Insolvenzplan: Sanierung nach §§ 217 ff. InsO
Kurzantwort: Der Insolvenzplan ist ein Verfahren nach §§ 217 bis 269 InsO, mit dem Schuldner oder Insolvenzverwalter abweichend von der gesetzlichen Regelabwicklung eine maßgeschneiderte Sanierungslösung vorschlagen können. Er gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil, wird in nach § 222 InsO gebildeten Gläubigergruppen abgestimmt und kann über das Obstruktionsverbot des § 245 InsO auch gegen den Willen einzelner Gruppen durchgesetzt werden. Minderheitenschutz nach § 251 InsO und die gerichtliche Bestätigung sichern die Rechte einzelner Beteiligter.
Was ist ein Insolvenzplan?
Der Insolvenzplan eröffnet einen Ausweg aus der starren gesetzlichen Regelabwicklung der Insolvenzordnung. Während das Regelinsolvenzverfahren auf die Verwertung des schuldnerischen Vermögens und die anteilige Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Rangfolge ausgerichtet ist, erlaubt es §§ 217 ff. InsO den Beteiligten, in eigener Verantwortung eine davon abweichende Lösung zu vereinbaren. Nach § 217 InsO kann im Plan geregelt werden, wie die Insolvenzmasse verwertet und unter den Beteiligten verteilt wird, wie ein Unternehmen erhalten und fortgeführt werden soll und welche Wirkungen der Plan im Übrigen für die Rechtsstellung der Beteiligten entfaltet. Der Insolvenzplan ist damit kein Sonderverfahren neben dem Insolvenzverfahren, sondern eine besondere Verfahrensart innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens, die dieses in seiner Wirkung ersetzt, sobald der Plan rechtskräftig bestätigt ist.
In der Praxis unterscheidet man zwei Grundtypen: den Sanierungsplan, der das Unternehmen als werbenden Rechtsträger erhält und fortführt, häufig unter teilweisem Forderungsverzicht der Gläubiger und mit einer Fortführungsprognose für die Zukunft, und den liquidierenden Plan, der lediglich eine gegenüber der gesetzlichen Verwertung günstigere oder schnellere Abwicklung der Vermögenswerte vorsieht. Für Unternehmer und Geschäftsführer, die den Fortbestand ihres Betriebs sichern wollen, ist regelmäßig der Sanierungsplan von Interesse.
Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?
Nach § 218 Abs. 1 InsO sind sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter berechtigt, dem Insolvenzgericht einen Insolvenzplan vorzulegen. Der Schuldner kann die Vorlage bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden, was in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren genutzt wird, um von Beginn an auf ein geordnetes Sanierungsverfahren hinzuwirken. Ein nach dem Schlusstermin eingereichter Plan bleibt dagegen unberücksichtigt.
Der Insolvenzverwalter kann einen Plan aus eigenem Antrieb erarbeiten oder von der Gläubigerversammlung damit beauftragt werden. Wird der Verwalter beauftragt, hat er den Plan innerhalb angemessener Frist vorzulegen. Bei der Ausarbeitung sollen nach § 218 Abs. 3 InsO der Gläubigerausschuss, sofern bestellt, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sowie der Schuldner beratend mitwirken. Diese Mitwirkungsrechte sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung, weil ein Plan, der die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse und die Interessen der Belegschaft nicht angemessen berücksichtigt, in der Abstimmung regelmäßig auf Widerstand stößt.
Der Aufbau des Plans: darstellender und gestaltender Teil
Jeder Insolvenzplan gliedert sich zwingend in zwei Teile, deren Funktion grundlegend unterschiedlich ist.
Der darstellende Teil nach § 220 InsO beschreibt, welche Maßnahmen bereits nach Verfahrenseröffnung getroffen wurden oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Er enthält typischerweise eine Analyse der Krisenursachen, eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, das Sanierungskonzept selbst sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung. Für die Gläubiger ist dieser Teil entscheidend, um beurteilen zu können, ob die im gestaltenden Teil vorgesehene Befriedigung realistisch und einer Verwertung im Regelverfahren wirtschaftlich überlegen ist.
Der gestaltende Teil nach § 221 InsO legt demgegenüber verbindlich fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird. Hier wird geregelt, in welchem Umfang Forderungen erlassen, gestundet oder in anderer Weise modifiziert werden, wie mit Sicherungsrechten umgegangen wird und, sofern ein Debt-Equity-Swap vorgesehen ist, in welchem Umfang Forderungen in Anteile umgewandelt werden. Beide Teile müssen aufeinander abgestimmt sein, denn die im gestaltenden Teil versprochene Befriedigungsquote muss durch die im darstellenden Teil dargelegte wirtschaftliche Perspektive tatsächlich gedeckt sein.
