandelt werden.

Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter bei der Absicherung des Erwerbers?

Der Insolvenzverwalter strukturiert den Unternehmenskauf so, dass die Verfahrenskonformität des Verkaufs im Kaufvertrag klar dokumentiert wird, etwa durch Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluss und das Aktenzeichen, und wirkt regelmäßig an einem zusätzlichen Haftungsausschluss sowie dessen unverzüglicher Eintragung mit. Eine saubere, insolvenzspezifisch begründete Vertragsgestaltung erhöht die Verkehrsfähigkeit des Betriebs und damit häufig auch den erzielbaren Kaufpreis, weil Erwerber Altlastenrisiken geringer einschätzen, und dient zugleich der eigenen Sorgfaltspflicht des Verwalters nach § 60 InsO.