Müssen Drittmittelgeber im Insolvenzplan ihre Bonität urkundlich nachweisen? Der BGH verneint dies, verschärft im Gegenzug aber die Prüfung der Kostendeckung

„Urkunden, welche die Bonität eines Drittmittelgebers belegen, gehören nicht zu den Anlagen, welche dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind. Ein verfahrensbeendender Insolvenzplan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass die Dritten in dem erforderlichen Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage sind."
Gericht
BGH (IX. Zivilsenat)
Beschluss
22.6.2023
Aktenzeichen
IX ZB 15/21
Fundstelle
ZIP 2023, 1700-1702

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Der IX. Zivilsenat entschied über die Zurückweisung eines von einem masselosen Schuldner vorgelegten Insolvenzplans, dessen Verfahrenskosten allein durch bedingte Zahlungszusagen dreier Dritter gedeckt werden sollten. Das Insolvenzgericht und ihm folgend das Landgericht Hamburg hatten den Plan mangels ausreichender urkundlicher Bonitätsnachweise der Drittmittelgeber zurückgewiesen. Der BGH hob diese Entscheidung auf und präzisierte zwei Fragen: Erstens gehören Bonitätsnachweise nicht zu den nach § 230 InsO notwendigen Plananlagen; genügend, aber auch erforderlich ist allein die rechtlich bindende und hinreichend bestimmte Erklärung des Dritten selbst. Zweitens folgt aus § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 258 Abs. 2 InsO eine eigenständige Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts, ob die Deckung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, durch die zugesagten Drittmittel plausibel und mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, weil sonst die mit dem Plan bezweckte Verfahrensaufhebung von vornherein ausscheidet. Da das Beschwerdegericht seine Zurückweisung allein auf die (unzutreffende) formale Bonitätsnachweispflicht gestützt und keine Feststellungen zur Plausibilität der Drittmittelzusagen getroffen hatte, verwies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Sachverhalt

Am 30. August 2019 wurde unter Stundung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners beim Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az. 67a IN 338/19). Eine Insolvenzmasse war nicht vorhanden. Der Schuldner legte, nach mehreren gerichtlichen Hinweisen wiederholt überarbeitet, einen Insolvenzplan vor. Danach sollten die mit 2.221,89 Euro bezifferten Verfahrenskosten aus einem monatlichen Nettoeinkommen von zunächst rund 1.600, im Fall der Planannahme rund 1.800 Euro sowie ergänzend aus Zuwendungen dreier Dritter aufgebracht werden, die sich aufschiebend bedingt durch die Planannahme zur Zahlung von 2.500, 2.500 und 5.000 Euro in die Masse verpflichtet hatten. Diesen Verpflichtungserklärungen fügte der Schuldner später zusätzlich drei Bestätigungsschreiben eines Wirtschaftsprüfers bei, der zuvor selbst für den Schuldner tätig gewesen war und eine der drei Erklärungen sogar selbst abgegeben hatte; er bescheinigte darin, die Drittmittelgeber seien aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit zur Zahlung imstande.

Das Insolvenzgericht sah hierin keinen ausreichenden Bonitätsnachweis und wies den Plan in der zuletzt vorgelegten Fassung vom 9. März 2020 mit Entscheidung vom 9. April 2020 zurück. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos: Das Landgericht Hamburg bestätigte mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (Az. 326 T 14/20), dass die vorgelegten Bestätigungen nicht nachvollziehbar erkennen ließen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen sie beruhten, und dass der wirtschaftlich mit dem Schuldner verwobene Wirtschaftsprüfer ein eigenes Interesse an der Plandurchführung habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner die verfahrensmäßige Behandlung des Plans weiter, hilfsweise die Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Rechtliche Würdigung

Der IX. Zivilsenat gab der Rechtsbeschwerde statt und hob den Beschluss des Landgerichts Hamburg auf. Die Begründung ruht auf zwei getrennten Erwägungssträngen.