Ergänzt wird der Plan nach §§ 229 ff. InsO durch eine Vermögensübersicht sowie einen Ergebnis- und Finanzplan, die dem Gericht und den Gläubigern eine belastbare Grundlage für ihre Entscheidung liefern sollen.
Gruppenbildung der Gläubiger (§ 222 InsO)
Weil ein Insolvenzplan die Rechtsstellung sehr unterschiedlicher Beteiligter berühren kann, schreibt § 222 InsO eine Gruppenbildung vor. Zwingend zu unterscheiden sind absonderungsberechtigte Gläubiger, soweit ihre Rechte durch den Plan betroffen sind, die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger, die einzelnen Rangklassen nachrangiger Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht ohnehin als erlassen gelten, sowie am Schuldner beteiligte Personen, deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden. Innerhalb dieser Pflichtgruppen kann der Plan zusätzlich Untergruppen bilden, um Beteiligte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Interessen zusammenzufassen, etwa um Arbeitnehmer mit nicht unerheblichen Forderungen oder Kleingläubiger gesondert zu erfassen. Die Abgrenzungskriterien für solche Untergruppen müssen im Plan sachlich begründet und für alle Beteiligten nachvollziehbar dargelegt werden, willkürliche Gruppenbildungen zur gezielten Mehrheitsbeschaffung sind unzulässig.
Über den Plan wird sodann getrennt nach Gruppen im Erörterungs- und Abstimmungstermin entschieden. Innerhalb jeder Gruppe ist nach § 244 InsO sowohl die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen als auch die Mehrheit der Forderungssumme erforderlich, damit die Gruppe dem Plan zustimmt. Erst wenn alle Gruppen mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben, gilt der Plan insgesamt als angenommen, vorbehaltlich der gerichtlichen Bestätigung.
Das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO): eine widersprechende Gruppe überstimmen
Scheitert die Zustimmung in einer einzelnen Gruppe, ist der Plan deswegen nicht zwangsläufig gescheitert. § 245 InsO enthält das sogenannte Obstruktionsverbot, das verhindern soll, dass eine einzelne Gruppe einen wirtschaftlich sinnvollen und für sie nicht nachteiligen Plan aus sachfremden Gründen blockiert. Die Zustimmung der widersprechenden Gruppe gilt danach als erteilt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens dürfen die Angehörigen dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Zweitens müssen sie angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten nach dem Plan zufließen soll, wobei § 245 Abs. 2 InsO diese Angemessenheit näher konkretisiert, insbesondere über das Verbot, dass gleichrangige Gläubiger wirtschaftliche Werte über den vollen Betrag ihres Anspruchs hinaus erhalten oder nachrangige Gläubiger beziehungsweise der Schuldner selbst überhaupt einen wirtschaftlichen Wert erhalten, solange die widersprechende Gruppe nicht voll befriedigt wird. Drittens muss die Mehrheit der übrigen abstimmenden Gruppen dem Plan bereits mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben.
Das Obstruktionsverbot ist in der Sanierungspraxis von zentraler Bedeutung, weil es einzelnen, wirtschaftlich unbeteiligten oder rein taktisch handelnden Gläubigern die Möglichkeit nimmt, einen mehrheitlich getragenen Sanierungsplan zu Fall zu bringen. Zugleich stellt es sicher, dass die überstimmte Gruppe wirtschaftlich nicht schlechter steht, als sie im Fall der Regelabwicklung stünde, und begrenzt damit den Eingriff auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß.
Minderheitenschutz (§ 251 InsO): Antrag auf Versagung der Bestätigung
Neben dem gruppenbezogenen Obstruktionsverbot schützt § 251 InsO den einzelnen Beteiligten individuell. Wer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, kann bei Gericht beantragen, die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn er glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der voraussichtlichen Befriedigung im Rahmen des Plans und der hypothetischen Befriedigung, die der Antragsteller bei einer Verwertung im Regelinsolvenzverfahren zu erwarten hätte.
