Haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz nach § 25 HGB für Altverbindlichkeiten? Der BGH verneint dies auch bei einer Veräußerung durch den Schuldner in Eigenverwaltung
„§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt."
Zusammenfassung
Über das Vermögen eines Handelsgeschäftsinhabers wurde am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO eröffnet. Im Januar 2015 beauftragte der Schuldner einen Elektrohandwerker mit Installationsarbeiten im Wert von rund 2.817,74 Euro. Mit Vertrag vom 15. Juli 2015 veräußerte der Schuldner sein gesamtes Handelsgeschäft mit Wirkung zum 1. Juli 2015 an einen Erwerber, der den Betrieb unter der bisherigen Firma fortführte. Der Handwerker verlangte den offenen Werklohn nicht vom Schuldner beziehungsweise aus der Insolvenzmasse, sondern unmittelbar vom Erwerber und stützte sich dabei auf die handelsrechtliche Firmenfortführungshaftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Amtsgericht Döbeln und Landgericht Chemnitz gaben der Klage statt. Der II. Zivilsenat des BGH gab auf die Revision der Erwerberin hin den vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit sie zu ihrem Nachteil ergangen waren, nicht statt und verneinte eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Senat überträgt damit die bereits zum Unternehmenserwerb vom Insolvenzverwalter entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 11.04.1988, II ZR 313/87, BGHZ 104, 151; BGH, Urteil vom 04.11.1991, II ZR 85/91, ZIP 1992, 398; BGH, Urteil vom 28.11.2005, II ZR 355/03, DB 2006, 444) auf die Eigenverwaltung: Auch der eigenverwaltende Schuldner handelt unter Aufsicht des Sachwalters im Interesse der Gläubigergesamtheit, sodass eine Erwerberhaftung die bestmögliche Verwertung des Unternehmens gefährden und einzelne Geschäftsgläubiger gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern systemwidrig bevorzugen würde.
Sachverhalt
Über das Vermögen des Inhabers eines Handelsgeschäfts wurde am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO angeordnet. Der Schuldner blieb dadurch, anders als im Regelinsolvenzverfahren, verwaltungs- und verfügungsbefugt; an die Stelle eines Insolvenzverwalters trat lediglich ein Sachwalter, der das schuldnerische Handeln überwachte. Im Januar 2015, mithin während des laufenden Eigenverwaltungsverfahrens, beauftragte der Schuldner einen Elektrohandwerker mit der Durchführung von Installationsarbeiten im Wert von rund 2.817,74 Euro. Mit Vertrag vom 15. Juli 2015 veräußerte der Schuldner sein gesamtes Handelsgeschäft mit Wirkung zum 1. Juli 2015 an einen Erwerber, der den Betrieb in der Folge unter der bisherigen Firma fortführte.
Der Handwerker, dessen Werklohnforderung noch offenstand, nahm nicht den Schuldner beziehungsweise die Insolvenzmasse, sondern unmittelbar den Erwerber auf Zahlung in Anspruch. Zur Begründung berief er sich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Erwerber eines unter Lebenden übernommenen Handelsgeschäfts, der dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Sowohl das Amtsgericht Döbeln als auch, auf die Berufung der Beklagten hin, das Landgericht Chemnitz gaben der Klage statt und bejahten damit eine Haftung des Erwerbers für die während der Eigenverwaltung des Schuldners begründete Werklohnforderung. Die Erwerberin verfolgte ihr Klageabweisungsbegehren mit der zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Rechtliche Würdigung
Der II. Zivilsenat gibt der Revision statt und verneint eine Haftung der Erwerberin nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Senat knüpft dabei an eine bereits gefestigte Rechtsprechungslinie zum Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter an, die er auf den vorliegenden Fall der Eigenverwaltung überträgt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.04.1988, II ZR 313/87, BGHZ 104, 151; BGH, Urteil vom 04.11.1991, II ZR 85/91, ZIP 1992, 398; BGH, Urteil vom 28.11.2005, II ZR 355/03, DB 2006, 444) findet § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB keine Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter das zur Masse gehörende Handelsgeschäft im Ganzen oder in seinen wesentlichen Bestandteilen veräußert. Tragender Grund ist der insolvenzrechtliche Normzweck: Der Verwalter ist gehalten, die Masse im Interesse aller Gläubiger bestmöglich zu verwerten. Eine Erwerberhaftung für sämtliche im Geschäftsbetrieb begründeten Altverbindlichkeiten würde diese Verwertung erheblich erschweren, den erzielbaren Kaufpreis schmälern und damit letztlich die gesamte Gläubigerschaft benachteiligen, deren Befriedigung § 25 HGB der Sache nach gar nicht bezweckt zu sichern.