Erstens verneint der Senat, dass Bonitätsnachweise Dritter zu den nach § 230 InsO notwendigen Plananlagen gehören, und entscheidet damit eine in Instanzrechtsprechung und Literatur umstrittene Frage. Nach § 230 Abs. 3 InsO ist dem Plan nur die Erklärung des Dritten selbst beizufügen; das Gericht prüft lediglich, ob diese rechtlich bindend und hinreichend bestimmt ist, und weist den Plan allenfalls dann zurück, wenn sich aus der Erklärung selbst deren Wertlosigkeit ergibt. Anders als etwa § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO oder § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt § 230 Abs. 3 InsO weder Vorschuss noch Sicherheitsleistung, und § 257 Abs. 2 InsO belegt, dass die bloße Erklärung des Dritten für dessen spätere Zwangsvollstreckung als Titel genügt. Ein Plan darf deshalb erst recht nicht schon deshalb als formell unvollständig zurückgewiesen werden, weil beigefügte Belege nicht erkennen lassen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen ihre Aussagen beruhen.

Zweitens stellt der Senat klar, dass hiermit die Prüfungspflichten des Insolvenzgerichts keineswegs erschöpft sind. Zwar ist dem Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht des Plans grundsätzlich verwehrt, weil diese Beurteilung den Gläubigern vorbehalten ist (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015, IX ZB 75/14). Die Deckung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, ist jedoch gerade nicht Sache der Gläubiger, sondern vorrangig Aufgabe des Insolvenzgerichts selbst, das gemäß § 258 Abs. 2 InsO das Verfahren erst aufheben darf, wenn die unstreitigen fälligen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Können diese, wie im vorliegenden Fall bei fehlender Masse, nur durch Drittzahlungen gedeckt werden, muss das Insolvenzgericht bereits im Vorprüfungsverfahren beurteilen, ob die zugesagten Beträge voraussichtlich eingehen werden. Eigene Ermittlungen sind hierfür zwar nicht anzustellen, doch müssen die Erklärungen der Dritten in sich schlüssig sein und mit einiger Sicherheit erwarten lassen, dass diese zur versprochenen Leistung bereit und in der Lage sind. Fehlt es daran, hat der Plan im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO offensichtlich keine Aussicht auf gerichtliche Bestätigung.

Da das Beschwerdegericht seine Zurückweisung ausschließlich auf die unzutreffende Prämisse einer förmlichen Bonitätsnachweispflicht gestützt und zur eigentlich entscheidenden Frage, ob die Drittmittelzusagen plausibel und belastbar waren, keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der Senat die Sache zurück, damit das Beschwerdegericht die Erklärungen der Drittmittelgeber nunmehr auf ihre Plausibilität hin prüft.

Bedeutung für die Praxis

Für Schuldner und ihre Verfahrensbevollmächtigten schafft die Entscheidung Klarheit über den notwendigen Umfang der Plananlagen: Wirtschaftsprüferbescheinigungen, Kontoauszüge oder sonstige Bonitätsnachweise für Drittmittelgeber müssen dem Plan nicht beigefügt werden, und ihr Fehlen darf nicht zur formellen Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO führen. Wer sich hierauf verlässt, sollte allerdings nicht übersehen, dass der BGH die Prüfung damit lediglich auf eine andere rechtliche Grundlage verlagert: Die Verpflichtungserklärungen der Dritten müssen aus sich heraus schlüssig sein und die Erwartung tragen, dass die Zahlung tatsächlich erfolgen wird, insbesondere wenn hiervon die Deckung der Verfahrenskosten bei fehlender Masse abhängt. Für die Praxis empfiehlt sich daher, Verpflichtungserklärungen so zu formulieren, dass Zahlungswille und Zahlungsfähigkeit des Dritten aus der Erklärung selbst, etwa durch Angaben zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, plausibel hervorgehen, ohne dass es einer gesonderten, urkundlich untermauerten Bestätigung bedarf.

Für Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter verdeutlicht die Entscheidung die saubere Trennung zwischen der den Gläubigern vorbehaltenen Erfolgsprognose des Plans einerseits und der dem Gericht vorbehaltenen Sorge um die Deckung der Massekosten andererseits. Gerade in eigenmittellosen Verfahren mit Verfahrenskostenstundung, wie sie in der Verbraucherinsolvenz nicht selten vorkommen, gewinnt die eigenständige gerichtliche Plausibilitätsprüfung der Drittmittelzusagen an Bedeutung, weil ohne eine belastbare Kostendeckung die mit dem Plan angestrebte Verfahrensaufhebung nach § 258 Abs. 2 InsO von vornherein ausscheidet.

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