Der Minderheitenschutz greift jedoch nicht schrankenlos. Nach § 251 Abs. 3 InsO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans für den Fall eines nachgewiesenen Nachteils Mittel zum Ausgleich bereitgestellt werden, aus denen der Betroffene entschädigt werden kann. Viele Sanierungspläne sehen deshalb vorsorglich einen solchen Ausgleichsfonds vor, um das Risiko einer Verzögerung durch einzelne Anträge nach § 251 InsO von vornherein zu begrenzen. Für Gläubiger, die sich gegen einen aus ihrer Sicht nachteiligen Plan wehren wollen, ist der Minderheitenschutz gleichwohl das zentrale prozessuale Instrument, insbesondere weil er anders als das Obstruktionsverbot nicht die Zustimmung ganzer Gruppen, sondern die individuelle Position des einzelnen Beteiligten in den Blick nimmt.
Debt-Equity-Swap: Forderungen in Anteile wandeln (§ 225a InsO)
Ein besonderes Sanierungsinstrument innerhalb des Insolvenzplans ist der Debt-Equity-Swap nach § 225a InsO. Danach kann der gestaltende Teil des Plans vorsehen, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden, der Gläubiger wird also vom Fremdkapitalgeber zum Gesellschafter. Eine Umwandlung gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen, sie erfordert dessen Zustimmung, was in der Praxis regelmäßig über eine im Plan vorgesehene Zustimmungserklärung im Abstimmungstermin sichergestellt wird.
Darüber hinaus erlaubt § 225a InsO auch weitergehende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sofern sie gesellschaftsrechtlich zulässig sind, etwa Kapitalherabsetzungen oder Kapitalerhöhungen, die Fortsetzung einer bereits aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen neuen Investor. Diese sogenannten strukturändernden Maßnahmen ermöglichen es, im Rahmen des Plans die gesellschaftsrechtliche Struktur des Schuldnerunternehmens neu zu ordnen, ohne dass hierfür ein gesonderter gesellschaftsrechtlicher Beschluss außerhalb des Insolvenzplanverfahrens erforderlich wäre. Für Alt-Gesellschafter bedeutet das zugleich, dass ihre bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte im Zuge eines solchen Debt-Equity-Swaps regelmäßig erheblich verwässert oder ganz verdrängt werden, weshalb die Anteilsinhaber nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO als eigene Gruppe an der Abstimmung zu beteiligen sind, wenn ihre Rechte in den Plan einbezogen werden.
Bestätigung durch das Gericht und Rechtswirkungen (§§ 248 ff. InsO)
Haben alle Gruppen zugestimmt oder ist die fehlende Zustimmung einzelner Gruppen über das Obstruktionsverbot ersetzt worden, bestätigt das Insolvenzgericht den Plan nach § 248 InsO. Zuvor prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Plans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners beachtet worden sind. Liegen solche Verstöße vor und werden sie nicht behoben, ist die Bestätigung nach § 250 InsO von Amts wegen zu versagen. Daneben kann die Bestätigung auf Antrag nach § 251 InsO wegen individueller Schlechterstellung eines Beteiligten versagt werden, wie oben dargestellt.
Mit der Rechtskraft der Bestätigung treten nach § 254 InsO die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Gläubiger dem Plan zugestimmt, ihn abgelehnt oder seine Forderung überhaupt angemeldet hat. Das Insolvenzverfahren wird anschließend aufgehoben, der Schuldner erhält seine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück, soweit der Plan nichts anderes vorsieht, und die Überwachung der Planerfüllung kann nach §§ 260 ff. InsO dem Insolvenzverwalter für eine im Plan bestimmte Zeit übertragen werden. Erfüllt der Schuldner die im Plan vorgesehenen Verpflichtungen erheblich nicht, kann eine erlassene Forderung unter den engen Voraussetzungen des § 255 InsO wieder aufleben, was den Gläubigern einen zusätzlichen Erfüllungsdruck verschafft.
Verhältnis zur Eigenverwaltung
Der Insolvenzplan lässt sich sowohl im Regelverfahren unter der Leitung eines Insolvenzverwalters als auch in der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO umsetzen, in der der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters behält. Gerade weil der Schuldner in der Eigenverwaltung selbst am Ruder bleibt, wird das Planverfahren in der Sanierungspraxis häufig mit ihr kombiniert, etwa im Rahmen des Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO, das dem Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung Gelegenheit gibt, gemeinsam mit den Gläubigern einen Sanierungsplan vorzubereiten. Die Einzelheiten der Eigenverwaltung, ihrer Voraussetzungen und ihrer Abgrenzung zum Regelinsolvenzverfahren behandelt ein gesonderter Beitrag auf dieser Seite.