Hinzu tritt der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Da § 25 HGB nur Geschäftsgläubiger, nicht aber Privatgläubiger des Veräußerers erfasst, würde seine Anwendung im eröffneten Insolvenzverfahren einzelne Insolvenzgläubiger gegenüber der Gesamtheit der übrigen Gläubiger systemwidrig bevorzugen, indem ihnen zusätzlich zur Quote aus der Insolvenzmasse ein Zugriff auf das Vermögen des Erwerbers eröffnet würde. Der Zweck des § 25 HGB, das Vertrauen der Geschäftsgläubiger auf eine Haftungskontinuität beim Betriebsübergang zu schützen, tritt nach dieser Wertung zurück, weil die Forderungen der Altgläubiger im Insolvenzverfahren bereits erfasst sind und dort nach dem insolvenzrechtlichen Verteilungsregime, nicht nach den Regeln des Kaufmannsrechts, zu befriedigen sind.
Diese für den Erwerb vom Insolvenzverwalter entwickelten Erwägungen überträgt der Senat auf die Eigenverwaltung. Zwar handelt hier nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner selbst als Veräußerer. Funktional nimmt der eigenverwaltende Schuldner jedoch, unter der Aufsicht des Sachwalters und gebunden an dieselben insolvenzrechtlichen Zwecke, eine mit dem Insolvenzverwalter vergleichbare Stellung ein. Auch er hat die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergesamtheit bestmöglich zu verwerten, und auch bei ihm würde eine Erwerberhaftung nach § 25 HGB die Verwertung erschweren und einzelne Geschäftsgläubiger einseitig begünstigen. Der Senat sieht deshalb keinen tragfähigen Grund, den Erwerb aus der Eigenverwaltung anders zu behandeln als den Erwerb vom Insolvenzverwalter, und lehnt eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch hier ab.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung führt die bereits zum Erwerb vom Insolvenzverwalter gefestigte Linie konsequent fort und schließt eine bis dahin höchstrichterlich nicht geklärte Lücke für die Eigenverwaltung. Für die Praxis der übertragenden Sanierung bedeutet dies Rechtssicherheit in beide Richtungen: Wer ein Handelsgeschäft aus einer Insolvenz erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, muss unabhängig davon, ob die Veräußerung durch einen Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren oder durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für Altverbindlichkeiten des Veräußerers befürchten. Dies erleichtert gerade in Eigenverwaltungsverfahren, deren praktische Attraktivität maßgeblich von der Verwertbarkeit des schuldnerischen Unternehmens abhängt, die Verhandlung und den Abschluss von Asset Deals, weil Kaufinteressenten das Risiko einer unkalkulierbaren Nachhaftung nicht in ihre Kaufpreiskalkulation einpreisen müssen.
Für Gläubiger von Altforderungen, die während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründet wurden, folgt aus der Entscheidung im Umkehrschluss, dass ihnen der Zugriff auf den Erwerber über § 25 HGB versperrt bleibt. Sie sind auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle und die Teilnahme an der Verteilung der Insolvenzmasse verwiesen, selbst wenn ihre Forderung, wie im entschiedenen Fall die Werklohnforderung des Elektrohandwerkers, während der Eigenverwaltung und damit im laufenden Geschäftsbetrieb des Schuldners entstanden ist. Für die Beratung von Gläubigern, die mit einem in der Eigenverwaltung befindlichen Schuldner kontrahieren, bedeutet dies, dass eine sorgfältige Bonitäts- und Sicherheitenprüfung im laufenden Geschäftsverkehr nicht durch das Vertrauen auf eine spätere Firmenfortführungshaftung eines etwaigen Erwerbers ersetzt werden kann.
Für Sachwalter und eigenverwaltende Schuldner bestätigt die Entscheidung schließlich, dass sie bei der Verwertung des schuldnerischen Unternehmens denselben insolvenzrechtlichen Freiraum genießen wie ein Insolvenzverwalter im Regelverfahren.