Bedeutung für Geschäftsführer und Unternehmer in der Praxis
Für Geschäftsführer und Unternehmer in der Krise liegt der praktische Wert des Insolvenzplans vor allem darin, dass er anders als die Regelabwicklung eine Fortführung des Unternehmens ermöglicht, ohne dass Betrieb, Kundenbeziehungen und Arbeitsplätze im Zuge einer Liquidation zerschlagen werden müssen. Ein tragfähiger Plan setzt jedoch voraus, dass die wirtschaftlichen Ursachen der Krise offen dargelegt und die künftige Ertragskraft des Unternehmens realistisch prognostiziert werden, denn ein Plan, der von den Gläubigern als zu optimistisch oder unzureichend fundiert wahrgenommen wird, scheitert regelmäßig bereits in der Abstimmung. Die frühzeitige Einbindung von Großgläubigern, insbesondere finanzierenden Banken, sowie eine sorgfältige Vorbereitung der Gruppenbildung entscheiden häufig darüber, ob ein Plan die erforderlichen Mehrheiten erreicht oder auf das Obstruktionsverbot angewiesen bleibt.
Auf Gläubigerseite lohnt sich umgekehrt eine genaue Prüfung, in welcher Gruppe die eigene Forderung erfasst wurde und ob die im Plan vorgesehene Quote der Verwertung im Regelverfahren tatsächlich überlegen ist. Wer Zweifel an der Werthaltigkeit der Prognose hat, sollte rechtzeitig vor dem Abstimmungstermin widersprechen, um sich die Möglichkeit eines Antrags nach § 251 InsO zu erhalten. Sowohl für Schuldnerseite als auch für Gläubiger gilt, dass das Insolvenzplanverfahren komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen zugleich aufwirft, deren Zusammenspiel eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ersetzt die gesetzliche Regelabwicklung durch eine individuell verhandelte Sanierungs- oder Verwertungslösung.
- Vorlageberechtigt sind nach § 218 InsO Schuldner und Insolvenzverwalter, der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag verbinden.
- Der Plan gliedert sich zwingend in einen darstellenden Teil (§ 220 InsO) und einen gestaltenden Teil (§ 221 InsO).
- Gläubiger werden nach § 222 InsO in Pflichtgruppen eingeteilt, über die getrennt abgestimmt wird.
- Das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO kann die fehlende Zustimmung einer Gruppe unter engen Voraussetzungen ersetzen.
- Der individuelle Minderheitenschutz nach § 251 InsO erlaubt einem widersprechenden Beteiligten, die Versagung der Bestätigung zu beantragen, wenn er glaubhaft schlechter gestellt wird.
- Über § 225a InsO können Forderungen mit Zustimmung des Gläubigers in Anteile am Schuldner umgewandelt werden (Debt-Equity-Swap).
- Mit der gerichtlichen Bestätigung nach § 248 InsO treten die Planwirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, unabhängig von deren individueller Zustimmung.
Praxisbeispiel
Ein mittelständischer Maschinenbauer geriet infolge des Wegfalls eines Großkunden in eine Liquiditätskrise und stellte Insolvenzantrag verbunden mit der Vorlage eines Insolvenzplans. Der darstellende Teil legte dar, dass der Betrieb operativ profitabel arbeitete und die Krise allein auf die einmalige Forderungsausfälle zurückzuführen war, während der gestaltende Teil einen Forderungsverzicht der ungesicherten Gläubiger um vierzig Prozent sowie die Umwandlung eines Teils der Bankforderungen in Geschäftsanteile vorsah. Die Gruppe der ungesicherten Kleingläubiger stimmte zunächst mehrheitlich gegen den Plan, da einzelne Gläubiger eine sofortige Verwertung bevorzugten. Da die übrigen Gruppen dem Plan zustimmten und die widersprechende Gruppe durch die angebotene Quote nachweislich nicht schlechter gestellt wurde als bei einer Zerschlagung, wurde ihre Zustimmung über das Obstruktionsverbot des § 245 InsO ersetzt und der Plan im Anschluss gerichtlich bestätigt.
Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und begleitet Geschäftsführer, Unternehmer und Gläubiger sowohl bei der Erarbeitung eines Insolvenzplans als auch bei der Prüfung und Verteidigung gegen einen von der Gegenseite vorgelegten Plan. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.
Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema
- Müssen Drittmittelgeber im Insolvenzplan ihre Bonität urkundlich nachweisen? Der BGH verneint dies, verschärft im Gegenzug aber die Prüfung der Kostendeckung
- Muss ein widersprechender Gesellschafter vor der sofortigen Beschwerde gegen einen bestätigten Insolvenzplan zunächst einen Minderheitenschutzantrag gestellt haben? Der BGH verneint dies im Suhrkamp Verfahren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Insolvenzplan und wer kann ihn vorlegen?
Der Insolvenzplan ist ein in §§ 217 bis 269 InsO geregeltes Verfahren, das anstelle der gesetzlichen Regelabwicklung der Insolvenzmasse eine individuell ausgehandelte Lösung zwischen Schuldner und Gläubigern ermöglicht. Vorlageberechtigt sind nach § 218 InsO sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter, wobei der Schuldner seinen Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag verbinden kann. Legt der Insolvenzverwalter den Plan vor, kann ihn die Gläubigerversammlung dazu beauftragen, muss dies aber nicht.
Was steht im darstellenden und was im gestaltenden Teil des Plans?
Der darstellende Teil nach § 220 InsO beschreibt die bereits getroffenen und noch geplanten Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens sowie die wirtschaftlichen Grundlagen des Plans, damit sich die Gläubiger ein Bild von der Ausgangslage und den Erfolgsaussichten machen können. Der gestaltende Teil nach § 221 InsO legt demgegenüber verbindlich fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird, etwa durch teilweisen Forderungsverzicht, Stundung oder eine Umwandlung von Forderungen in Anteile am Schuldner.
Wie werden die Gläubiger für die Abstimmung in Gruppen eingeteilt?
Nach § 222 InsO müssen Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung in gesonderten Gruppen erfasst werden, insbesondere absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger und einzelne Rangklassen nachrangiger Gläubiger. Innerhalb dieser Pflichtgruppen können zusätzlich Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen in eigenen Gruppen zusammengefasst werden, etwa Kleingläubiger oder Arbeitnehmer. Über die Annahme des Plans wird sodann gruppenweise abgestimmt, mit jeweils eigener Kopf- und Summenmehrheit.
Was bedeutet das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO?
Verweigert eine Gläubigergruppe die nach § 244 InsO erforderliche Mehrheit, gilt ihre Zustimmung dennoch als erteilt, wenn drei Voraussetzungen des § 245 InsO kumulativ vorliegen: Die Gruppe wird durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Plan, sie wird angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der den Beteiligten nach dem Plan zufließen soll, und die Mehrheit der übrigen abstimmenden Gruppen hat dem Plan bereits zugestimmt. Damit lässt sich die Blockade einzelner Gruppen überwinden, ohne deren wirtschaftliche Position zu verschlechtern.
Wie kann sich ein einzelner Gläubiger gegen einen für ihn nachteiligen Plan wehren?
Über den Minderheitenschutz nach § 251 InsO kann jeder Gläubiger, der dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, einen Antrag auf Versagung der gerichtlichen Planbestätigung stellen. Voraussetzung ist, dass er glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden als er ohne den Plan stünde. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans für diesen Fall Mittel zum Ausgleich eines solchen Nachteils bereitgestellt werden.
Können Forderungen im Insolvenzplan in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden?
Ja, über den sogenannten Debt-Equity-Swap nach § 225a InsO kann der gestaltende Teil des Plans vorsehen, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist ausgeschlossen, sie setzt dessen Zustimmung voraus. Daneben kann der Plan jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung treffen, etwa Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen oder die Übertragung von Geschäftsanteilen.
Welche Wirkung hat die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans?
Mit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht nach § 248 InsO treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, unabhängig davon, ob sie dem Plan im Einzelfall zugestimmt haben. Das Gericht prüft dabei von Amts wegen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und die Annahme des Plans ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Nach rechtskräftiger Bestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens lebt eine erlassene Forderung nur wieder auf, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät.
Ist ein Insolvenzplan auch in der Eigenverwaltung möglich?
Ja, Insolvenzplan und Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO schließen sich nicht aus, sondern werden in der Sanierungspraxis häufig kombiniert, da der Schuldner in der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und den Plan selbst vorbereiten kann. Die Einzelheiten der Eigenverwaltung, ihrer Voraussetzungen und ihres Verhältnisses zum Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO behandelt ein gesonderter Beitrag.